Eike von Repgow


Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel

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Der Sachsenspiegel

Zwischen 1220 und 1232 entstand durch den anhaltinischen Ritter Eike von Repgow (auch Eike von Repchow bzw. Eike von Repgau) eine Zusammenstellung und Aufzeichnung deutschen Feudalrechts, insbesondere ostfälischen Gewohnheitsrechts. Nach der lateinischen Fassung (vor 1224) entstand 1224/25 die erste deutsche Fassung, der 1230/31 eine zweite und nach dem Tode Eikes eine dritte Fassung folgte. Der Sachsenspiegel ist das älteste und bedeutendste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Er ist unterteilt in einen Land- und einen Lehnrechtsteil und erhielt bald gesetzähnliche Geltung. Er wurde u.a. zur Vorlage der beiden oberdeutschen Rechtsbücher (Deutschenspiegel, Schwabenspiegel) und des Meißner Rechtsbuches. Auf ihm beruhte auch das Magdeburger Stadtrecht. Der Sachsenspiegel verbreitete sich über die Grenzen des deutschen Reichsgebietes hinaus und wurde in einzelnen Teilen Deutschlands noch bis 01.01.1900 zur Auffüllung von Lücken des geltenden Rechts benutzt.

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Juristische Literatur des Mittelalters

Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel "Die Entwicklung der Rechtssprechnung und des juristischen Schrifttums - speziell des deutschsprachigen Schrifttums - verlief im Mittelalter auf sehr komplizierten Wegen. Dies beruht nicht zuletzt darauf, daß sich in der Rechtssprechung Römisches Recht und heimische (auf germanisches Gewohnheitsrecht zurückgehende) Rechtssprechung kreuzten und überdies weltliches und geistliches (kanonisches) Recht sich häufig überlagerten.

In Deutschland ist der Übergang zur volkssprachigen Schriftlichkeit (nach dem Sonderfall der "Lex Salica", der althochdeutschen Übersetzung des Rechtsbuches der Salfranken) ebenso erst im 13. Jahrhundert zu beobachten, und dies in sämtlichen Bereichen der Rechtsanwendung: So wurde der Mainzer Reichslandfrieden von 1235, den der staufische Kaiser Friedrich II. Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel in der Zeit einer Reichskrise (anläßlich des Aufstandes seines Sohnes Heinrich VII.) erlassen hatte, sowohl in lateinischer als auch in deutscher Sprache ausgefertigt. Territorialrechtliche Regelungen bedienten sich bewährter deutschsprachiger Rechtsbücher. Und auch die Städte gingen mehr und mehr zur deutschsprachigen Rechtskodifizierung über. Berühmte Beispiele sind das "Mühlhäuser Rechtsbuch" (um 1230) und das "Braunschweiger Stadtrecht" (auch "Jus Ottonianum" genannt) von 1227. Dennoch verhalfen deutschsprachige Rechtssammlungen dieser Art der Volkssprache auf juristischem Gebiet noch nicht zum Durchbruch. Diese Aufgabe blieb einem Manne vorbehalten, der mit seinem Rechtsbuch - dem "Sachsenspiegel" - die Entwicklung der gesamten Rechtsliteratur in Deutschland und darüber hinaus nachhaltig beeinfluß hat: Eike von Repgow.

Burg Falkenstein Eike von Repgow, genannt nach dem bei Dessau gelegenen Dorf Reppichau, wird bezeugt zwischen 1209 und 1233. Er war Schöffenbarfreier, d.h. berufener Beisitzer des Grafengerichtes seiner Landschaft und zugleich Rechtsberater des mächtigen Grafen Hoyer von Falkenstein, Stiftsvogt von Quedlinburg (urkundlich bezeugt zwischen 1211 und 1242). Dank seiner Rechtspraxis war Eike ein vorzüglicher Kenner seiner Heimat, des Sachsenrechtes. Er besaß zudem eine für den Laien des 13. Jahrhunderts ausgezeichnete Bildung, zu der Lateinkenntnis ebenso gehörte wie Kenntnis der Bibel, zudem Beschlagenheit auf den Gebieten der kanonischen Literatur, des lateinischen Schrifttums überhaupt und zudem der deutschen Dichtung seiner Zeit.

Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel Eike stellte sich die Aufgabe, das Gewohnheitsrecht seiner sächsischen Heimat (das ist der ostsächsische Raum zwischen Harz und Elbe, zwischen Magdeburg, Meißen und Naumburg) schriftlich niederzulegen, und er tat dies zunächst in lateinischer Sprache, um dann sein Rechtsbuch - den "Sachsenspiegel" - zur allgemeinen Verständlichkeit ins Deutsche zu übersetzen. Damit erbrachte er drei in ihrer Bedeutung kaum zu überschätzende Leistungen: Er schuf ein Lexikon der deutschsprachigen juristischen Terminologie, er brachte zum ersten Mal heimisches Gewohnheitsrecht in einen Systemzusammenhang und er schuf erstmals ein Sprachdenkmal mittelniederdeutscher Prosa.

Der "Sachsenspiegel" besteht aus zwei Teilen, dem "Landrecht" und dem "Lehensrecht". Während ím "Landrecht" in etwa 1.000 Paragraphen die unterschiedlichsten zivil- und strafrechtlichen Fälle abgehandelt und geklärt werden, beschäftigt sich Eike im "Lehensrecht" mit diffizilsten juristischen Fragen innerfeudaler Beziehungen. Daß familienrechtliche, erbrechtliche und standesrechtliche Themen besondere Beachtung finden, erklärt sich aus der Eigentümlichkeit der feudalen Gesellschaftsstruktur. Aber auch die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden mit Sorgfalt bedacht. Wir erhalten hier also intimste Kenntnis von der Parxis der Rechtssprechung im Mittelalter, wobei sowohl das Anwendungsspektrum gesetzlicher Regelungen wie auch die Ausgewogenheit der rechtlichen Klärungen in Erstaunen versetzen. Eike betont, daß er dieses Recht nicht selbst erdacht habe: Es sei bereits bei seinen Vorfahren gültig gewesen und dank der Gnade Gottes auf ihn gekommen, der diesen Schatz durch die Schriftform an seine Mitmenschen und seine Nachkommen weitergeben wolle. Dabei wird deutlich, daß es hier (im "Landrecht") sehr betont um Bauernrecht geht, wobei archaische Züge durchschlagen und auf praktiziertes Volksrecht germanischer Stämme verweisen. Nachgerade allen Arten von Konflikten, die sich in der bäuerlichen Gemeinschaft finden, werden behandelt und mit Lösungsformeln bedacht.

Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel Doch Eike - und dies weist ihn als erfahrenen und engagierten Politiker seiner Zeit aus - erhebt in einigen Fällen auch höhere Ansprüche, als dies die Kodifizierung sächsischen Stammesrechts bedingt hätten. Er trifft auch Aussagen zur Gesetzlichkeit der deutschen Königswahl, wobei er eindeutig Stellung bezieht zum Konflikt zwischen Kaisertum und Papsttum. Den Kaiser dürfte der Papst nicht bannen, ausgenommen in drei Fällen: bei Glaubenszweifeln, bei Zerstörung eines Gotteshauses und bei widerrechtlichem Verlassen seiner Ehefrau. Auch habe der Papst in die weltliche Rechtssprechung nicht hineinzureden. Daß harte und kühne Worte dieser Art an der Kurie höchst mißfällig aufgenommen wurden, ist nicht verwunderlich, und so traf denn auch Eike (wenngleich posthum) aus dem Munde des Papstes Gregor XI. das päpstliche Verdammungsurteil. Im Jahre 1374 verurteilte der erboste Oberhirte der Christenheit in einer Verdammungsbulle einige Lehren des "Sachsenspiegels" und wies mehrere Erzbischöfe sowie deren Suffragane an, in ihren Kirchenprovinzen die päpstliche Weisung durchzusetzen. Dies ist für uns heute insofern von Interesse, als damit die inzwischen erfolgte Verbreitung des "Sachsenspiegels" bekundet wird. Angesprochen werden nämlich die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Bremen, Magdeburg, Prag und Riga. Eikes Rechtsbuch - genialste juristische Leistung des deutschen Mittelalters - hatte also inzwischen in großen Teilen Deutschlands, ja sogar in außerdeutschen Ländern Verbreitung und Anwendung gefunden. Im Osten reicht der Anwendungsraum über Polen und Böhmen bis in die Ukraine. Die erstaunliche Verbreitung dieses Rechtsbuches wird zudem bekundet durch die reiche handschriftliche Überlieferung: Noch heute existieren 341 handschriftliche "Landrecht"-Texte und 94 "Lehensrecht"-Handschriften; daneben stehen ca. 40 lateinische Übersetzungen; im Jahre 1474 setzten schließlich die zahlreichen Drucke ein. Der Anerkennung und Verbreitung des "Sachsenspiegels" dienten schließlich und nicht zuletzt die Übernahme bzw. Verarbeitung dieses Werkes in maßgeblichen süddeutschen Rechtsbüchern, die sächsisches Stammesrecht zu gesamtdeutschem Recht aufwerteten. Hierzu gehören namentlich der sogenannte "Deutschenspiegel" eines Augsburger Geistlichen (Mitte des 13. Jahrhunderts) und der "Schwabenspiegel" (eigentlich "Kaiserliches Land- und Lehensrecht", um 1275). Die Verbreitung dieses Werkes (es liegen über 250 Handschriften vor) steht der des sächsischen Vorbildes kaum nach.

Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel Größe und Wirkungskraft der Schöpfung Eikes werden aber nicht nur durch die bereitwillige, ja gierige Übernahme seines juristischen Werkes dokumentiert, sondern nicht weniger eindruckvoll durch die zeitliche Dauer seines Einsatzes in der Praxis der deutschen Rechtssprechnung. Bis zum Inkrafttreten des "Bürgerlichen Gesetzbuches" im Jahre 1900 wurde in einigen deutschen Landschaften - so unter anderem in Thüringen und im Herzogtum Anhalt - nach sächsischem Recht geurteilt. Noch am 15. April 1882 und am 17. Mai 1892 entschied das Reichsgericht in zwei zivilrechtlichen Prozessen unter Berufung auf den "Sachsenspiegel". Die Bedeutsamkeit der Leistung Eikes von Repgows ist schließlich nicht nur juristischer und literaturgeschichtlicher, sondern auch sprachgeschichtlicher Art. Eike schreibt in der Sprache seiner sächsischen (niederdeutsch sprechenden) Heimat und schuf somit erstmals ein geniales Sprachdenkmal mittelniederdeutscher Prosa.

Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel Es besteht kein Zweifel daran, daß Eike von Repgow mit seinem "Sachsenspiegel" an der Schwelle der mittelniederdeutschen Schriftsprache und Literatur steht, daß er zudem der Prosa eine Heimstatt in der juristischen Literatur verschaffte, daß er schließlich (geleitet von umfangreicher juristischer Erfahrung, von erstaunlicher Sensibilität für Sprache und Stil und von gediegener Kenntnis lateinsprachlicher - wohl auch juristischer - Literatur) ein hervorragendes und anwendungsfreundliches Gesetzbuch heimischer Sprache schuf. Anwendungsfreundlich dank einer erstaunlichen Vielfalt juristisch relevanter Konfliktsituationen, anwendungsfreundlich dank einer begrifflich exakt untermauerten juristischen Terminologie, anwendungsfreundlich schließlich auch dank bewußter und dezidierter Einordnung in die juristische Tradition heimischen Volksrechts, das sich sowohl im Inhalt als auch in der Form seines Werkes wiederfindet und es somit zum ehrwürdigen Denkmal germanischen Volksrechtes macht."


Wolfgang Spiewock in Zusammenarbeit mit Danielle Buschinger: Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, Reineke-Verlag Greifswald 1994, Lizenzausgabe des Verlages Nathan/Paris, Originalausgabe C Editions Nathan 1992

Wolfgang Spiewock war ein Klassenkamerad von Gerhard Genscher, Dresden.

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Weitere Links zu Eike von Repgow

http://www.jura.uni-sb.de/projekte/RhistorischeBib/Diederich_Repgow.htm
http://www.mdr.de/geschichte/archiv/personen/repgow.htm
http://www.spinfo.uni-koeln.de/~tschass/Historisches/Heerschild2.html

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