Zitat: "Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Staaten, bei denen eine Zentralisierung
des Chiffrierwesens besteht, bessere eigene Geheimschriften verwenden als die-
jenigen Staaten, bei denen diese Zentralisierung nicht besteht."
Diese Erfahrung und dieses Wissen führte in vielen Staaten nach dem 2. Weltkrieg zur Konzentration derHistorie des ZCO Erste Dokumente des ZCO / MfS Abt XI beginnen ab dem Jahr 1951 und enden mit der DDR im Jahre 1990. Das Jahr 1951 gilt auch als Gründungsjahr des ZCO. Die Zentralisierung des Chiffrierorgans ergab sich aus der geschichtlichen Kenntnis, insbesondere aus dem 2. Weltkrieg. Die Zentralisierung des Chiffrierorgans wurde in allen Staaten durchgeführt wie der BRD (ZfCh), der USA (NSA) usw. usf. Hier erfolgt eine Liste der Dienstvorschriften und Normen des Chiffrierdienstes in der DDR.
| von Jahr | Monat | bis Jahr | Monat | Norm / Richtlinie / AO / Weisung / Gesetzblatt | Bestätigt von | Umzusetzen in: | Inhalt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1951 | März | 1953 | März | Richtlinie für das Chiffrierwesen | Minister für Staatssicherheit Zeiser | MfS, HVA, MfAA, ZK | Sicherheitsfragen, Personal, Räume, Chiffriermittel |
| 1953 | März | 1957 | März | Richtlinie für das Chiffrierwesen | Ministerpräsident Grotewohl Minister für Staatssicherheit Zeiser | Ministerien mit Chiffrierdienst | Personal, Räume, Chiffriermittel, Korrespondenz, Nachweisführung |
| 1957 | März | 1968 | Mai | Arbeitsanweisung Chiffreure | Ministerpräsident Grotewohl Minister für Staatssicherheit Wollweber | Ministerien mit Chiffrierdienst | Nachweisführung, Behandlung Chiffriermitteln |
| 1959 | März | 1960 | Mai | Richtlinie für das Chiffrierwesen | Ministerpräsident Grotewohl Minister für Staatssicherheit Wollweber | Ministerien mit Chiffrierdienst | Personal, Räume, Chiffriermittel, Korrespondenz, Grundsätze Sicherheit und Ordnung |
| 1968 | Mai | Beschluß des Ministerrates über das Chiffrierwesen der DDR | Ministerrat | Ministerien mit Chiffrierdienst | Anwendung über das Chiffrierwesen gibt der Vorsitzende des Ministerrates heraus, Gehaltszuschläge | ||
| 1968 | Mai | 1977 | Mai | Anordnung über das Chiffrierwesen der DDR | Ministerpräsident Stoph | Ministerien mit Chiffrierdienst | Grundsätze der Organisation und Sicherheit |
| 1968 | August | Weisung des ZCO Auswahl, Sicherung Räume Einrichtungen des Chiffrierdienstes | Leiter ZCO | ||||
| 1968 | August | Weisung des ZCO Auswahl Kader, Bearbeitung von Kadern für den Chiffrierdienstes | Leiter ZCO | ||||
| 1968 | August | Weisung des ZCO Aufbewahrung, Nachweisführung, Vernichtung Beförderung Chiffrierunterlagen | Leiter ZCO | ||||
| 1968 | August | Weisung des ZCO Durchführung Behandlung Chiffrierkorrespondenz | Leiter ZCO | ||||
| 1968 | August | Weisung des ZCO Informationstätigkeit | Leiter ZCO | ||||
| 1977 | Juni | Anordnung über das Chiffrierwesen der DDR | Vorsitzender des Ministerrates Stoph | Ministerien und zentrales Staatsorgane | Grundsätze Organisation und Sicherheit | ||
| 1977 | Juni | 1. Durchführungsbestimmung zur AO | Minister für Staatssicherheit Mielke | Ministerien und zentrales Staatsorgane mit Chiffrierdienst | Regelungen zur Organisation und Sicherheit |
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
DER VORSITZENDE
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
001 Ausfertigung
Anordnung
über das Chiffrierwesen der
Deutschen Demokratischen Republik
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Der Vorsitzende
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
001 Ausfertigung 12 Blatt
Anordnung
über das Chiffrierwesen der
Deutschen Demokratischen Republik
vom 16. Juni 1976
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 02
Grundsätze
§ 1
(1) Diese Anordnung gilt für alle staatlichen und wirtschafts-
leitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen (nach-
folgend Organe und Einrichtungen genannt).
(2) Den gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, in
ihren Zuständigkeitsbereichen das Chiffrierwesen nach den Prin-
zipien dieser Anordnung zu organisieren und zu gestalten.
§ 2
(1) Das Chiffrierwesen ist die Gesamtheit aller wissenschaft-
lichen, technischen, sicherstellenden, organisatorischen und
sicherheitsmäßigen Einrichtungen, Prozesse und Maßnahmen der
Entwicklung, Produktion, Anwendung und Nutzung kryptologischer
Mittel und Verfahren.
(2) Das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik hat
durch die Anwendung kryptologischer Mittel und Verfahren unter
Ausnutzung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkennt-
nisse, vergegenständlichte und nichtvergegenständlichte Staats-
und Dienstgeheimnisse sowie nichtoffenkundige politische, öko-
nomische, militärische und andere Informationen der Deutschen
Demokratischen Republik und der anderen Länder der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft, die über öffentliche oder nicht-
öffentliche Nachrichtenmittel übermittelt oder befördert werden,
vor der Kenntnisnahme bzw. Auswertung durch Unbefugte zu schüt-
zen sowie das Eindringen in wichtige Nachrichtenverbindungen
durch Unbefugte und die Desinformation zu verhindern.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 03
(3) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen alle techni-
schen und manuellen Verfahren, die der Umwandlung von Informa-
tionen zum Zwecke der Geheimhaltung dienen (nachfolgend Chiffrier-
verfahren genannt) und zur Chiffrierung von Texten, Gesprächen,
Daten, Bildern und Impulsen (einschließlich zum Betreiben ge-
deckter Nachrichtenverbindungen) Verwendung finden.
§ 3
(1) Der Chiffrierung unterliegen Staats- und Dienstgeheimnisse
entsprechend den Bestimmungen, die für den Schutz von Staats-
und Dienstgeheimnissen durch die zuständigen Minister und Leiter
anderer zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen erlassen
wurden.
(2) Nicht als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestufte Informa-
tionen, die mit technischen Nachrichtenmitteln, insbesondere
drahtlos, übermittelt werden, sind zu chiffrieren, wenn der
Schutz vor unbefugter Auswertung für zweckmäßig erachtet wird.
Zuständigkeit
§ 4
Der Minister für Staatssicherheit ist verantwortlich für
1. die Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und für die
Herausgabe grundsätzlicher Regelungen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Ordnung bei der Anwendung von Chiffrierverfahren
in allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik;
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 04
2. die Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung, Be-
stätigung und Verpflichtung der Geheimnisträger des Chiffrier-
Wesens und für die Überprüfung und Bestätigung der vom Chif-
frierwesen zu nutzenden Stellen und Räumlichkeiten;
3. die Analyse der Wirksamkeit und des Entwicklungsstandes des
Chiffrierwesens sowie für die Erarbeitung langfristiger Pläne
zur systematischen Vervollkommnung des Chiffrierwesens;
4. die Beratung zentraler staatlicher Organe bei der Organisation
des Chiffrierwesens sowie für die Anleitung und Unterstützung
der Leiter der Chiffrierorgane bei der Einführung von Chif-
frierverfahren und bei der Spezialausbildung der Geheimnis-
träger des Chiffrierwesens;
5. die Koordinierung des Zusammenwirkens der Chiffrierorgane
(Für das, Zusammenwirken im Rahmen der Landesverteidigung gelten
die dafür erlassenen Regelungen. ) ;
6. die Planung, Organisation und Koordinierung der Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet des Chiffrierwesens ;
7. die Instandsetzung und Reparatur von Chiffriertechnik in dem
mit den zentralen staatlichen Organen zu vereinbarenden Umfang
(Für die Chiffriertechnik der Nationalen Volksarmee sind ge-
sonderte Regelungen zu treffen.) ;
8. die Beschaffung von Chiffriertechnik und anderem Chiffrier-
material (Für den Sonderimport von Chiffriertechnik für die
Nationale Volksarmee sind besondere Regelungen zu treffen.);
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 05
9. die schwerpunktmäßige Kontrolle des Standes der Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der Chiffrier-
Organe bei der Untersuchung von Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen.
Der Minister für Staatssicherheit kann anweisen, daß bestimmte
oder einzelne Verletzungen von Sicherheitsbestimmungen durch
Organe des Ministeriums für Staatssicherheit untersucht werden.
Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe
und Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen des Ministe-
riums für Staatssicherheit bei derartigen Untersuchungen jede
ihnen mögliche Unterstützung zu gewähren.
§ 5
Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen sind verantwortlich für
1. die konsequente Durchsetzung dieser Anordnung und auf dieser
Grundlage für die Organisation des Chiffrierwesens;
2. die Herausgabe von Weisungen und anderen Dokumenten für das
Chiffrierwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Staats-
sicherheit und für die Kontrolle ihrer exakten Einhaltung;
3. die Bestimmung der Arten und Kategorien von Informationen,
die über technische Nachrichtenmittel (einschließlich der
Datenübertragungsanlagen) auf der Grundlage der Nomenklaturen
für Staats- und Dienstgeheimnisse und der Regelungen für
nicht eingestufte Informationen chiffriert zu übermitteln
sind;
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 06
4. die Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit über
die Sicherheitsbedürfnisse bei der Übermittlung geheimzuhal-
tender Nachrichten. Diese Informationen sind vor der Entwick-
lung bzw. dem Einsatz von Fernmelde- und Datenübertragungs-
anlagen zu übergeben;
5. die Festlegung des Personenkreises, der berechtigt ist, zu
chiffrierte Informationen zu unterzeichnen bzw. dechif-
frierte in Empfang zu nehmen sowie Einrichtungen des Chif-
frierwesens zu benutzen;
6. die Gewährleistung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft
des Chiffrierwesens und die Koordinierung mit den verant-
wortlichen Organen für den Geheimnisschutz, das Nachrichten-
wesen und die Datenverarbeitung;
7. die Auswahl politisch zuverlässiger und fachlich geeigneter
Geheimnisträger des Chiffrierwesens und deren zielstrebige
politisch-ideologische Erziehung und fachliche Ausbildung;
8. die materiell-technische Sicherstellung in dem mit dem Mini-
sterium für Staatssicherheit zu vereinbarten Umfang.
§ 6
(1) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
ist für das Chiffrierwesen das "Fachorgan für das Chiffrierwesen"
(im weiteren Chiffrierorgan) zuständig.
(2) Die Bildung neuer Chiffrierorgane und die Einführung der not-
wendigen Chiffrierverfahren sind beim Minister für Staatssicherheit
zu beantragen.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
B1. 07
(3) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
und Einrichtungen, in denen keine Chiffrierorgane bestehen bzw.
geschaffen werden, können mit Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit deren Aufgaben von den Einrichtungen des Geheim-
nisschutzes mit wahrgenommen werden.
Chiffrierverfahren
§ 7
(1) Von allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik sind nur solche Chiffrierverfahren anzuwenden
die vom Ministerium für Staatssicherheit zur Verfügung gestellt
oder genehmigt wurden.
Ausgenommen davon sind:
1. Chiffrierverfahren, die im Zusammenwirken mit den Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sowie den Organi-
sationen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zur An-
wendung gelangen;
2. Chiffrierverfahren, die im öffentlichen Fernmeldewesen der
Deutschen Demokratischen Republik zur Gewährleistung des Fern-
meldegeheimnisses eingesetzt werden.
Über die Einführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Chif-
frierverfahren ist das Ministerium für Staatssicherheit zu in-
formieren.
Verfahren zur Adressierung, Identifizierung und Signalisation im
Nachrichtenwesen, soweit sie nicht unmittelbar Bestandteil eines
Chiffrierverfahrens sind, unterliegen nicht dieser Anordnung.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
B1. 08
(2) Vor Abschluß internationaler Vereinbarungen, die die Einfüh-
rung anderer Chiffrierverfahren zur Folge haben, ist das Ministe-
rium für Staatssicherheit zu konsultieren.
(3) Die Chiffrierverfahren sind entsprechend ihrer kryptologi-
schen Sicherheit zur Chiffrierung von Staats- und Dienstgeheim-
nissen einzustufen. Sie sind zur Chiffrierung lediglich bis zur
jeweils höchsten zugelassenen Geheimhaltungsstufe anzuwenden.
Geheimnisträger des Chiffrierwesens
§ 8
(1) Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit in den Besitz von Informationen über das
Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik oder Kennt-
nissen über Chiffrierverfahren gelangen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in anderen Ländern der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft zum Schutz von Staats- und Dienstge-
heimnissen dienen, sind Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
Für sie gelten, außer dieser Anordnung, die für den Schutz von
Staats- und Dienstgeheimnissen erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens dürfen nur dazu
berechtigte Personen erhalten, die diese Informationen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen.
Dazu gehören:
1. Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt
sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren
zur Anwendung gelangen;
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 09
2. Personen, die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrier-
Wesens tätig sind;
3. Personen, die mit der Anwendung von Chiffrierverfahren beauf-
tragt wurden;
4. Personen, die im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit
wissenschaftliche, technische oder andere Aufgaben für das
Chiffrierwesen durchführen bzw. an der Entwicklung, Produktion,
Beschaffung oder Instandsetzung von Chiffriertechnik beteiligt
sind.
Einrichtungen des Chiffrierwesens
§ 9
(1) Stellen und Räumlichkeiten, in denen ständig oder zeitweilig
Chiffrierverfahren angewendet bzw. genutzt werden oder die der
Herstellung, Lagerung, Unterbringung und speziellen Bearbeitung
von Chiffriermaterial, der Produktion und Instandsetzung von Chif-
friertechnik, der kryptologischen Forschung und Entwicklung sowie
der Ausbildung von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens bzw. der
Erfüllung anderer Aufgaben des Chiffrierwesens dienen (nachfolgend
Einrichtungen des Chiffrierwesens genannt), sind so zu sichern,
daß eine unbefugte Einsichtnahme in Chiffriermaterial bzw. optische
oder akustische Dokumentationen von Chiffriermaterial, dessen Zer-
störung, Beschädigung oder Entwendung die unberechtigte Kenntnis-
nahme von Staats- und Dienstgeheimnissen sowie die auf die krypto-
logische Sicherheit gezielte Auswertung elektromagnetischer Ab-
strahlung verhindert wird.
(2) Die Inbetriebnahme und Nutzung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens hat nach den Bestimmungen des Ministeriums für Staats-
sicherheit zu erfolgen.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
B1. 10
Sicherheitsbestimmungen
§ 10
(1) In allen Organen und Einrichtungen, in denen Chiffrierver-
fahren zur Anwendung gelangen, sind zielgerichtet Kontrollen
durchzuführen und andere vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
zu treffen sowie Voraussetzungen zu schaffen, die den störungs-
freien Betrieb und den maximalen Schutz des Chiffrierwesens ge-
währleisten.
(2) Veröffentlichungen über das Chiffrierwesen der DDR und ande-
rer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft sind nicht ge-
stattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit.
(3) Für die Gewährleistung der Sicherheit von Institutionen, Ein-
richtungen und Betrieben, die mit der Forschung, Entwicklung,
Produktion und Instandsetzung von Chiffriertechnik beauftragt
sind, gelten die Bestimmungen über die spezielle Produktion und
besondere Regelungen des Ministeriums für Staatssicherheit.
(4) Die zur Geheimhaltung von Patenten, Dissertationen und ande-
ren wissenschaftlichen Arbeiten über das Chiffrierwesen erforder-
lichen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Organen und Ein-
richtungen und dem Ministerium für Staatssicherheit zu verein-
baren.
(5) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Ministerium für Staatssicherheit unverzüglich zu melden.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
B1. 11
Materiell-technische Sicherstellung
und Finanzierung
§ 11
(1) Das vom Ministerium für Staatssicherheit bereitgestellte Chif-
friermaterial wird den Organen und Einrichtungen unbefristet oder
befristet zur Verfügung gestellt,
Dem Ministerium für Staatssicherheit sind die Kosten für das be-
reitgestellte Chiffriermaterial in voller Höhe zurückzuerstatten,
oder es ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten. Ausnahmen
bestimmt der Minister für Staatssicherheit.
(2) Jede befristete oder unbefristete Überlassung von Chiffrier-
technik und anderem Chiffriermaterial an Dritte bedarf der vor
herigen Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.
Schlußbestimmungen
§ 12
(1) Regelungen zur Durchführung dieser Anordnung erläßt In Abstim-
mung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe und Einrich-
tungen der Minister für Staatssicherheit.
(2) über die Organisation der Zusammenarbeit bei der personellen
und materiell-technischen Sicherstellung sowie der Absicherung
spezieller Chiffrierverkehre und Einrichtungen des Chiffrier-
wesens. den Austausch von Informationen und über die gemeinsame
Nutzung von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind zwischen dem
Ministerium für Staatssicherheit und den beteiligten Ministerien
und anderen zentralen staatlichen Organen und Einrichtungen Ver-
einbarungen abzuschließen.
Geheime Verschlußsache
B-2-81/76
Bl. 12
(3) Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat in Abstimmung
mit dem Minister f ü r Staatssicherheit und den beteiligten Minis-
tern und Leitern anderer zentraler staatlicher Organe und Ein-
richtungen die für die Gewährleistung der Sicherheit der Ein-
richtungen des Chiffrierwesens im Ausland erforderlichen Wei -
sungen zu erlassen.
(4) Bei der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren inter-
nationaler Organisationen oder solcher Chiffrierverfahren ,die
auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen angewandt wer-
den, sind neben dieser Anordnung die dafür speziell erlassenen
Regelungen verbindlich.
§ 13
(1) Diese Anordnung tritt am 1. 12. 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Minister-
trates über das Chiffrierwesen vom 23. Mai 1968 (GVS-B-2-110/68)
außer Kraft.
Berlin, den 16. Juni 1976 Vorsitzender des Ministerrates
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
DER VORSITZENDE
Geheime Verschlußsache
B-2-128/77
* 046 Ausfertigung
Anordnung
über das Chiffrierwesen der
Deutschen Demokratischen Republik
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
DER VORSITZENDE
Geheime Verschlußsache
B-2-128/77
* 046 Ausfertigung
Anordnung
über das Chiffrierwesen der
Deutschen Demokratischen Republik
GVS B-2-128/77
Blatt 02
Grundsätze
§ 1
(1) Diese Anordnung gilt für alle staatlichen und wirtschafts-
leitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen (nach-
folgend Organe und Einrichtungen genannt).
(2) Den gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, in
ihren Zuständigkeitsbereichen das Chiffrierwesen nach den Prin-
zipien dieser Anordnung zu organisieren und zu gestalten.
§ 2
(1) Das Chiffrierwesen ist die Gesamtheit aller sicherheitsmä-
ßigen, wissenschaftlichen, technischen, sicherstellenden und
organisatorischen Einrichtungen, Prozesse und Maßnahmen der
Entwicklung, Produktion, Anwendung und Nutzung kryptologischer
Mittel und Verfahren.
(2) Das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik
hat durch die Anwendung kryptologischer Mittel und Verfahren
unter Ausnutzung der neuesten wissenschaftlich-technischen Er-
kenntnisse, vergegenständlichte und nichtvergegenständlichte
Staats- und Dienstgeheimnisse sowie nichtoffenkundige politi-
sche, ökonomische, militärische und andere Informationen der
Deutschen Demokratischen Republik und der anderen Länder der
sozialistischen Staatengemeinschaft, die über öffentliche oder
nichtöffentliche Nachrichtenmittel übermittelt oder befördert
werden, vor der Kenntnisnahme bzw. Auswertung durch Unbefugte
zu schützen sowie das Eindringen in wichtige Nachrichtenver-
bindungen durch Unbefugte und die Desinformation zu verhindern.
GVS B-2-128/77
Blatt 03
(3) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen alle techni-
schen und manuellen Verfahren, die der Umwandlung von Informa-
tionen zum Zwecke der Geheimhaltung dienen (nachfolgend Chiffrier-
verfahren genannt) und zur Chiffrierung von Texten, Gesprächen,
Daten, Bildern und Impulsen (einschließlich zum Betreiben ge-
deckter Nachrichtenverbindungen) Verwendung finden.
§ 3
(1) Der Chiffrierung unterliegen Staats- und Dienstgeheimnisse
entsprechend den Bestimmungen, die für den Schutz von Staats-
und Dienstgeheimnissen durch die zuständigen Minister und Leiter
anderer zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen erlassen
wurden.
(2) Nicht als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestufte Infor-
mationen, die mit technischen Nachrichtenmitteln, insbesondere
drahtlos, übermittelt werden, sind zu chiffrieren, wenn der
Schutz vor unbefugter Auswertung für zweckmäßig erachtet wird.
Zuständigkeit
§ 4
Der Minister für Staatssicherheit ist verantwortlich für
1. die Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und für die
Herausgabe grundsätzlicher Regelungen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Ordnung bei der Anwendung von Chiffrierver-
fahren in allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demo-
kratischen Republik;
GVS B-2-128/77
Blatt 04
2. die Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung, Be-
stätigung und Verpflichtung der Geheimnisträger des Chiffrier-
wesens und für die Überprüfung und Bestätigung der vom Chif-
frierwesen zu nutzenden Stellen und Räumlichkeiten;
3. die Analyse der Wirksamkeit und des Entwicklungsstandes des
Chiffrierwesens sowie für die Erarbeitung langfristiger Pläne
zur systematischen Vervollkommnung des Chiffrierwesens;
4. die Beratung zentraler staatlicher Organe bei der Organisation
des Chiffrierwesens sowie für die Anleitung und Unterstützung
der Leiter der Chiffrierorgane bei der Einführung von Chif-
frierverfahren und bei der Spezialausbildung der Geheimnis-
träger des Chiffrierwesens;
5. die Koordinierung des Zusammenwirkens der Chiffrierorgane
(Für das Zusammenwirken im Rahmen der Landesverteidigung gel-
ten die dafür erlassenen Regelungen.);
6. die Planung, Organisation und Koordinierung der Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet des Chiffrierwesens;
7. die Instandsetzung und Reparatur von Chiffriertechnik in dem
mit den zentralen staatlichen Organen zu vereinbarenden Umfang
(Für die Chiffriertechnik der Nationalen Volksarmee sind ge-
sonderte Regelungen zu treffen.);
8. die Beschaffung von Chiffriertechnik und anderer, Chiffrier-
material (Für den Sonderimport von Chiffriertechnik für die
Nationale Volksarmee sind besondere Regelungen zu treffen.);
GVS B-2-128/77
Blatt 05
9. die schwerpunktmäßige Kontrolle des Standes der Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der Chiffrier-
Organe bei der Untersuchung von Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen.
Der Minister für Staatssicherheit kann anweisen, daß bestimmte
oder einzelne Verletzungen von Sicherheitsbestimmungen durch
Organe des Ministeriums für Staatssicherheit untersucht werden.
Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe
und Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen des Ministe-
riums für Staatssicherheit bei derartigen Untersuchungen jede
ihnen mögliche Unterstützung zu gewähren.
§ 5
Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen sind verantwortlich für
1. die konsequente Durchsetzung dieser Anordnung und auf dieser
Grundlage für die Organisation des Chiffrierwesens;
2. die Herausgabe von Weisungen und anderen Dokumenten für das
Chiffrierwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Staats-
sicherheit und für die Kontrolle ihrer exakten Einhaltung;
3. die Bestimmung der Arten und Kategorien von Informationen,
die über technische Nachrichtenmittel (einschließlich der
Datenübertragungsanlagen) auf der Grundlage der Nomenklatu-
ren für Staats- und Dienstgeheimnisse und der Regelungen für
nicht eingestufte Informationen chiffriert zu übermitteln
sind;
GVS B-2-128/77
Blatt 06
4. die Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit über
die Sicherheitsbedürfnisse bei der Übermittlung geheimzuhal-
tender Nachrichten. Diese Informationen sind vor der Entwick-
lung bzw. dem Einsatz von Fernmelde- und Datenübertragungs-
anlagen zu übergeben;
5. die Festlegung des Personenkreises, der berechtigt ist, zu
chiffrieten Informationen zu unterzeichnen bzw. dechif-
frierte in Empfang zu nehmen sowie Einrichtungen des Chif-
frierwesens zu benutzen;
6. die Gewährleistung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft
des Chiffrierwesens und die Koordinierung mit den verant-
wortlichen Organen für den Geheimnisschutz, das Nachrichten-
wesen und die Datenverarbeitung;
7. die Auswahl politisch zuverlässiger und fachlich geeigneter
Personen für das Chiffrierwesen und die zielstrebige poli-
tisch-ideologische Erziehung und fachliche Ausbildung der
Geheimnisträger des Chiffrierwesens;
8. die materiell-technischer Sicherstellung in dem mit dem Mini-
sterium für Staatssicherheit zu vereinbarenden Umfang.
§ 6
(1) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
ist für das Chiffrierwesen das "Fachorgan für das Chiffrierwesens"
(im weiteren Chiffrierorgan) zuständig.
(2) Die Bildung neuer Chiffrierorgane und die Einführung der not-
wendigen Chiffrierverfahren sind beim Minister für Staatssicher-
heit zu beantragen.
GVS B-2-128/77
Blatt 07
(3) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
und Einrichtungen, in denen keine Chiffrierorgane bestehen bzw.
geschaffen werden, können mit Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit deren Aufgaben von den Einrichtungen des Geheim-
nisschutzes mit wahrgenommen werden.
Chiffrierverfahren
§ 7
(1) Von allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik sind nur solche Chiffrierverfahren anzuwenden,
die vom Ministerium für Staatssicherheit zur Verfügung gestellt
oder genehmigt wurden.
Ausgenommen davon sind:
1. Chiffrierverfahren, die im Zusammenwirken mit den Armeen der
Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sowie den Organi-
sationen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zur An-
wendung gelangen;
2. Chiffrierverfahren, die im öffentlichen Fernmeldewesen der
Deutschen Demokratischen Republik zur Gewährleistung des
Fernmeldegeheimnisses eingesetzt werden.
Über die Einführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Chif-
frierverfahren ist das Ministerium für Staatssicherheit zu in-
formieren.
Verfahren zur Adressierung, Identifizierung und Signalisation im
Nachrichtenwesen, soweit sie nicht unmittelbar Bestandteil eines
Chiffrierverfahrens sind, unterliegen nicht dieser Anordnung.
GVS B-2-128/77
Blatt 08
(2) Vor Abschluß internationaler Vereinbarungen, die die Einfüh-
rung anderer Chiffrierverfahren zur Folge haben, ist das Mini-
sterium für Staatssicherheit zu konsultieren.
(3) Die Chiffrierverfahren sind entsprechend ihrer kryptologi-
schen Sicherheit zur Chiffrierung von Staats- und Dienstgeheim-
nissen einzustufen. Sie sind zur Chiffrierung lediglich bis zur
jeweils höchsten zugelassenen Geheimhaltungsstufe anzuwenden.
Geheimnisträger des Chiffrierwesens
§ 8
(1) Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit in den Besitz von Informationen über das
Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik oder Kennt-
nissen über Chiffrierverfahren gelangen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in anderen Ländern der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft zum Schutz von Staats- und Dienstge-
heimnissen dienen, sind Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
Für sie gelten, außer dieser Anordnung, die für den Schutz von
Staats- und Dienstgeheimnissen erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens dürfen nur dazu
berechtigte Personen erhalten, die diese Informationen zur Er-
füllung ihrer Aufgaben benötigen.
Dazu gehören:
1. Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt
sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren
zur Anwendung gelangen;
GVS B-2-128/77
Blatt 09
2. Personen, die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrier-
wesens tätig sind;
3. Personen, die mit der Anwendung von Chiffrierverfahren beauf-
tragt wurden;
4. Personen, die im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit
wissenschaftliche, technische oder andere Aufgaben für das
Chiffrierwesen durchführen bzw. an der Entwicklung, Produktion,
Beschaffung oder Instandsetzung von Chiffriertechnik beteiligt
sind.
Einrichtungen des Chiffrierwesens
§ 9
(1) Stellen und Räumlichkeiten, in denen ständig oder zeitweilig
Chiffrierverfahren angewendet bzw. genutzt werden oder die der
Herstellung, Lagerung, Unterbringung und speziellen Bearbeitung
von Chiffriermaterial, der Produktion und Instandsetzung von
Chiffriertechnik, der kryptologischen Forschung und Entwicklung
sowie der Ausbildung von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens
bzw. der Erfüllung anderer Aufgaben des Chiffrierwesens dienen
(nachfolgend Einrichtungen des Chiffrierwesens genannt), sind so
zu sichern, daß eine unbefugte Einsichtnahme in Chiffriermaterial
bzw. optische oder akustische Dokumentationen von Chiffriermate-
rial, dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung die unbe-
rechtigte Kenntnisnahme von Staats- und Dienstgeheimnissen sowie
die auf die kryptologische Sicherheit gezielte Auswertung elektro-
magnetischer Abstrahlung verhindert wird.
(2) Die Inbetriebnahme und Nutzung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens hat nach den Bestimmungen des Ministeriums für
Staatssicherheit zu erfolgen.
GVS B-2-128/77
Blatt 10
Sicherheitsbestimmungen
§ 10
(1) In allen Organen und Einrichtungen, in denen Chiffrierver-
fahren zur Anwendung gelangen, sind zielgerichtet Kontrollen
durchzuführen und andere vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
zu treffen sowie Voraussetzungen zu schaffen, die den störungs-
freien Betrieb und den maximalen Schutz des Chiffrierwesens ge-
währleisten.
(2) Veröffentlichungen über das Chiffrierwesen der Deutschen
Demokratischen Republik und anderer Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft sind nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.
(3) Für die Gewährleistung der Sicherheit von Institutionen,
Einrichtungen und Betrieben, die mit der Forschung, Entwicklung,
Produktion und Instandsetzung von Chiffriertechnik beauftragt
sind, gelten die Bestimmungen über die spezielle Produktion und
ab besondere Regelungen des Ministeriums für Staatssicherheit.
(4) Die zur Geheimhaltung von Patenten, Dissertationen und ande-
ren wissenschaftlichen Arbeiten über das Chiffrierwesen erfor-
derlichen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Organen und
Einrichtungen und dem Ministerium für Staatssicherheit vereinbaren.
(5) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Ministerium für Staatssicherheit unverzüglich zu melden.
GVS B-2-128/77
Blatt 11
Materiell-technische Sicherstellung
und Finanzierung
§ 11
(1) Das vom Ministerium für Staatssicherheit bereitgestellte
Chiffriermaterial wird den Organen und Einrichtungen unbefri-
stet oder befristet zur Verfügung gestellt.
Dem Ministerium für Staatssicherheit sind die Kosten für das
bereitgestellte Chiffriermaterial in voller Hohe zurückzuerstat-
ten, oder es ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
Ausnahmen bestimmt der Minister für Staatssicherheit.
(2) Jede befristete oder unbefristete Überlassung von Chif-
friertechnik und anderem Chiffriermaterial an Dritte bedarf
der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.
Schlußbestimmungen
§ 12
(1) Regelungen zur Durchführung dieser Anordnung erläßt in Ab-
stimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe und
Einrichtungen der Minister für Staatssicherheit.
(2) Über die Organisation der Zusammenarbeit bei der personel-
len und materiell-technischen Sicherstellung sowie der Absiche-
rung spezieller Chiffrierverkehre und Einrichtungen des Chif-
frierwesens, den Austausch von Informationen und über die ge-
meinsame Nutzung von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind
zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit und den beteilig-
ten Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen und
Einrichtungen Vereinbarungen abzuschließen.
GVS B-2-128/77
Blatt 12
(3) Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat in Abstim-
mung mit dem Minister für Staatssicherheit und den beteiligten
Ministern und Leitern anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen die für die Gewährleistung der Sicherheit der
Einrichtungen des Chiffrierwesens im Ausland erforderlichen
Weisungen zu erlassen.
(4) Bei der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren inter-
nationaler Organisationen oder solcher Chiffrierverfahren, die
auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen angewandt wer-
den, sind neben dieser Anordnung die dafür speziell erlassenen
Regelungen verbindlich.
§ 13
(1) Diese Anordnung tritt am 01. Juni 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Mi-
nisterrates über das Chiffrierwesen vom 23. Mai 1968
(GVS B-2-110/68) außer Kraft.
Vorsitzender des Ministerrates
Berlin, den 28. März 1977
MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
MINISTERIUM FUR STAATSSICHERHEIT
Geheime Verschlußsache
B 434-400/77
* 020 Ausfertigung
1. Durchführungsbestimmung
zur Anordnung
über das Chiffrierwesen der DDR
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Ministerium für Staatssicherheit
Der Minister
Geheime Verschlußsache
B 434-400/7
* 020. Ausf. 24 Blatt
1. Durchführungsbestimmung
zur Anordnung über das Chiffrierwesen der DDR
Auf der Grundlage des § 12 (1) der Anordnung des Vorsitzenden des
Ministerrates über das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen
Republik (GVS 2-128/77) vom 28. März 1977 wird im Einvernehmen
mit den zuständigen zentralen Staatsorganen folgendes bestimmt:
vom 29. März 1977
- 2 - GVS B 434-400/77
I
Grundsätze
§ 1
Zentrales Chiffrierorgan
(1) Die im §4 der Anordnung des Vorsitzenden des Ministerrates
über das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik
vom 28. März 1977 festgelegten Aufgaben werden im Ministerium
für Staatssicherheit vom Zentralen Chiffrierorgan (ZCO) wahr-
genommen.
(2) Der Leiter des ZCO hat auf der Grundlage der Anordnung des
Vorsitzenden des Ministerrates über das Chiffrierwesen in der
Deutschen Demokratischen Republik und dieser Durchführungsbestim-
mung für alle Chiffrierorgane die Anwendung und Nutzung von Chif-
frierverfahren, die Verfahrensweise der Herstellung und Behand-
lung von Chiffriermaterial, die Wartung und Instandsetzung der
Chiffriertechnik sowie die Gewährleistung der Sicherheit des
Chiffrierwesens einheitlich zu regeln.
§ 2
Chiffrierorgane
Die Chiffrierorganen den Ministerien und anderen zentralen
staatlichen Organen sind verantwortlich für
1. die Erarbeitung spezifischer Sicherheitsbestimmungen und Be-
triebsdienstvorschriften für die Organe und Einrichtungen des
Chiffrierwesens im Anleitungsbereich;
- 3 - GVS B 434-400/77
2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung
des Chiffrierwesens sowie die Erprobung zweckmäßiger neuer
Chiffrierverfahren in Zusammenarbeit mit dem ZCO;
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die organisatorische
und strukturelle Gestaltung des Chiffrierwesens und für die
materiell-technische, personelle und finanzielle Sicherstellung;
4. die Organisation der Auswahl, Verpflichtung, Ausbildung und
Erziehung des Personals im Chiffrierwesen sowie die Führung
einer lückenlosen Übersicht über die Geheimnisträger des
Chiffrierwesens;
5. die Kontrolle und Anleitung der unterstellten Organe und Ein-
richtungen des Chiffrierwesens zur Durchsetzung der Sicher-
heitsbestimmungen und anderer Weisungen des Chiffrierwesens;
6. die Ermittlung des Bedarfs und Verteilung des benötigten
Chiffriermaterials und die Herstellung manueller Chiffrier-
mittel nach den vom ZCO erlassenen Weisungen;
7. die Analysierung des Standes der Sicherheit und Ordnung im
Chiffrierwesen und auf Weisung der zuständigen Leiter, die
Kontrolle der im Klartext über technische Nachrichtenmittel
übermittelten bzw. zur Übermittlung vorgesehenen Nachrichten
auf Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen.
§ 3
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
(1) Alle Sicherheitsmaßnahmen im Chiffrierwesen haben dem höchst-
möglichen Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse bei dem Ein-
satz der Chiffrierverfahren zu dienen und sind von allen Organen
und Einrichtungen konsequent einzuhalten.
- 4 - GVS B 434-400/77
(2) Die Organisation des Chiffrierwesens, die Herausgabe von
Weisungen und anderen Dokumenten sowie die Festlegung von Maß-
nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Chiffrierwesens
in den Organen und Einrichtungen hat auf der Grundlage der An-
ordnung des Vorsitzenden des Ministerrates über das Chiffrier-
Wesen in der DDR, der Durchführungsbestimmungen des Ministers
für Staatssicherheit und unter Beachtung der Regelungen und Be-
stimmungen des Leiters des ZCO zu erfolgen.
(3) Die Bezeichnungen, Struktureinheiten und die Planstellen-
bezeichnungen des in den Organen und Einrichtungen des Chif-
frierwesens tätigen Personals dürfen keine konkreten Angaben
über Chiffrierverfahren enthalten.
(4) Die Durchführung von Konsultationen über Fragen des Chif-
frierwesens mit zuständigen Organen und Einrichtungen soziali-
stischer Staaten ist mit dem ZCO abzustimmen. Die Übergabe von
Chiffriermaterial sowie die Aufnahme von grenzüberschreitendem
Chiffrierverkehr bedarf der Zustimmung des ZCO. Ausgenommen
davon ist das Zusammenwirken mit den Armeen der Teilnehmer-
staaten des Warschauer Vertrages durch das Ministerium für Na-
tionale Verteidigung.
II
Geheimnisträger des Chiffrierwesens
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Kreis der Geheimnisträger des Chiffrierwesens ist unter
Berücksichtigung der ständigen Einsatzbereitschaft und der zu
erfüllenden Aufgaben auf den unbedingt notwendigen Umfang zu
beschränken.
- 5 - GVS B 434-400/77
(2) Personen, denen Informationen über das Chiffrierwesen an-
vertraut wurden, haben diese als Staats- oder Dienstgeheimnisse
zu wahren und gemäß ihrer Zusatzverpflichtung (Anlage 1) zu ge-
währleisten, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erlangt.
§ 5
Auswahl
Für die Tätigkeit im Chiffrierwesen sind durch die Leiter Bürger
der Deutschen Demokratischen Republik auszuwählen, die politisch
zuverlässig, wachsam, verschwiegen, ehrlich sowie diszipliniert
sind und deren Verhalten stets von der Treue zur DDR und der
festen Freundschaft zur UdSSR und den anderen Ländern der soziali-
stischen Staatengemeinschaft geprägt ist.
Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und gesund-
heitlichen Eignung zu erfolgen. Die ausgewählten Personen sollen
die Gewähr bieten, einen längeren Zeitraum im Chiffrierwesen tätig
zu sein.
Die Fluktuation des Personals im Chiffrierwesen ist aus Sicher-
heitsgründen gering zu halten.
§ 6
Bestätigung
(1) Personen, die als Geheimnisträger des Chiffrierwesens vorge-
sehen sind, dürfen Informationen über das Chiffrierwesen erst
dann zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür bestätigt sind.
- 6 - GVS B 434-400/77
In Abhängigkeit von den zu erfüllenden Aufgaben, den spezifi-
schen Bedingungen in den Organen, Einrichtungen, Instituten und
Betrieben sowie den eingesetzten Chiffrierverfahren erfolgt
nach einer mit dem ZCO abgestimmten Nomenklatur die Bestätigung
der Geheimnisträger des Chiffrierwesens durch das Ministerium
für Staatssicherheit.
In die in der Nomenklatur genannten Funktionen dürfen Personen
erst dann eingesetzt werden, wenn dazu eine schriftliche Be-
stätigung des Ministeriums für Staatssicherheit erteilt wurde.
(2) Keiner Bestätigung im Sinne dieser Durchführungsbestimmung
unterliegen:
1. Leiter von Organen und Einrichtungen, denen Organe und Ein-
richtungen des Chiffrierwesens unterstellt sind oder in deren
Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren zur Anwendung ge-
langen.
2. Personen, die nur Chiffrierverfahren und Nachrichten zur
Kenntnis erhalten, die als Dienstgeheimnis eingestuft sind.
(3) Die Bestätigung der Geheimnisträger, die nicht in der Nomen-
klatur enthalten sind, hat nach den Regelungen zum Schutz von
Staatsgeheimnissen zu erfolgen.
§ 7
Bestätigungsverfahren
(1) Für die Einleitung des Bestätigungsverfahrens nach § 6 (1)
ist bei den zuständigen Organen des Ministeriums für Staats-
sicherheit ein schriftlicher Antrag zu stellen. Einzelheiten
der Verfahrensweise hat der Leiter des ZCO festzulegen.
- 7 - GVS B 434-400/77
(2) Mit der Bestätigung für den Einsatz im Chiffrierwesen erhält
die betreffende Person die Genehmigung für den Zugang zu Infor-
mationen über das Chiffrierwesen. Diese Genehmigung gilt grund-
sätzlich nur für das Organ bzw. die Einrichtung, mit denen ein
Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnis besteht und soweit es für
die Erfüllung der funktionellen Pflichten erforderlich ist.
(3) Die Genehmigung zum Zugang zu Informationen über das Chif-
frierwesen ist aufzuheben, wenn
1. für die Person keine sachliche Notwendigkeit mehr für den
Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besteht;
2. die Person nicht mehr den kader- und sicherheitspolitischen
Anforderungen entspricht;
3. die Person aus dem Organ bzw. der Einrichtung ausgeschieden
ist;
4. auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine weitere
Tätigkeit im Chiffrierwesen nicht möglich ist.
Die Aufhebung der Genehmigung entbindet nicht von der Verpflich-
tung zur Wahrung der Geheimhaltung. Diese Geheimnisträger sind
von den zuständigen Leitern aktenkundig zu belehren (Anlage 2).
§ 8
Verpflichtung
(1) Leiter von Organen und Einrichtungen, denen Organe und Ein-
richtungen des Chiffrierwesens unterstehen, sind auf der Grund-
lage ihrer Ernennung, Berufung oder ihres Einsatzes zur Wahrung
und Sicherung von Staats- und Dienstgeheimnissen einschließlich
von Informationen über das Chiffrierwesen verpflichtet.
- 8 - GVS B 434-400/77
(2) Alle Personen, die ständig oder zeitweilig Zugang zu Infor-
mationen des Chiffrierwesens mit den Geheimhaltungsgraden GVS-p
(GKdos), GVS und VVS haben, sind als Geheimnisträger für Staatsge-
heimnisse schriftlich zu verpflichten. Davon ausgenommen sind
die unter Ziffer (1) genannten Personen.
(3) Soweit Personen auf Grund ihrer beruflichen, dienstlichen
oder gesellschaftlichen Tätigkeit bereits als Geheimnisträger
verpflichtet sind, ist vor dem Zugang zu Informationen des Chif-
frierwesens keine nochmalige Verpflichtung als Geheimnisträger
erforderlich.
(4) Die Personen, für die entsprechend der Nomenklatur eine Be-
stätigung durch das Ministerium für Staatssicherheit notwendig
ist, sind zusätzlich schriftlich zur Geheimhaltung von Informa-
tionen über das Chiffrierwesen zu verpflichten. Die Verpflich-
tung der Leiter der Chiffrierorgane hat in Anwesenheit eines
Vertreters des ZCO zu erfolgen.
(5) Die Zusatzverpflichtungen von allen lt. Nomenklatur bestä-
tigten Personen sind dem Ministerium für Staatssicherheit zu
übergeben.
(6) Für Personen, die Zugang zu Informationen des Chiffrier-
wesens besitzen, gelten hinsichtlich Kontakten und Beziehungen
zu Bürgern und Institutionen nichtsozialistischer Staaten und
Westberlins sowie hinsichtlich außerdienstlicher Ausreisen nach
nichtsozialistischen Staaten und Westberlin die zentralen staat-
lichen Regelungen sowie die dazu von den Leitern der Organe und
Einrichtungen erlassenen Bestimmungen.
- 9 - GVS B 434-400/77
§ 9
Unberechtigte Kenntnisnahme
(1) Unbefugte, die Kenntnis von Informationen über das Chiffrier-
wesen erlangten, sind unverzüglich dem ZCO zu benennen. Die Lei-
ter der Organe und Einrichtungen haben Maßnahmen zutreffen, die
eine weitere unbefugte Offenbarung von Informationen über das
Chiffrierwesen ausschließen.
(2) Die betreffenden Personen sind durch den zuständigen Leiter
schriftlich zur Geheimhaltung der über das Chiffrierwesen er-
langten Informationen zu verpflichten und über die aus der Ver-
letzung dieser Verpflichtung sich ergebenden Folgen zu belehren.
(3) Eine Berechtigung für den Zugang zu Informationen über das
Chiffrierwesen ergibt sich aus dieser Verpflichtung nicht.
§ 10
Belehrung
(1) Alle Personen, die vom Ministerium für Staatssicherheit be-
tätigt wurden und eine Zusatzverpflichtung für das Chiffrier-
wesen unterschrieben haben, sind über ihre Pflichten und Aufgaben
zur Wahrung und Sicherung der Geheimhaltung im Chiffrierwesen und
über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen zu belehren
sowie mit den für sie zutreffenden Sicherheitsbestimmungen und
den entsprechenden Weisungen der Leiter der Organe und Einrich-
tungen des Chiffrierwesens vertraut zu machen.
(2) Die Belehrungen sind halbjährlich zu wiederholen. Die Teil-
nahme an der Belehrung ist aktenkundig zu machen.
- 10 - GVS B 434-400/77
§ 11
Schulung und Ausbildung
(1) An Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen über das Chiffrier-
Wesen dürfen nur berechtigte Personen teilnehmen. Schulungs-
und Ausbildungsmaßnahmen sind in speziell dafür vorgesehenen
Räumen oder in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, die eine
Kenntnisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen durch
Unbefugte ausschließen.
(2) Das für die Anwendung von Chiffrierverfahren bestätigte und
verpflichtete Personal in den Einrichtungen des Chiffrierwesens
bzw. dazu beauftragte Personen sind auf der Grundlage der für
die Anwendung der Chiffrierverfahren geltenden Bestimmungen aus-
zubilden. Liegen nach Abschluß der Ausbildung die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten vor, ist die Berechtigung zur Anwen-
dung der Chiffrierverfahren, bei maschinellen und teilmaschinel-
len Verfahren die Betriebsberechtigung, zu erteilen. Die Bedie-
nung von Chiffriergeräten ohne Betriebsberechtigung ist nicht
gestattet.
III
Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren
§ 12
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Nutzung von Chiffriertechnik, gedeckten Nachrichtenver-
bindungen, Teilnehmernetzen und -anschlüssen, Datenchiffrier-
verfahren und -geräten und die Anwendung manueller Chiffrier-
verfahren darf nur dann erfolgen, wenn die in den Sicherheits-
bestimmungen festgelegten organisatorischen, personellen und
technischen Voraussetzungen ununterbrochen gewährleistet werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Forderung tragen die
Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt sind.
- 11 - GVS B 434-400/77
(2) Es ist nicht gestattet, Chiffriertechnik zur Chiffrierung
zu benutzen, deren Kontroll- und Sicherungsvorrichtungen un-
wirksam sind, deren technische Parameter nicht den festgeleg-
ten Bedingungen entsprechen oder anderen Funktionsfähigkeit
sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist.
(3) Der Personenkreis, der berechtigt ist, Teilnehmeranschlüsse
von gedeckten Nachrichtenverbindungen zu nutzen, ist vor der
Nutzung mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut zu machen.
(4) Für die doppelte Übermittlung ein und derselben Nachricht
sowohl chiffriert als auch offen über technische Nachrichten-
mittel gelten die Regelungen der Gebrauchsanweisung der Chif-
frierverfahren.
(5) Beim Einsatz von Chiffrierverfahren in besonders gefährdeten
Stellen (Flugzeuge, Schiffe, Auslandsdienststellen, im unmittel-
baren Grenzgebiet zu nichtsozialistischen Staaten und Westberlin
u. ä.) ist das Chiffriermaterial auf das notwendige Minimum zu
beschränken. Durch den zuständigen Leiter sind Sicherheitsvor-
kehrungen einschließlich solche für das eingesetzte Personal
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
(6) Das ZCO kann in Abhängigkeit von der kryptologischen Sicher-
heit der Chiffrierverfahren, den Anwendungsbedingungen und den
Abhörmöglichkeiten technischer Nachrichtenmittel Einschränkungen
in der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren festlegen
und hat Hinweise für eine Mitwirkung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens zur Abwehr der gegnerischen elektronischen und Fern-
meldeaufklärung und zur Erhöhung der Sicherheit im Nachrichten-
wesen zu geben.
(7) Neuerervorschläge zu Chiffrierverfahren sind in Abstimmung
mit dem ZCO zu bearbeiten.
- 12 - GVS B 434-400/77
§ 13
Chiffrierkorrespondenz
Die Anfertigung, Einstufung, Nachweisführung, Aufbewahrung,
Weitergabe, Kontrolle und Vernichtung von Chiffrierkorrespon-
denz ist auf der Grundlage der Anordnungen und Bestimmungen
zum Schutz von Staats- bzw. Dienstgeheimnissen durch die Leiter
der Organe und Einrichtungen zu regeln.
IV
Sicherung von Einrichtungen des Chiffrierwesens
§ 14
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Sicherung als Einrichtungen des Chiffrierwesens unter-
liegen:
1. Chiffrierbetriebsstellen
Dazu gehören:
- Chiffrierstellen zur Chiffrierung und Dechiffrierung
schriftlicher Nachrichten (Vor- und Kanalchiffrierstellen);
- Spezielle Nachrichtenzentralen und -stellen sowie Teile
allgemeiner Nachrichtenzentralen, die gedeckte Nachrich-
tenverbindungen betreiben (Kanalchiffrierstellen);
- spezielle Einrichtungen der Datenübertragung, soweit
dabei Chiffriertechnik zum Einsatz gelangt (Datenchif-
frierstellen).
2. Sicherstellende Einrichtungen
Dazu gehören:
- Werkstätten
- Lager, spezielle VS-Stellen, Archive und Garagen
- Ausbildungseinrichtungen
- Einrichtungen zur Herstellung von Chiffriermaterial, mit
Ausnahme der in § 2 Ziffer 6 genannten Verfahren.
- 13 - GVS B 434-400/77
3. Einrichtungen der Forschung, Entwicklung und Produktion.
4. Einrichtungen mit speziellen Aufgaben.
(2) Die Sicherung stationärer und mobiler Einrichtungen des
Chiffrierwesens ist mit dem Ziel durchzuführen, das darin
befindliche Chiffriermaterial vor dem Zugang und der Einsicht-
nahme durch Unbefugte zu schützen.
(3) Für Chiffrierbetriebsstellen außerhalb des Territoriums der
DDR gelten besondere Regelungen.
§ 15
Stationäre Einrichtungen
(1) Die Sicherung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
hat nach den vom ZCO herauszugebenden Sicherheitsbestimmungen
zu erfolgen.
(2) Die Nutzung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
und das Betreiben gedeckter Nachrichtenverbindungen über diese
darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen
eingehalten werden, die Chiffriertechnik, Teilnehmernetze und
-anschlüsse entsprechend den technischen Sicherheitsbestimmungen
installiert und -überprüft wurden und eine schriftliche Genehmi-
gung der zuständigen Organe des Ministeriums für Staatssicher-
heit vorliegt.
(3) Die Genehmigung erfolgt in Form eines Abnahmeprotokolls.
Geplante technische und andere Veränderungen, die den Bedingungen
der Abnahme unterliegen und die Sicherheit genehmigter Einrich-
tungen des Chiffrierwesens beeinflussen oder beeinträchtigen,
sind den zuständigen Organen des Ministeriums für Staatssicher-
heit mitzuteilen.
- 13 - GVS B 434-40
§ 16
Mobile Einrichtungen
(1) Mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens sind in Abhängig-
keit von den örtlichen Bedingungen und der Schutzbedürftigkeit
durch ständige Bewachung, Schaffung von Sperrbereichen, Instal-
lation von technischen Sicherungsanlagen oder andere wirksame
Maßnahmen zuverlässig zu sichern.
(2) Für die Einleitung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
und die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen des
ZC0 tragen die zuständigen Leiter die Verantwortung.
§ 17
Betreten der Räume von Organen und
Einrichtungen des Chiffrierwesens
(1) Einrichtungen des Chiffrierwesens dürfen betreten:
1. Der zuständige Leiter des Organs bzw. der Einrichtung des
Chiffrierwesens;
2. Geheimnisträger des Chiffrierwesens, soweit es zur Erfüllung
ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist;
3. Personen, die mit der Kontrolle dieser Einrichtungen beauf-
tragt sind;
4. Zuständige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit
entsprechend besonderer Regelung.
(2) Der unter (1) 1. und 2. genannte Personenkreis ist durch die
zuständigen Leiter, für jede Einrichtung des Chiffrierwesens ge-
sondert, namentlich festzulegen. Kontrollberechtigte Personen
haben außer dem Dienst- oder Personalausweis einen Kontrollausweis
oder Kontrollauftrag vorzuweisen.
- 15 - GVS B 434-400/77
Bevor Personen das Betreten einer Einrichtung des Chiffrierwesens
gestattet wird, ist die Berechtigung dazu zu überprüfen.
§ 18
Notfälle
(1) Die Leiter, denen Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens
unterstellt sind, haben für Notfälle (Katastrophen, Brände, Hand-
lungen feindlicher Kräfte, Situationen, die die Sicherheit der
Chiffrierbetriebsstelle nicht mehr gewährleisten) schriftliche
Festlegungen zu erlassen, in denen die Verantwortlichkeit, die
konkreten Handlungen, die einzusetzenden Kräfte, die Reihenfolge
der Evakuierung, Vernichtung und Zerstörung sowie die Räume der
Evakuierung und deren Sicherung festzulegen sind.
Die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrierwesens tätigen
Personen sind gründlich mit dieser Weisung vertraut zu machen und
darüber halbjährlich zu belehren.
(2) Die in Notfällen erfolgten Kompromittierungen, Vernichtungen
und Zerstörungen bzw. eingetretenen Verluste sind protokollarisch
zu erfassen und sofort dem vorgesetzten Chiffrierorgan zu melden.
V
Kontrollen
§ 19
Kontrollpflicht und -berechtigung
(1) Die Leiter, denen Organe und Einrichtungen des Chiffrier-
wesens unterstehen, haben die Einhaltung der für das Chiffrier-
wesen erlassenen Sicherheitsbestimmungen und Weisungen planmäßig
kontrollieren zu lassen, um Lücken, Gefährdungen und Verletzungen
der Sicherheit und Ordnung des Chiffrierwesens und dafür begüns-
tigende Bedingungen rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
- 16 - GVS B 434-400/77
(2) Die Kontrollen haben die zuständigen Chiffrierorgane im
Auftrag der Leiter der Organe und Einrichtungen zu organisie-
ren und durchzuführen. An den Kontrollen dürfen nur bestätigte
und fachlich geeignete Geheimnisträger des Chiffrierwesens teil-
nehmen.
(3) Kontrollberechtigte Personen haben sich vor Beginn der Kon-
trolle durch besondere Ausweise oder schriftliche Kontrollauf-
träge der zuständigen Leiter entsprechend den Regelungen der
Leiter der Organe und Einrichtungen zu legitimieren.
(4) Durch die zuständigen Chiffrierorgane sind jährlich minde-
stens einmal in den unterstellten Organen und Einrichtungen des
Chiffrierwesens Kontrollen durchzuführen.
(5) Beauftragte des Ministeriums für Staatssicherheit sind be-
rechtigt, bei Vorlage eines besonderen Kontrollausweises, der
vom Minister für Staatssicherheit oder vom Leiter des ZCO unter-
schrieben ist, die Einrichtungen des Chiffrierwesens in allen
Organen und Einrichtungen der DDR zu kontrollieren, die Durch-
setzung der erlassenen Sicherheitsbestimmungen zu fordern und
über die Leiter termingebundene Auflagen zu erteilen.
§ 20
Analysen
(1) Für kryptologisch-analytische Untersuchungen ist das ZCO
berechtigt, übermittelte Klar- und Geheimtexte sowie Zwischen-
material der Organe und Einrichtungen zeitweilig über die Lei-
ter der Chiffrierorgane anzufordern und auszuwerten.
(2) Unter Beachtung der vom ZCO herausgegebenen Hinweise ist
durch die Leiter der Organe und Einrichtungen bzw. deren Beauf-
tragte jährlich einmal schriftlich einzuschätzen:
- 17 - GVS B 434-400/77
- die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im Chiffrierwesen;
- die Zweckmäßigkeit der eingesetzten Chiffrierverfahren und
der Zustand der Chiffriertechnik;
- der Stand der Erziehung der Geheimnisträger des Chiffrier-
wesens zur Wachsamkeit und Geheimhaltung.
Dabei sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, die
gemeldeten bzw. bekanntgewordenen Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse
sowie weitere Informationen zusammenzufassen.
Eine zusammengefaßte Analyse ist dem ZCO bis zum 31. 01. jeden
Jahres für das vergangene Jahr zu übergeben.
VI
Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen
§ 21
Meldung von Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen
(1) Alle Geheimnisträger im Chiffrierwesen sind verpflichtet,
über Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
wesens sowie über verdächtige Handlungen und Erscheinungen so-
wie Aktivitäten Unbefugter unverzüglich ihren zuständigen Vor-
gesetzten zu informieren.
(2) Die Leiter der Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens
haben über alle bekanntgewordenen Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen bzw. Handlungen und Erscheinungen, die die Sicher-
heit des Chiffrierwesens beeinträchtigen bzw. zu Kompromittie-
rungen führen können, sofort die zuständigen Organe des Ministe-
riums für Staatssicherheit zu informieren.
- 18 – GVS B 434-4 0 77
(3) Die Bestimmungen über die Erstattung von Meldungen über
außergewöhnliche Vorkommnisse und die Meldeordnungen der Organe
und Einrichtungen über Verletzungen der Sicherheit und Ordnung
sowie Vorkommnisse im Nachrichtenwesen werden von dieser Rege-
lung nicht berührt. Die Leiter haben dabei über Verletzungen
der Sicherheitsbestimmungen im Chiffrierwesen nur in einer sol-
chen Form zu informieren, daß dadurch die Sicherheit der Chif-
frierverfahren nicht beeinträchtigt wird.
§ 22
Maßnahmen bei Verletzungen
der Sicherheitsbestimmungen
(1) Bei der Kompromittierung von Schlüsselunterlagen haben die
Leiter der zuständigen Chiffrierorgane schnellstens die Außer-
kraftsetzung der kompromittierten Schlüsselunterlagen und
weitere Maßnahmen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen
ZU veranlassen.
(2) Bei Verletzungen der Sicherheit von Einrichtungen des
Chiffrierwesens und Zerstörung bzw. Beschädigung von Chiffrier-
technik und anderem Chiffriermaterial, die den Verdacht straf-
barer Handlungen zulassen, ist der zuständige Beauftragte des
Ministeriums für Staatssicherheit sofort zu verständigen.
Erst mit seiner Genehmigung darf der sofort abzusichernde Er-
eignis, Feststellungs- oder Fundort verändert und eine Befra-
gung der Beteiligten und Zeugen vorgenommen werden.
(3) Bei Verlusten, unbefugter Nachanfertigung oder unberechtig-
tem Besitz von Schlüsseln zu Einrichtungen des Chiffrierwesens
sowie Behältnissen für Chiffriersachen sind unverzüglich die
betreffenden Schließanlagen durch andere zu ersetzen.
- 19 - GVS B 434-400/77
(4) Wird Chiffriermaterial entgegen den erlassenen Sicherheits-
bestimmungen angefertigt, behandelt, transportiert oder weiter-
gegeben, werden Informationen über das Chiffrierwesen offenbart,
Chiffriermittel unvorschriftsmäßig zur Chiffrierung benutzt oder
kann der Verbleib von Chiffriermaterial nicht ununterbrochen
vollständig und vollzählig nachgewiesen werden, sind durch die
zuständigen Leiter der Organe und Einrichtungen unverzüglich
Maßnahmen, die eine weitere Gefährdung von Informationen des
Chiffrierwesens und eine Ausweitung des eingetretenen Schadens
verhindern, einzuleiten.
§ 23
Untersuchungen von Verletzungen
der Sicherheitsbestimmungen
(1) Alle Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind durch die
zuständigen Chiffrierorgane bzw. Leiter der Einrichtungen des
Chiffrierwesens zu untersuchen.
In der Untersuchung sind die Ursachen und begünstigenden Bedin-
gungen für die Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und der
dafür Verantwortliche festzustellen sowie seine Motive und die
Schuldfrage zu klären.
(2) In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung und dem
eingetretenen Schaden haben die vorgesetzten Chiffrierorgane
oder eingesetzten Kommissionen die Untersuchung bei Notwendig-
keit in Zusammenarbeit mit dem ZCO durchzuführen.
(3) Die Untersuchung ist in der Regel innerhalb von 4 Wochen
abzuschließen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem zustän-
digen Leiter vorzulegen und dem ZCO zu übergeben.
(4) Zur Beseitigung vorhandener Mängel sind die erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten und die Ergebnisse mit den daran beteilig-
ten oder, soweit es aus erzieherischen Gründen notwendig ist,
auch mit anderen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens auszuwerten.
- 20 - GVS B 434-400/77
(5) Personen, die die Sicherheit des Chiffrierwesens schuldhaft
gefährden und die Sicherheitsbestimmungen verletzen, sind diszi-
plinarisch und, wenn ein materieller Schaden schuldhaft verur-
sacht wurde, materiell entsprechend den Rechtsvorschriften ver-
antwortlich zu machen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch diese Bestim-
mung nicht aufgehoben.
(6) Die Abgabe von Gutachten für Strafverfahren hat durch das
ZCO bzw. in Abstimmung mit dem ZCO zu erfolgen.
(7) Aussagegenehmigungen gemäß 5 28 der Strafprozeßordnung für
Geheimnisträger des Chiffrierwesens sind, soweit es sich um In-
formationen über das Chiffrierwesen handelt, nur nach Abstimmung
mit dem ZCO zu erteilen.
VII
Materiell-technische Sicherstellung
§ 24
Organisation und Sicherheitsbestimmungen
für Instandsetzung
(1) Die Organe und Einrichtungen haben dem ZCO zu den festgeleg-
ten Terminen den Bedarf für das erforderliche Chiffriermaterial
und den Umfang der planmäßigen Instandsetzungen (gemäß den zu
treffenden Vereinbarungen) zu übergeben.
(2) Die Durchführung von Instandsetzungen der Chiffriertechnik
ist zwischen dem ZCO und den Organen und Einrichtungen zu ver-
einbaren.
(3) Chiffriermaterial, das aus Sicherheitsgründen nicht mehr
eingesetzt werden kann, ausgesondert werden muß oder aus ande-
ren Gründen nicht mehr genutzt wird, ist dem ZCO zu übergeben.
Die Verfahrensweise ist durch Vereinbarung zu regeln.
- 21 - GVS B 434-400/77 I
§ 25
(1) Die Instandsetzung von Chiffriergeräten und -vorrichtungen
sowie von geheimzuhaltenden Ersatzteilen darf nur in speziellen
Werkstätten des Chiffrierwesen so der in besonders abgesicherten
Teilen bzw. Abteilungen allgemeiner Werkstätten erfolgen.
(2) Geheimzuhaltende Technik zur Herstellung von Schlüsselunter-
lagen sowie zur Produktion, Wartung und Instandsetzung von Chif-
friertechnik unterliegt besonderen Bestimmungen des ZCO.
(3) Instandsetzungen aller Art dürfen nur Geheimnisträger des
Chiffrierwesens durchführen, die eine entsprechende Ausbildung
erhalten haben und im Besitz einer Instandsetzungsberechtigung
sind.
(4) Veränderungen der Chiffriertechnik sowie der Anschluß nicht
vorgesehener oder nicht genehmigter Zusatzgeräte sind nicht ge-
stattet.
VIII
Schlußbestimmungen
§ 26
(1) Diese Durchführungsbestimmung ist nur den Organen und Ein-
richtungen zu übergeben, in deren Verantwortungsbereich Chiffrier-
verfahren zur Anwendung gelangen bzw. die mit der Realisierung von
Aufgaben des Chiffrierwesens beauftragt wurden. Sie ist nur inner-
halb der Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens aufzubewahren.
(2) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01 . Juni 1977
in Kraft.
Mielke
Generaloberst
- 22 - GVS B 434-400/77
Anlage 1
Zusatzverpflichtung
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
im/in ..................... ............. und die Berechtigung
zur Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen des Chiffrierwesens
dieses Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom .........
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
sprechend dem § 11 der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheim-
nissen" nachstehende Verpflichtung ein:
Ich, ............................, (PKZ ....................)
(Name, Vorname)
verpflichte mich:
1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbe-
fugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keiner-
lei Informationen über das Chiffrierwesen zu geben;
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kennt-
nisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen besitzen.
Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
des Chiffrierwesens besitzen, dürfen solche Informationen
nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang
erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in
dessen Verantwortungsbereich das Chiffrierverfahren zur An-
wendung gelangt, die Genehmigung zur Auskunftserteilung ein-
zuholen.
- 23 - GVS B 434-400/77
2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
aus der Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmi-
gung des zuständigen Leiters vorliegt;
3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu
setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen interessieren;
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonsti-
ge Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung von In-
formationen dienen können, zu privaten Zwecken in die Ein-
richtungen des Chiffrierwesens mitzubringen oder private
Radio- und Fernsehapparate i n Einrichtungen des Chiffrier-
wesens zu betreiben;
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
Vorgesetzten im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung dieser Zusatzver-
pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheim-
nissen zur Verantwortung gezogen werde.
............. ....................
Ort, Datum Unterschrift
Verpflichtung durchgeführt: .......................
Unterschrift/Funktion
- 24 - GVS B 434-400/77
Anlage 2
B e l e h r u n g
bei der Beendigung der Tätigkeit im Chiffrierwesen
1. Über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen habe ich gegenüber
allen Personen (einschließlich Familienangehörigen) auch
weiterhin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe
ihnen keine Informationen über das Chiffrierwesen in
schriftlicher, mündlicher oder anderer Form zu geben.
2. Ich habe die nächste Dienststelle des Ministeriums für
Staatssicherheit zu informieren, wenn Personen an mich
herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für
meine ehemalige Tätigkeit im Chiffrierwesen interessieren.
3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und Siche-
rung von Staatsgeheimnissen gelten für mich . . . . . . l) Jahre
nach dem Zeitpunkt der Belehrung.
........................ .....................
Ort, Datum Unterschrift
Belehrung durchgeführt: ..........................
Unterschrift/Funktion
1) Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufe I und
II = 5 Jahre
Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufe III
bis V = 3 Jahre
VD B 434-3000/76
Blatt 2
Anlage 6
Antrag zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens
(Wehrpflichtige, die für den SAS-Nachrichten- und
Chiffrierdienst bestätigt werden sollen)
WKK O. U., den .................
............................
Dienstverhältnis
Der Wehrpflichtige ...........................................
(Name Vorname geb. am)
ist für einen Einsatz in SAS-Nachrichten- und Chiffrierdienst zur
Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. zur Aufnahme in das Dienst-
verhältnis als Unteroffizier auf Zeit bzw. Berufsunteroffizier vor-
gesehen. Ich bitte um Einleitung des Bestätigungsverfahrens für
die Bestätigungsstufe ....
.........................
(Unterschrift Leiter WKK)
Durch den zuständigen Abwehroffizier des MfS wurden die Unterlagen
(Personalbogen, Lebenslauf, Verwandtenaufstellung und Beurteilung)
eingesehen.
Gegen die Bearbeitung als Kader für den SAS-Nachrichten- und Chif-
frierdienst gibt es von seiten der KD/MfS ........................
keine Einwände.
..........................
(Unterschrift)
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK VD R 434-3000/76
MINISTERIUM FÜR STAATSSICHERHEIT Blatt 9
Anlage 9
Abnahmeprotokoll
Am ............................. 19........ wurde in ..........................
.......................................................(Dienststelle/Anschrift)
die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................................
..................................................(Nr. der Räume) für
die Arbeit ..................... ..............................................
.......................................................{Nutzung der Einrichtung)
der Installation der Gerätetypen* ........................................
...............................................................................
und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation vom:*
............................. 19 ........ abgenommen.
An der Abnahme nahmen teil:
1. ..................................... 3. ..................................
2. ..................................... 4. ..................................
Die Sicherheitsbestimmungen wurden entsprechend der "Regelungen und Bestimmungen für das
Chiffrierwesen der DDR" eingeholten/nicht eingehalten.*
auftretende Beanstandungen :
1. ...............................................................................
2. ...............................................................................
3. ...............................................................................
4. ...............................................................................
Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt bis zum:
............................... 19 ........
............................ .........................................
verantw. Leiter Abnahmeberechtigter
Nachkontrollen:
Dat. Beanstandungen Termin für Unterschrift
Veränderungen
FA 4205 * Nichtzutreffendes streichen
1. Gemäß den Festlegungen der Nomenklatur
(AO des Ministerrates und Durchführungsbestimmungen)
für Staatsgeheimnisse und Dienstsachen des Chiffrierwesens
der DDR erfolgt ab 1.9.1988 durch das ZCO die Auslieferung
von Begleit- und Bestandsunterlagen für Chiffriermaterial
(Begleit- und Bestandskarten und Bestandskarten für VS-Er-
satzteile) mit der Kennzeichnung
"Dienstsache - nachweispflichtig -" (Ds-n.).
Alle "Begleit- und Bestandsunterlagen für Chiffriermaterial"
sind die bisher verwendeten Geheinhaltungsgrade und Kenn-
zeichnungen "Chiffriersache" aufzuheben und die Löschung
als Verschlußsache vorzunehmen.
Es ist die Kennzeichnung "Dienstsache - nachweispflichtig -"
unter Beibehaltung der bisherigen Registriernummer anzubringen.
Die Registriernummer ist zu erweitern mit "/88".
2. Chiffriertechnik sowie Schnittstellenwandler/-adapter, die als
"Vertrauliche Dienstsache" eingestuft wurden, sind im Nachweis-
bereich als "Dienstsache - nachweispflichtig -" einzuordnen.
Das sind die Geräte: T-307, T-309, T-312 und T-319.
3. Alle vom ZCO herausgegebene Begleithefte zu Chiffriertechnik
und Adaptern sind als "Dienstsache - nachweispflichtig -"
einzustufen.
Das sind die Geräte: T-301, T-307, T-309, T-310/50, T-310/51,
T-312, T-319, T-353, M-105, M-125, M-130.
Bei den Gerätesystemen T-310/50 - /51 und T-307 sieht es
nach Löschung der GVS Auszeichnung z. B. so aus:
Kennzeichnung Gerätetyp Gerätenr. /Jahreszahl
3-stellig max 5-stellig
Ds-n. xxx yyyyy /88
Ds-n. 310 12383/88 (z. B. T-310)
Ds-n. 309 125/88 (z. B. M-125)
Ds-n. 353 12421/88 (z. B. T-353)
Bei dem Gerät T-310 in der Seriennummer enthaltenen
Jahreszahl bleibt bestehen; "Ds-n. 310 12383/88".
Nicht umgestuft werden Originalbegleithefte
der Importchiffriertechnik.
4. "TAPIR" ist ab 1988
"Dienstsache - nachweispflichtig -"
Der "VVS" Aufdruck ist zu streichen und
wie folgt zu kennzeichnen:
TAPIR VVS Ex.-Nr. 00004/88
Ds-n.
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Hauptverwaltung beim
Vorsitzenden des Ministerrates
CHIFFRIERSACHE
Vertrauliche Verschlußsache
B – 2/4 - 512/78
Ausfertigung Nr. 0160
Vorschrift
über den Chiffrierbetriebsdienst in
Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen
- Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –
Berlin 1978
MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
Hauptverwaltung beim
Vorsitzenden des Ministerrates
CHIFFRIERSACHE
Vertrauliche Verschlußsache
B – 2/4 - 512/78
Ausfertigung Nr. 0160
80 Blatt
Vorschrift
über den Chiffrierdienst in
Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen
- Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –
Berlin 1978
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 2
Einführungsbestimmungen
1. Die "Vorschrift über den Chiffrierbetriebsdienst
in Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen"
– Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –
tritt am 01. 12. 1978 in Kraft.
2. Die "Chiffrierbetriebsdienstvorschrift" gilt für
das Chiffrierorgan des Ministerrates, die Chiffrier-
Betriebsstellen der Organe und Betriebe.
Berlin, den 16. 10. 1978
Staatssekretär und
Leiter der Hauptverwaltung Riedel
beim Vorsitzenden des Ministerrates Generalleutnant
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 3
Gliederung
Vorschrift über den Chiffrierbetriebsdienst
in Chiffrierstellen und Chiffrierbetriebsstellen
I. Durchführung des Chiffrierbetriebsdienstes 6
1. Organisation und Sicherstellung 6
2. Aufgaben des Chiffrierbetriebsdienstes 6
3. Gewährleistung der Sicherheit und Arbeits- 7
Bereitschaft
4. Regeln für den Betriebsdienst 8
5. Informationsbearbeitung 11
5.1. Informationsannahme 11
5.2. Informationsübergabe 12
5.3. Besonderheiten bei der Herrichtung des 12
Klartextes
6. Nachweisführung der Betriebsunterlagen 13
6.1. Das Diensttagebuch 13
6.2. Das Kontrollbuch 15
6.3. Das Besuchernachweisbuch 15
II. Sicherung der Chiffriereinrichtungen 16
1. Sicherung der Chiffriereinrichtungen 16
1.1. Inneneinrichtung 18
1.2. Verlassen der Chiffriereinrichtungen 18
1.3. Schlüssel- und Petschaftsordnung 19
1.4. Betreten der Chiffriereinrichtungen 22
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 4
III. Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen 24
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Umgang mit Chiffriermaterial und Verschluß- 25
Sachen innerhalb der Chiffriereinrichtungen
2.1. Chiffriermaterial 25
2.2. Aufbewahrung von Chiffriermaterial 26
2.3. Nachweisführung von Chiffriermaterial 27
und Verschlußsachen
2.4. Versand und Transport von Chiffriermaterial 27
2.5. Vernichtung von Chiffriermaterial und 28
Verschlußsachen
2.6. Kontrollen 31
2.7. Notfälle 31
2.8. Fehlerhaftes Chiffriermaterial 34
2.9. Behandlung von Chiffrierkorrespondenz 35
2.10. Kompromittierungen 36
3. Meldungen und Berichte 37
3.1. Fallmeldungen 37
3.2. personelle Veränderungen 39
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 5
Anlagen:
Anlage 1 Merkblatt für die haupt- und nebenamtlichen 40
Mitarbeiter des Chiffrierwesens im Bereich
des Chiffrierorgans des Ministerrates
Anlage 2 Protokoll über fehlerhaftes Chiffriermaterial 44
Anlege 3 Nachweisführung der Chiffriermittel 45
Anlage 4 Statistischer Jahresbericht 54
Anlage 5 Hinweise zum Schema der Chiffrierverbindungen 56
Anlage 6 Begriffsbestimmungen 62
Anlage 7 Bereichsnomenklatur 67
Anlage 8 Ausstattungsnorm für Chiffriereinrichtungen 69
Anlage 9 Hinweise zum Führen des Diensttagebuches 70
Anlage 10 Muster für Stempel 73
Anlage 11 Muster für die Herrichtung von Klartexten 74
- Inland -
Anlage 12 Muster für die Herrichtung von Klartexten 76
- Ausland -
Anlage 13 Eröffnungstelegramm für neu organisierte 78
Chiffrierverbindungen
Anlage 14 Zusatzverpflichtung (Staatsgeheimnisse) 79
Anlage 15 Zusatzverpflichtung (Dienstgeheimnisse) 80
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 6
I.
Durchführung des Chiffrierbetriebsdienstes
1. Organisation und Sicherstellung
(1) Die Chiffrierverbindungen jeder Chiffriereinrichtung
sind auf der Grundlage des vom Chiffrierorgan herausge-
gegebenen bzw. bestätigten Schemas der Chiffrierverbindungen
zu organisieren.
(2) Die für die Organisation der Chiffrierverbindungen
erforderlichen Chiffriermittel werden den Chiffrierein-
richtungen durch die verantwortlichen Chiffrierstellen
bzw. durch das Chiffrierorgan zugeführt.
Die Verantwortlichkeit ist im Schema der Chiffrierver-
Bindungen festgelegt und aus der Verbindungsnummer erkennbar.
(3) Die Leiter der Chiffriereinrichtungen sind verantwort-
lich für die Bereitstellung der Arbeitschiffren organi-
sierter Chiffrierverbindungen.
2. Aufgaben des Chiffrierbetriebsdienstes
(1) Die Chiffriereinrichtungen (in den Organen und Be-
trieben) sind für die Chiffrierung und Dechiffrierung
von Staats- und Dienstgeheimnissen und nicht eingestuften
Informationen bei der Übermittlung über technische Nach-
richtenmittel verantwortlich.
(2) Für die Übermittlung der Geheimtexte über technische
Nachrichtenmittel sind die Nachrichtenzentralen der Organe
und Einrichtungen zuständig.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 7
3. Gewährleistung der Sicherheit und Arbeitsbereitschaft
(1) Der Leiter der Chiffriereinrichtung bzw. der dienst-
habende Chiffreur hat die ständige Sicherheit in der Chif-
frierarbeit bzw. die Aufrechterhaltung der ununterbrochenen
Chiffrierung von Dienst- bzw. Staatsgeheimnissen in der
Chiffriereinrichtung zu gewährleisten.
Dazu sind folgende Maßnahmen zu verwirklichen:
- die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Chiffrier-
einrichtungen müssen im Besitz einer für die eingesetzten
Chiffrierverfahren gültigen Betriebsberechtigung sein.
Sie müssen nach den gültigen Gebrauchs- und Bedienungs-
Anweisungen der eingesetzten Chiffrierverfahren und –technik
Arbeiten und diese einhalten;
- Die Einsichtnahme in die chiffriert zu übermittelnden
Informationen durch unbefugte Personen ist auszuschließen;
- Den Inhalt der chiffriert zu übermittelnden Informationen
dürfen nur die Mitarbeiter der Chiffriereinrichtung zur
Kenntnis erhalten, die die Informationen bearbeiten;
- Die bei der Chiffrierung als Zwischenmaterial anfallenden
Klartextlochstreifen sind vor der Entnahme aus dem Gerät
Mit der Abkürzung "KT" (Klartext) zu kennzeichnen.
Die Geheimtextlochstreifen sind mit Empfänger, Gruppen-
zahl, Datum und Dringlichkeit zu beschriften.
(2) Der Leiter der Chiffriereinrichtung gewährleistet die
Arbeitsbereitschaft durch:
- den Einsatz der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
nach einem durch den Dienstvorgesetzten bestätigten
Dienstplan;
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 8
- eine ständig einsatzbereite Chiffriertechnik auf der
Grundlage einer ordnungsgemäßen Funktionskontrolle,
Wartung und Pflege entsprechend der Vorschrift des
eingesetzten Chiffrierverfahrens;
- eine ständige weitere Qualifizierung der Mitarbeiter
der Chiffriereinrichtungen zur weiteren Festigung der
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beherrschung der einge-
setzten Chiffrierverfahren;
- die rechtzeitige Auffüllung der Arbeitschiffren aus dem
Bestand der Folgeserien. (Die Arbeitschiffren umfassen
in der Regel je Verbindung 2 Serien. );
- die ordnungsgemäße Führung der festgelegten Dienstunter-
lagen entsprechend der Anforderungen des täglichen Dienst-
ablaufes;
- ein hohes Niveau der inneren Ordnung.
4. Regeln für den Betriebsdienst
(1) Zur Gewährleistung der persönlichen Verantwortung im
Umgang mit vergegenständlichten Staats- und Dienstgeheim-
nissen sind dem diensthabenden Chiffreur als Arbeitschiffren
und -mittel nur die Materialien zu übergeben, die für die
organisierten Verbindungen und eingesetzten Verfahren für
die Dauer des Dienst es erforderlich sind.
Dazu gehören:
- Chiffrierbetriebsdienstvorschrift ;
- Arbeitschiffren;
- Chiffriertechnik;
- Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen der
eingesetzten Chiffrierverfahren und -technik;
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 9
- Verbindungskarten ;
- Diensttagebuch;
- Kontrollbuch;
- FS-Quittungsbuch und Quittungskarten;
- Besuchernachweis;
- persönliche Ausbildungsunterlagen.
Die Arbeitschiffren sind auf den Bestandskarten "Arbeits-
chiffren" (Anlage 9) nachzuweisen und diese Bestandskarten
sind als VVS zu vereinnahmen.
(2) Reichen die übergebenen Chiffriermaterialien zur Durch-
Führung des Betriebsdienstes nicht aus, ist der dienst-
habende Chiffreur berechtigt, aus dem Panzer- bzw. Stahl-
blechschrank des Leiters der Chiffriereinrichtung die
erforderlichen Chiffriermaterialien zu entnehmen.
Die Entnahme oder Einsichtnahme, ist im Diensttagebuch ein-
zutragen.
(3) Nach Beendigung des Dienstes hat der Leiter der Chif-
friereinrichtung die Vollzähligkeit der unter (1) genannten
Materialien und Vollständigkeit der erforderlichen Registratur
zu kontrollieren.
(4) Der Leiter der Chiffriereinrichtung weist den dienst-
habenden Chiffreur vor Dienstantritt in seine Pflichten ein
und informiert ihn über Änderungen in den organisierten
Nachrichten- und Chiffrierverbindungen, in die Organisation
des Zusammenwirkens mit anderen Chiffriereinrichtungen, in
die Erreichbarkeit der Nutzer sowie über die Weiterleitungs-
wege bei Verbindungsausfall.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 10
(5) Der Ausfall einer Chiffriereinrichtung bzw. Chiffrier-
verbindung ist den Dienstvorgesetzten und den zusammen-
wirkenden Chiffriereinrichtungen zu melden, Nach Wieder-
aufnahme der Arbeit bzw. Verbindung hat eine Rückmeldung
auf gleichem Weg zu erfolgen.
(6) Der Leiter der Chiffriereinrichtung hat die ordnungs-
gemäße Chiffrierung und Dechiffrierung der Informationen
zu kontrollieren bzw. selbst durchzuführen.
(7) Die Bearbeitung der Informationen hat in der Reihen-
folge der Dringlichkeitsstufen "Blitz" vor "Dringend" zu
erfolgen. Liegen mehrere Informationen der gleichen Dring-
lichkeitsstufe vor, ist für die Bearbeitung die Reihen-
folge der Annahme bestimmend.
Operative Informationen haben Vorrang vor Informationen,
die im Rahmen von Übungen übermittelt werden.
(8) Der Leiter der Chiffriereinrichtung bzw. der dienst-
habende Chiffreur hat den Dienstvorgesetzten über Verstöße
gegen die Festlegungen vorliegender Vorschrift, der Anord-
nungen zum Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen und
über Störungen im Betriebsablauf zu informieren.
(9) Neu organisierte Chiffrierverbindungen sind mit einem
Eröffnungstelegramm (Anlage 13) zu eröffnen. Die damit
übermittelten Angaben sind im Diensttagebuch einzutragen,
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 11
5. Informationsbearbeitung
5.1. Informationsannahme
(1) Bei der Annahme von Informationen hat der Chiffreur
folgende Inhaltsangaben zu kontrollieren:
- Empfänger (Name, Dienststelle),
- Absender (Name, Dienststelle),
- Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten,
- Dringlichkeitsstufe
- Geheimhaltungsgrad und Registernummer,
- Anzahl der Ausfertigungen und Blattzahl.
Die Übernahme der Information ist durch den Chiffreur
mit Datum und Uhrzeit zu quittieren.
Der Chiffreur ist nicht berechtigt ohne Absprache mit
dem Absender Änderungen vorzunehmen.
Er ist berechtigt, Auskunft über Übermittlungszeit und
übermittlungsweg zu geben sowie den Absender über die
Anwendung des Telegrammstils zu beraten.
(2) Die Absender von Informationen an Empfänger ausländischer
Dienststellen in anderen Ländern haben einen Verantwort-
lichen der Botschaft bzw. Handelsvertretung der DDR in
diesem Land zu benennen, der mit der Zustellung der In-
formationen beauftragt wird.
Informationen an ausländische Dienststellen und Vertretungen
in der DDR können nur auf dem Kurierweg zugestellt werden.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 12
5.2. Informationsübergabe
Der Empfänger ist nach der vollständigen Dechiffrierung
telefonisch oder fernschriftlich vom Informationseingang
zu informieren. Das Datum und die Uhrzeit dieser Mit -
teilung sind auf der Information zu vermerken (Anlage 10).
Die Übergabe hat entsprechend der Festlegung Abschnitt III,
Ziffer 2.9. (2) zu erfolgen.
5.3. Besonderheiten bei der Herrichtung des Klartextes
Der Text der Informationen ist fehlerfrei, entsprechend
des Originaltextes, an den Empfänger zu übermitteln.
Der Chiffreur hat ab einer Klartextlange von mehr als
einer Seite Format A 4 einen Klartextlochstreifen anzu-
fertigen.
Bei der Herrichtung des Klartextes für Inlandsinformationen
ist entsprechend Muster Anlage 11 zu verfahren.
Dabei ist zu beachten:
- daß Geheimhaltungsgrad, Kennzeichnung, Ausfertigung
und Blattzahl vollständig übermittelt werden;
- Abkürzungen und Zahlen einmal wiederholt werden;
- tabellarische Aufstellungen entsprechend des Original-
textes übermittelt werden.
Bei der Herrichtung des Klartext es für Auslandsinforma-
tionen ist entsprechend Anlage 12 zu verfahren,
Dabei ist zu beachten:
- daß von Abkürzungen und Zahlen die erste und zweite
Wiederholung erfolgt;
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 13
- daß bei tabellarischen Aufstellungen die Zeilentrennung
durch Wagenrücklauf/Zeilenvorschub und die Spalten-
trennung durch 2fachen Zwischenraum erfolgt.
Die Aufstellung ist folgendermaßen anzukündigen
(MCD: Aufstellung 5 Spalten);
- daß bei der Weiterleitung festgestellte Fehler beseitigt
und nur fehlerfreie Informationen weitergeleitet werden.
6. Nachweisführung der Betriebsunterlagen
6.1. Das Diensttagebuch (Anlage 9).
Das Diensttagebuch ist in den Chiffriereinrichtungen
als Nachweis der Dienstübergabe/-übernahme und des
Dienstablauf es zu führen.
Es ist zu gliedern:
1. Nachweis der Dienstübergabe/-übernahme.
Die übergabe/übernahme des Dienstes ist durch einen
Mitarbeiter der Chiffriereinrichtung bei Abwesenheit
des Leiters der Chiffriereinrichtung einzutragen.
Die Übernahme des Bereitschaftsdienstes außerhalb der
betrieblichen Arbeitszeit durch den diensthabenden
Chiffreur ist durch den Leiter der Chiffriereinrichtung
im Diensttagebuch vorzubereiten.
Der diensthabende Chiffreur hat den Einsatz in der
Chiffriereinrichtung außerhalb der betrieblichen
Arbeitszeit die Übernahme der Chiffriermaterialien
und Verschlußsachen durch Unterschrift au bestätigen.
Nach Beendigung des Dienstes (nächster Werktag) ist
vom Leiter der Chiffriereinrichtung eine Kontrolle
entsprechend Punkt 4 (3) durchzuführen.
-
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 14
2. Der Nachweis der Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft
anderer Chiffriereinrichtungen
Die mit dem Eröffnungstelegramm übermittelten Angaben
über die Erreichbarkeit anderer Chiffriereinrichtungen,
sind entsprechend Anlage 13 in das Diensttagebuch ein-
zutragen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
3. Der Informationsnachweis
Alle Aufzeichnungen über Angelegenheiten der Betriebs-
dienstes, wie Ausfälle von Verbindungen, Veränderungen
der Übermittlungswege, Erreichbarkeit der Nutzer sowie
weitere Mitteilungen, die zur gegenseitigen Information
der Mitarbeiter einer Chiffrierbetriebsstelle erforder-
lich sind, haben im Diensttagebuch zu erfolgen.
Aufzeichnungen dieser Art auf unvereinnahmten Unter-
lagen sind nicht gestattet.
4. Der Nachweis der Funktionskontrolle, Wartung und Pflege
Die entsprechend den Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
durchzuführen Funktionskontrollen an den Chiffrier-
geräten sowie die ausgeführten Arbeiten zur Wartung und
Pflege sind einzutragen.
5. Der Nachweis der Schlüssel und Petschafte
Die entsprechend Abschnitt II., Ziffer 1.3.3. (2) er-
forderlichen Festlegungen und der Nachweis über die
Verteilung und Benutzung der Schlüssel und Petschafte
sind einzutragen.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 15
6. Nachweis von Personen
Der durch die Leiter von Organen und Betrieben namentlich
festzulegende Personenkreis, der berechtigt ist, die
Chiffriereinrichtung zu betreten, Abschnitt II, Ziffer
1.4. (2) ist einzutragen.
6.2. Das Kontrollbuch
Zum Nachweis von Kontrollen durch vorgesetzte Chiffrier-
Organe und - stellen und zum Nachweis selbständig durchge-
führter Vollzähligkeitskontrollen durch den Leiter der
Chiffriereinrichtung ist ein Kontrollbuch anzulegen.
6.3. Das Besuchernachweisbuch
Zum Nachweis von Angaben über Personen, die Chiffrier-
einrichtungen aus notwendigen Gründen betreten, aber
nicht zum berechtigten Personenkreis gehören (Punkt II,
1.4. (3)), ist ein Besucherbuch m i t folgenden Angaben
zu führen:
- Datum, Uhrzeit (von - bis),
- Name, Vorname,
- Art der ausgeführten Tätigkeit in der
Chiffriereinrichtung,
- Organ/Betrieb,
- beaufsichtigt durch (Unterschrift).
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 16
II.
Sicherung der Chiffriereinrichtungen
1. Sicherung der Chiffriereinrichtungen
(1) Für die Einrichtungen des Chiffrierwesens gelten die
Bestimmungen der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen"
vom 20.08.1974.
(2) Einrichtungen des Chiffrierwesens sind in Sperrbereiche
einzubeziehen, bzw. als selbständige Sperrbereiche zu sichern.
(3) Die Chiffriereinrichtungen sind so zu sichern, daß ein
Eindringen, die Entwendung von Chiffriermaterial, die Ein-
sichtnahme in dieses, das Mithören von Gesprächen, Vorträgen
usw. über Fragen des Chiffrierwesens und die Auswertung
elektromagnetischer Abstrahlung verhindert wird.
(4) Aus Bezeichnungen und Beschriftungen der Chiffrier-
einrichtungen dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen
Verwendungszweck schließen können.
(5) Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk
befestigt sind oder Stahlrohre zu sichern. Wenn die Fenster
während der Arbeit geöffnet werden ist zusätzlich Gaze anzu-
bringen.
(6) Durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen
oder andere geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, daß
Unbefugten der Einblick in Chiffriermaterial verwehrt wird.
(7) Die Eingangstür ist von innen mit Stahlblechen (stärke
mindestens 1 mm) zu beschlagen oder mit einer Gittertür
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 17
bzw. Eisentür abzusichern und mit einem Blindknopf zu
versehen. Die Befestigung der Tür darf ein Aushängen nicht
ermöglichen. In die Türen, Gittertüren und beweglichen
Fenstergitter sind Sicherheitsschlösser, wie Zylinder-
schlösser, Kombinationsschlösser u.a. aus der Produktion
der sozialistischen Länder einzubauen, die nicht in
Generalschlüsselanlagen einbezogen werden dürfen, Vorhänge-
schlösser sind unzulässig.
(8) Die zu Chiffriereinrichtungen zusätzlich zuführeden
Türen, müssen den gleichen Bedingungen entsprechen und
sind ständig versiegelt zu halten.
(9) Türöffnereinrichtungen dürfen in Chiffrierbetriebs-
stellen nicht genutzt werden.
(10) Für die Entgegennahme und Aushändigung der Chiffretele-
gramme sowie für Dienstgespräche mit Personen, die nicht
dem Chiffrierwesen angehören, ist ein Schalterfenster oder
ein Vorraum zu schaffen. Das Schalterfenster muß von innen
verschließbar sein. Seine Größe darf ein Einsteigen von
Personen und die Einsichtnahme in Chiffriermaterial nicht
ermöglichen. Wanddurchbrüche für Klimaanlagen, Heizungen
u.a. sind so zu sichern, daß eine Informationsgewinnung
durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
(11) Die Türen und Wände der Chiffrierbetriebsstellen sind
mit einer Schallisolierung zu versehen.
VVS B - 214 - 512178
Blatt 18
1.1. Inneneinrichtung
(1) Die Chiffriereinrichtungen sind mit der erforderlichen
Anzahl von Panzer- bzw. Stahlblechschränken, Aktenver-
nichtern oder anderen Mitteln zur Papiervernichtung aus-
zustatten.
Stahlkassetten oder leicht transportierbare Panzer- oder
Stahlblechschränke sind im Mauerwerk zu befestigen.
(2) Die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fernseh-
und Radiogeräten sowie von Ton- und Bildaufnahmegeräten
in Chiffriereinrichtungen ist verboten.
(3) Die Installation und das Betreiben von Personenrufan-
lagen und Wechselsprechanlagen in Chiffriereinrichtungen
ist nicht gestattet.
1.2. Verlassen der Chiffriereinrichtungen
(1) Vor dem Verlassen nach Dienstschluß oder für eine
längere Abwesenheit
- sind die Fenster und beweglichen Fenstergitter zu
schließen;
- ist das Chiffriermaterial in Panzer- bzw. Stahlblech-
schränken zu verschließen und diese sind zu versiegeln;
- ist die Chiffriertechnik abzudecken, zu verschließen
und zu versiegeln.
Die gesicherten Eingangstüren sind nach dem Verlassen der
Einrichtung zu verschließen und zu versiegeln.
(2) Bei kürzerer Abwesenheit ist wie unter (1) zu handeln,
das Siegeln entfällt.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 19
1.3. Schlüssel- und Petschaftsordnung
(1) Für alle Türschlösser und Panzer- bzw. Stahlblech-
schränke (Behältnisse) der Chiffriereinrichtungen müssen
mindestens zwei Schlüssel vorhanden sein.
(2) Alle Schlüssel für die Räume und Behältnisse der
Chiffriereinrichtungen und die Benutzer dieser Schlüssel
(berechtigter Personenkreis) sind durch die Leiter der
Chiffriereinrichtungen im Diensttagebuch nachzuweisen.
In einer Schlüsselordnung ist die Verteilung, Benutzung
und Hinterlegung festzulegen (Anlage 9).
(3) Dienstschlüssel 1) für Räume und Behältnisse der
Chiffriereinrichtungen sind von den Geheimnisträgern
gegen Verlust, Mißbrauch und Entwendung zu sichern.
(4) Die Erstschlüssel für Räume und Behältnisse der
Chiffriereinrichtungen, sind nach der Arbeitszeit und
bei Abwesenheit der Geheimnisträger in einer versiegelten
Stahlkassette in den Organen und Betrieben in verschlos-
senen Panzer- oder Stahlblechschränken zu hinterlegen.
Das hat zu erfolgen:
- in zentralen und örtlichen Staatsorganen und wirt-
schaftsleitenden Organen bei den Diensthabenden der
Organe ;
- in Kombinaten und Betrieben bei den Diensthabenden,
Bewachungskräften oder Dispatcherdiensten.
_____
1) Erstschlüssel von Chiffriereinrichtungen sind:
- die zum Betreten der Chiffriereinrichtung
erforderlichen Türschlüssel;
- der Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank
für die Arbeitschiffren;
- der Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank
für die Reservechiffren
VVS B - 2/4 - 512/78
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(5) Die Anzahl der Schlüssel der Chiffriereinrichtungen
ist bei den Diensthabenden, Bewachungskräften oder an
anderen Stellen auf das notwendige Mindestmaß zu be-
schränken.
(6) Ist die Hinterlegung der Erstschlüssel bei den Dienst-
habenden, Bewachungskräften oder an einer anderen in der
Schlüsselordnung festgelegten Stelle vorübergehend nicht
möglich, haben die Geheimnisträger die Erstschlüssel der
Chiffriereinrichtungen während dieser Zeit bei sich zu
führen.
(7) Von den Diensthabenden, Bewachungskräften oder anderen
Stellen sind die Erstschlüssel für die Chiffriereinrichtungen
nur an den berechtigten Personenkreis gegen Quittung auszu-
geben.
In Katastrophenfällen und bei ähnlichen besonderen Vor-
kommnissen haben die Leiter der Organe und Betriebe und
der Chiffriereinrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, die
gewährleisten, daß Unbefugte nicht in den Besitz von
Chiffriermaterial gelangen.
(8) Die zum Öffnen weiterer Türen, Gitter, Panzer- und
Stahlblechschränke und Safes der Chiffriereinrichtung
erforderlichen Schlüssel sind im Panzer- bzw. Stahlblech-
schrank für Arbeitschiffren aufzubewahren.
(9) Die Zweitschlüssel für Chiffriereinrichtungen sind in
den Räten der Bezirke beim Leiter der Abteilung I und in
den Organen und Betrieben beim Dienstvorgesetzten im ver-
siegelten Behältnis zu hinterlegen. Die Zweitschlüssel
bestehen aus einem Schlüssel für die Eingangstür und einem
Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank für
Arbeitschiffren.
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Blatt 21
(10) Einrichtungen und Behältnisse, in denen sich Chif-
friermaterial befinden, sind so zu versiegeln, daß jeder
Siegelbruch festgestellt werden kann. Die Siegelschalen
müssen so angebracht werden, das sie nicht unbemerkt
entfernt werden können.
(11) Für die Versiegelung von Panzerschränken, Stahlblech-
schränken, Stahlkassetten oder anderen Behältnissen, in
denen sich Chiffriermaterial befindet, sind nur die vom
Chiffrierorgan herausgegebenen Petschafte des Chiffrier-
wesens zu verwenden.
(12) Die Petschafte des Chiffrierwesens sind beim Chif-
frierorgan anzufordern.
(13) Jede Chiffriereinrichtung ist mir drei Petschafte
des Chiffrierwesens auszustatten.
Das Petschaft zur Versiegelung von Panzerschränken, Stahl-
blechschränken, Safes oder anderen Behältnissen, in denen
sich das Reservechiffriermaterial befindet, hat der
Leiter der Chiffriereinrichtung ständig bei sich zu führen.
Das Petschaft zur Versiegelung von Panzerschränken, Stahl-
blechschränken oder anderen Behältnissen, in denen sich
Chiffriermaterial des tägliche Betriebsdienstes befinden,
ist in der Stahlkassette (Pkt. II, 1.3. (4)) zu hinter-
legen.
Diese Petschafte sind nicht zur Versiegelung von Außen-
türen und Kuriersendungen zu verwenden.
(14) Zur Versiegelung von Türen, Schlüsselkassetten und
VS-Sendungen ist jeder Mitarbeiter mit einem Petschaft
von der VS-Hauptstelle des Organs oder Betriebes auszu-
statten.
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1.4. Betreten der Chiffriereinrichtungen
(1) Chiffriereinrichtungen dürfen betreten:
1. Leiter von Organen und Betrieben, denen Chiffrier-
einrichtungen unterstehen;
2. Unmittelbare Vorgesetzte von Chiffriereinrichtungen;
3. Geheimnisträger des Chiffrierwesens, soweit es zur
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich
ist;
4. Personen, die mit der Kontrolle der Chiffrierein-
richtungen beauftragt sind, unter Vorweisen eines
entsprechenden Kontrollausweises oder Kontrollauf-
trages und dem Dienst- oder Personalausweis;
5. Zuständige Angehörige des Ministeriums für Staats-
sicherheit, unter Vorweisen eines Kontrollausweises
bzw. Berechtigungskarte und dem Dienst- oder
Personalausweis.
(2) Der unter (2) 1.-3. genannte Personenkreis ist durch
die zuständigen Leiter von Organen und Betrieben für
ihren Verantwortungsbereich namentlich festzulegen.
(3) Macht sich außer dem unter Ziffer (1) festgelegten
Personenkreis ein Betreten der Chiffriereinrichtung durch
andere Personen erforderlich, sind folgende Sicherheits-
vorkehrungen zutreffen:
- das Chiffriermaterial ist zu verschließen;
- die Chiffriergeräte sind abzudecken bzw. zu verschließen,
so daß ein Einblick nicht möglich ist;
- die Siegelung der Panzer- bzw. Stahlblechschränke ist
unkenntlich zu machen bzw. abzudecken;
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- der Aufenthalt ist durch einen Mitarbeiter der Chif-
friereinrichtung ständig zu beaufsichtigen;
- Unterhaltungen über Probleme des Chiffrierwesens und
Telefongespräche sind zu unterlassen.
(4) Beauftragte Mitarbeiter des MfS sind berechtigt, durch
Vorlage
- eines Kontrollausweises sämtliche mit dem Chiffrierwesen
zusammenhängende Fragen in den Chiffriereinrichtungen
zu kontrollieren;
- einer Berechtigungskarte die Einrichtungen des Chif-
frierwesens zu betreten und die Einhaltung der Sicher-
heitsbestimmungen zu überprüfen.
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III.
Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Behandlung des Chiffriermaterials der Geheim-
haltungsgrade GVS und VVS und für die Einstufung, Behand-
lung und Vernichtung von vergegenständlichten Staatsge-
heimnissen gelten die Bestimmungen der "Anordnung zum
Schutz von Staatsgeheimnisse" des Ministers für Staats-
sicherheit vom 20. August 1974.
Für die Behandlung des Chiffriermaterials der Geheim-
haltungsgrade VD und NfD und für die Einstufung, Behandlung
und Vernichtung von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen
gelten die Bestimmungen der "Anordnung zum Schutz der
Dienstgeheimnisse des Ministers des Innern vom
06. Dezember 1971.
(2) Die Chiffriereinrichtungen haben für die Anfertigung
und Registratur von vergegenständlichten Staatsgeheim-
nissen entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staats-
geheimnissen" des Ministers für Staatssicherheit,
§§ 36 - 38 einen eigenen Nachweis zu führen.
Für vergegenständlichte Dienstgeheimnisse ist entsprechend
der "Anordnung zum Schutz von Dienstgeheimnissen" des
Ministers des Innern, § 7 ein eigener Nachweisbereich
festzulegen.
(3) Die Kennzeichnung für vergegenständlichte Staatsgeheim-
nisse beantragt der Leiter der Chiffrierbetriebsstelle auf
der Grundlage der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheim-
nissen vom 20. August 1974, 6. Abschnitt, beim Leiter der
übergeordneten Chiffrierstelle bzw. beim dafür zuständigen
Organ.
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Blatt 25
Für die Kennzeichnung der vergegenständlichten Dienstge-
heimnisse ist die VD-Kennzeichnung mit den dafür zu-
ständigen Stellen in den Organen und Betrieben abzustimmen.
(4) Das Anfertigen von Auszügen, Abschriften und Dupli-
katen von Chiffriermitteln ist grundsätzlich verboten.
(5) Wenn erforderlich, sind beim Chiffrierorgan Chiffrier-
mitte1 für Ausbildungszwecke anzufordern, Diese Unterlagen
tragen den Vermerk " Nur für Schulungszwecke".
Sie dürfen nur für Schulungen und Einweisungen benutzt
werden. Das Chiffrieren von Informationen mit diesen
Unterlagen sowie deren Übermittlung über technische
Nachrichtenmittel ist verboten.
(6) Die Archivierung von Chiffriermaterial und VS-Dokumenten
des Chiffrierwesens ist nur dem Chiffrierorgan gestattet.
2. Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen innerhalb
der Chiffriereinrichtungen
2.1. Chiffriermaterial
Kennzeichnung und Behandlung
(1) Als Chiffriersache ist solches Chiffriermaterial
mit dem Charakter von Staatsgeheimnissen zusätzlich zu
kennzeichnen:
- das Bestandteil von Chiffrierverfahren und nicht für
die funktionsgebundene Nutzung freigegeben ist;
- das Informationen über die Wirksamkeit von Chiffrier-
verfahren bzw. Teilen davon enthält;
- das Angaben über Mittel und Methoden der Sicherung von
Chiffrierverfahren sowie über die Organisation und den
Einsatz derselben beinhaltet.
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(2) Ist eine Kennzeichnung der Chiffriersache (z.B.
Baugruppen, Ersatzteile für Chiffriertechnik) direkt
nicht möglich, ist diese in dem dazugehörigen Begleit-
dokument vorzunehmen.
(3) Chiffriersachen darf en nur berechtigten Vorgesetzten
und für das Chiffrierwesen bestätigten Personen bekannt
werden.
(4) Chiffriersachen sind nur innerhalb der Organe und
nutzen und nachzuweisen.
(5) Eine Löschung der Kennzeichnung "Chiffriersachen"
ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des Zentralen Chiffrierorgans bzw. des Herausgebers.
2.2. Aufbewahrung von Chiffriermaterial
(1) Chiffriermaterial ist in den dafür bestätigten Chif-
friereinrichtungen in Panzer- bzw. Stahlblechschränken,
Stahlkassetten sowie in Tresorräumen, getrennt von all-
gemeinen Verschlußsachen, aufzubewahren.
(2) Es ist zu gewährleisten, daß der Geheimnisträger des
Chiffrierwesens nur zu dem Chiffriermaterial Zugang erhält,
das er unmittelbar zur Arbeit benötigt.
(3) Ein kollektives Verwalten von Chiffriermaterial ist
nicht statthaft.
Die Verwaltung und Nachweisführung von Chiffriermaterial
ist durch den Leiter der Chiffriereinrichtung so zu
organisieren, daß die persönliche Verantwortung der
Geheimnisträger gewährleistet ist.
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(4) Die Chiffriermittel und der Chiffriermittelnachweis
für die organisierten Chiffrierverbindungen der Chif-
frierbetriebsstelle sind entsprechend der im Schema der
Chiffrierverbindungen aufgeführten Reihenfolge zu ordnen
und abzulegen.
2.3. Nachweisführung von Chiffriermaterial und Verschlußsachen
(1) Die Nachweisführung von Chiffriermaterial hat getrennt
von allgemeinen Verschlußsachen entsprechend Anlage 3 zu
erfolgen.
Den Chiffriermaterial ist mit Typ, mit der Seriennummer
und dem Geheimhaltungsgrad nachzuweisen.
(2) Die Nachweisführung von Verschlußsachen und Chiffrier-
sachen hat auf VS-Nachweiskarten entsprechend der
"Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen" vom
20. August 1974, Anlage 6, 4. Abschnitt, zu erfolgen.
(3) Die Nachweisdokumente sind entsprechend. der Bereichs-
nomenklatur, Anlage 7, einzustufen.
(4) Die bei der Chiffrierung und Dechiffrierung zusätzlich
anfallenden Klartexte mit dem Charakter von Staats- und
Dienstgeheimnissen sind als Zwischenmaterial zu vernichten.
2.4. Versand und Transport von Chiffriermaterial
(1) Die Verpackung und Sicherung von Chiffriermaterial
hat entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staats-
geheimnissen" vom 20. August 1974 zu erfolgen.
(2) Chiffriermaterial, das versandt werden soll, ist
von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens auf Vollständig-
keit zu überprüfen, zu verpacken und zu versiegeln bzw. zu
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plombieren, so daß eine unkontrollierbare und unbemerkte
Einsichtnahme oder die Entnahme des Chiffriermaterials
ohne feststellbare Beschädigung der Verpackung oder
Versiegelung bzw. Plombierung durch Unbefugte während
des Transportes nicht möglich ist.
Die Adressierung hat so zu erfolgen, daß die Sendung nur
von bestätigten Geheimnisträgern des Chiffrierwesens zu
öffnen ist.
(3) Chiffriersachen sind doppelt zu verpacken. Die Ver-
packung muß so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen
eines sicheren Transportes entspricht.
(4) Über Transport von Chiffriermaterial hat durch den
ZKDS bzw. ZKD zu erfolgen.
In Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Chiffrierstelle
des RdB und Zustimmung der BVfS kann ein Transport von
Chiffriermaterial durchgeführt werden. Dazu ist ein be-
stätigter Mitarbeiter des Chiffrierwesens zu beauftragen
der in Begleitung einer bewaffneten Person und eines
Kraftfahrers ist.
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Transport
von Chiffriermaterial ist verboten.
2.5. Vernichtung von Chiffriermaterial und Verschlußsachen
(1) Die Vernichtung ist von zwei bestätigten Geheimnis-
trägern des Chiffrierwesens durchzuführen. Sie kann von
nur einem bestätigten Geheimnisträger des Chiffrierwesens
in eigener Verantwortung vorgenommen werden, wenn nur ein
bestätigter Geheimnisträger des Chiffrierwesens in der
Chiffriereinrichtung vorhanden ist oder wenn aus zwingenden
Gründen kein zweiter Geheimnisträger an der Vernichtung
teilnehmen kann (z.B. Krankheit, Urlaub).
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(2) Die Vernichtung ist zu folgenden Terminen durchzuführen:
- Ungültige Schlüsselunterlagen und Zwischenmaterial
innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden;
- Dokumente für den Chiffriermittelnachweis nicht früher
als drei Jahre nach der letzten Eintragung in diesen
Dokumenten;
- Dokumente für den Nachweis der Übergabe/Übernahme von
Klartexten und/oder Geheimtexten nicht früher als ein
Jahr nach der letzten Eintragung und auf Anweisung der
Vorgesetzten Kontrollorgane.
Als letzte Eintragung in der Nachweisführung von Kartei-
karten bzw. Registrierbüchern ist der vollständige
Verbrauch, die Vernichtung oder Zurückführung von
Chiffriermaterial zu verstehen. Diese Dokumente sind
in jedem Fall von zwei bestätigten Geheimnisträgern
des Chiffrierwesens zu vernichten.
Die Vernichtung der Loch- und Mitlesestreifen gesendeten
Geheimtexte hat in der Chiffriereinrichtung oder in der
Nachrichtenzentrale zu erfolgen.
(3) Die Vernichtung hat zu erfolgen:
- durch Verbrennen,
- durch chemische oder andere die Struktur des Materials
auflösende Verfahren,
- durch Verkollern,
- durch Aktenvernichter.
Das bei der Anwendung von Aktenvernichter anfallende
Material darf nicht außerhalb bestätigter Chiffrierein-
richtungen gelagert werden und ist durch bestätigte
Geheimnisträger des Chiffrierwesens durch Verbrennen,
chemische Verfahren oder Verkollern endgültig zu vernichten.
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Blatt 30
Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktenvernichter,
die vom ZCO zur Vernichtung von Chiffriermaterial zu-
gelassen sind.
Das zur Vernichtung von Chiffriermaterial und Verschluß-
sachen verwendete Verfahren hat unter allen Umständen
zu gewährleisten, daß keine auswertbaren Überreste ver-
bleiben. Nach erfolgter Vernichtung ist durch Überprüfung
zweifelsfrei die vollständige Vernichtung des Materials
festzustellen.
(4) Das eigentliche Vernichten des Chiffriermaterials
und der Verschlußsachen sowie die Bestätigung der Ver-
nichtung ist durch zwei Geheimnisträger des Chiffrier-
wesens durch Unterschrift und Datum als ein zusammen-
gehöriger, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgender
Arbeitsgang durchzuführen. Dabei ist das zur Vernichtung
vorgesehene Materialien einzeln mit den Nachweisunterlagen
zu vergleichen, um zu gewährleisten, daß die zu ver-
nichtenden Unterlagen vollständig vorhanden sind sowie
nur die zur Vernichtung bestimmten Unterlagen vernichtet
werden.
Die nach dieser Kontrolle erfolgte Vernichtung ist un-
mittelbar danach durch die beiden Geheimnisträger des
Chiffrierwesens durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.
Die Vernichtung hat so zu erfolgen, daß eine unbefugte
Einsichtnahme ausgeschlossen ist,
Es ist untersagt:
- die Bestätigung für die Vernichtung bereits bei der
Entnahme der Schlüsselunterlagen aus den Heften bzw.
Kassetten zu leisten;
- Die Vernichtung unterschriftlich zu bestätigen, bevor
zweifelsfrei die Vernichtung vollzogen wurde;
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- das Chiffriermaterial und die Verschlußsachen nach
erfolgter Vernichtungsbestätigung zu sammeln, aufzu-
bewahren und zu einem späteren Zeitpunkt zu vernichten;
- leere Kassetten, ohne die Beschriftung unkenntlich zu
machen, zurückzusenden,
(5) Die Verwendung bzw. Zurückführung von schrottreifem
Chiffriermaterial wird durch das Chiffrierorgan gesondert
geregelt.
2.6. Kontrollen
(1) Die Leiter der Chiffriereinrichtungen haben jährlich
in eigener Zuständigkeit eine Kontrolle dar Vollzählig-
keit des Chiffriermaterials und der Verschlußsache durch-
zuführen.
(2) Das Chiffriermaterial des täglichen Bedarf ist bei
der Dienstübergabe/-Übernahme u kontrollieren und im
Diensttagebuch nachzuweisen.
(3) Alle Kontrollen sind im Kontrollbuch der Chiffriereinrichtung
nachzuweisen.
Im Kontrollbuch sind die Schwerpunkte der Kontrollen,
erteilt Auflagen zur Einhaltung der Sicherheitsbe-
stimmungen des Chiffrierwesens und Probleme von Konsul-
tationen kurz zusammengefaßt einzutragen.
2.7. Notfälle
(1) Werden Chiffriereinrichtungen von Bränden oder anderen
Katastrophen betroffen, sind durch die Leiter bzw. an-
wesenden Geheimnisträger der Chiffriereinrichtungen ent-
sprechend den örtlichen Verhältnissen und der entstandenen
Lage Maßnahmen einzuleiten, die eine Einsichtnahme in das
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Blatt 32
Chiffriermaterial und die Verschlußsachen ausschließen.
Geborgenes Chiffriermaterial und Verschlußsachen sind
zu sichern.
(2) Bei auftretenden Gefahrensituationen sind auf Weisung
des Leiters der Chiffriereinrichtung folgende Maßnahmen
durchzuführen:
- erhöhte Sicherung der Chiffriereinrichtungen;
- Vernichtung von Reservechiffriermaterial einschließlich
VS-Ersatzteilen und Verschlußsachen;
- Verlagerung, Evakuierung der Einrichtung aus dem
Gefahrengebiet;
- Umorganisierung des Chiffrierverkehrs, Einstellung des
Zirkularverkehrs.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr für die Chiffriereinrichtung
durch subversive, terroristische, kriminelle oder feind-
liche militärische Kräfte ist auf Weisung des Leiters der
Chiffriereinrichtung das Chiffriermaterial einschließlich
der Chiffrierkorrespondenz so zu vernichten, daß aus den
Überresten nicht auf den Nachrichteninhalt geschlossen
werden kann und eine Wiederverwendung der Chiffriertechnik
durch Rekonstruktion oder Reparatur unmöglich ist.
(4) Der Entschluß zur Vernichtung ist vor der Ausführung
dem Dienstvorgesetzten und der Chiffriereinrichtung, zu
der noch Verbindung besteht, zu melden. Ist kein Vorge-
setzter erreichbar, hat jeder Geheimnisträger für das
ihm übertragene Chiffriermaterial in eigener Verantwortung
zu handeln.
VVS B - 2/4 - 512/78
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(5) Die Vernichtung des Chiffriermaterials kann erfolgen
durch :
- verbrennen (die Verbrennung kann durch das Tauchen
in brennbare Flüssigkeiten beschleunigt werden);
- Verkollern bzw. Zerkleinern durch Aktenvernichter;
- Auflösung von wasserlöslichen Papier durch Tauchen
in Wasser;
- Zerstören der VS- und sonstiger Baugruppen der Chif-
friertechnik;
- Anwendung spezieller Mittel.
(6) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durch-
zuführen:
- zu sendende und empfangene Klartexte;
- bereits verwendete Schlüsselunterlagen und Zwischen-
material;
- Resesveschlüsselunterlagen;
- gültige Schlüsselunterlagen
1. Zirkular mit hoher Auflage
2. Zirkular mit kleiner Auflage
3. individuelle Mittel
4. Notverfahren (möglichst verzögern);
- Betriebsunterlagen Dienstbücher, Verzeichnis, Schemata
usw.) ;
- VS-Baugruppen der Chiffriertechnik (Chiffriertechnik
mit interner Schlüsseleinstellung sind bevorzugt
gegenüber Chiffriertechnik mit externer Schlüssel-
einstellung zu vernichten);
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 34
- Bedienungsanweisung, sonstige Verschlußsachen;
- allgemeine Baugruppen einschließlich Stromversorgung.
(7) Besteht entsprechend den Bedingungen keine Möglich-
keit der Vernichtung; sind die Chiffriermaterialien zu
vergraben.
(8) Die bei Bränden, Katastrophen und unmittelbarer
Gefährdung erfolgte Vernichtung und Zerstörung sowie
die bei Kompromittierungen eingetretenen Verluste sind
protokollarisch zu erfassen und dem Chiffrierorgan zu
melden.
Das Protokoll muß enthalten:
- auf wessen Weisung und aus welchem Grund wurde vernichtet
- was wurde auf welche Art vernichtet;
- wer führte Vernichtung wann durch:
- unter welchen Bedingungen und wo erfolgte die Ver-
nichtung;
- Unterschrift durch das Personal, welches die Vernichtung
durchführte und Datum.
2.8. Fehlerhaftes Chiffriermaterial
Werden bei Kontrollen sowie bei der Anwendung der Chif-
friermittel Mängel festgestellt, die auf eine fehler-
hafte Produktion schließen lassen, ist ein Protokoll
(Anlage 2) auszufüllen und zusammen mit den fehler-
haften Chiffriermitteln unverzüglich auf dem Dienstweg
an das Chiffrierorgan zurückzusenden,
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Blatt 35
2.9. Behandlung von Chiffrierkorrespondenz
(1) Schriftliche Informationen, die chiffriert über
technische Nachrichtenmittel übermittelt werden, haben
folgende Angaben zu enthalten:
- Empfänger;
- Absender;
- Unterschrift eines Unterzeichnungsberechtigten mit
Datum und Uhrzeit;
- Geheimhaltungsgrad (bei Staats- und Dienstgeheimnissen
sind die Ausfertigung und Registratur der VS-Stelle
bzw. des Nachweisbereiches aufzunehmen);
- Dringlichkeit.
Die Chiffrierung von Informationen ist durch die Chif-
frierbetriebsstellen abzulehnen, wenn sie nicht die
aufgeführten Angaben enthalten.
(2) Die Übergabe von Klartexten, die als Staatsgeheimnis
eingestuft sind, hat mit VS-Begleitschein an den Empfänger
über die zuständige VS-Stelle zu erfolgen.
Als Dienstgeheimnis eingestufte und nicht eingestufte
Klartexte sind an den Empfänger über die VD-Nachweis-
bereiche mit Quittungskarte zu übergeben.
Als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestuften Klartexte,
die nicht direkt über die VS-Stelle bzw. VD-Nachweisbe-
reiche übergeben werden, sind in versiegelten Umschlägen
bzw. verschlossenen und versiegelten VS-Taschen zu über-
geben.
(3) Die Übergabe von Geheimtexten an das Nachrichten-
personal hat gegen Quittung im FS-Quittungsbuch zu
erfolgen.
VVS B - 2/4 - 512/78
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(4) Die Betriebstelegramme mit dem Charakter von Staats-
und Dienstgeheimnissen sind in den Chiffriereinrichtungen
entsprechend ihres Geheimhaltungsgrades zu behandeln.
Die Registrierung hat im Nachweis für VS- bzw. für VD-
Sachen zu erfolgen.
(5) Die dechiffrierten Informationen dürfen keine Angaben
enthalten, die das angewandte Chiffrierverfahren betreffen.
2.10. Kompromittierungen
(1) Eine Kompromittierung von Chiffrierunterlagen liegt
vor, wenn unbefugte Personen infolge Verlust, Diebstahl,
Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Ab-
strahlung von Geräten, Verrat, Verstoß gegen Gebrauchs-
anweisungen, Beschädigung des Siegels oder der Verpackung,
unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus anderen Gründen
vom Inhalt der Chiffrierunterlagen Kenntnis erhalten.
Auch der begründete Verdacht der unbefugten Kenntnisnahme
und zeitweilige Verlust gelten als Kompromittierung.
Kompromittierungen liegen ebenfalls vor, wenn
- eine Information oder ein Teil von ihr sowohl ver-
schlüsselt als auch im Klartext auf offenen Nachrichten-
kanälen übermittelt oder auf sonstige Weise weiterge-
geben wurde;
- Chiffriergeräte nicht ordnungsgemäß instandgesetzt
wurden oder wem mit defekten Chiffriergeräte gear-
beitet wird;
- ungültiges Chiffriermaterial verwendet wird;
- Klartexte und dazugehörige Geheimtexte sowie Klartexte
und dazugehöriges Zwischenmaterials in Verlust geraten
sind;
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Blatt 37
- Chiffren doppelt benutzt wurden;
- Bedienungsfehler an den Chiffriergeräten gemacht werden.
3. Meldungen und Berichte
3.1. Fallmeldungen
(1) Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von
strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und
groben Disziplinarverstößen innerhalb des Chiffrier-
wesens hat unter Beachtung der besonderen Geheimhaltungs-
bestimmungen im Chiffrierdienst zu erfolgen,
(2) Dem Leiter des Chiffrierorgans des Ministerrates
bzw. der vorgesetzten Chiffrierstelle/dem vorgesetzten
Chiffrierorgan sind sofort alle Fälle zu melden, die die
Geheimhaltung der Arbeit des Chiffrierwesens gefährden
und Sicherheitsbestimmungen verletzen.
(3) Meldepflichtig sind:
- Vorkommnisse und Ereignisse in Chiffriereinrichtungen,
die unmittelbaren Einfluß auf die Sicherheit des Chif-
frierverkehrs haben, wie Brände, Katastrophen und
Havarien ;
- Erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen gegen
Chiffriereinrichtungen, wie z. B. das Fotografieren
und die Beobachtung von Einrichtungen und Geheimnis-
trägem des Chiffrierwesens ;
- Desorganisation bzw. Versuche der Desorganisation des
Chiffrierverkehrs und Störungen gedeckter Nachrichten-
verbindungen, die zu einer Beeinträchtigung der Chif-
frierung führten bzw. führen könnten;
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 38
- Kompromittierungen von Chiffrierunterlagen (Ziffer III.
2.10.(1)) und von chiffrierten Informationen mit An-
gaben über Art, Umfang und Geheimhaltungsgrad;
- Strafbare Handlungen, die von bestätigten Geheimnis-
trägern des Chiffrierwesen begannen oder versucht
werden und nicht zu Verletzungen der Sicherheitsbe-
stimmungen des Chiffrierwesens führten, einschließlich
Selbstmorden und Selbstmordversuchen;
- Vorkommnisse und Ereignisse an Chiffriertechnik, die
durch unsachgemäßen Umgang, Nichteinhaltung der Ge-
brauchsanweisung und Bedienungsanleitungen sowie
Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu Aus-
fällen und Störungen führten;
- Verletzungen der Sicherheit von stationären und mobilen
Einrichtungen wie
. Unterlassen der Sicherung von Einrichtungen,
. Installation von Anlagen zum Mithören und Fotografieren
von Informationen über das Chiffrieren oder zur Aufnahme
der elektromagnetischen Abstrahlung;
- Verletzung der Bestimmungen über Anfertigung, Einstufung,
Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und Vernichtung
von Chiffriermaterial;
- Verstöße gegen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbe-
stimmungen der eingesetzten Chiffrieverfahren;
- Verletzung der Schweigepflicht und anderer Punkte der
Verpflichtung durch Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 39
3.2. Personelle Veränderungen
Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des Chiffrierwesens
übergeben nachstehend aufgeführte personelle Veränderungen
der Chiffrierstelle des RdB und dem zuständigen Chiffrier-
organ.
Bei haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern des Chif-
frierwesen:
- Familienstandsänderung,
- Wohnungswechsel,
- Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen,
- Wechsel der Arbeitsstelle,
- Einsatz in eine andere Funktion,
- Verbindungen und Kontakte zu Personen des nichtsoziali-
stischen Auslandes und Westberlin.
Bei Verwandten von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern
des Chiffrierwesens und anderen in ihrem Haushalt lebenden
Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern,
Geschwister, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin):
- Verbindungen und Kontakte zu Personen des nichtsoziali-
stischen Auslandes und Westberlin,
- Übersiedlungen in das nichtsozialistische Ausland und
Westberlin,
- gerichtliche Strafen,
- Namensänderungen,
- Familienstand.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 40
Anlage 1
MERKBLATT
für die haupt- und nebenamtlichen
Mitarbeiter des Chiffrierwesens im
Bereich des Chiffrierorgans des
Ministerrates
Wer als Geheimnisträger des Chiffrierwesens ausgewählt und
verpflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verantwortung
gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozialistischen
Gesellschaft und der sozialistischen Staatengemeinschaft.
Geheimnisträger des Chiffrierwesens zu sein, bedeutet, sich
dieses hohen Vertrauens jederzeit würdig zu erweisen.
Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienst-
geheimnisse jederzeit und unter allen Bedingungen zu schützen.
Beim Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse sollte sich
jeder Geheimnisträger des Chiffrierwesens die folgenden
Grundsatze einprägen und sie stets beachten:
1. Gehen Sie stets davon aus, daß nur derjenige von Staats-
und Dienstgeheimnissen des Chiffrierwesens Kenntnis er-
langen darf, der nach den in Ihrem Bereich gültigen
Weisungen des Chiffrierwesens die Berechtigung zum
Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besitzt
und für den die dienstliche Notwendigkeit dazu besteht.
Vergewissern Sie sich im Zweifelsfalle bei Ihrem für das
Chiffrierwesen zuständigen Vorgesetzten bzw. Leiter.
2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Grundsatzdokumente
des Chiffrierwesens und über die Rechtsvorschriften zum
Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen,
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 41
3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charakter
Ihrer Tätigkeit, aber alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden
Staats- und Dienstgeheimnisse. Handeln Sie ständig ver-
anwortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit
den Sicherheitsinteressen des Staates und Ihrer Arbeits-
stelle in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim
Umgang mit Staatsgeheimnissen und unterlassen und verhindern
Sie Mitteilungen an Unbefugte.
4. Denken Sie stets daran, daß Sie für das Ihnen anvertraute
Chiffriermaterial und die Verschlußsachen persönlich die
volle Verantwortung tragen.
Halten Sie deshalb Ordnung sind Sauberkeit am Arbeitsplatz
und im Umgang mit Chiffriermaterial. Lassen Sie Chiffrier-
material nicht unbeaufsichtigt liegen.
Besteht für das Ihnen anvertraute Chiffriermaterial die
Gefahr der Erbeutung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht,
mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen
zu lassen. Handeln Sie in einer solchen Situation unver-
züglich nach den in ihrem Bereich bestehenden Weisungen
über die Sicherung bzw. Vernichtung von Chiffriermaterial.
5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung des Chiffrier-
material bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die
Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen des
Zimmers zu verschließen und bei längerer Abwesenheit sowie
nach Arbeitsschluß sorgfältig mit dem für diesen Zweck
vorgesehenen Petschaft zu versiegeln. Achten Sie stets
darauf, daß die Schlüssel der Panzer- bzw. Stahlblech-
schränke sicher aufbewahrt werden.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 42
6. Üben Sie bei Gesprächen, die Staats- und Dienstgeheimnisse
des Chiffrierdienstes zum Inhalt haben, größte Vorsicht
und achten Sie darauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis
erhält. Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
keit, insbesondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungs-
räumen, Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher
und auch im Kreis Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
Verwandten und Bekannten.
Lassen Sie sich zur Preisgabe nicht dadurch verleiten, daß
die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über ent-
sprechende Vorgänge unterrichtet zu sein.
Meiden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Personen
oder Stellen, die an geheimzuhaltenden Informationen unbe-
rechtigt interessiert sind. Unterlassen Sie Gespräche über
Staats- und Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinfluß.
7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über
technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die
dafür geltenden Bestimmungen.
8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des Chif-
frierwesens nur von dazu befugten Personen betreten werden
dürfen. Lassen Sie sich die notwendigen Berechtigungen
vorzeigen und prüfen Sie diese gewissenhaft.
Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicherheit
der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.
9. Halten Sie die Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von
Chiffrierverfahren strikt ein, und nutzen Sie nur dann
Geräte zur Chiffrierung, wenn die Kontroll- und Sicherungs-
vorrichtungen einwandfrei funktionieren und die Technik
voll funktionstüchtig ist.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 43
10. Halten Sie sich strikt an die in die Verpflichtung für
Geheimnisträger enthaltenen Festlegungen über Ein-
schränkungen der Aufnahme und Unterhaltung von dienst-
lichen und privaten Kontakten bzw. Beziehungen zu
Personen des nichtsozialistischen Auslandes und Westberlin.
Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontaktver-
suche beliebiger Personen Ihrem für die Chiffrierein-
richtung zuständigen Vorgesetzten.
11. Melden Sie jeden Vorfall über eine Gefährdung oder
Verletzung des Schutzes von Chiffriermaterial sowie
anderer Staats- und Dienstgeheimnisse oder jeden Ver-
dacht eines Versuches der Preisgabe bzw. unbefugten
Offenbarung geheimzuhaltender Informationen sofort
Ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Mitarbeiter der
Sicherheitsorgane. seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln
und Mißständen, politischer Sorglosigkeit und Unter-
schätzung der Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und
Ordnung sowie besonders zum Schutz der Staats- und
Dienstgeheimnisse des Chiffrierwesens.
12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim
Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen des Chiffrierwesens
oder die vorsätzliche bzw. fahrlässige Preisgabe
von geheimzuhaltenden Informationen der DDR und der
sozialistischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.
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Blatt 44
Anlage 2
GVS/VVS/Tgb.-Nr. ...................
Chiffrierorgan/Einrichtung ..............., den .............
Protokoll über fehlerhaftes Chiffriermaterial
Nr.
Am ......... 19 ....... wurden beim Schlüsselmitteltyp/Chiffriermaterial(1)
...........................................................................
Auflage ....., Serien-Nr. ......, Exemplar/Ausfertigungs-Nr.(1) .........,
Blatt, Tabellen- oder Abschnitts-Nr.(1) ........ durch ZCO geliefert am .... 19 ...,
eingesetzt im Bereich/Verbindung ...........................................
............................................................................
folgender Fehler/Mängel festgestellt:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
Durch das fehlerhafte Material entstanden folgende Auswirkungen:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
Als Anlage werden folgende fehlerhafte Chiffriermaterialien zur Auswertung an ZCO übergeben:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
....................................
Unterschrift
(1) Nichtzutreffendes streichen!
FA 4206
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Blatt 45
Anlage 3
1. Nachweisführung der Chiffriermittel
(1) Grundsätze der Nachweisführung
- Die Eintragungen sind mit Kugelschreiber oder Tinte in
blauer bzw. roter Farbe sauber und übersichtlich vorzu-
nehmen.
- Die Eintragungen sind in den Zeilen fortlaufend zu führen.
Es ist nicht gestattet, zur übersichtlichen Gestaltung
der Nachweisführung zwischen den Eintragungen Zeilen
freizulassen.
- Fehleintragungen sind zu streichen und zu signieren.
Eine Korrektur durch überschreiben fehlerhafter Ein-
tragungen ist nicht gestattet,
- Neu angelegte Nachweiskarten sind bei der ersten Kontrolle
durch das vorgesetzte Chiffrierorgan oder die Chiffrier-
einrichtung zu signieren.
- Die Vollzähligkeitskontrollen der Chiffriermittel sind
in der Nachweisführung nicht zu signieren, sondern mittels
Merkzeichen in der Spalte "Kontrolle" zu kennzeichnen.
- Nicht benutzte SLS-Abschnitte/Tabellen sind zur Ver-
nichtung in den Verbindungskarten in roter Farbe, ge-
sondert in einer Zeile zu registrieren.
- Bei Vernichtung kompletter Serien kann die Vernichtung
der SLS-Abschnitte/Tabellen mit auf den Nachweiskarten
in den Spalten 4 - 6 registriert werden.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 46
- Auf den Nachweiskarte ist nur der Eingang von Reserve-
Chiffriermitteln in roter Farbe einzutragen. Alle übrigen
Eintragungen sind in blauer Farbe vorzunehmen.
(2) Hauptbestandskarten für Nachweisdokumente
In den Hauptbestandskarten für Nachweisdokumente werden die
anderen Arten von Karteikarten, die Nachweiskarten für Chif-
friermittel, die Verbindungskarten für die Registratur von
Chiffriertelegrammen und verbrauchte Chiffriermaterialien und
die Quittungs-/Organ-Karten für den Nachweis übergebener/über-
nommener Klartexte, registriert. Die dazugehörigenden Karten
sind als Anlage zu den VVS und VD zu registrieren.
Die Anlage von registrierten Reservekarten ist bei allen
Kartenarten gestattet. Die Reservekarten sind mit VVS-Nr.,
VD-Nr. und Exemplarnummer auszuzeichnen.
Nach Verbrauch aller Reservekarten ist für die jeweilige
Kartenart eine neue Hauptbestandskarte anzulegen. Die nach-
trägliche Erweiterung der Anzahl der Anlagen zu den Haupt-
bestandskarten ist nicht gestattet.
(3) Nachweiskarten (FA 4168)
Auf den Nachweiskarten ist der Chiffriermittelbestand und
dessen Bewegung (Eingang, Ausgang, Vernichtung) zu registrieren.
Die farblich unterschiedlichen Karten sind wie folgt zu
verwenden:
gelbe Karten für Hauptverfahren,
grüne Karten für Nebenverfahren.
Die Exemplare 1 und 2 einer Chiffrierverbindung werden fort-
laufend auf einer Karte geführt.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 47
Für den Chiffriermittelnachweis einer Verbindung sind
folgende Nachweiskarten zu führen:
Eine Karte für die individuellen Mittel des Hauptverfahrens,
eine Karte für die zirkularen Mittel des Hauptverfahrens,
bei unterschiedlichen Auflagenhöhen je Auflage eine Karte,
eine Karte für die individuellen und zirkularen Mittel aller
Nebenverfahren, unabhängig von Typ und Auflagenhöhe.
Sind mehrere Nebenverfahren auf einer Chiffrierverbindung
organisiert, dann ist die Nachweiskarte für die Nebenver-
fahren in vier Spalten zu unterteilen. In jede Spalte ist
jeweils ein Verfahren einzutragen, die Spalten sind mit der
Art des Verfahrens zu beschriften.
Beispiel:
Vorderseite linke Spalte: Verfahren CM-2/D individuell
Vorderseite rechte Spalte: Verfahren Typ 502 individuell
Rückseite linke Spalte: Verfahren Typ 505 individuell
Rückseite rechte Spalte: Verfahren Typ 505 zirkular.
Zur Registratur von Chiffriergeräten, Programmen, Substitu-
tionstafeln, Prüflochstreifenkassetten, Codes usw. ist in
jeder Chiffriereinrichtung eine Karte "Allgemeine Chiffrier-
mittel" (gelb) zu führen.
Chiffriermittel für Übungszwecke sind auf einer Nachweis-
karte "Übungschiffriermittel" zu führen. Eine Trennung in
Haupt- und Nebenverfahren ist bei Übungschiffriermitteln
nicht erforderlich.
Zur Nachweisführung der Chiffriermittel kann sowohl die
Nachweiskarte (FA 4168) als auch die Begleit- und Bestands-
karte für Chiffriermaterial (FA 5108) benutzt werden.
Beim Einsatz der Begleit- und Bestandskarte als Nachweis-
dokument für Chiffriermaterial entfällt der Übertrag auf
die Nachweiskarte (FA 4168).
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 48
Als Chiffrenbegleitbrief ist nur die Begleit- und Bestands-
karte (FA 5108) zu verwenden.
Führung der Nachweiskarten
Kopfleiste: Verbindung und Verfahren, VVS- und Exemplar-Nr.
Spalte 1: Serien-Nr. der Kassette oder des Heftes
Spalte 2: Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung des
Begleitheftes
Spalte 3: Exemplar-Nr. der Serien
Spalte 7: Nachweis der Vernichtung (Datum und zwei
Unterschriften)
Spalte 8: Kontrollvermerke (nur Merkzeichen ohne Datum
Signum)
Der Ausgang und die Rücksendung von Chiffriermitteln ist
in den Spalten 4, 5, und 6 zu registrieren.
Spalte 4: Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung des
Begleitbriefes und Empfänger.
Bei persönlicher Übergabe/Übernahme Unterschrift
und Datum
Spalte 5: Exemplarnummer der ausgehenden Serie
Spalte 6: Bei Reserven und Zirkularen wie Spalte 4
(4) Verbindungskarten Eingang/Ausgang (FA 4185)
Auf den Verbindungskarten ist der Nachweis der bearbeiteten
Chiffriertelegramme und verbrauchten Chiffriermittel sowie
deren Vernichtung zu registrieren.
Die farblich unterschiedlichen Karten sind wie folgt zu
verwenden:
rote Karten für Ausgänge,
grüne Karten für Eingänge.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 49
Für alle Hauptverfahren, die ständig genutzt werden, sind
Verbindungskarten anzulegen.
Die Verbindungskarten für Nebenverfahren sind erst bei un-
mittelbaren Bedarf, daß heißt bei Nutzung von Nebenverfahren,
anzulegen.
Die Nebenverfahren einer Chiffrierverbindung können auf
einer gemeinsamen Verbindungskarte registriert werden.
Dabei ist unbedingt zu gewährleisten, daß bei jedem Chiffre-
telegramm bzw. bei jeder Vernichtung von Schlüsselloch-
streifenabschnitten/Tabellen die genutzte Serien-Nr.
eingetragen wird.
Für den Verbrauch und die Vernichtung von Prüflochstreifen
und für Übungschiffriermittel ist für jeden Typ je eine
Verbindungskarte zu führen.
Führen der Verbindungskarten Eingang/Ausgang
Kopfleiste: Verbindung und Verfahren,
Eingang/Ausgang (Nichtzutreffendes
streichen), VVS- und Ex.-Nr.
Spalte Dringlichkeit/Geheim: - Blitz = B
- Dringend = D
Spalte Datum: Datum der Bearbeitung
Spalte Zeit/Signum: Uhrzeit der Übergabe/Übernahme an/
durch die Chiffrierbetriebsstelle
Spalte Bearbeiter: Signum des Chiffreurs
Spalte Nr.: Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung
Spalte Anzahl der Gruppenanzahl
Gruppen/Telegramm:
Spalte Empfänger: Eindeutige Bestimmung des Empfängers
(nicht der empfangenden Chiffrier-
betriebsstelle)
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 50
Spalte Serie von - bis: Blattzahl des Zwischenmaterials;
Serien- und SLS-Abschnitt-/Wurm-
tabellen-Nr. (Bei fortlaufendem
Verbrauch einer Serie des Haupt-
verfahrens entfällt ab 2. Eintragung
die Serien-Nr.)
Beachten:
Sind mehrere Nebenverfahren organisiert, deren gelegentliche
Nutzung auf einer Verbindungskarte gemeinsam geführt wird,
ist unbedingt immer die Serien-Nr. bei jeder Eintragung mit
zu registrieren.
Spalte Bemerkung: Absender
Spalte Vernichtung:
Grundsätzlich gilt:
Die Vernichtung von Chiffriermaterialien ist nur in der
Spalte "Chiffren", die Vernichtung von Originaltexten ist
in der Spalte "Telegramme" nachzuweisen. Bei der Chiffrierung
und Dechiffrierung zusätzlich anfallende Klartexte sind in
der Blattzahl des Zwischenmaterials zu erfassen.
Daraus folgt:
- Erfolgt bei Ausgängen die Vernichtung des Originals in
der Chiffrierbetriebsstelle, sind die zwei Unterschriften
und das Datum in den beiden Spalten "Chiffren/Telegramm"
einzutragen.
Damit wird die Vernichtung des Originaltextes, des Zwischen-
materials und der verbrauchten Chiffriermittel bestätigt.
Wird bei Ausgängen das Original an den Absender zurückge-
geben, erfolgt die Bestätigung für die Vernichtung des
Zwischenmaterials und der verbrauchten Chiffriermittel
nur in der Spalte "Chiffren" durch zwei Unterschriften
und Datum.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 51
- Bei Eingängen erfolgt die Vernichtung in der Spalte
"Chiffren".
- Die Vernichtung ungenutzter SLS-Abschnitte/Tabellen ist
in den Spalten "Serie" und "Chiffren" in roter Farbe zu
registrieren.
(5) Quittungskarten (FA 4184)
Die Quittungskarten dienen dem Nachweis der an die
Empfänger übergebenen Klartexte der Geheimhaltungsgrade
VD und NfD und von nicht eingestuften Klartexten.
Für alle ständigen Nutzer einer Chiffriereinrichtung ist
eine Quittungskarte (Organkarte) zu führen.
Gelegentliche Nutzer werden auf Sammelkarten erfaßt.
Die Chiffrierbetriebsstellen führen für den Nachweis der
Betriebstelegramme mit dem Charakter NfD und der nicht
eingestuften Klartexte eine Quittungskarte. Die Vernichtung
dieser Klartexte ist in der Spalte "Quittung" nachzuweisen.
Der Nachweis von Ausgängen auf Quittungskarten ist nur er-
forderlich, wenn die Originale an den Absender zurückgegeben
werden müssen. Die Rückgabe ist vom Absender zu quittieren.
(6) Führen des Chiffriermittel- und VS-Nachweises für
besonder Objekte
Der Umfang der für die besonderen Objekte mitzuführeden
Chiffriermittel und Verschlußsachen ist auf das Mindeste
zu beschränken. Sie umfassen im wesentlichen die in der
Inventarübersicht genannten Mittel und Materialien.
Alle Chiffriereinrichtungen der örtlichen Staatsorgane
haben für den Nachweis der Chiffriermittel und Verschluß-
sachen für die besonderen Objekte die erforderliche
Anzahl VS-Nachweiskarten anzulegen.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 52
Für den Nachweis sind zu führen:
- VS-Nachweiskarten für Chiffriersachen,
- eine gemeinsame Hauptbestandskarte für Nachweis- und
Verbindungskarten,
- je Verbindung eine Nachweiskarte für Chiffriermittel,
- eine Nachweiskarte (gelb) "Allgemeine Chiffriermittel",
- für jede Verbindung je eine Verbindungskarte Ein- und
Ausgang,
- die entsprechende Anzahl Organ-/Quittungskarten.
Sie sind im VD-Nachweis auf Karte zu vereinnahmen.
Die Verschlußsachen für die besonderen Objekte sind im
Chiffriermittelnachweis des Stammobjektes zu vereinnahmen.
In der Spalte 4 der Nachweiskarte sind die Chiffriermittel
für die besonderen Objekte mit Datum und besonderes Objekt
auszutragen. Danach hat die Registratur der Chiffriermittel
in den Nachweiskarten für das besondere Objekt zu erfolgen.
Die Richtigkeit der Überträge aus der Nachweisführung der
Stammobjekte in die Nachweisführung der besonderen Objekte
ist nach Überprüfung durch die vorgesetzten Chiffrierorgane
zu bestätigen. Die Bestätigung für Verschlußsachen hat auf
der VS-Nachweiskarte II (Inventurvermerke) und für Chiffrier-
mittel auf der Nachweiskarte in der Spalte 6 durch Unter-
schrift und Datum zu erfolgen.
Die Verschlußsachen und Chiffriermittel für das besondere
Objekt sind in Behälter (Kassetten, Kisten, Taschen) zu
verpacken, die für den Transport geeignet sind. Die Behälter
mit den Mitteln und Dokumenten sind in den Panzer- und
Stahlblechschränken der Chiffriereinrichtungen zu lagern.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 53
Nach Überprüfung der Vollzähligkeit der für das besondere
Objekt registrierten Chiffriermittel und Verschlußsachen
sind die Behälter durch die vorgesetzten Chiffrierorgane
zu versiegeln. Die Nachweisführung für das besondere Objekt
ist nicht mit einzusiegeln.
Die Kontrolle der Vollzähligkeit, ordnungsgemäße Registratur
und die Versiegelung der Behälter mit den Chiffriermitteln
und Verschlußsachen für das besondere Objekt ist durch die
vorgesetzten Chiffrierorgane in die Kontrollbücher der
Chiffriereinrichtungen einzutragen.
Inventarübersicht für die Durchführung der Chiffrierarbeit
in besonderen Objekten:
1. Organisation der Chiffrierarbeit
- Schema der Chiffrierverbindungen
- Plan der Gültigkeit der Codiermittel
2. Durchführung der Chiffrierarbeit
- Chiffriermittel
- Gebrauchsanweisungen zu den Verfahren
- Anwendungsvorschriften für die eingesetzte
Chiffriertechnik
- Nachweis-, Verbindungs- und Quittungskarten
3. VS- und VD-Nachweisführung
- VS-Nachweiskarten
- VD-Nachweiskarten
4. Diverse Arbeitsmittel für die Ausrüstung einer
Chiffriereinrichtung
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 54
Anlage 4
Statistischer Jahresbericht
Der statistische Jahresbericht besteht aus 3 Teilen. Er bein-
haltet die Abrechnung der Telegrammbearbeitung einschließlich
der verbrauchten Chiffren und die Planung der Chiffren für
das folgende Kalenderjahr.
Erläuterung der einzelnen Berichtsteile
1. Telegrambearbeitung
Alle Ausgangs- und Eingangstelegrame sowie die bearbeiteten
Gruppen sind im Zeitraum des Berichtsjahres zu erfassen und
insgesamt zu melden.
Herausgeber von Zirkularen (Inhaber des Ex. 1 des Zirkulars)
melden nur die Anzahl der Telegramme, die sie als Ausgang
bearbeitet haben. Sie berücksichtigen dabei nicht die
Anzahl der Empfänger und die Anzahl der empfangenden Chif-
frierstellen. Empfänger von Zirkularen registrieren die
Telegramme unter "Eingang".
2. Verbrauchte Chiffren
Von den verbrauchten Chiffren sind nur die Exemplare 1
zu melden. Eine Trennung hat nach dem Typ und nach indivi-
duell und zirkular zu erfolgen. Bei den Zirkularen ist
zusätzlich die Auflagenhöhe mit anzugeben.
3. Chiffrenplanung
Die Planung der benötigten Chiffren bezieht sich auf das
folgende Kalenderjahr. Es ist nur der Bedarf an Exemplaren 1
der jeweiligen Verbindung zu bestellen,
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 55
der Spalte "Verbindung" sind nur die Verbindungspartner
zuführen, zu denen Chiffrenbedarf besteht. Bei indivi-
duellen Verbindungen ist in der Spalte Auflagenhöhe eine
"2" einzutragen und bei zirkularen Verbindungen sind alle
zum Zirkular gehörenden Verbindungspartner in der Spalte
"Verbindung" aufzuführen und die entsprechende Auflagenhöhe
in der Spalte "Auflagenhöhe" ist anzugeben.
Verbrauch: Anzahl der verbrauchten Serien im Berichtsjahr
auf der entsprechenden Verbindung
Bedarf: Anzahl der Serien, die im folgenden Kalenderjahr
für die entsprechende Verbindung geliefert werden
sollen.
1. Telegrambearbeitung insgesamt (individuell und zirkular)
___________________________________________________________
Ausgang Eingang insgesamt
Telegramme
Gruppen
2. Verbrauchte Chiffren Exemplar 1 getrennt nach Typen
________________________________________________________
Typ individuell zirkular (mit Angabe der Auflagenhöhe)
3. Chiffrenplanung für 19..
____________________________________________________
Verbindung Typ Auflagenhöhe Bestand Verbrauch Bedarf
Berichtszeitraum ist der 1. Dezember des Vorjahres bis zum
30. November der Berichtsjahres.
Der Bericht ist bis 12.12. des Berichtsjahres an das Chif-
frierorgan des MR bzw. an das Chiffrierorgan des zuständigen
Ministeriums zu übersenden.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 56
Anlage 5
Hinweise zum Schema der Chiffrierverbindungen
(1) Das System der einheitlichen Chiffrier-
verbindungen dient der Verbesserung der Organsisation, Doku-
mentation, Neuaufnahme und Nutzung von Chiffrierverbindungen.
Bei erforderlichen Absprachen, die Problem der Verbindungs-
organisation betreffen und über Telefon oder Fernschreiber
geführt werden müssen. Es ist verboten, darüber hinaus weitere
Hinweise und Erläuterungen über die den Verbindungsnummern
zugeordneten Verfahren zu übermitteln.
Die Auszüge aus dem Schema der Chiffrierverbindungen für die
Chiffriereinrichtungen in den Organen und Betrieben werden
von den Leitern der Chiffrierstellen der Räte der Bezirke
oder von den zuständigen Chiffrierorganen zentraler Staats-
organe herausgegeben.
(2) Aufbau der Verbindungsnummer
Die Verbindungsnummer besteht aus einer 6-stelligen und einer
5-stelligen Zifferngruppe.
Die Zifferngruppen setzen sich wie folgt zusammen:
I. Zifferngrugpe II. Zifferngruppe
1 Unterscheidungskennziffer 7/8 Nummer der Verfahrens
2 Unterscheidungskennziffer 9 Nummer der Organisationsform
3 Nummer des Bereiches 10/11 lfd. Nummer der Verbindung innerhalb einer Organisationsform
4/5 Nummer des Bezirks
6 Nummer der Führungsstelle
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 57
(3) Systematik der Verbindungsnummer
I. Zifferngruppe
1 - Unterscheidungskennziffer
Diese Kennziffer bezeichnet das jeweilige Chiffrierorgan
des Partei- und Staatsapparates einschließlich der bewaffneten
Organe.
1 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA)
2 ZK der SED
3 Ministerium für Staatssicherheit
4 Ministerium des Innern (MdI)
5 Ministerrat der DDR, Chiffrierorgan des Ministerrates
6 Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
7 Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
8 Ministerium für Außenhandel (MAH)
9 Zollverwaltung
0 Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)
2 - Unterscheidungskennziffer
.
.
7 Verbindungen des täglichen Dienstes und Überlagerung
(Haupt- und Nebenverfahren) innerhalb des Chiffrierorgans
des Ministerrates
8 Reserveverbindungen im Zusammenwirken mit anderen Chif-
frierorganen (Nur auf bes. Weisung nutzen)
9 Verbindungen des täglichen Dienstes mit anderen Chif-
frierorganen z. B. WBK, MAH usw.
0 ...
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 58
3 - Nummer des Bereiches innerhalb eines Chiffrierorgans
0 Zentrales Staatsorgan
1 Rat des Bezirkes
2 Rat des Kreises/Stadtkreises
3 Wirtschaftsleitendes Organ (VVB, Kombinat)
4 Volkseigener Betrieb (VEB)
4/5 - Nummer des Bezirkes
00 Ministerium 10 Gera
01 Rostock 11 Suhl
02 Schwerin 12 Dresden
03 Neubrandenburg 13 Leipzig
04 Potsdam 14 Karl-Marx-Stadt
05 Frankfurt/O. 15 Berlin
06 Cottbus 16 Wismut
07 Magdeburg 17
08 Halle 18
09 Erfurt 19
Die Nummer der NVA sind an dieser Stelle einstellig.
Die Bezirksnumerierung gilt nicht für die NVA.
6 - Nummer der Führungsstelle
0 Ständige bzw. stationäre Chiffrierstelle
1 Chiffrierstelle besondere Objekte
2 Chiffrierstellen von weiteren Führungsstellen
.
.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 59
II. Zifferngruppe
7/8 - Nummer des Verfahrens oder des Mittels
10 T-301
12 M-105
15 T-312
16 T-304
60 Python manuell
66 Python teilmaschinell
67 Diamant
9 - Nummer der Organisationsform
1 Individueller Verkehr einseitig
2 Individueller Verkehr zweiseitig
3 Zirkularer Verkehr
4 Gegenzirkularer Verkehr
5 Allgemeiner Verkehr
6 Individueller Verkehr Direktchiffrierung
10/11 - laufende Nummer der Verbindung innerhalb
einer Organisationsform
In der Reihenfolge: - Hauptverfahren individuell
- Hauptverfahren zirkular
- Nebenverfahren individuell
- Nebenverfahren zirkular
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 60
Beispiele für die Anwendung der Verbindungsnummern
Im Schema kann jede Verbindung einzeln oder bei gleichen
Verfahren und gleicher Organisationsform in einer Zeile
zusammengefaßt werden. Die lfd. Nummer der Verbindung (letzte
zwei Zahlen) steht denn über dem jeweiligen Symbol.
571010 - 162.. Verbindung der Chiffrierorgans des täglichen
Dienstes innerhalb des Bereiches. Ständige
bzw. stationäre Chiffrierstelle des RdB
Rostock, Gerät T-304 (Verfahren Leguan),
individuell zweiseitig. Lfd. Nr. der
Verbindung steht über dem Symbol.
591919 - 10201 Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
Dienstes mit anderen Chiffrierorganen.
Ständige bzw. stationäre Chiffrierstellen
des RdB Rostock, Gerät T-301 (Verfahren CM-2),
individuell zweiseitig, lfd. Nr. 01.
571010 - 10301 Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
Dienstes innerhalb des Bereiches. Ständige
bzw. stationäre Chiffrierstelle des RdB
Rostock, Gerät T-301 (Verfahren CM-2/D), zirkular
lfd. Nr. 01.
571010 - 602.. Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
Dienstes zur Überlagerung innerhalb des
Bereiches, Ständige bzw. stationäre Chiffrier-
stelle des RdB Rostock,(Python manuell)
individuell zweiseitige lfd. Nr. der Verbindung
steht über dem Symbol.
Für die Chiffriereinrichtungen der Organe und Betriebe wird
in der Verbindungsnummer in Ziffer 4/5 die Nr. des jeweiligen
Bezirkes eingesetzt.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 61
Symbole
der Chiffrier- und Codierverbindungen
![]() | maschinelle Chiffrierverbindung empfangsseitig maschinelle Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig manuelle Chiffrierverbindung empfangsseitig manuelle Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig Chiffrierverbindung sende- und empfangsseitig geplant Chiffrierverbindung empfangsseitig geplant Codierverbindung empfangsseitig Codierverbindung sende- und empfangsseitig |
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 62
Anlage 6
Begriffsbestimmungen
Chiffriereinrichtungen
Allgemeine Bezeichnung für die Chiffrierstellen und
Chiffrierbetriebsstellen des Chiffrierorgans des Ministerrates.
Chiffrierstellen
Einrichtungen des Chiffrierwesens in den RdB zur Leitung
der Chiffrierbetriebsstellen im Territorium des Bezirkes.
Chiffrierbetriebsstellen
Einrichtungen des Chiffrierwesens in den örtlichen Staats-
organen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen zur Anwendung bzw. Nutzung von Chiffrier-
verfahren bei der Durchführung des Chiffrierverkehrs.
Chiffriergerät
Selbständiges Gerät zur Chiffrierung/Dechiffrierung von
Nachrichten.
Chiffrierkorrespondenz
Vergegenständlichte Nachricht, die für die chiffrierte
Übermittlung vorgesehen sind oder chiffriert übermittelt
werden, einschließlich aller entstehenden Zwischenmaterialien.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 63
Chiffriermaterial
Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse
des Chiffrierwesens enthalten oder sind.
Dazu gehören: - Chiffriermaterial
- Dokumente des Chiffrierwesens
- Spezialtechnik
- Zwischenmaterial
Chiffriermittel
Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens benötigte
spezielle Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
Dazu gehören Schlüsselunterlagen, Chiffriertechnik, Codier-
mittel.
Chiffrierorgan
Verantwortliches Fachorgan für das Chiffrierwesen der Ministerien
und anderen zentralen staatlichen Organe und Einrichtungen.
Chiffriersache
Chiffriermaterial, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft enthält oder darstellte, von deren Geheim-
haltung die Sicherheit der Chiffrierverfahren und geheimzu-
haltenden Nachrichten wesentlich abhängt.
Chiffrierverbindung
Verbindung zur Übermittlung von Geheimtexten zwischen Chiffrier-
betriebsstellen/Nutzer des gleichen Schlüsselbereiche.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 64
Chiffrierverfahren
System von Vorschriften sowie technischen und manuellen Mitteln,
die zur Chiffrierung/Dechiffrierung dienen.
Chiffrierwesen
Gesamtheit aller sicherheitsmäßigen wissenschaftlichen, tech-
nischen, sicherstellenden und organisatorischen Einrichtungen,
Prozesse und Maßnahmen der Entwicklung, Produktion, Anwendung
und Nutzung kryptologischer Mittel und Verfahren zum Schutz
der Nachrichtenübermittlung und Informationsgewinnung.
Dechiffrierung
Rückverwandlung von Geheimtext in Klartext durch Personen,
die sich offiziell im Besitz der angewandten Chiffriermittel
befinden.
Dokumente des Chiffrierwesens
Der Geheimhaltung unterliegenden Dokumente, die Informationen des
Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar zur Chiffrierung
erforderlich sind (kryptologische Forschung, Berichte, Analysen
technische Beschreibungen, Instandsetzungs- und Produktions-
anweisungen usw.).
Einrichtung des Chiffrierwesens
Stationäre oder mobile Einrichtung, die ständig oder zeitweilig
für Aufgaben des Chiffrierwesens genutzt wird und entsprechend
zu sichern ist.
Funktionsgebundene Nutzer
Beauftragte Personen, die auf Grund ihrer Funktion berechtigt
sind, bestimmte Chiffrierverfahren anzuwenden und zu nutzen.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 65
Geheimnisträger
Personen, die gemäß den Anordnungen zum Schutz von Staats-
bzw. Dienstgeheimnisse zur Kenntnisnahme von Staats- bzw.
Dienstgeheimnisse berechtigt sind.
Geheimnisträger des Chiffrierwesens
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit berechtigt sind, Informationen über
das Chiffrierwesen zur Kenntnis zu nehmen.
Geheimtext
Text, der durch Anwendung eines Chiffrierverfahrens auf einen
Klartext entstanden ist.
Klartext
Text, der der Chiffrierung unterliegt bzw. der durch
Dechiffrierung erhalten wurde.
Kompromittierung von Chiffriermaterial
Kenntnisnahme bzw. vermutliche Kenntnisnahme des Inhalts von
Chiffriermaterial durch Unbefugte infolge von Verlust, Dieb-
stahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der
Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder
der Verpackung, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus
anderen Gründen.
Chiffrierbetriebsdienst
Strukturbereich des Chiffrierwesens in Chiffrierorganen
zur Anwendung bzw. Nutzung von Chiffrierverfahren bei der
Durchführung des Chiffrierverkehrs.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 66
Organ des Chiffrierwesens
Den Chiffrierorganen der Ministerien und anderen zentralen
staatlichen Organen und Einrichtungen nachgeordnete ver-
antwortliche Stellen für die Leitung des Chiffrierwesens
im begrenztem Verantwortungsbereich.
Schlüsselunterlagen
Chiffriermaterial, die Schlüssel oder Teile derselben für
Chiffrierverfahren enthalten.
Schlüsselbereich
Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen Schlüssel-
unterlagen zum gleichen Verfahren.
Schlüsselwechsel
Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüssel
durch Ersetzen aller bzw. einzelner bisher genutzter
Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.
Zeitlich begrenzte Sicherheit
Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Führung, das die
Geheimhaltung der Informationen nur für eine bestimmte Zeit
gewährleistet.
Zwischenmaterial
Materialien, die bei der Bearbeitung von Chiffriermaterial
als Zwischenprodukte anfallen und Rückschlüsse auf das
genutzte Chiffriermaterial zulassen.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 67
Anlage 7
Bereichsnomenklatur
1. Analysen, Berichte und Unterlagen zu Kontrollen
(1) Analysen und Einschätzungen der Wirksamkeit
und das Entwicklungsstandes der gedeckten Nach-
richtenübermittlung
Kreis, WLO, Kombinat, Betrieb VVS
(2) Meldungen und Untersuchungen von besonderen
Vorkommnissen, wenn sie einer Kompromittierung
von Chiffriermitteln, Arbeitsmethoden u.ä. des
Chiffrierwesens beinhalten. GVS/VVS
2. Dokumente über Organisation und Sicherstellung
der Chiffrierverbindungen und des Chiffrier-
betriebsdientes
(1) Zusammenfassende Aufstellung von Einrichtungen
des Chiffrierwesens auf Bezirks- und Kreisebene VVS/VD
(2) Dokumente zur Organisation und Sicher-
stellung von Codierverbindungen VVS/VD
(3) Nachweisdokumente für Chiffriermittel
- Nachweiskarten für Chiffriermaterial mit
Charakter von Staatsgeheimnissen, VVS
- Nachweiskarten für Chiffriermaterial
mit Charakter von Dienstgeheimnissen VD
- Verbindungskarten Eingang/Ausgang
für Chiffriermaterial mit Charakter
von Staatsgeheimnissen, VVS
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 68
für Chiffriermaterial mit Charakter
von Dienstgeheimnissen VD
- Quittungskarten/Organkarten VD
(4) Unterlagen des Chiffrierbetriebsdienstes
- Diensttagebuch VVS
- Kontrollbuch VVS
- Nachweisbuch für technische Kräfte VD
- FS-Quittungsbuch NfD
3. Organisation- und Kaderdokumente
(1) Berichte über spez. Qualifikation
und Leistungsstand VVS
Teilberichte VD
(2) Funktionelle Pflichten
WLO VVS
Kreis, Kombinat, Betrieb VD
(3) Einzelaufstellung von
Geheimnisträgern des Chiffrierwesens VVS
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 69
Anlage 8
Ausstattungsnorm für Chiffriereinrichtungen
- die entsprechende Anzahl von Panzer- oder Stahlblechschränken
bzw. 1 Panzer- oder Stahlblechschrank mit Safe
- 1 kleine Stahlkassette für Schlüssel und Petschafte
- 1 Schreibtisch
- 1 Arbeitstisch
- 1 Schreibmaschine
- 1 Schreibmaschinentisch
- 1 Gerätetisch für Chiffriergerät
- 1 Aktenkleiderschrank
- die entsprechende Anzahl Stühle einschl. Drehstühle
- 1 Arbeitsplatzleuchte
- die entsprechende Anzahl Deckenleuchten (Lichtkette)
- 1 VS- oder Kuriertasche
- 1 Liege
Anmerkung:
Die Anzahl der einzelnen Ausrüstungsstücke ergibt sich
aus der Größe der Chiffriereinrichtung.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind im Abschnitt II,
Ziffer I festgelegt,
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 70
Anlage 9
Hinweise zum Führen des Diensttagebuches
Bereitschaftsdienst (von - bis)
Diensthabender (Name)
Chiffriermittel laut Bestandskarten für Arbeitschiffren
Nr. (von - bis)
Dokumente laut Übersichtsverzeichnis
Petschafte
Übergabe/Übernahme Kontrolle
Datum/Zeit Signum
Wenn erforderlich, sind folgende Angaben bei Dienstübergabe/
-Übernahme in das Diensttagebuch einzutragen:
Die Bearbeitung von Informationen mit der Dringlichkeitsstufe
"Blitz"
- Datum und Uhrzeit des Erhalts durch den Chiffreur
- Absender/Empfänger
- Benachrichtigung und Übergabe an den Empfänger bzw. FS-Stelle
- Bemerkungen
Sonstige Mitteilungen:
- Maschinenausfälle
- defektes oder fehlerhaftes Chiffriermaterial
- versehentliche Entnahme von SLS-Abschnitten
- Neuanforderung von FS
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 71
Verteilung der Schlüssel und Petschafte
Schlüsselart Ersatzschlüssel Aufbewahrung Reserveschlüssel
Zweitschlüssel
Eingangstür Kassette Vorsitzender 1 Stück Stahl-
RdK blechschrank für
Arbeitschiffren
Durchgangstür Kassette Vorsitzender keine
RdK
Stahlblech- Kassette Vorsitzender keine
schrank für RdK
Arbeitschiffren
Safe des Stahlblech- Stahlblech- keine
Leiters der schrank für schrank für
Chiffrier- Arbeitschiffren Arbeitschiffren
betriebsstelle
Fenstergitter " " " " keine
Petschafte
Art /Nummer Benutzung Aufbewahrung
Chiffrierwesen Leiter Chiffrier- Gen. Müller
CW 01586 einrichtung
Chiffrierwesen Diensthabender Kassette
CW 01587
Chiffrierwesen Reserve Safe des Leiters
CW 01588
DDR 98470 Gen. Müller
DDR 98492 Gen. Meier
DDR 98483 Gen. Lehmann
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Blatt 72
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 73
Anlage 10
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 74
Anlage 11
Muster
------ - Inland -
Ministerium für Chemische Industrie Berlin, den 3. 3. 1977
Abt. Internationale Zusammenarbeit
VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht"
Generaldirektor
Genossen Friedrich
- Dringend -
Unter Bezugnahme des Schreibens des Ministers vom 5.2.
zur Berichterstattung über Ergebnisse der bildhaften
Xerographie bitte ich Sie, bei der Gesamteinschätzung
der Regierungsabkommen Hochdruckpolyäthylen und Oxosyn-
these (je 5-7 Seiten) von folgenden inhaltlichen Schwer-
punkten auszugehen:
1. Erreichte Ergebnisse der komplexen Zusammenarbeit
von der gemeinsamen Entwicklung des Verfahrens Über
die Projektierung und Fertigung der Ausrüstung bis
zur Inbetriebnahme der Erstanlage zur Aufbereitung
und Vorbereitung von Yttererden.
2. Objektive Ergebnisse der Zusammenarbeit Januar.
3. Exporterlös
Januar Februar
geplant 580 TM 800 TM
Rbl.-Ausgleich 43 TM 107 TM
Stützung 200 VM 10 TVM
Risiko 10 TM 500 VM
Dr. Schauer
4.3., 09.20 Uhr
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 75
vd 86/23/77/ 1./1 Muster
gd gen. friedrich
unter bezugnahme des schreibens des ministers vom 5.2.
zur berichterstattung ueber ergebnisee der bildhaften
xerographie bitte ich sie, bei der gesamteinschaetzung
der regierungsabkommen hochdruckpolyaethylen und oxosyn-
these (je 5-7 seiten) von folgenden inhaltlichen schwer-
punkten auszugehen:
1.
erreichte ergebnisse der komplexen zusammenarbeit
von der gemeinsamen entwicklung des verfahrens ueber
die projektierung und fertigung der ausruestung bis
zur inbetriebnahme der erstanlage zur aufbereitung
und verarbeitung von yttererden.
2.
objektive ergebnisse der zusmenarbeit januar.
3.
exgorterloes januar februar
geplant 580 tm 800 tm
rbl.-ausgleich 43 tm 107 tm
stuetzung 200 vm 10 tvm
risiko 10 tm 500 vm
dr. schauer, mfc
4. 3.
vd 86/23/77/ I./1 gd gen. 5.2. xerographie hochdruckpolyaethylen
oxosynthese 5-7 yttererden mcd 3 580 800 rbl. 43 107 200 10 tvm
10 500 dr. mfc 4.3. (wo)
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 76
Anlage 12
Muster - Ausland -
Ministerium für Chemische Industrie Berlin, den 3.3.1977
Abt. Internationale Zusammenarbeit
Botschaft der DDR in der VR Polen
Botschafter Genosse Müller
Warschau
- Dringend -
Unter Bezugnahme des Schreibens des Ministers vom 5.2.
zur Berichterstattung über Ergebnisse der bildhaften
Xerographie bitte ich Sie, bei der Gesamteinschätzung
der Regierungsabkommen Hochdruckpolyäthylen und Oxosyn-
these (je 5-7 Seiten) von folgenden inhaltlichen Schwer-
punkten auszugehen:
1. Erreichte Ergebnisse der komplexen Zusammenarbeit
von der gemeinsamen Entwicklung des Verfahrens über
die Projektierung und Fertigung der Ausrüstung bis
zur Inbetriebnahme der Erstanlage zur Aufbereitung
und Verarbeitung von Yttererden.
2. Objektive Ergebnisse der Zusammenarbeit Januar.
3. Exporterlös
Januar Februar
geplant 580 TM 800 TM
Rbl.-Ausgleich 43 TM 107 TM
Stützung 200 VM 10 TVM
Risiko 10 TM 500 VM
Dr. Schauer
4.3., 09.20 Uhr
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 77
M u s t e r
weiterleitung nach warschau
vd 86/23/77/ 1./1
mueller
unter bezugnahme des schreibens des ministers vom 5.2.
zur berichterstattung ueber ergebnisse der bildhaften
xerographie bitte ich sie, bei der gesamt einschaetzung
der regienungsabkommen hochdruckpolyaethylen und oxosyn-
these (je 5-7 seiten) von folgenden inhaltlichen schwer-
punkten auszugehen:
1.
erreichte ergebnisse der komplexen zusammenarbeit
von der gemeinsamen entnicklung des verfahrens ueber
die projektierung und fertigung der ausruestung bis
zur inbetriebnahme der erstanlage zur aufbereitung
und verarbeitung von yttererden,
2.
objektive ergebnissse der zusammenarbeit januar.
3.
eporterloes
(mcd: aufstellung 3 spalten)
bezeichnung januar februar
geplant 580 tm 880 tm
rbl.-ausgleich 43 tm 107 tm
stuetztung 200 vm 10 tvm
risiko 10 tm 500 vm
dr. schauer, mfc
4.3.
vd 85/23/77/ 1. 11. 5.2. xerographie hochdruckpolyaethylen oxosynthese
5-7 yttererden mcd 3 580 800 rbl. 13 107 200 10 tm 10 500 dr. mfc 4.3.
vd 85/23/77/ 1. /I 5.2. 5-7 mcd 3 580 800 rbl. 13 107 200 10 tvm 10
500 dr. mfc 4.3.
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 78
Anlage 13
Eröffnungstelegramm für neu organisierte
Chiffrierverbindungen
1. Eröffnung der Chiffrierbetriebsstelle/Chiffrier-
verbindung …
2. Anschrift des Organs/Betriebes
3. Name des Leiters der Chiffrierbetriebsstelle
4. Name des Dienstvorgesetzten
5. Telex-Nr.
6. Telefon
7. Arbeitszeit
8. Einsatzbereitschaft ja/nein
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 79
Anlage 14
Zusatzverpflichtung
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
im/in ................................ und die Berechtigung zur
Kenntnisnahme vorn Staatsgeheimnissen des Chiffrierwesens dieses
Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom .................
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich entsprechend
dem § 11 der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnisse
nachstehende Verpflichtung ein:
Ich,.............................., (PKZ ..................................)
verpflichte mich:
1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbefugten
strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
Informationen über das Chiffrierwesen zu geben;
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kenntnisnahme
von Informationen über das Chiffrierwesen besitzen.
Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
des Chiffrierwesens besitzen, dürfen solche Informationen
nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang
erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen
Verantwortungsbereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung ge-
langt, die Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.
2. keinerlei Gegenstande und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
aus der Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmi-
gung des zuständigen Leiters vorliegt; I
3. meinem Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu
setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen interessieren;
- 2 -
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonstige
Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informa-
tionen dienen können, zu privaten Zwecken in die Einrichtungen
des Chiffrierwesens mitzubringen oder private Radio- und Fern-
sehapparate in Einrichtungen des Chiffrierwesens zu betreiben;
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheimhaltungs-
pflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem Vorgesetzten
im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatzver-
pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen
zur Verantwortung gezogen werde.
............................ .......................
Ort, Datum Unterschrift
Verpflichtung durchgeführt: ..........................
Unterschrift/Funktion
VVS B - 2/4 - 512/78
Blatt 80
Anlage 15
Zusatzverpflichtung
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
für Dienstgeheimnisse im/in ..................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Dienstgeheimnissen
des Chiffrierwesens dieses Bereichs erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ..........
zur Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen gehe ich entsprechend
dem § 5 der "Anordnung zum Schutz der Dienstgeheimnisse" vom
6. Dezember 1971 nachstehende Verpflichtung ein:
Ich, .............................. (PKZ....................)
wohnhaft: ...................................................
verpflichte mich:
1. über meine Tätigkeit im Umgang mit Chiffriermaterial für
Dienstgeheimnisse gegenüber allen Unbefugten Stillschweigen
zu wahren und ihnen keine Informationen darüber und dessen
Anwendung zu geben. Unbefugte sind Personen, die keine Be-
rechtigung zur Kenntnisnahme von Informationen über Chif-
friermaterial besitzen.
Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
des Chiffrierwesens bzw. über Chiffriermaterial besitzen, dürfen
solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher
beim zuständigen Leiter die Genehmigung zur Auskunftserteilung
einzuholen.
- 2 -
2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
aus den Räumen, in denen Chiffriermaterial lagert oder ange-
wandt wird, zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des
zuständigen Leiters vorliegt.
3. meinen Vorgesetzten bzw. den zuständigen Mitarbeiter des MfS
sofort in Kenntnis zu setzen, wenn Personen an mich herantreten
und den Verdacht erregen, daß sie sich für die Arbeit im Umgang
mit Chiffriermaterial interessieren.
4. keine Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte oder sonstige Geräte,
die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen
dienen können, zu privaten Zwecken in Räume, in denen Chiffrier-
material lagert oder angewandt wird, mitzubringen bzw. dort
zu betreiben.
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatzverpflich-
tung nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Dienstge-
heimnisse zur Verantwortung gezogen werde.
....................... ....................................
Ort, Datum Unterschrift
Verpflichtung durchgeführt: ......................................
Unterschrift/Funktion
Abteilung XI Berlin, den 20. Januar 1960
Tgb.Nr.: 180/60
S T R E N G G E H E I M
An den
Stellvertreter des Ministers
Genossen Generalmajor B e a t e r
im H a u s e
In der Anlage erhalten Sie zu Ihrer Information
einen Bericht über die Lage im Chiffrierwesen, wie
sie auf Grund von Informationen und eigenen Er-
fahrungen zur Zeit einzuschätzen ist.
Anlage:
25 Blatt
Um Rückgabe wird gebeten.
Leiter der Abteilung XI
(S c h ü r m a n n)
-Oberstleutnant-
- 1 -
In der vorliegenden Arbeit wird eine Analyse der gegenwärtigen Lage
des Chiffrierwesens in Westdeutschland und in der DDR gegeben.
In ersten Abschnitt wird gezeigt, daß in den letzten Jahren in
Westdeutschland auf der Basis der früheren faschistischen Chiff-
rierdienste ein neuer Chiffrierdienst gebildet wurde, der unter
Ausnutzung der alten Erfahrungen und moderner technischer Mittel
ständig weiter ausgebaut wird. Dieser Chiffrierdienst richtet seine
Arbeit in besonderem Maße gegen die DDR.
Im zweiten Abschnitt wird ein Überblick über die Lage des Chiff-
rierwesens in der DDR gegeben und vor allem der Entwicklungstand
und die Arbeitsweise des Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS
kritisch betrachtet.
Der Zweck der vorliegenden Arbeit besteht darin, auf bestimmte Ge-
fahrenpunkte hinzuweisen, die eine größere Bedeutung erlangen könn-
ten, wenn der ständigen Weiterentwicklung des Zentralen Chiffrier-
organe der DDR im MfS und überhaupt des gesamten Chiffrierwesens
der DDR nicht die genügende Beachtung geschenkt wird. Es wir die
Bedeutung einer besseren Zusammenarbeit der Abteilung XI mit dem
operativen Abteilung des MfS herausgestellt, die durch die Beschaffung
von Material und Informationen die Möglichkeit der Unterstützung der
Abteilung XI haben. Am Schluß werden die Aufgaben genannt, die zur
Behebung der bestehenden Mängel in nächster Zeit durchzuführen wären.
- 2 -
1 Das Chiffrierwesen in Westdeutschland
10 Allgemeines
Der kapitalistische Staat in Westdeutschland war in der Lage,
seinen Chiffrierdienst zum größten Teil mit solchen Personen zu
besetzen, die bereits zur Zeit der Weimarer Republik und der fa-
schistischen Diktatur diese Arbeit verrichteten. Außer auf diesen
großen Personenkreis mit jahrelanger Berufserfahrung konnte man
sich auf einen beträchtlichen Teil des Akten- und Archivmaterials
der vergangenen Zeit stützen. Angetrieben von der Absicht, bei der
nächst passenden Gelegenheit einen Revanchekrieg zu beginnen,
ist in höchstem Maße daran interessiert, die Erfahrungen des
2. Weltkrieg auszunutzen und die vermeintlichen Fehler der Ver-
gangenheit zu beseitigen. Während früher die einzelnen Chiffrier-
dienste von Wehrmacht, Nachrichtendienst, Auswärtigen Amt. usw.
getrennt voneinander ohne zentrale Leitung arbeiteten, wurde mit
Beginn des Jahres 1958 in der "Zentralstelle für Chiffrierwesen"
(ZfCh) eine oberste Behörde für das Chiffrierwesen in Westdeutsch-
land geschaffen. Die Zentralstelle für Chiffrierwesen ist im Bun-
desministerium des Innern der Abteilung VI C 5 (Fernmelde-, Kfz-,
Waffenwesen u. technische Einheiten) angegliedert. Verantwortlich
sind der Oberst im Bundesgrenzschutz Samlowski und Oberstleutnant
im Bundesgrenzschutz Boullay. Die Hauptaufgaben der ZfCh sind:
a. Kryptologische Entwicklung und Analyse der von den Bedarfs-
trägern des Bundes benötigten Chiffrierverfahren.
b. Dekryptierung der fremden Chiffrierverfahren.
Der Bundesnachrichtendienst hat sich eine wesentliche Einfluß-
nahme auf die Arbeit der ZfCh gesichert. So müssen alle dekryp-
tierten Nachrichten dem Bundesnachrichtendienst vorgelegt werden.
Es liegt nahe, daß sich die Dekryptierung fremder Chiffrierver-
fahren im großen Maße gegen die Nachrichtennetze der DDR richtet.
11 Bundeswehr
111 Das gesamte Chiffrierwesen der Bundeswehr untersteht der "Fern-
meldedienststelle der Streitkräfte" (FDST) in Ahrweiler, Wilhelm-
straße 87. Diese Dienststelle wird vom Brigadegeneral Boetsel ge-
leitet. Boetsel war als Oberst in der faschistischen Wehrmacht
während des 2. Weltkrieges Leiter der Fernmeldeaufklärung des OKW.
Für die Bundeswehr erfolgt die Belieferung mit Chiffrierverfahren
und Schlüsselunterlagen nur durch die FDST Ahrweiler. Die Einfüh-
rung von Chiffrierverfahren (Schlüsselverfahren und Tarnverfahren)
- 3 -
ist grundsätzlich nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung
durch die FDST möglich. Es ist nicht bekannt, in welcher Weise
seit Anfang 1959, seitdem die ZfCh ihre feste Aufgabenstellung
erhielt, die Arbeit zwischen der ZfCh und der FDST koordiniert
wurde.
Der gesamte Chiffrierverkehr innerhalb der Bundeswehr ist in
Schlüsselbereiche unterteilt. Diese sind uns bekannt. In einem
Schlüsselbereich gelten die gleichen Schlüsselunterlagen, in
verschiedenen Schlüsselbereichen verschiedene Schlüsselunter-
lagen. Für die Kennzeichnung der Schlüsselbereiche stehen die
3-stelligen Zifferngruppen von 000 bis 999 zur Verfügung.
112 In der Bundeswehr werden nach unseren Informationen die folgen-
den Chiffriermittel verwendet:
a. Geheimfernschreiber und andere Chiffriermaschinen auf Fern-
schreibbasis,
b. Blockverfahren,
c. Spruchschlüsselgerät H 54,
d. Handschlüsselverfahren mit dem Reihenschieber (Res),
e. Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel),
f. Tarntafeln,
g. Sprechtafeln.
In erstrangigen Chiffrierverkehr, das sind Verkehre, bei denen
die übermittelten Nachrichten im allgemeinen von solchen grundsätz-
licher Bedeutung sind, daß ihre Geheimhaltung für einen längeren
Zeitraum gewährleistet sein muß, werden die unter a. und b. ge-
nannten Verfahren angewandt. Dazu gehören die Nato-Verbindungen
der Bundeswehr, andere Bundeswehrverbindungen, Sonderdienste,
Verbindungen des Bundesministeriums für Verteidigung zu den WBK
und alle Verkehre oberhalb der Division und der Divisionen unter-
einander.
In zweitrangigen Chiffriervekehren, das sind Verkehre, bei denen
die übermittelten Nachrichten nicht mehr von solch grundsätzlicher
Bedeutung sind, daß ihre Geheimhaltung für eine längeren Zeit-
raum gewährleistet sei muß, werden die unter c., d. und e. ge-
nannten Verfahren angewandt. Die Anwendung der unter a. und b.
genannten Verfahren wäre wegen der meist großen Anzahl von Kor-
respondenten und des daraus sich ergebenden Materialaufwandes in
solchen Verkehren unrational. Zu diesen Verfahren gehören die
Chiffrierverkehre unterhalb der Division, also der Division zu
- 4 -
den Regimentern und selbständigen Bataillonen und Abteilungen.
Das unter o. genannten Verfahren findet vor allem in der Bundes-
marine und in bestimmten Bundeswehrverbindungen Anwendung, das
unter d. genannte Verfahren in bestimmter Bundeswehrverbindungen
und das unter e. genannte Verfahren innerhalb der Divisionen.
Im drittrangigen Chiffrierverkehren, das sind Verkehre, in denen
im allgemeinen nur minderwertige Nachrichten übermittelt werden,
deren aktuelle Bedeutung nur einige Stunden anhält, werden die
unter f. und g. genannten Verfahren angewandt. Dazu gehören die
Chiffrierverkehre in den unteren militärischen Einheiten (Bataillon,
Kompanie, Zug). Die unter f. und g. genannten Verfahren werden
außerdem zur unmittelbaren Führung größerer militärischer Einheiten ver-
wandt.
113 In Westdeutschland wurden die folgenden Geheimfernschreiber bzw.
Chiffriermaschinen auf Fernschreiberbasis entwickelt:
a. Mischgerät Mi 544 der Fa. C. Lorenz AG. Es handelt sich um
ein Schlüsselzusatzgerät zum Fernschreiber, das hinter den
sendenden und vor den empfangenden Fernschreiber eingeschal-
tet wird.
b. Schlüsselgerätesatz D der Fa. Siemens/München (1959). Es
handelt sich um die Kombination eines Fernschreibers mit
dem Schlüsselgerät D. Die Chiffrierung erfolgt unabhängig
von der Fernschreiberleitung. Der entstandene Lochstreifen kann
mit einem gewöhnlichen Lochstreifensender übermittelt wer-
den. Je nach den verwendeten Fernschreiber hat der Geräte-
satz die Bezeichnung:
Schlüsselgerätesatz D/37 = Schlüsselgerät D mit Blattschrei-
ber T typ 37
" D/68 = Schlüsselgerät D mit Streifen-
schreiber T typ 68
" D/100 = Schlüsselgerät D mit Blatt-
schreiber T typ 100.
c. Fernschreiber T typ 37 h der Fa. Siemens (1957). Es handelt
sich um den Blattschreiber T typ 37 mit eingebauten Schlüssel-
zusatz SZ.
d. Geheimschreiber TR 37 der Fa. Siemens. Es handelt sich um den
Blattschreiber T typ 37 mit dem Schlüsselzusatz CA. Dieser
Typ ist ausschließlich für die Nato-Verbindungen bestimmt.
e. TN-Apparat der Fa. Telephonbau und Normalzeit/ Frankfurt M.
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Bei den unter a. bis d. angeführten Geräten werden die im Fern-
schreiber erzeugten Impulskombinationen mit den Impulskombinatio-
nen eines Schlüssellochstreifens überschlüsselt. Sofern der
Schlüssellochstreifen zufallsmäßig hergestellt und nur einmal
verwandt wird, ist die Chiffrierung als absolut sicher anzu-
sprechen. Durch die hohe Chiffriergeschwindigkeit von 400 Zeichen/
min. wird garantiert, daß durch die Chiffrierung bzw. Dechiff-
rierung keine ins Gewicht fallende Verzögerung in der Nachrichten-
übermittlung eintritt.
Als Blockverfahren finden ein Buchstabenverfahren (ERb-Verfahren)
und ein Ziffernverfahren (ERz-Verfahren) Verwendung. Die Verfahren
sind absolut sicher. Gegenüber den absolut sicheren maschinellen
Verfahren haben sie den Nachteil der weitaus geringeren Chiffrier-
geschwindigkeit (höchstens 5%) aber den Vorteil der wesentlich
geringeren Störanfälligkeit und allseitigeren Verwendbarkeit.
Das Spruchschlüsselgerät H 54 wird von der Fa. Hell (Kiel) herge-
stellt. Es wurde im Sommer 1957 erstmalig bei der Bundesmarine
erprobt. Bei dem Gerät handelt es sich offensichtlich um ein ver-
bessertes Modell der Hagelin-Chiffriermaschine, die seit etwa 30
Jahren in verschiedenen kapitalistischen Ländern (a. B. Crypto AG
in Zug/Schweiz) gebaut wird. Das Spruchschlüsselgerät H 54 hat
keine absolute Sicherheit. Zu einer aussichtsreichen Dekryptierung
gehören allerdings eine sehr große Menge von Chiffriertexten und
möglichst weitere Angaben. Die Chiffriergeschwindigkeit ist höher
als bei manuellen Verfahren. Der mechanische Aufbau, das niedrige
Gewicht und die geringe Abmessungen gestatten umfangreiche An-
wendungsmöglichkeiten. Das Spruchschlüsselgerät H 54 soll anschei-
nend das Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel) und das Handschschlüs-
selverfahren mit dem Reihenschieber ablösen. Nach letzten Informa-
tionen soll für die Bundeswehr das Schlüsselgerät CD 55 auf der
Grundlage von H 54 entwickelt worden sein.
Über das Handschlüsselverfahren mit dem Reihenschieber (RSs)ist nur
soviel bekannt, daß mit Hilfe des Reihenschiebers eine Additions-
reihe zur Chiffrierung der Klartexte hergestellt wird.
Bei den Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel) ist eine Dekryptierung
möglich, wenn größere Textmengen zur Verfügung stehen, die an gleichen
Tagen angefallen sind und bei bestimmten Gesetzmäßigkeiten der
Klartexte, die allerdings bei militärischen Verkehren immer gegeben
sind. Die Chiffriergeschwindigkeit beträgt etwa 10 Zeichen/min.
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Die Anwendung von Tarntafeln soll das Mitlesen der Nachrichten
durch den Gegner erschweren, sie kann es niemals verhindern. Ihr
Zweck ist erfüllt, wenn zur Dekryptierung solange Zeit benötigt
wird, daß eine nutzbringende Auswertung der erhaltenen Nachrichten
für taktische Entschlüsse nicht möglich ist.
Die Anwendung von Sprechtafeln soll das unmittelbare verstehen
der Nachrichten durch den Gegner verhindern. Sie haben kaum eine
Sicherheit.
114 Über die Verwendung von Sprachschlüsselgeräten in der Bundeswehr
ist nichts bekannt. Das Sprachschlüsselgerät chiffriert nach er-
folgter Schlüsseleinstellung automatisch das gesprochene Wort.
Beim Empfänger dechiffriert ein entsprechendes Gerät automatisch
den aufgenommenen Text und gibt den Klartext wieder. Sprachschlüssel
geräte könnten unter bestimmten Voraussetzungen (Handlichkeit,
hohe Silbenverständlichkeit, große Sicherheit gegen unbefugtes
Mithören) für militärische Chiffrierverkehre überragende Bedeu-
tung erlangen. An der Entwicklung von truppenbrauchbaren Sprach-
schlüsselgeräten wird in Westdeutschland gearbeitet.
Die Verwendung von Fernsehgeräten für Zwecke der Truppenführung
ist durch die technische Entwicklung aktuell geworden. Von Wichtig-
keit ist dabei, daß das übermittelte Bild den Unbefugten nicht
lesbar wird. Auf dem Gebiete der Fernsehcodierung werden in West-
deutschland intensive Entwicklungsarbeiten durchgeführt. Solche
Geräte werden aber nicht unter allen Bedingungen einsatzfähig sein.
12 Bundesnachrichtendienst
121 Vom Bundesnachrichtendienst werden die folgenden Verfahren benutzt:
a. Blockverfahren mit Buchstabenchiffretext.
b. " " Ziffernchiffretext.
c. Buchtextverfahren.
d. Kombinierte Verfahren aus einem einfachen Alphabetverfahren
und einem chemischen Geheimschreibverfahren.
e. Verborgene Geheimschreibverfahren.
Bei den Blockverfahren wurden ursprünglich den Agenten zwei Blöcke
entweder mit 5-stelligen Buchstabengruppen oder mit 5-stelligen
Zifferngruppen ausgehändigt. Ein Block diente zum Chiffrieren, der
andere zum dechiffrieren. Wegen der Größe der Chiffrierblöcke und
deren leichter Erkennbarkeit als Chiffriermittel waren diese Ver-
fahren als Agenturverfahren nicht besonders geeignet. Durch den
Übergang zu Chiffrerollen, bei denen je sechs 5-stellige Gruppen
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in normaler Maschinenschriftgröße nebeneinander standen, wurde kein
wesentlicher Fortschritt erzielt. Neuerdings werden die Chiffrier-
unterlagen in Form einer Kleinstphotografie geliefert, die in einer
gewöhnlichen Kleinbildfilmpatrone verborgen wird. Beide Verfahren
sind absolut sicher.
Als Notverfahren wird dem Agenten oft ein Doppelwürfelverfahren
als Buchstabenverfahren ohne Möglichkeit des Schlüsselwechsels
übergeben. Muß mit dem Notverfahren längere Zeit gearbeitet wer-
den, so ergeben sich mit großer Sicherheit schüsselgleiche und
gleichlange Chiffretexte, die leicht dekryptiert werden können.
123 Im Jahre 1959 wurden bei Agenten des Bundesnachrichtendienstes
erstmalige Buchtextverfahren festgestellt. Eine Dekryptierung ist
bei Vorliegen von genügend Textmaterial möglich.
Im Postverkehr werden einfache Alphabetverfahren verwandt. Der
Chiffretext wird mit Geheimtinte für Unbefugte unsichtbar gemacht.
Wenn von vornherein kein Verdacht besteht, sind diese Chiffretexte
schwer auffindbar.
Ein weiteres Verfahren, das im Postverkehr angewandt wird, ist ein
verborgenes Chiffrierverfahren. Für bestimmte häufig auftretende
Begriffe sind Codegruppen festgelegt. Die Buchstaben der Codegrup-
pen werden an vereinbarten Stellen in einen unverfänglichen Brief-
text eingesetzt. Auch bei diesem Verfahren ist die Anwendung einer
Chiffrierung ohne vorherigen Verdacht kaum erkennbar.
13 Bundespolizei
Über Fernschreiber wird zur Übermittlung von Adressen ein ein-
faches Alphabetenverfahren benutzt, das keine nennenswerte Sicherheit
bieten kann. Über Funk werden im Nachrichtenverkehr der Landespolizei-
ämter geheime Nachrichten mit dem Polizeihandschlüssel 2 chiffriert.
Dabei handelt es sich um das gleiche Doppelwürfelverfahren, das bis
Mitte 1959 auch in der Bundeswehr gültig war. Bei Vorliegen von
genügend umfangreichen Textmaterial ist eine Lösung möglich. Die
Chiffrierarbeit wird von Funkern durchgeführt. Die Schlüsselunter-
lagen werden monatlich vom Bundesministerium des Innern an die ein-
zelnen Funkstellen versandt. Sie befinden sich in einem Umschlag,
der gegen Durchstrahlung gesichert ist. Die Sendung müssen bis
zum 20. des Vormonats von den Funkstellen quittiert werden. Der
Dienststellenleiter gibt die Schlüsselunterlagen jeweils zwei Tage
im voraus an die Funker aus.
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Im Funkwagen kommen die Sprachinverter SI 2 und SI 3 (Lorenz AG)
zum Einsatz. Dabei handelt es sich um primitive Formen von Sprach-
schlüsselgeräten. Sie sollen das Abhören von Gesprächen, die über
eine Funkverbindung geführt werden, erschweren.
14 Bundesgrenzschutz
Im Chiffrierverkehr zwischen den BGS-Kommandos und den BGS-Abtei-
lungen wird über Funk der Polizeihandschlüssel 2(mit dem gleichen
Schlüssel wie bei der Bundespolizei)benutzt. Daneben findet bei
dem gleichen Verfahren ein Spezial-Schlüssel Anwendung.
Außerdem wurde zwischen den gleichen Korrespondenten ein Verfahren
festgestellt, dessen Identität noch nicht erkannt werden konnte.
Es kann sich um ein Tarnverfahren oder um ein maschinelles Verfah-
ren handeln.
15 Bundesamt für Verfassungsschutz
Anfang 1959 wurden im Bereich des Verfassungsschutzes Mischgeräte
der Fa. Lorenz AG eingeführt. Da anfangs nicht genügend Geräte
zur Verfügung standen, wurden zunächst folgende Verbindungen auf-
genommen:
a. Bundesamt für Verfassungsschutz zu acht Landesämtern (die
drei restlichen Landesämter sollen später folgen).
b. Bundesamt für Verfassungsschutz zu sechs Außenstellen.
c. Die Landesämter untereinander (mit 28 Linien).
d. Verbindung eines Landesamtes zu einer Außenstelle.
Durch Hinzunahme der drei restlichen Landesämter werden die unter
c. genannten Verbindungen auf 55 Linien erweitert.
Die Schlüssellochstreifen werden nur einmal benutzt.
16 Auswärtiges Amt
Im Auswärtigen Amt in Bonn ist für das Chiffrierwesen das Referat
114 verantwortlich. Das Referat 114 (Chiffrier- und Fernmeldewesen
ist ein Teil der Unterabteilung 11 (Verwaltung) der Abteilung 1
(Personal und Verwaltung). Dem Referat 114 gehören etwa 60 Perso-
nen an. Leiter ist Dr. Karptien(vertr. Legationsrat 1. Kl,), Stell-
vertreter Dr. Hauthal (Legationsrat 1. Kl.). Das Referat 114 ar-
beitet Verfahren selbst aus und stellt Chiffriermittel selbst her.
Ihm ist die Telegrammkontrolle und die Funk- und Fernschreibstelle
angeschlossen.
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Im auswärtigen Dienst werden in bezug auf den Geheimschutz drei
Arten von Telegrammen unterschieden:
a. Klar-Telegramme
b. Code-Telegramme
c. Verschlüsselte Telegramme.
Klar-Telegramme sind in normaler Sprache abgefaßt. Code-Telegramme
werden aus Gründen der Gebührenersparnis mit dem Deutschen Code
DC 52 bearbeitet. Die Codierung bietet keine nennenswerte Sicher-
heit. Verschlüsselte Telegramme werden mit einem Blockverfahren
bearbeitet. Als Blockverfahren stehen das "Hauptverfahren" und
das "Sparverfahren" zur Verfügung. Beide Verfahren sind absolut
Sicher.
Die Lage der Chiffrierräume, die Aufbewahrung und Übersendung von
Chiffriermitteln unterliegt strengster Bestimmungen und umfangreichen
Sicherheitsmaßregeln.
17 Fernmeldeaufklärung
171 Die Dekryptierung fremder Geheimtexte kann nur als Bestandteil
einer wohlorganisierten Fernmeldeaufklärung erfolgreich sein, die
das benötigte lückenlose Geheimtextmaterial zur Verfügung stellt.
Als Fernmeldeaufklärung bezeichnet die Nachrichtengewinnung
durch Erfassung und Auswertung fremder Telegrafie, Telefonie- und
Bildverkehre auf drahtgebundenen und drahtlosen Verbindungen. Sie
gliedern sich in Funkaufklärung und Drahtaufklärung.
Die Funkaufklärung befaßt sich mit den drahtlosen Verkehren. Den
anderen Aufklärungsmitteln gegenüber hat die Funkaufklärung einige
wesentliche Vorteile:
a. Ihr Einsatz kann vom Gegner nicht verhindert werden.
b. Sie arbeitet im allgemeinen gefahr- und verlustlos.
c. Sie liefert objektive Originalmeldungen, die frei sind von
der subjektiven Färbung, wie sie den Agentenmeldungen oder
im militärischen Bereich der Luft- und vor allem der Erd-
aufklärung anhaften.
d. Ihre Ergebnisse kommen, im Gegensatz zu den Agentenaufklärungen,
ohne nennenswerten Zeitverlust zur Auswertung.
Trotz dieser Vorteile kann die Funkaufklärung die anderen Aufklärungs-
organe niemals ersetzen. Es gibt gewisse Lagen, in denen ihre Wir-
kung stark eingeschränkt und Gebiete, in die ihr der Einblick ver-
schlossen ist. Die verschiedenen Aufklärungsmittel müssen sich also
gegenseitig ergänzen.
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Zur Erzielung verwertbarer Ergebnisse sind die folgenden Arbeits-
gänge erforderlich:
a. Erfassung der gegnerischen Funkverkehrs.
b. Betriebsauswertung.
c. Verkehrsauswertung.
d. Peilauswertung.
e. Inhaltsauswertung.
f. Endauswertung.
172 Die westdeutsche Fernmeldeaufklärung baut sich auf der Grundlage
der faschistischen Fernmeldeaufklärung des 2. Weltkrieges auf. In
ihrem Dienst befinden sich alte Spezialisten mit langjähriger Er-
fahrung. Etwa 1949 wurde das Objekt Herzogenaurach in der Nähe
vom Lauf bei Nürnberg unter amerikanischer Regie wieder für Zwecke
der Fernmeldeaufklärung in Betrieb genommen. Hier ist ein besonders
günstiger Ort für die Aufnahme von Funksendungen aus dem osteuro-
päischen Ländern. Während des 2. Weltkrieges waren auf dieser
Horchstelle etwa 100 Personen beschäftigt. Als Leiter der Dienst-
stelle wurde 1949 Dr. Flicke eingesetzt, ein Fachmann auf dem
Gebiet der Fernmeldeaufklärung. Dr. Flicke ist 1957 verstorben.
Der jetzige Leiter ist unbekannt. Als Mitarbeiter wurden insbeson-
dere solche Personen herangezogen, die während des 2. Weltkrieges
auf dem Gebiete der Fernmeldeaufklärung gegen die Sowjetunion
eingesetzt waren. Die gegenwärtig beschäftigten etwa 60 Personen
arbeiten Tag und Nacht im Vierschichtbetrieb. Die Horchstelle
ist als "Funktechnische Versuchsanstalt" getarnt. Bekannt sind
weitere Horchstellen bei München, bei Frankfurt/Main und im Taunus.
Die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr untersteht der Fernmelde-
dienststelle Ahrweiler. Die Dekryptierung der Geheimtexte wird
von der ZfCh geleitet.
173 Die Fernmeldeabteilung 711 untersteht militärisch der Luftwaffen-
gruppe Süd, in fachlicher Hinsicht dem Bundesministerium für Ver-
teidigung (FDST). Diese Abteilung hat folgende Aufgaben:
a. Fernmeldeaufklärung.
b. Vorbereitung des offensiven und des defensiven Stör- und
Täuschungsdienstes.
Die Fernmeldeabteilung 711 gliedert sich in zwei Kompanien, und
zwar in eine Fernmelde-Beobachtungs-Kompanie und in eine Fernmelde-
Auswertungs-Kompanie. Die eigentliche Auswertung (Dekryptierung)
befindet sich beim Stab.
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Nach neuesten Informationen soll bei der Luftwaffengruppe Nord die
Fernmeldeabteilung 712 aufgebaut werden, die die gleichen Aufgaben
wie die Fernmeldeabteilung 711 hat.
Die Bundesmarine verfügt über eigene Funkaufklärung auf der
Grundlage des früheren B-Dienstes der Kriegsmarine.
174 Im Bundesgrenzschutz gibt es für Zwecke der Funkaufklärung einen
Funkbeobachtungsdienst. Die Leitstelle des Funkbeobachtungsdienstes
und die zentrale Auswertung befindet sich in Hangelar/Siegburg.
Der Leitstelle untersteht:
a. Funkbeobachtungsstelle I in Bad Aibling/Oberbayern,
Frauenhoferstr. 8.
b. " II in Hangelar/Siegburg,
BGS-Unterkunft.
c. " III in Lübeck/St. Hubertus,
Dr. R. Lehr-Kaserne.
d, Ingenieurgruppe.
Die Gesamtstärke des Funkbeobachtungsdienstes beträgt 166 BGS-Ange-
hörige, 16 Angestellte, 10 Arbeiter.
Nach Angaben inoffizieller Mitarbeiter gibt es bei den BGS-Abteil-
ungen Abhörstationen, die ohne Unterbrechung den gesamten Funkver-
kehr der DDR auf Kurzwellenband registrieren. Die aufgefangenen
Sprüche werden dm Sicherheitsoffizier übergeben.
175 Die Bundespolizei unterhält in allen Länderbehörden der Bundes-
länder Funküberwachungsstellen. Deren Tätigkeit richtet sich haupt-
sächlich gegen unbefugte Funkverkehre in den jeweiligen Länderbe-
reichen. Außerdem wird der eigene Funkverkehr kontrolliert.
176 Auch den Möglichkeiten der Drahtaufklärung des Gegners gegen die
DDR muß Beachtung geschenkt werden. Der Hauptgefahrenpunkt ist
hierbei Westberlin. Der amerikanische Geheimdienst unterhält zu
diesem Zweck eine Sonderorganisation, die als CIS (Communication
Intelligence Service) bezeichnet wird. Der englische Geheimdienst
unterhält unter anderem Abhörstellen im Olympia-Stadion, die fran-
zöschen Truppen auf dem Flugplatz in Tegel. Von diesen Abhörstellen
können die durch Westberliner Gebiet führendenn Leitungen der
Deutschen Post und der Reichsbahn angezapft und abgehört werden.
177 Zu der westdeutschen Funkaufklärung treten noch die Funkaufklä-
rungsdienststellen der Besatzungsmächte. Es muß mit Sicherheit ange-
nommen werden, daß alle von Dienststellen der DDR abgesetzten
Funksprüche in Westdeutschland oder Westberlin registriert und der
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Auswertung zugeführt werden. Diese Tatsache muß beim weiteren
Aufbau des Chiffrierdienstes in der DDR Rechnung getragen werden.
2 Das Chiffrierwesen in der DDR
21 Aufgaben des Zentralen Chiffrierorgans
Durch den Aufbau des Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS
(Abteilung XI) ist von vornherein ein Zersplitterung der Kräfte
und ein Nebeneinanderarbeiten verschiedener Dienststellen ver-
hindert worden.
Das Zentrale Chiffrierorgan der DDR im MfS hat die folgende Auf-
gaben:
a. Untersuchung der einzelnen Nachrichtenverkehre in der DDR
im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anwendung von Chiff-
rierverfahren und die Auswahl der zweckmäßigsten Chiffrier-
verfahren.
b. Entwicklung geeigneter Chiffrierverfahren.
c. Bereitstellung der benötigten Chiffrierverfahren und der zum
laufenden Gebrauch benötigten Schlüsselunterlagen.
d. Gewährleistung und Kontrolle der richtigen Anwendung der
Verfahren und der ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Sicherung
der Chiffriermittel.
e. Bearbeitung fremder Geheimtexte. Entwicklung von Dekryptier-
methoden und Lösung der anfallenden Geheimtexte.
f. Auswahl zuverlässiger Kader für den Chiffrierdienst.
g. Absicherung des Chiffrierdienstes gegen das Eindringen des
Gegners.
h. Beschaffung von Informationen übe die Organisation des Chiff-
rierwesen des Gegners, von Unterlagen, Geräten und Maschinen,
die im Chiffrierdienst verwendet werden oder sich in der Ent-
wicklung befinden.
In folgenden soll untersucht werden, in welchem Maße das Zentrale
Chiffrierorgan diesen Aufgaben gerecht wird.
22 Übersicht über die in Gebrauch befindlichen Chiffrierverfahren
In den erstrangigen Chiffrierverkehren findet ein Blockverfahren,
die sog. Staatschiffre, Anwendung. Die Schlüsselunterlage werden
von der Sowjetunion geliefert. Das Verfahren hat eine absolute
Sicherheit. Es wird ab Anfang 1960 in den wichtigen Verkehren
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durch ein maschinelles Verfahren mit gleicher Sicherheit, aber
wesentlich höherer Chiffriergeschwindigkeit abgelöst, Nur in
Chiffrierverkehren mit relativ geringer Bedeutung wird das
Blockverfahren beibehalten.
Die zurzeit angewandten Verfahren im Chiffrierverkehr mit IM sind
den Bedingungen entsprechend manuelle Verfahren und erfüllen die
Forderungen, die im Hinblick auf die Sicherheit an sie gestellt
werden.
In zweitrangigen Chiffrierverfahren wird meist ein einfaches Git-
terverfahren benutzt, das nur eine bedingte Sicherheit besitzt
und bei dem die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung im einzel-
nen Fällen zu einer vorzeitigen Dekryptierung führen kann.
In drittrangigen Chiffrierverfahren werden Tarntafeln (zur Vollco-
dierung), sowie Decknamenverzeichnisse und Signaltafeln (zur Teil-
codierung) verwandt. Die Tarntafeln wurden teilweise vom Zentralen
Chiffrierorgan, teilweise von anderen Dienststellen ausgearbeitet.
Die anderen genannten Verfahren wurden ohne Ausnahme von den sie
verwendenden Dienststellen hergestellt. Die von anderen Dienst-
stellen - meist ohne Wissen des Zentralen Chiffrierorgans - her-
gestellten Verfahren entsprechen im allgemeinen nicht den heuti-
gen Anforderungen. Von einigen Dienststellen, vor allen von der NVA,
wurden in manchen Fällen Tarntafeln und in allen Fällen Signalta-
feln nicht als Chiffriermaterial angesehen, die somit auch nicht der
Kontrolle des zentralen Chiffrierorgans unterlagen. Es kam sogar
vor, daß von der Chiffrierabteilung der Seestreitkräfte eine Tarn-
tafel als Kurssignaltabellen deklariert wurde, um sie der Kontrolle
des Zentralen Chiffrierorgans zu entziehen. Die genannten Chiff-
riermittel wurden von den einzelnen Stellen selbst hergestellt,
ohne daß dort die Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausar-
beitung gegeben waren. Die folge davon waren kryptologisch unge-
nügende Mittel, eine Fülle von verschiedenen Mitteln (Signaltabel-
len, Kurssignaltabellen, Gesprächstabellen, Gesprächsparolentabellen
Decknamenverzeichnisse usw.) ohne genaue Zweckbestimmung und Ein-
heitlichkeit in den verschiedenen Einheiten und eine ungenügende
Überdeckung der drittrangigen Chiffrierverkehre mit Chiffriermitteln.
Da die drittrangigen Chiffrierverkehre in den militärischen Ein-
heiten einen wesentlichen Teil der gedeckten Truppenführung dar-
stellen, muß festgestellt werden, daß die gedeckte Truppenführung
zurzeit nicht in dem Maße organisiert ist, wie es für eine moderne
und schlagkräftige Armee erforderlich wäre. Der Nachrichtenverkehr
- 14 -
der DDR bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die gedeckte Truppen-
führung ist daher nicht von den anderen Chiffrierverkehren zu tren-
nen. Besonders die Bearbeitung der drittrangigen Chiffrierverkehre,
deren Mittel nur eine Sicherheit von wenigen Stunden haben, kann
dem Gegner wichtige Informationen liefern. Durch Fehler in dritt-
rangigen Chiffrierverkehren können sich anschließende zweit- und
erstrangige Chiffrierverkehre gefährdet werden. Das Zentrale Chiff-
rierorgan konnte die geschilderten Tatsachen nicht verhindern, da
ihm die Kader für eine ausreichende Kontrolle, die Spezialisten für
die Ausarbeitung und die technische Einrichtungen und Kräfte zur
Herstellung der Chiffriermittel fehlten.
Das Zentrale Chiffrierorgan hat sich die Aufgabe gestellt, bis Mitte
1960 für die bewaffneten Kräfte Muster geeigneter Tarnmittel (Tarn-
tafeln und Sprechtafeln) zu entwickeln, Richtlinien für die Anfer-
tigung von Signaltabellen, Decknamentabellen und Tarnzahlentabellen
auszuarbeiten und konkrete Hinweise zur Organisation der gedeckten
Truppenführung zu geben. Wegen des Kadermangels wird das eine
große Anspannung der Kräfte und eine Zurückstellung anderer Auf-
gaben erfordern. Die benutzten Mittel der gedeckten Truppenführung
sind nur bedingt geeignet, da ihre Anwendung zu viel Zeit in An-
spruch nimmt. Das Ziel muß sein, sie durch maschinelle Verfahren
zu ersetzen.
Besonders schwierig ist die Anwendung von Chiffrierverfahren im
Handel mit den kapitalistischen Ausland, soweit die Handelsver-
tretungen und Handelsdeligationen der DDR kein Chiffrierrecht be-
sitzen. In diesen Fällen wurde teilweise Klartext übermittelt oder
in primitiver Weise versucht, geheime Nachrichten zu tarnen. Es
ist mit Sicherheit anzunehmen, daß dadurch viele Nachrichten über
unsere Außenhandelsbeziehungen dem Gegner bekannt wurden. Nach be-
kannt werden dieser Tatsachen ging das Zentrale Chiffrierorgan an
die Ausarbeitung von Verfahren, die der chiffrierrechtlichen Lage
in den einzelnen kapitalistischen Länder Rechnung tragen. Außerdem
wurde ein umfangreicher Handelscode im Manuskript fertiggestellt,
dessen Anwendung größere Einsparungen an Telegramgebühr in aus-
ländischer Währung erbringen wird.
Obwohl die wichtigsten Nachrichtennetze der DDR mit Chiffrierver-
fahren abgesichert sind und so ein unmittelbarer Einblick des Geg-
ners verhindert wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß der Gegner
daraus Nutzen zieht, daß in einzelnen Nachrichtennetzen geheime
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Nachrichten in Klartext übermittelt werden. So wurde vor einiger
Zeit von uns festgestellt, daß die Zugbegleitkommandos der Trans-
portpolizei wichtige Nachrichten über die Festnahme von Personen
in allen Einzelheiten im Klartext übermitteln. In einzelnen Fällen
wurde die gleichen Nachrichten einmal in Chiffretext und einmal
in Klartext übermittelt, Neben dem Einblick in die Nachricht selbst
wurde dem Gegner dadurch entscheidende Anhaltspunkte für die
Lösung anderer Verfahren geliefert. So wurde festgestellt, daß bei
besonderen Einsätzen Nachrichten gleichen Inhalts von der HA PS
des MfS chiffriert, von den Einsatzwagen der VP aber offen durch-
gegeben wurden. Das traf u. a. bei der Ankunft oder Abfahrt von
ausländischen Delegationen und bei Demonstrationen zu. Das Zentra-
le Chiffrierorgan hat Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel ein-
leitet.
23 Entwicklung von Chiffrierverfahren
Die Herstellung von Chiffrierverfahren ist in die folgenden Abschnit-
te gegliedert:
a. Analyse des Nachrichtenverkehrs, in den ein Chiffrierverfah-
ren eingesetzt werden soll.
b. Feststellung der Bedienungen, die das anzuwendende Verfahren
zu erfüllen hat anhand der nach a. durchgeführten Untersu-
chungen.
c. Auswahl des Grundverfahrens, das den in b. festgesetzten
Bedingungen am besten entspricht.
d. Ausarbeitung des Verfahrens in enger Verbindung mit der
Praxis.
e. Analyse des Verfahrens, gegebenenfalls Umarbeitung auf Grund
des Untersuchungsergebnisses.
f. Erprobung des Verfahrens in der Praxis.
g. Fertigstellung des Verfahrens auf Grund des Erprobungsergeb-
nisses.
Der beschriebene Arbeitsgang für die Herstellung eines Chiffrier-
verfahrens kann in den meisten Fällen aus den folgenden Gründen
nicht eingehalten werden:
a. Wegen des akuten Kadermangels (qualitativ und quantitativ)
würde die Entwicklung eines Chiffrierverfahrens eine untrag-
bar lange Zeit in Anspruch nehmen.
b. Es wird eine Fülle von Chiffrierverfahren gebraucht, um über-
haupt den gesamten Nachrichtenverkehr der DDR zu überdecken zu
können.
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Die meisten Chiffrierverfahren konnten daher nicht in der erfor-
derlichen Güte hergestellt werden. Insbesondere die Analyse der
Verfahren hängt zurück. Zu einer tiefgründigen Analyse eines Chiff-
rierverfahrens braucht ein ausgebildeter Mathematiker mit mehr-
jährigen kryptologischen Erfahrung im Durchschnitt drei bis fünf
Monate. Diese Zeit steht im allgemeinen nicht zur Verfügung. Da
der Kaderbestand für die Erledigung der dringendsten kryptologi-
schen Arbeiten zuläßt, werden die meisten Verfahren nicht einge-
hend analysiert. Die Gefährlichkeit dieser zurzeit unumgänglichen
Handlungsweise ist nicht abzuschätzen. Außer der Analyse von
Chiffrierverfahren sind umfangreiche kryptologische Arbeiten all-
gemeiner Art durchzuführen. In dieser Hinsicht konnten in letzter
Zeit einige wichtige Arbeiten zum Abschluß gebracht werden, die
das Niveau der Entwicklungsarbeit beträchtlich erhöhten. Von einem
systematischen Vorgehen in dieser Hinsicht kann aber nicht gespro-
chen werden. Die analytischen Arbeiten sollen in Zukunft durch eine
Lochkartenanlage unterstützt werden, von der die wichtigsten Ma-
schinen bereits vorhanden sind. Die Lochkartenanlage wird außerdem
ein wichtiges Hilfsmittel der Dekryptierung werden.
Die Entwicklung geeigneter Chiffriermaschinen ist Hauptaufgabe des
Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS. Dringend erforderlich
sind zuerst vor allen für militärische Zwecke die folgenden Chiff-
riermaschinen:
a. Geheimfernschreiber für allgemeinen Verkehr;
b. " " individuellen Verkehr und zirkularen Verkehr;
c. Mechanische Chiffriermaschinen, die leicht transportierbar
und wenig störanfällig sind;
d. Sprachverschlüsselungsgeräte zum Einbau in KfZ und für stati-
onären betrieb.
Die Lösung der Aufgabe scheitert zurzeit an folgenden Umständen:
a. Fehlen der benötigten Kader;
b. Mangelnde Erfahrungen;
c. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen tech-
nischen Ausrüstung;
d. Nichtvorhandensein der erforderlichen Räumlichkeiten.
Um schnelle Erfolge zu erzielen, müßte sie sich anfangs auf den
Nachbau fremder Geräte konzentrieren, die dem modernsten Entwick-
lungsstand entsprechen.
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24 Bereitstellung von Chiffriermitteln
Wie die Entwicklung von Chiffrierverfahren, so konnte auch die
Herstellung der zum Gebrauch benötigten Chiffriermittel bisher
nur im Zentralen Chiffrierorgan selbst erfolgen. Dafür bestanden
die folgenden Gründe:
a. Mangelnde Qualifikation der Mitarbeiter in den Chiffrier-
dienststellen der einzelnen Organe.
b. Nicht gewährleiste Sicherheit bei der Herstellung der
Chiffriermittel in den einzelnen Organen.
Erst wenn die entsprechenden Voraussetzungen im MdI und im MfNV
gegeben sind, können Chiffriermittel für drittrangige Chiffrier-
verkehre in den derartigen Chiffrierdienststellen entwickelt und
hergestellt werden. Das Kontrollrecht des Zentralen Chiffrieror-
gans bleibt in jedem Falle erhalten.
Da die gesamt Entwicklung und Herstellung von Chiffriermitteln
dem Zentralen Chiffrierorgan obliegt, können wegen der personel-
len Lücken manchmal nicht genügend Reserven an Chiffriermitteln
bereitgestellt werden, so daß sich dann Schwierigkeiten in der
Belieferung ergeben. Dies kann in besonderen Situationen schwer-
wiegende Auswirkungen haben.
Im Perspektivplan bis 1965 ist vorgesehen, die für die Chiffrier-
maschinen und für das Blockverfahren benötigten Chiffriermittel
im Zentralen Chiffrierorgan selbst herzustellen. Daraus ergeben
sich folgende Vorteile:
a. Einsparungen von Devisen
b. Leichtes Reagieren auf Strukturveränderungen im Chiffrier-
verkehren.
c. Ausnutzbarkeit der Anlage für andere kryptologische Arbei-
ten, wie die Herstellung von Gittern für Rasterverfahren,
Herstellung von Lochstreifen, Vervielfältigung von Manu-
skripten usw.
Die anläßlich einer Dienstfahrt 1956 an die Sowjetunion gerich-
tete Anfrage wegen des Ankaufs eines solchen Automaten wurde ab-
schlägig beantwortet. Bisher sind auch alle Versuche gescheitert,
die Entwicklung des Druckautomaten einem volkseigenen Betrieb zu
übertragen. Der VEB ELRKMA/Karl-Marx-Stadt, der vorrangig für den
Bau des Automaten in Betracht käme, ist mit anderen wichtigen
Arbeiten überlastet, so daß der Betrieb die notwendigen umfang-
reichen Neuentwicklungen nicht übernehmen kann. Zurzeit wird die
Möglichkeit des Ankaufs von Teilen der Anlage aus dem kapitali-
- 18 -
stischen Ausland oder aus Westdeutschland geprüft.
25 Schulung und Kontrolle
251 Bedingt durch die oftmals ungenügende Ausbildung der Chiffreure,
vor allen von nebenamtlichen mit Chiffriermitteln arbeitenden Per-
sonen, treten nicht selten Verstöße gegen die Chiffriervorschriften
auf. Diese können in schweren Fällen zur Kompromittierung des Ver-
fahrens oder des Schlüssels führen. Für die Sicherheit des Chiff-
rierverkehrs ist es notwendig, daß der Anwendung eines Chiffrier-
verfahrens in jedem Falle eine eingehende Schulung der Chiffreure
vorangeht.
Das Zentrale Chiffrierorgan hat der Schulung schon immer große
Beachtung geschenkt. Trotzdem konnte aus folgenden Gründen die
Schulung der Chiffreure nicht mit der erforderlichen Gründlich-
keit vorgenommen werden:
a. Unterschätzung der Schulung durch die das Verfahren anwenden-
den Dienststellen.
b. Kadermangel in der Abteilung XI. Die Schulung müssen immer
noch von solchen Mitarbeitern vorgenommen werden, die gleich-
zeitig mit der Entwicklung oder mit der Analyse von Verfahren
beschäftigt sind.
Die Schulung darf sich nicht nur auf die Chiffreure beschränken,
sonder sie muß auch die leitenden Mitarbeiter in den einzelnen
Chiffrierdienststellen erfassen. 1959 wurde für leitende Mitarbei-
ter der Chiffrierdienste der bewaffneten Organe ein Einjahreslehr-
gang an der Nachrichtenschule Döbeln durchgeführt. Dieser Lehr-
gang wird im Jahr 1960 wiederholt. Obwohl ein gewisser Erfolg
des Lehrganges 1959 zu verzeichnen ist, kann schon heute festge-
stellt werden, daß diese Form der Schulung nicht den Erfordernissen
entspricht. Die Belange des Chiffrierwesens sind in diesem Falle
der militärischen Ausbildung untergeordnet. Das spiegelt sich
allein schon in der geringen Zeit wieder, die für das Selbststudium
in Kryptologie zur Verfügung steht. Es besteht die dringende For-
derung nach einer dem Zentralen Chiffrierorgan unterstehenden
Chiffrierschule, an der außer Kryptologie, Gesellschaftswissen-
schaften, Deutsch, Mathematik und Sport keine anderen Fächer ge-
lehrt werden. Folgende drei Arten von Schulungen wären notwendig:
a. Schulung n bezug auf ein bestimmtes Chiffrierverfahren für
Chiffreure.
b. Allgemeine Schulung für Chiffreure.
c. Allgemeine Schulung für leitende Mitarbeiter.
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252 Die Anwendung von Chiffrierverfahren muß einer ständigen Kontrolle
unterliegen. Nur bei einer sorgfältigen Kontrolle der Arbeit der
Chiffreure, der Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen und der
Gebrauchsanweisung, der Zweckmäßigkeit das Verfahren und das ge-
samten Ablaufs des Chiffrierverkehrs ist die Sicherheit des Chiff-
rierverkehrs gewährleistet. Wegen des Kadermangels können die
Kontrollen nicht im notwendigen Umfange durchgeführt werden und
die Abstände zwischen den einzelnen Kontrollen sind teilweise zu
groß. Zurzeit sind etwa 400 Chiffrierstellen mit etwa 700 Mitar-
beitern zu kontrollieren. Dabei sind die Objekte nicht mit einbe-
zogen, in denen Mitarbeiter nebenamtlich mit Chiffriermitteln ar-
beiten. Es ist damit zu rechnen, daß sich die Mitarbeiter in den
Chiffrierstellen bis Ende 1961 um etwa 50% erhöhen. Entsprechend
nimmt auch die Anzahl der zu kontrollierendenn Chiffrierstellen zu.
254 Die Kontrolle am Arbeitsplatz des Chiffreurs kann nur grobe Feh-
ler in der Anwendung eines Chiffrierverfahrens erkennen. Eine ge-
naue Übersicht über die Anwendung eines Chiffrierverfahrens er-
bringt die analytische Auswertung. Eine solche Auswertung der ei-
genen Chiffrierverkehre wurde im Zentralen Chiffrierorgan im
Jahre 1958 aufgenommen. Sie mußte aber im gleichen Jahr wieder
eingestellt werden, da der damit beschäftigten Mitarbeiter für
andere, laufende Arbeiten dringend benötigt wurde. Trotz der kurzen
Zeit und der beschränkten Mittel wurden außerordentliche Erfolge
erzielt, die zur Verbesserung der angewandten Verfahren und zur
qualifizierten Anwendung derselben führten.
26 Dekryptierung
261 Zurzeit steht für die Erledigung der Dekryptierarbeit im Zentralen
Chiffrierorgan nur ein Mitarbeiter zur Verfügung. Die anderen nach
dem Stellenplan vorgesehen Kräfte konnten bisher nicht einge-
stellt werden. Für das betreffende Arbeitsgebiet besteht die folg-
gende Aufgabenstellung:
a. Erledigung der laufenden Dekryptierarbeiten, die von anderen
Abteilungen und Dienststellen des MfS eingereicht werden.
b. Auswertung aller anfallenden Unterlagen über Chiffrierver-
fahren und Chiffriernetze des Gegners zu folgenden Zwecken:
1. Schaffung von zuverlässigen Vergleichsunterlagen zur
Beurteilung von Material, das von verschiedenen Dienst-
stellen vorgelegt wird.
2. Feststellung von Chiffriernetzen des Gegners, bei de-
nen eine Dekryptierung aussichtsreich ist.
- 20 -
c. Bearbeitung von Chiffriernetzen des Gegners zwecks Dekryp-
tierung.
d. Erarbeitung von statistischem Hilfsmaterial für die Dekryp-
tierung.
Es ist klar, daß eine einzelner Mitarbeiter diese Aufgabe niemals
bewältigen kann.
262 Durch die erforderliche Bearbeitung der laufenden durch die opera-
tiven Abteilungen und Dienststellen vorgelegten Geheimtexte
konnten bereits wesentliche Hinweise für die operative Arbeit
gegeben werden. Es mußte jedoch auch eine Anzahl von Geheimtexten
zurückgestellt werden, zu deren Dekryptierung eine nicht zur
Verfügung stehende Zeit nötig gewesen wäre. Die Bearbeitung die-
ser Art von Geheimtexten ist deshalb besonders schwierig, weil
im allgemeinen nur ein einzelner und meist noch sehr kurzer Ge-
heimtext ohne nähere Hinweise vorliegt.
Die von der Abteilung F gelieferten Sprüche der gegnerischen
Agenturnetze konnten bisher wegen Zeitmangel nicht konkret be-
arbeitet werden. Einzelne Sprüche konnten im Zusammenhang mit
gelieferten Chiffrierunterlagen ausgewertet werden.
Große Erfolge wurden bei der Bearbeitung des Chiffriernetzes der
Bundespolizei erzielt. Die Schlüsselunterlagen werden von einem
IM beschafft. Der Inhalt der Sprüche umfaßt im wesentlichen fol-
gende Punkte:
a. Fahndungen.
b. Mitteilungen über Untersuchungsvorgänge.
c. Festnahmen.
Die in den Sprüchen genannten Personen werden in den meisten Fällen
aus politischen Gründen bzw. wegen Zusammenarbeit mit den Organen
der DDR von der Bundespolizei verfolgt. In mehreren Fällen lagen
die angefallenen Personen für Abteilungen des MfS ein. Die Sprüche
des Bundespolizeinetzes haben für das MfS deshalb eine große Be-
deutung, weil sie bestimmte Informationen über die Abwehrarbeit
des Gegners vermitteln. Leider traten bisher folgende Schwierig-
keiten auf:
a. Die Schlüsselunterlagen werden unregelmäßig und mit Ver-
spätung geliefert und sind durch den unqualifizierten Ge-
brauch der Geheimtinte oder der Mittel der Sichtbarmachung
oft unleserlich. Durch Unachtsamkeit der betreffenden Ab-
teilung in der BZV Karl-Marx-Stadt wurde zum Beispiel
- 21 -
Schlüsselunterlagen für den Monat Mai 1959 erst im August
geliefert, wodurch wichtige Nachrichten erst verspätet zur
Auswertung gelangten.
b. Das Abhören der Sprüche übernahm zunächst die 12. Verwaltung.
Nachdem diese Dienstelle das Abhören einstellte, wurde
monatelang überhaupt keine Sprüche aufgenommen, bis endlich
die Abteilung F des MfS daß Abhören übernahm. Jedoch beschaff-
te die Abteilung nur etwa 20% des Spruchmaterials, das von
der 12 Verwaltung geliefert wurde.
c. Die Qualität der von der Abteilung F gelieferten Sprüche
war bisher mangelhaft, so daß viele Sprüche, zu denen die
Schlüsselunterlagen vorhanden waren, nicht dekryptiert wer-
den konnten. Bei mehrteiligen Sprüchen fehlte oftmals der
erste Teil, der die wesentlichen Angaben enthält.
Es müßte alles getan werden, daß die Organisation des Abhörens
durch die Abteilung F entscheidend verbessert wird, damit eine
maximale Anzahl von Sprüchen zur Auswertung gelangen kann.
1959 wurden durch sowjetische Dienststellen Sprüche des Bundes-
grenzschutzes zur Verfügung gestellt. Da diesen die gleichen
Schlüsselunterlagen wie den Sprüchen der Bundespolizei zugrunde
lagen, konnte eine Dekryptierung ohne Schwierigkeiten durchge-
führt werden. Der Inhalt der bisher angefallenen Sprüche ist von
geringer Bedeutung, kann aber einer operativen Auswertung zuge-
führt werden.
Die von den Funkaufklärungsstellen der NVA gelieferten Sprüche
konnten bisher wegen Zeitmangels nicht ausgewertet werden. Bei den
Mit dem Handschlüsselverfahren (Doppelwürfelverfahren) bearbeite-
ten Sprüchen ist eine Dekryptierung aussichtsreich. Die Lösung
dieser Geheimtexte würde militärische Informationen von nicht gerin-
ger Bedeutung erbringen.
263 Die bisherigen Erfahrungen in der Dekryptierung zeigen, daß durch
eine Verstärkung dieser Arbeit wichtige Informationen vor allem
über die gegnerische Abwehrtätigkeit und über die Bundeswehr und
andere militärische Organisationen beschafft werden können. Dazu
ist es notwendig:
a. Der Aufbau eines Funkaufklärungsdienstes, der die Betriebs-
auswertung, Verkehrsauswertung und Peilauswertung in dem er-
forderlichen Maße durchzuführen und der Dekryptierung das be-
nötigte Textmaterial in guter Qualität zur Verfügung stellen
kann.
- 22 -
b. Der Aufbau eines Dekryptierdienstes im Zentralen Chiffrier-
organ der DDR im MfS.
Seitens der Abteilung XI sind im Perspektivplan bis 1965 zehn
Mitarbeiter für die Dekryptierung vorgesehen. Der Funkaufklärungs-
dienst müßte eins seinem Aufgabenbereich entsprechende Stärke er-
reichen.
nach der heutigen Übersicht könnten die folgenden Nachrichtenver-
kehre mit Aussicht auf Erfolg bearbeitet werden:
a. Alle zweit und drittrangigen Chiffrierverkehre der Bundes-
wehr.
b. Bestimmte Nato-Verbindungen.
c. Chiffrierverkehre der Bundespolizei.
d. " des Bundesgrenzschutzes.
e. " der Bereitschaftspolizei Westberlins.
f. " " " Westdeutschlands.
g. " " Polizei in Westberlin.
h. Zollfunk Westberlin.
i. Von den operativen Abteilungen und Dienststellen des MfS
gelieferten Materials. Dazu ist eine intensivere Auswertung
des Postverkehrs nach Westdeutschland und Westberlins durch
die Abteilung M in Verbindung mit der HA K notwendig.
Voraussetzung für den Erfolg ist eine gute Zusammenarbeit der
einzelnen Dienststellen, so daß der Weg vom Abhören, über die De-
kryptierung zur Auswertung möglichst kurz gehalten wird.
27 Absicherung des Chiffrierdienstes und Kaderauswahl
271 Die Absicherung des Chiffrierdienstes beginnt mit der Auswahl
zuverlässiger Kader. Die Schwierigkeit bei der Kadersuche für
die Abteilung XI selbst besteht darin, daß die Kader zumeist
noch ganz bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
Einen besonderen Engpaß bildet die Einstellung von Mathematikern,
Sprachwissenschaftlern und Hochfrequenzingenieuren. Oftmals ver-
hinderten bei solchen Kandidaten, die sonst die kadermäßigen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllten, egoistische und klein-
bürgerliche Ansichten die Einstellung. Es muß allerdings festge-
stellt werden, daß die Kadersuche erst seit einem Jahr verstärkt
betrieben wird. In einigen Fällen verhinderte bzw. verzögerte die
schleppende Arbeitsweise der HA Kader und Schulung die Einstellung
des Kandidaten.
- 23 -
272 In den vom Zentralen Chiffrierorgan betreuten Objekten sind die
wichtigsten Chiffrierverbindungen durch zuverlässige Kader besetzt.
Unterbesetzungen treten vor allem in den mittleren und unteren
Ebenen auf. Zum Beispiel beträgt die Unterbesetzung in der untern
Ebene der DGP 27%. Der Staatlichen Plankommission ist es innerhalb
eines halben Jahres nicht gelungen, genügend geeignete Vorschläge
an das Zentrale Chiffrierorgan zu geben, um den Chiffrierdienst
dort zu eröffnen. Die Schwierigkeiten in der Stellenbesetzung in
den vom Zentralen Chiffrierorgan betreuten Objekten lassen sich
daran erkennen, daß im Jahre 1958 nur 22% der vorgeschlagenen
Kader bestätigt werden konnten. Die übrigen Vorschläge mußten
auf Grund der Nichterfüllung der geforderten Bedingungen abgelehnt
werden.
In mehreren Fällen, z. B. auf den KS-Booten der DOP, im Min. f.
Verkehr, bei den Dienststellen des MAI und des MfAA im kapitalisti-
schen Ausland ist die Chiffrierarbeit funktionsgebunden. Durch
diese Tatsache kann auf Grund negativer Feststellungen nicht immer
eine Ablehnung für die nebenamtliche Durchführung der Chiffrierar-
beit erfolgen, so daß in diesen Fällen eine verstärkte operative
Überwachung notwendig ist.
273 Neben der sorgfältigen Auswahl der Kader wir der Chiffrierdienst
durch ein gut organisiertes Netz von inoffiziellen Mitarbeitern
in den Objekten abgesichert. Auf Grund einer aufmerksamen opera-
tiven Arbeit konnten mehrere Personen aus dem Chiffrierdienst ent-
fernt werden, bevor Schaden angerichtet wurde. Die hauptsächlich-
sten Gründe waren Aufnahme von Westverbindungen, moralische Ver-
fehlungen und Nichteinhaltung der Richtlinien für die Chiffrier-
arbeit.
28 Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen
Zwischen der Abteilung XI und den anderen operativen Abteilungen
des MfS ist eine enge Zusammenarbeit zur Beschaffung von Informa-
tionen, Unterlagen und Maschinen notwendig, die über die Organisa-
tionen der Chiffrier- und Dekryptierdienste kapitalistischer Länder
und über die von ihnen angewandten Mittel Aufschluß geben. Erfol-
ge wurden in dieser Hinsicht insbesondere in Zusammenarbeit mit
der Hauptverwaltung A und der Hauptverwaltung II sowie mit den ent-
sprechenden Abteilungen in den Bezirksverwaltungen und Verwaltungen
erzielt. Es konnten Informationen über die personelle Besetzung
und Organisation gegnerischer Dienststellen erhalten werden.
- 24 -
über die Art der verwendeten Chiffriermittel und über deren Anwen-
dung. In großen Umfange wurden Konstruktionsunterlagen, Beschrei-
bungen und Muster von Chiffriergeräten und Hilfsmitteln der
Kryptologie beschafft. Außerdem konnten der Abteilung WTA Unter-
lagen über Geräte der Nachrichtentechnik zur Auswertung übergeben
werden.
Für die Abteilung XI sind die folgenden Angaben von besonderem
Interesse:
a. Angaben über die vom Gegner verwandten Chiffrierverfahren
bis zur Angabe von Schlüsselunterlagen. Bei der Verwendung
von Chiffriermaschinen ist die Feststellung der Arbeitsweise,
die Beschaffung von Konstruktionsunterlagen und eventuell
einer Mustermaschine wichtig. (siehe 115).
b. Angaben über die Organisation der Chiffrierverkehre des
Gegners.
c. Angaben über den Benutzer von Chiffrierverfahren oder über den
Nachrichteninhalt von Chiffrierverkehren.
d. Angaben über den gegnerischen Dekryptierungsapparat.
Häufig unterlassen es die operativen Abteilungen, der Abteilung XI
Informationen über das Chiffrierwesen des Gegners, die ihnen zu-
gänglich wurden, rechtzeitig mitzuteilen oder sie wenden sich in
Chiffrierfragen an die Abteilung F. Aber nur in der Abteilung XI
kann eine qualifizierte Bearbeitung der das Chiffrierwesen betref-
fende Fragen erfolgen. In einigen Fällen erhielt die Abteilung XI
erst durch die Presse und Rundfunk oder durch Ausstellungen des MfS
Kenntnis von bestimmen Unterlagen oder Informationen, die bei
den operativen Abteilungen angefallen waren.
3 Schlußfolgerungen
Es wurde dargelegt, daß das Zentrale Chiffrierorgan der DDR die
ihm gestellten Aufgaben unter Berücksichtigung der Entwicklung in
der DDR und im kapitalistischen Ausland, insbesondere im West-
deutschland im gegenwärtigen Zustand nicht voll erfüllen kann.
Aus dieser Tatsache ergeben sich unseres Erachtens die folgenden
Schlußfolgerungen:
a. Sicherstellung der im Kaderperspektivplan vorgesehenen Be-
setzungen der Abteilung XI mit ca. 140 Mitarbeitern bis Ende
1963 in enger Zusammenarbeit mit der HA Kader und Schulung.
- 25 -
b. Bereitstellung der für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit
und für die technische Ausrüstung benötigten Räume bis Ende
1962.
c. Komplettierung des Geräte- und Maschinenparks zu Forschungs-
und Entwicklungszwecken, zur Unterstützung der Dekryptier-
arbeiten, zur Produktion von Chiffriermitteln und zur Repa-
ratur von Chiffriermaschinen.
d. In kleinen Maßstabs Aufbau eines leistungsfähigen Funkaufklä-
rungsdienstes im MfS und im MfNV.
E/172/89-18.7.89
Abteilung XI
Leiter der AKG Berlin, 15. Juli 1989
Vertrauliche Verschlußsache
VVS -
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89
01. Ausf. 12 Blatt
Bestätigt Leiter der Abteilung XI
Birke
Generalmajor
Auszug aus
Lageeinschätzung Chiffrierwesen der DDR
Stand 30.06. 1989
Büchner
Oberstleutnant
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 2
Inhaltsverzeichnis Blatt
1. Anforderungen an das Chiffrierwesen der DDR und
dessen Entwicklung, daraus abgeleitete Ziele und
Aufgaben der pol.op. und pol.-fachl. Arbeit 3
1.1. Anforderungen an das Chiffrierwesen der DDR,
dessen Entwicklung und deren Realisierung 3
1.2. Feindliche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie
feindlich negative Handlungen, Vorkommnisse und
Erscheinungen 8
1.3. Einschätzung der Wirksamkeit der vorbeugenden
Spionageabwehr einschließlich der Anforderungen an
die Abwehrarbeit unter den Geheimnisträgern des
Chiffrierwesens der DDR 9
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 3
1. Anforderungen an das Chiffrierwesen der DDR und dessen
Entwicklung, daraus abgeleitete Ziele und Aufgaben der pol.-op.
und pol.fachl. Arbeit
1.1. Anforderungen an das Chiffrierwesen der DDR, dessen
Entwicklung und deren Realisierung
Die Entwicklung des Chiffrierwesens der DDR ist gekennzeichnet
durch eine immer enger werdende Verflechtung von Nachrichten-
wesen Datenübertragung und Chiffrierwesen und der Herausbildung
von informationstechnischen Systemen.
Im Ergebnis der weiteren Bearbeitung und Umsetzung der Beschlüsse
der Partei und Regierung auf dem Gebiet des Nachrichtenwesens
entstehen im zunehmenden Maße Sicherheitserfordernisse, die nur
durch eine entsprechende parallele Entwicklung des Chiffrier-
wesens der DDR realisiert werden können. Die in diesem Zusammen-
hang 1988 geleistete Zuarbeit zur "Strategie der technischen und
operativ-technischen Sicherstellung der pol.op. Arbeit des MfS
bis zum Jahr 2000", Hauptgebiet "Technik des Chiffrierwesens"
(GVS XI/173/88) und die darin enthaltenen Entwicklungslinien für
das Chiffrierwesen der DDR sind Ausgangspunkt und Grundlage für
die Weitere Entwicklung der pol.fachl. Arbeit der Abt. XI
zu leitenden konkreten Beitrag auf dem Gebiet der vorbeugenden
Spionageabwehr und der durchgängigen Gewährleistung des Geheim-
nisschutzes.
Zur richtigen Einordnung der aus den o.g. Beschlüssen resultie-
ön Sicherheitserfordernisse und der "Strategie 2000" wird
1989 die "Konzeption zur längerfristigen Entwicklung des Chif-
frierwesens der DDR und sich daraus ergebenden Konsequenzen für
die pol.op. Abwehrarbeit der Linie XI" erarbeitet.
Zunehmend beschäftigen sich Einrichtungen der Forschung und Ent-
wicklung sowie Kombinate und Betriebe mit der Entwicklung und dem
Einsatz kryptologischer Mittel und Methoden, die nicht durch das
ZCO genehmigt wurden.
International wurde in immer stärkerem Maße an automatischen
informationstechnischen Systemen auf digitaler Basis unter direk-
ter Einbeziehung der Chiffrierung sowie von Maßnahmen des Schut-
zes gegen elektronische Störungen, des Abhörens und der Dekryptie-
rung gearbeitet.
Aus Informationen der HA III über Aktivitäten der ELOKA-Kräfte
der BRD wurde bekannt, daß vorrangig alle Nachrichtenverbindungen
des Kdo. der Landstreitkräfte, des MB III und MB V sowie der
Grenztruppen der DDR als auch die Anlagen der Funkmeßsicherstel-
lung und Waffenleitung der LSK/LV im nördlichen Teil der DDR
aufgeklärt und unter Kontrolle gehalten werden. Ausgehend davon
sind die in diesen Bereichen eingesetzten Chiffrierverfahren und
Mittel der gedeckten Führung zur analysieren, im op. Zusammen-
wirken mit dem MfNV entsprechende Gegenmaßnahmen abzustimmen und
in Zusammenarbeit mit der HA I erforderliche operative Maßnahmen
einzuleiten. Durch die gebildete NstrAG "FEK" werden für die
Jahresplanung 1990 konkrete Maßnahmen erarbeitet.
Die bestehenden Chiffrierorgane /Chiffrierdienste (CO/CD) der DDR
erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben bei der gedeckten Nach-
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 4
richtenübertragung. Auf dem Gebiet der Fernschreibübertragung
wurden zur Deckung bestehender Sicherheitserfordernisse weitere
Fortschritte erzielt. Probleme bestehen weiterhin in der Bereit-
stellung sicherer Sprach- und Datenchiffriertechnik. Eine Ausnah-
me bilden die organisierten Verbindungen für die Partei- und
Staatsführung.
Erneut bestätigt hat sich die bereits 1987 herausgearbeitete
Erkenntnis, daß bei der Deckung künftiger Sicherheitserforder-
nisse und der Entwicklung von Chiffriertechnik davon ausgegangen
werden muß, daß in modernen Informationsverarbeitungssystemen die
Sicherheit für die zu übermittelnden Informationen nur durch das
Gesamtsystem gewährleistet werden kann. Auf diesem Gebiet ist die
weitere Vertiefung der Zusammenarbeit der daran arbeitenden
Diensteinheiten zwingend erforderlich. Die im Rahmen einer AG
I/89 für die weitere Vertiefung der ZA zwischen HA III, Abt. N
und Abt. XI gezogenen Schlußfolgerungen sind in der Planung 1990
zu berücksichtigen.
Den gewachsenen Sicherheitserfordernissen für die gedeckte Da-
tenübertragung auf Grund der breiten Anwendung der Datenkommuni-
kation kann das ZCO wegen fehlender technischer Mittel nicht in
vollem Umfang gerecht werden. Grundlage der weiteren Befriedigung
der Bedürfnisse auf diesem Gebiet bildet die Studie Datenchif-
frierung, die überarbeite wurde und 12/88 der AG zur koor-
dinierung und Einleitung von Maßnahmen für die Gewährleistung von
Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz in der Datenverarbeitung
und -übertragung (AG Zillmann) vorgelegt wurde. Auf Grund eines
Ministerialbeschlusses wurde diese AG aufgelöst. Die Arbeit soll
in den einzelnen Bereichen dezentralisiert weitergeführt werden.
Die in der Lageeinschätzung 1987 dargestellte Vorgehensweise auf
dem Gebiet der Datenchiffrierung wurde in der Folgezeit konse-
quent umgesetzt.
Der Einsatz der Geräte T-325 erfolgte bisher auf drei Linien
innerhalb des MfS. Auf Grund fehlender materieller Sicherstellung
mit sowj. Steckverbindern mußte einer terminlichen Vertrags-
änderung (Lieferung IV/89) zugestimmt werden.
Die Softwarelösung für die Staatliche Zentralverwaltung für Sta-
tistik (SZS) zur Übertragung von geheimzuhaltenden Informationen
(außer Staatsgeheimnisse) zwischen den Kreisstellen der SZS und
den Bezirksrechenzentren des Kombinates Datenverarbeitung (KDV)
wird 1989 mit dem Ziel der Einsatzvorbereitung des Verfahrens in
allen Bezirken und Kreisen in die E-Entwicklung überführt. Erfor-
derliche Test finden im Bezirk Magdeburg statt.
Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei der Ausarbeitung exak-
ter Aufgabenstellung bzgl. gedeckter Datenübertragung für das
ZCO, da es immer noch keine einheitliche Konzeption sowohl im MfS
als auch im gesamtstaatlichen Rahmen für die Gewährleistung der
Datensicherheit" vom 23.02.89 sowie dem 5. Strafrechtsänderungs-
gesetz vom 14.12.88 wurden wesentliche Rechtsgrundlagen zur
Gewährleitung von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz
geschaffen.
Im Zuge des systematischen Ausbaus und der Rekonstruktion des
Richtfunknetzes und der Datenübertragung in der DDR sind Übertra-
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 5
gungsstrecken entstanden, die gegenüber Drahtverbindungen dem
unmittelbaren Zugriff der gegnerischen Funkaufklärung unterlie-
gen und damit durch ihre hohe Übertragungskapazität nicht offen-
kundige Einzelinformationen dem Gegner in sehr großem Umfang
zugänglich machen. Diesem neuen Sicherheitserfordernis entsprec-
chend wird das Bündelchiffriergerät T-311 weiter entwickelt und
1990 in die Produktion überführt.
Es besteht weiterhin umfangreiche Forderungen nach sicheren
Sprachchiffriergeräten für einen Einsatz in den Sondernetzen der
bewaffneten Organe, den verschiedenen UKW-Funknetzen und im Fern-
sprechnetz der Deutschen Post, die bisher nur durch sowj.
Chiffriertechnik für einzelne Sondernetze und unzureichend durch
manuelle Mittel, wie Tarn- und Sprechtafeln, erfüllt werden
konnten. Durch die Entwicklung des Kurzspruchchiffriergerätes T-
316 wird das Problem für einige Bereiche gemildert werden.
In den Chiffrierorganen der staats- und wirtschaftsleitenden
Organen vollzieht sich der weitere Ausbau der Chiffrierverbindun-
gen mit Geräten T-310/50 im Interesse der Führung und des Zusam-
menwirkens sowie die Fortsetzung der Einführung von Chiffrier-
technik in den ihnen unterstellten Einrichtungen. In einigen
Einrichtungen des Chiffrierwesens der staats- und wirtschaftslei-
tenden Organe werden trotz vorhandener techn. Möglichkeiten die
organisierten Chiffrierverbindungen nur ungenügend ausgelastet.
Im Rahmen des op. Zusammenwirkens und der Zusammenarbeit mit den
zuständigen DE des MfS wurde der Einfluß auf diese Einrichtun-
gen verstärkt und auf eine Änderung Einfluß genommen (Schreiben
an Stellv. d. Min. Gen. Schwanitz, v. 30. 4. 88). So wurde z.B.
im Bereich des RdB Suhl ein Projekt für eine neue Fernschreib-
und -chiffrierzentrale erarbeitet und am 1.3.89 in Betrieb genom-
men. Obwohl noch personelle Probleme bestehen, konnte damit 3/89
der Gesamtdeckungsgrad auf ca. 46 % erhöht werden (3/88: 6,6 %).
Trotz o.g. Maßnahmen der Einflußnahme besteht bei den Leitern
einige wirtschaftsleitender Organe und Kombinate nach wie vor
die Auffassung, daß im Zuge der Neueinstufung von Staatsgeheim-
nissen in andere Kategorien auf die Chiffrierung dieser Infor-
mationen bei der Übertragung über technische Nachrichtenmittel
gänzlich verzichtet werden kann. Deshalb ist ausgehend von der
AO über den Geheimnisschutz vom 22. 12. 87 §5(1), der Einfluß
auf die staatlichen Leiter dahingehend zu erhöhen, daß die
vorhandenen Chiffrierverbindungen auch für andere geheimzuhal-
tende Informationen genutzt werden.
Die Lage auf diesem Gebiet wurde 12/88 in engem ZW mit den Lei-
tern der CO analysiert und as Ergebnis dem Stellvertreter des
Ministers übergeben. In ZA mit der ZAGG sowie den zuständigen HA
und Abt. wird auf die Auslastung der bestehenden Chiffrierstellen
und damit auf die Erhöhung des Geheimnisschutzes in den Kombina-
ten und Betrieben Einfluß genommen mit dem ziel der Erhöhung des
Deckungsgrades bei der Übermittlung von Informationen über tech-
nische Nachrichtensysteme. Mit dem Schreiben des Gen. Minister an
alle Leiter der DE zur Durchsetzung von Maßnahmen der Gewährlei-
stung der Sicherheit in Nachrichtennetzen der DDR (VVS o008-
34/89) werden wesentliche Voraussetzungen zur weiteren Erhöhung
von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz auf diesem gebiet
geschaffen.
Mit den 1988 in einigen staats- und wirtschaftsleitenden Organen
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 6
sowie den örtlichen Staatsorganen geschaffenen "Fernschreibstel-
len-C" konnten organisatorische Voraussetzungen für die Erhöhung
des Deckungsgrades geschaffen werden. Diese Maßnahmen werden 1989
weitergeführt.
In der Arbeit der CO/CD nahm die Umsetzung der Grundsätze zum
Schutz der Staatsgeheimnisse und die damit notwendig werdende
Überarbeitung der Dokumente und Vorschriften zur Gestaltung der
Chiffrierarbeit in ihren Verantwortungsbereichen einen breiten
Raum ein. Voraussetzung für die einheitliche Durchsetzung der
neuen Rechtsvorschriften des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen
der DDR ist die begonnene Überarbeitung der AO über das Chif-
frierwesen der DDR des Vorsitzenden des Ministerrates. In enger
ZA mit der ZAGG wurde grundsätzliche Entscheidungen für das
Chiffrierwesen einer Klärung zugeführt. Die Erarbeitung der AO
über das Chiffrierwesen der DDR sowie zweier DB wurde 1989 abge-
schlossen.
Durch den Bundesvorstand des FDGB wurde der Beschluß gefaßt,
weder ein CO aufzubauen noch ein Chiffrierstelle direkt im
Bundesvorstand einzurichten.
Die mat.-technische Sicherstellung für die Realisierung einer
Datenstrecke entsprechend dem Antrag des Ministers für Volksbil-
dung ist gewährleistet.
Die Maßnahmen zur Einrichtung von Chiffrierstellen im Ministerium
der Finanzen, in den Wasserwirtschaftsdirektionen des Min. f.
Umweltschutz u. Wasserwirtschaft sowie in speziellen Bereichen
der SZS verlaufen planmäßig.
Der Antrag des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüter-
wirtschaft über die Einrichtung neuer Datenchiffrierstellen wird
bearbeitet.
Der Aufbau der Chiffrierverbindung zwischen dem MEMK und dem
Bergbau- u. Aufbereitungskombinat (BAK) Kriwoi Rog erfolgt auf
Grund unzureichender Leitungstätigkeit nur schleppend.
Vorbereitungsmaßnahmen für den weiteren Ausbau der Chiffrierver-
bindungen bis zur Ebene Post- und Fernmeldeämter werden 1989
abgeschlossen.
Die Einrichtung von Kanalchiffrierstellen in der Zentralstelle
für Schaltung und Betrieb (ZfSB) und den Schalt- und Betriebs-
zentralen (SBZ) der Bezirke im Bereich des MfNV kann auf Grund
personeller Probleme entgegen den konzeptionellen Festlegungen
erst im Jahre 1990 abgeschlossen werden.
Durch das MfV wird die Integration in bestehende SFe-Verbindungen
der NVA, vorrangig im Interesse des ZW zwischen INTERFLUG und
Kdo. LSK/LV /ZGS, VNZ-14) angestrebt.
Aktivitäten zur Einrichtung von Chiffrierstellen im Bereich des
MfV (Kombinat Binnenschiffahrt und Wasserstraßen, Politverwaltung
der DR, Hauptdispatcherleitung der DR, INTERFLUG) müssen ver-
stärkt werden, zumal die materielle Sicherstellung gewährleistet
ist.
Beim Aufbau des CO FDJ soll 1989 Planungsgleichheit mit der im Zen-
tralratsbeschluß genannten Zielstellung hergestellt werden.
Der in allen CO/CD vorhandene Bedarf an Fernschreibchiffrier-
technik konnte auch 1988 durch den weiteren Einsatz der Geräte
T-310/50 abgedeckt werden. Auf Grund fehlender sowj. Steckverbin-
der wurde der Produktionsbeginn 1989 für das II. Quartal verein-
bart.
Die volle Ausnutzung der technischen Möglichkeiten des Gerätes
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 7
T-310/50 (Übertragungsgeschwindigkeit 100 Bd) ist eingeschränkt,
da dafür noch keine abstrahlsicheren elektronischen Fernschreib-
geräte zur Verfügung stehen. Durch die differenziertere Gestalt-
tung der Sicherheitsbestimmungen werden Voraussetzungen geschaf-
fen, moderne elektronische Fernschreibtechnik bei der Bearbeitung
nichteingestufter Informationen in das System T-310/50 zu inte-
grieren, und damit sowohl eine größere Übertragungsgeschwindigkeit
als auch Bedienerfreundlichkeit zu realisieren.
Die im ZW mit dem MfNV eingeleitete Entwicklung des elektroni-
schen Fernschreibers F-3000 und des dazugehörigen Chiffrier-
gerätes T-314.F soll das o.g. Problem bzgl. der Übertragung von
Staatsgeheimnissen lösen. Eine erneute Bedarfsermittlung ergab
jedoch, daß lediglich für die Bereiche MfNV und MdI ein Bedarf
von 486 Stck. vorhanden ist. Auf Grund dessen macht sich eine
erneute Standpunktbildung zu dieser Konfiguration erforderlich.
Die für die Ausstrahlungssicherheit des F-3000 durchgeführten
Arbeiten lassen den Schluß zu, daß es mit den eingeleiteten
technische Maßnahmen möglich ist, informationstechnische Ein-
richtungen im erforderlichen Maße ausstrahlungssicher zu gestal-
ten. Der ökonomische Aufwand wird bei Einbindung der Proble-
matik von Anfang an in die Entwicklung in Grenzen gehalten
(Faktor 1,5 - 2 gegenüber bis 5 bei nachträgliche Änderungen).
Die Fe/Fs-Chiffrierverbindungen der Führungsstellen der Partei-
und Staatsführung, der Zentralen Führungsbereiche, bevollmächtig-
tern Bereiche sowie BEL sind organisiert.
Alle Voraussetzungen für die Einsatz- und Arbeitsfähigkeit o.g.
Stellen sind gegeben. Erhöhte Aufmerksamkeit ist dem Erhaltens-
training zur Beherrschung der eingesetzten Chiffrierverfahren zu
schenken. Mit der Übergabe der Bezirkslager an die BVfS und der
eingelagerten Reserven an Chiffriermitteln im Zentrallager des
ZCO ist die Möglichkeit gegeben, die Chiffrierverbindungen auch
unter besonderen Lagebedingungen aufrecht zu erhalten. Auf Grund
der neuen Militärdoktrin der Staaten des Warschauer Vertrages
ergeben sich für die Organisation der Nachrichten- und Chiffrier-
verbindungen neue Gesichtspunkte, die im ZW mit den CO/CD heraus-
gearbeitet werden müssen.
Bereichsspezifische Sicherheitserfordernissen, die sich aus der
weiteren Gestaltung der Informationsbeziehungen der staats- und
wirtschaftsleidenden Organe ergeben, beinhalten Maßnahmen zur
Realisierung von Projekten zur weiteren Qualifizierung von
Führungs- und Leitungsprozessen unter Nutzung von Rechentechnik
sowie der daraus entstehenden Notwendigkeit der Gewährleistung
der Datensicherheit durch den Einsatz kryptologischer Mittel und
Verfahren.
Mit den organisierten Auslandschiffrierverbindungen wird ein
ununterbrochener und stabiler Chiffrierverkehr gewährleistet.
Die Versorgung der CO/CD mit den erforderlichen Schlüsselmitteln
war und ist gewährleistet. Die Sicherheit von Chiffriermittel-
verpackungen wurde durch Markierungen weiter erhöht.
Herstellung und Import erfolgte im wesentlichen planmäßig.
Bei der Herstellung der Gerätesysteme T-310/50 erfolgte I/89 die
Realisierung von Nachholebedarf des Planes 1988.
Der Import von Chiffriertechnik erfolgte entsprechend Plan.
Der Prozeß der etappenweise Übernahme der Instandsetzung von
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 8
Chiffriertechnik durch die Hauptstützpunkte der BVfS Kms, Gra,
Hle, und Nbg wird fortgesetzt. Es wurden Voraussetzungen für den
Einsatz eines Mikrorechnerdiagnosegerätes geschaffen. Die für
eine rationelle Instandsetzung gebauten Prüf- und Reparaturplätze
für Baugruppen konnten in Betrieb genommen werden. Maßnahmen ur
Gewährleistung der Betriebssicherheit der Chiffriertechnik werden
planmäßig durchgeführt und mit Einführung neuer Technik
erweitert.
Durch die Aufteilung vier gelieferter Gruppensätze T-226/DM an
die Hauptstützpunkte konnte die Ersatzeilversorgung gewähr-
leistet werden.
1.2. Feindliche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie feindlich-
negative Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen
Informationen, die Hinweise auf Pläne, Absichten, Maßnahmen,
Mittel und Methoden des Feindes gegen das Chiffrierwesen der DDR
beinhalten, wurden nicht bekannt.
Ein operativ-bedeutsamer Sachverhalt ereignete sich in der Bor-
schaft der DDR in Kathmandu (Nepal).
Am 3. 3. 1989 wurde während der Abwesenheit des Botschafters und
dessen Ehefrau (einzige DDR-Familie an Botschaft) ein Einbruch in
der Botschaft verübt und sämtliche Stahlschränke entwendet. Die
Vorgehensweise der Täter läßt einen geheimdienstlichen Hintergrund
erkennen. Nach vorliegenden Informationen ist die CIA am Ausbau
Nepals als Basis der USA gegen fortschrittliche Kräfte in dieser
Region interessiert. Die weitere Aufklärung des Vorkommnisses
erfolgt unter Federführung der HVA.
Ebenfalls operativ bedeutsam war die Nichtrückkehr des ▙▙▙▙▙▙▙
▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙Meßgerätewerkes Zwönitz
von einer Dienstreise in die BRD. Eine Bestätigung als Geheim-
nisträger des Chiffrierwesens lag nicht vor, aber im o.g. Be-
reich wird an der Entwicklung des neuen Militärfernschreibers F -
3000 gearbeitet, für den gleichzeitig eine entsprechende Chif-
friertechnik entwickelt wird.
Ein Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes der NVA verließ im
Juli 1988 während einer Jugendtouristikreise in die SFRJ seine
Reisegruppe. Der Verdacht des ungesetzlichen Verlassens der DDR
in die BRD hat sich in der Vorgangsbearbeitung bestätigt. Die im
Rahmen der Bearbeitung des OV eingeleiteten Maßnahmen zur Rück-
führung blieb erfolglos. Zur Verletzung des Straftatbestandes
gem. § 97 StGB konnte keine Beweismittel erarbeitet werden. Der
OV wurde im Januar 1989 abgeschlossen.
Gegenwärtig werden mittels 13 OPK operativ bedeutsame Anhalts-
punkte zur Verletzung des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen
bearbeitet.
Nachgewiesene Angriffe der PID bzw. der feindlichen Kontakt-
politik traten im Zeitraum der Lageeinschätzung nicht in
Erscheinung.
Wirkungserscheinungen der PID unter den Geheimnisträgern des
Chiffrierwesens traten nur als Einzelerscheinungen auf, deren
operative Bedeutsamkeit insgesamt als relativ geringfügig einzu-
schätzen ist. Zur Zeit werden im Rahmen von 5 OPK durch Wirkungs-
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 9
erscheinungen der PID geprägte Handlungsweise von Geheimnis-
trägern des Chiffrierwesens geklärt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich die bereits
seit 1987 abzeichnende Tendenz der Zunahme der Ablehnung der
weiteren Verpflichtung durch Reservisten des SCD der NVA fort-
setzt. Bei den 50 als operativ bedeutsame Sachverhalte erfaßten
sowie 48 darüber hinaus bekannt gewordenen Ablehnungen aus den
Jahren 1988/89 zeigt sich ein Konzentration in den Bezirken
Potsdam, Frankfurt, Schwerin, Leipzig und in Berlin. Überwiegend
wird als Begründung der Ablehnung angegeben, daß man bestehende
bzw. zukünftig zu erwartende Verbindungen zu Personen aus dem
NSA nicht abbrechen, sondern ausbauen will sowie selbst Reisen
in das NSA unternehmen möchte.
Zur Zeit werden zu insgesamt 39 Geheimnisträgern des Chiffrier-
wesens OPK realisiert um den Charakter der von ihnen bzw. von
ihren Verwandten zur Bürgern des NSA unterhaltenen Verbindungen
zu klären. Davon sind 5 OPK besonders operativ bedeutsam einzu-
schätzen, bei denen die kontrollierten Geheimnisträger kons-
pirierte Verbindungen in das NSA unterhalten.
(3 x NBG "Spezialist", "Valuta", "Nachtrag"
1 x CBS "Kolibri"
1 x LPZ "Gerber")
Bei der Aufklärung derartiger Verbindungen wurde bisher keine
strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. Angriffe gegen das
Chiffrierwesen nachgewiesen.
In der Bearbeitung der Kontakttätigkeit müssen mit pol. op. Mit-
teln und Methoden weiterhin Anstrengungen unternommen werden, die
tatsächlich op. bedeutsame Kontakte und Verbindungen herauszuar-
beiten, zielstrebig deren Charakter und die vom Gegner ange-
wandten Mittel und Methoden aufzuklären und daraus entstehende
bzw. erwartende Gefahren und Schäden zu verhindern.
Im Jahre 1988 stiegen operativ bedeutsame Handlungen sowie Vor-
kommnisse im Chiffrierwesen der DDR gegenüber 1987 anzahlmäßig
an (1987 = 93, 1988 = 153). Seit dem 01.01.1989 wurden der Abt. XI
übermittelt. Schwerwiegende Schäden/Folgen für das Chiffrierwe-
sen der DDR traten nicht ein.
Es besteht die Notwendigkeit, die politisch-operative, straf-
rechtliche und kryptologische Bewertung derartiger Sachverhalte
zu qualifizieren und auf dieser Grundlage eine objektive, sach-
und aufgabenbezogene Aufarbeitung und Speicherung der Infor-
mationen zu gewährleisten.
1.3. Einschätzung der Wirksamkeit der vorbeugenden Spionageabwehr
einschließlich der Anforderungen an die Abwehrarbeit unter den
Geheimnisträgern des Chiffrierwesens der DDR
Die operative Lage in den laut "Planorientierung zur pol.-op.
Sicherung des Chiffrierwesens der DDR für das Jahr 1987 und den
Zeitraum bis 1990" als pol.-op. Schwerpunktbereiche zu sichernden
Einrichtungen des Chiffrierwesens der DDR ist stabil.
Es kann eingeschätzt werden, daß im Ergebnis einer insgesamt
zielstrebigen pol.-op. Arbeit zur Sicherung des Chiffrierwesens
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 10
der DDR, insbesondere in den pol.op. Schwerpunktbereichen ein
hohes Maß an Sicherheit und Ordnung sowie eine hohe Qualität des
Geheimnisschutzes gewährleistet werden konnte.
Aus der Analyse der op. Materialien muß die Schlußfolgerung
gezogen werden, daß es notwendig ist , stärker solche IM einzuset-
zen, die objektiv geeignet und in der Lage sind, op. bedeutsame
Informationen entsprechend der Zielstellung insbesondere zu den
OV und OPK zu erarbeiten, bei denen op. bedeutsame Hinweise auf
eine mögliche Feintätigkeit bzw. auf Geheimnisverrat vorliegt.
Die Leiter der Abt. XI der BW wurden orientiert, insbesondere zu
solchen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens, die
- Zugang zu bedeutsamen Informationen es Chiffrierwesens bzw.
Entscheidungs- und/oder Kontrollbefugnisse haben,
- ungeklärte, nicht gemeldete und konspirative außerdienstliche
Kontakte zu Personen aus dem NSA und Berlin (West) direkt
oder über andere Personen unterhalten,
- bereits wegen Verrats- und Offenbarungshandlungen angefallen
sind bzw. zu denen solche Hinweise erarbeitet wurden,
- im Zusammenhang mit Vorkommnissen und Verletzungen bei der
Anwendung und im Umgang mit Schlüsselmitteln und anderen
Chiffrierunterlagen angefallen sind,
- eine eindeutige Klärung der Frage "Wer ist wer?" herbeizuführen.
Im Rahmen von Wiederholungsüberprüfungen wurde im Zeitraum der
Lageeinschätzung eine Reihe von feindbegünstigenden Ansatzpunk-
ten bei diesen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens rechtzeitig
aufgedeckt und in der Mehrheit im Rahmen der Realisierung von OPK
weiter aufgeklärt. Ein möglicher Mißbrauch der betreffenden Ge-
heimnisträger durch den Feind wurde vorbeugend verhindert.
In der Lageeinschätzung von 1987 genannten Anstieg von
Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die für einen Einsatz im
Chiffrierwesen der DDR vorgesehen sind, setzte sich 1988 fort. Es
ist, auch unter Berücksichtigung der vorgezogenen Einberufungen
von Berufssoldaten und UAZ zur Einberufung II/88 und I/89 er-
kennbar, daß sich die im 1. Halbjahr 1988 eingeleiteten Maßnahmen
zur Verringerung der Anzahl der Geheimnisträger im Chiffrierwesen
gegenwärtig sich nicht auswirken.
Entsprechen dem Jahresbericht über die Arbeit des SAS- und Chif-
frierdienstes in der NVA, den Grenztruppen und der ZV vom
15.02.1989 wurde in diesem Bereich ein Auffüllungsstand im
SOLL I von 92 % und im SOLL II von 87 % gewährleistet. In allen
übrigen CO/CD ist der Auffüllungsstand im erforderlichen Maße
sichergestellt und der sich aus Fluktuation notwendig machende
Ersatzbedarf an Kadern ist abgesichert.
Bei den operativ bedeutsamen Verletzung bzw. Verstößen gegen
bestehende Weisungen und Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
wesens der DDR ist gegenüber dem Vergleichszeitraum 1988 ein
leichter Anstieg zu verzeichnen.
Verletzungen der VS-Bestimmungen und von Regelungen und Bestim-
mungen zum Umgang mit Chiffriermaterial bleiben gegenüber dem
Vorjahr hinsichtlich ihrer operativen Bedeutsamkeit relativ
konstant.
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 11
Als wesentliche Verstöße traten in Erscheinung:
- Verluste von Chiffriermitteln (JACHTA, FIALKA), hervorgerufen
durch unsachgemäßes Durchführen der Vernichtung der
Chiffriermittel sowie oberflächliche Nachweisführung.
- Den Vorschriften nicht entsprechende Verfahrensweisen bei der
Vernichtung und dem Transport von Chiffriermitteln.
- Verluste von Verschlußsachen durch oberflächliche Arbeitsweise,
Vernachlässigung der Nachweisführung sowie irrtümliches
Vernichten von VS zusammen mit dem bei der Bearbeitung
anfallenden Zwischenmaterial.
- Entnahme von Schlüsselmitteln vor dem Termin ihrer
Gültigkeit.
- Offene Übermittlung bzw. Übermittlung von Zwischentexten über
technische Nachrichtenmittel.
Verstöße gegen Gebrauchsanweisungen zu Chiffrierverfahren und
Vorkommnisse bei der Anwendung konnten gegenüber dem Ver-
gleichszeitraum des Vorjahres weiter zurückgedrängt werden. Die
als Einzelerscheinungen zu verzeichnenden Verstöße wurden im
Zusammenhang mit den Verfahren FIALKA, ARGON, ELBRUS, GRANAT,
AGAT und DELPHI-4 verursacht. Dabei trat besonders das Herstel-
len schlüsselgleicher Geheimtexte bei der Anwendung des Verfah-
rens FIALKA durch Doppelbenutzung der Chiffriermittel in mehre-
ren Fällen auf. Eine Gefährdung für die eingesetzten Chiffrier-
verfahren trat durch diese Vorkommnisse nicht auf.
Gegen einzelne Geheimnisträger wurde EV wegen Delikten der all-
gemeinen Kriminalität eingeleitet und durch disziplinare bzw.
strafrechtliche Maßnahmen abgeschlossen. Auswirkungen für das
Chiffrierwesen traten nicht auf.
Die in der Lageeinschätzung für 1988 festgestellte Zunahme der
Schwere strafrechtlich relevanter Handlungen gegen den Schutz
der Staatsgrenze durch Geheimnisträger des Chiffrierwesens setzt
sich 1989 nicht fort. Im Zeitraum der Lageeinschätzung traten
derartige Sachverhalte nicht auf.
Schwerpunkte der kontrollierenden und anleitenden Tätigkeit
gegenüber den CO/CD waren 1988 die Einrichtungen des Chiffrierwe-
sens in Ministerien, Kombinaten und Betrieben von volkswirt-
schaftlicher Bedeutsamkeit (Bereich der Schlüsseltechnologien,
Bereiche mit Direktbeziehungen zur UdSSR).
Im Ergebnis der bisher durchgeführten Kontrollen wurde festge-
stellt, daß der Auslastungsgrad der in Betrieben und Einrich-
tungen befindlichen Chiffrierstellen insbesondere nach Inkraft-
teten der SGAO auf Grund des fehlenden Einflusses der staatli-
chen Leiter weiter zurückgegangen ist.
Eine weiteren Schwerpunkt bildet die Realisierung von Maßnahmen
zur Einschätzung des Standes der Wirksamkeit des Chiffrierwesens
im MfV und dem MPF als Zuarbeit für die Aufgabenstellung des
Gen. Ministers entsprechend Pkt. 3.2. der ZPV. Das Ergebnis dieser
Maßnahmen wurde 11/88 in einem gesonderten Bericht der HA XIX zur
MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 12
Auswertung zur Verfügung gestellt.
Es kann die Einschätzung getroffen werden, daß die in diesen
Ministerien, Dienststellen und Einrichtungen vorhandenen Chif-
frierstellen arbeitsfähig sind, die Sicherheit gewährleistet
ist, jedoch hinsichtlich der Auslastung noch Reserven bestehen.
Insgesamt kann im Ergebnis der anleitenden und kontrollierenden
Tätigkeit festgestellt werden, daß 1989 der einheitlichen
Umsetzung der SGAO und der neuen Anordnung über das Chiffrier-
wesen der DDR verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt werden muß.
Die Anleitung und Kontrolle der Chiffrierdienste des MfS erfolg-
te planmäßig. Die gedeckte Nachrichtenverbindungen sind unter
allen Lagebedingungen gewährleistet. Die organisierten Chiffrier-
verbindungen entsprechen den derzeitigen Erfordernissen.
| Abt. XI/ZCO | |||
|---|---|---|---|
| Leitung ZCO (6) | |||
| Referat 1 (14) | Referat 2 (93) | Referat 3 (119) | Referat 4 (105) |
| Forschung und Entwicklung von Chiffrier- und Spezialtechnik | Anleitung, Kontrolle, Kaderarbeit, Abwehrarbeit des Chiffrierwesens | Rechen- und EDV-Zentrum des ZCO Schlüsselmittelproduktion | Matr.-technische Sicherstellung, Logistik, Instandhaltung Schlüsselmittel und Chiffriertechnik |
| Die Zahlen in den Klammern ist die Anzahl der Mitarbeiter, Stand August 1988 | |||




Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Arbeitsgruppe des Ministers
Leiter
GVS MfS o008-46/85
Ex.-Nr.: 0051
1. Durchführungsbestimmung
zur Dienstanweisung Nr. 3/84
Organisation und Sicherstellung des chiffrierten Nachrich-
tenverkehrs des MfS
Ministerrat Berlin, 1. 7. 1985
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Arbeitsgruppe des Ministers
Leiter
Geheime Verschlußsache
GVS- o0008
MfS-Nr. 46/85
0051 Ausf. Bl. 1 bis 13
1. Durchführungsbestimmung
zur Dienstanweisung Nr. 3/84
Organisation und Sicherstellung des
chiffrierten Nachrichtenverkehrs des MfS
3 GVS MfS o008 - 46/85
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Grundsätze 5
2. Verantwortlichkeit und Aufgabe des
Leiters der Abteilung XI des MfS für
die Organisation der Chiffrierarbeit 8
3. Verantwortlichkeit und Aufgaben der
Leiter der Abteilung XI der Bezirks-
verwaltungen für die Organisation der
Chiffrierarbeit 9
4. Verantwortung und Aufgaben der
Leiter weiterer Diensteinheiten des
MfS 10
5. Aufgaben der Chiffrierdienste 11
6. Auswahl und Einsatz von Angehörigen
des MfS für die Arbeit in Einrich-
tungen des Chiffrierwesens 12
7. Auswahl der Einrichtungen für das
Chiffrierwesen und deren Sicherung 14
8. Betreten von Einrichtungen des
Chiffrierwesens 17
9. Notfälle 17
10. Umgang mit Chiffriermaterial 18
11. materiell-technische Sicherstellung 19
12. Kontrollen 20
13. Informationstätigkeit 21
14. Schlußbestimmungen 22
Anlagen
Anlage 1 - Zusatzverpflichtung 23
Anlage 2 - Belehrung bei der Beendigung der
Tätigkeit im Chiffrierwesen 25
4 GVS MfS o008 - 46/85
5 GVS MfS o008 - 46/85
Zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Staats-
und Dienstgeheimnissen sowie anderen geheimzuhaltenden Infor-
mationen (im weitern geheime Nachrichten genannt) bei der
Übermittlung über technische Nachrichtenmittel und der Durch-
setzung einer rationellen Organisation des Chiffrierten Nach-
richtenverkehrs wird zur umfassenden Durchsetzung der Dienst-
anweisung Nr. 3/84 des Genossen Minister für das MfS und das
Wachregiment Berlin "F. E. Dzierzynski" bestimmt:
1. Grundsätze
1.1. Der chiffrierte Nachrichtenverkehr ist Bestandteil des
Geheimnisschutzes im MfS und beinhaltet die konsequente Siche-
rung und den organisierten Schutz der geheimen Nachrichten bei
der Übermittlung über technische Nachrichtenmittel.
1.2. Die Sicherung und der Schutz geheimer Nachrichten sowie
aller kryptologischer Mittel und Verfahren, die der Umwand-
lung von Informationen zum Zweck der Geheimhaltung dienen
(nachfolgend Chiffrierverfahren genannt), sind tschekistische
Grundpflichten und verlangen von jedem Angehörigen unter allen
Lagebedingungen hohes Verantwortungsbewußtsein, strikte Wahrung
der Geheimhaltung und revolutionäre Wachsamkeit.
1.3. Geheime Nachrichten, deren Übermittlung über technische
Nachrichtenmittel in Form von Schrift-, Sprach-, Daten- oder
anderen Signalen vorgesehen ist, sind zu chiffrieren.
1.4. Zur Chiffrierung geheimer Nachrichten sind nur Schrift-,
Sprach-, Daten- und andere technische sowie manuelle Chiffrier-
verfahren in Anwendung zu bringen, die von der Abteilung XI
des MfS zur Verfügung gestellt oder genehmigt wurden. Die Planung
6 GVS MfS o008 - 46/85
und der Einsatz von technischen Chiffrierverfahren und die
Organisation von Chiffrierverbindungen hat unter Berück-
sichtigung einer hohen Effektivität der eingesetzten Tech-
nik zu erfolgen. Der Neuaufbau bzw. die Umrüstung von Nach-
richten- oder Datennetzen, in denen Chiffriertechnik einge-
setzt werden soll, ist bereits in der Phase der Konzipierung
mit der Abteilung XI des MfS abzustimmen.
1.5. Neuerervorschläge zu Chiffrierverfahren sind in ab-
stimmung mit der Abteilung XI des MfS zu bearbeiten.
1.6. Die Nutzung der technischen und manuellen Chiffrier-
verfahren sowie chiffrierten Nachrichtenverbindungen darf
nur erfolgen, wenn die in den Sicherheitsbestimmungen fest-
gelegten personellen, organisatorischen und technischen
Voraussetzungen ununterbrochen gewährleistet sind.
1.7. Der chiffrierte Nachrichtenverkehr des MfS und des
Wachregiments Berlin "F. E. Dzierzynski" ist zu gewähr-
leisten durch:
- den Zentralen Chiffrierdienst (im weiteren Chiffrier-
diente) des MfS in der Abteilung Nachrichten des MfS,
den Abteilungen Nachrichten der Bezirksverwaltungen
sowie Kreis- und Objektdienststellen,
- die Chiffrierdienste bzw. Chiffrierstellen (im weiteren
Chiffrierdienst) der Diensteinheiten des MfS, die auf
ihrer Linie aus operativen Gründen einen geheimen Nach-
richtenaustausch über technische Nachrichtenmittel
selbständig abzuwickeln haben,
7 GVS MfS o008 - 46/85
- die Leitstellen für die Organisation der funktions-
gebunden Nutzung von Chiffriermaterial.
1.8. Diensteinheiten des MfS, in denen keine Chiffrier-
dienst besteht, haben den Zentralen Chiffrierdienst des
MfS zu nutzen.
1.9. Die Einrichtung neuer Chiffrierdienste in der Haupt-
verwaltung Aufklärung, der Verwaltung Rückwärtiger Dienste
und den haupt- und selbständigen Abteilungen des MfS sowie
die Einführung der notwendigen Chiffrierverfahren sind bei
mir zu beantragen.
1.10. Die Behandlung von Fragen des Chiffrierwesens bei
Konsultationen mit zuständigen Organen und Einrichtungen
sozialistischer Staaten ist mit der Abteilung XI des MfS
abzustimmen.
1.11. Die Übergabe von Chiffriermaterial sowie die Aufnahme
von grenzüberschreitendem Chiffrierverkehr durch Chiffrier-
dienst und Leitstellen bedarf meiner Zustimmung.
1.12. Eine Auskunftserteilung über die im MfS eingesetzten
Chiffrierverfahren an andere Schutz- und Sicherheitsorgane,
staatliche Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche
Organisationen hat nur mit Genehmigung des Leiters der
Abteilung XI des MfS zu erfolgen.
8 GVS MfS o008 - 46/85
2. Verantwortlichkeit und Aufgabe des Leiters der
Abteilung XI des MfS für die Organe der Chiffrier-
arbeit
Der Leiter der Abteilung XI des MfS ist verantwortlich für die
- Beratung der Leiter der Diensteinheiten bei der Organi-
sation der chiffrierten Nachrichtenverkehrs sowie für
die Anleitung und Unterstützung der Leiter der Chiffrier-
dienst bei der Einführung und Anwendung von Chiffrier-
verfahren sowie bei der Spezialausbildung der Angehörigen,
- Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und die Heraus-
gabe dienstlicher Bestimmungen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Ordnung bei der Nutzung von Chiffrier-
material durch Chiffrierdienste und Leitstellen im MfS,
- Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung und
Abnahme der von Chiffrierdiensten zu nutzenden Stellen
und Räumlichkeiten ( im weiteren Einrichtungen des Chiffrier-
wesens genannt),
- Organisation und Sicherstellung der Instandsetzung von
Chiffriertechnik in dem mit den jeweiligen Dienstein-
heiten des MfS vereinbarten Umfang,
- ständige aktuelle Einschätzung der Lage bei der Gewähr-
leistung der Sicherheit der eingesetzten Chiffrierver-
fahren,
- Bereitstellung von Chiffriertechnik und anderem Chiffrier-
material,
9 GVS MfS o008 - 46/85
- schwerpunktmäßige Kontrollen des Standes der Einhaltung
der Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der
Chiffrierdienste bei der Untersuchung von Verletzungen
der Sicherheitsbestimmungen.
3. Verantwortlichkeit und Aufgaben der Leiter der Abtei-
lungen XI der Bezirksverwaltungen für die Organisation der
Chiffrierarbeit
Die Leiter der Abteilung XI der Bezirksverwaltungen sind
verantwortlich für die
- Beratung der Leiter der Diensteinheiten in den Bezirks-
verwaltungen bei der Organisation des chiffrierten Nach-
richtenverkehrs sowie die Anleitung und Unterstützung der
den Chiffrierdiensten und Leitstellen des MfS nachgeordneten
Einrichtungen in den Bezirksverwaltungen bei der Einführung
und Anwendung von Chiffrierverfahren sowie bei der Spezial-
ausbildung der Angehörigen,
- Hilfe und Anleitung bei der Auswahl der Einrichtungen des
Chiffrierwesens entsprechend den geltenden Sicherheitsbe-
stimmungen sowie bei deren Ausrüstung und Freigabe zu
ihrer Nutzung,
- Instandsetzung von Chiffriertechnik im festgelegten Umfang,
- Unterstützung der Diensteinheiten bei der Untersuchung von
Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
wesens.
10 GVS MfS o008 - 46/85
4. Verantwortlichkeit und Aufgabe der Leiter weiterer
Diensteinheiten des MfS
Die Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung, der Verwaltung
Rückwärtiger Dienste, der Hauptabteilungen, selbständigen
Abteilungen, Bezirksverwaltungen und Schulen sowie der
Kommandeur des Wachregiments Berlin, "F. E. Dzierzynski"
sind verantwortlich für die Durchsetzung dieser Durch-
führungsbestimmun in ihrem Verantwortungsbereich.
Sie haben die
- Herausgabe von dienstlichen Bestimmungen und Weisungen
für die Organisation des Chiffrierbetriebsdienstes und
die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit beim Umgang
mit Chiffriermaterial in Einrichtungen des Chiffrier-
wesens ihres Verantwortungsbereiches,
- Auswahl von Angehörigen in Abstimmung mit dem zuständigen
Kaderorgan sowie deren Verpflichtung und Ausbildung zu
Einsatz in Einrichtungen des Chiffrierwesens,
- ständige Einsatzbereitschaft des Chiffrierdienstes unter
allen Lagebedingungen,
- Planung und Koordinierung aller Maßnahmen des chiffrierten
Nachrichtenverkehrs im Verantwortungsbereich,
- Anleitung und systematische Qualifizierung der Angehörigen
des Chiffrierdienstes, einschließlich nachgeordneter Ein-
richtungen im Dienst- und Anleitungsbereich,
11 GVS MfS o008 - 46/85
- Planung des Bedarfs von Chiffriertechnik und anderem
Chiffriermaterial, dessen Verwaltung und Verteilung,
- Wartung und Instandsetzung der Chiffriertechnik in dem
mit der Abteilung XI des MfS vereinbarten Umfang,
- Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
des Chiffrierwesens
zu gewährleisten.
5. Aufgabe der Chiffrierdienste
5.1. Aufgaben des Zentralen Chiffrierdienstes des MfS in der
Abteilung Nachrichten des MfS
Der Leiter der Abteilung Nachrichten des MfS hat zu gewähr-
leisten:
- die Organisation und Sicherstellung der geheimen Regierungs-
nachrichtenverbindungen,
- die Organisation und Sicherstellung der chiffrierten Nach-
richtenverbindungen des MfS zu den
Bezirksverwaltungen, Kreisdienststellen, Schulen,
Objektdienststellen und anderen Diensteinheiten
des MfS,
anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen
Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen
Organisationen der DDR, soweit das MfS dafür zuständig
ist,
12 GVS MfS o008 - 46/85
Sicherheitsorganen der anderen sozialistischen
Länder.
5.2. Die Chiffrierdienst der Diensteinheiten des MfS und
deren nachgeordnete Stellen haben die Organisation und
Sicherstellung der chiffrierten Nachrichtenverbindungen
entsprechend der Aufgabenstellungen zu gewährleisten:
- in ihrem Verantwortungsbereich,
- im Rahmen der Zusammenarbeit der Diensteinheiten des MfS,
- zu den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen staatlichen
Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organ-
nisationen der DDR,
- zu den Sicherheitsorganen der sozialistischen Länder.
6. Auswahl und Einsatz von Angehörigen des MfS für die Arbeit
in Einrichtungen des Chiffrierwesens
6.1. Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens haben nur
Angehörige zu erhalten, die dazu berechtigt sind und diese
Informationen zu Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Dazu gehören:
- Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unter-
stellt sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrier-
verfahren zu Anwendung gelangen,
- Angehörige, die in den Einrichtungen des Chiffrierwesens
tätig sind oder mit der Anwendung von und der Ausbildung
13 GVS MfS o008 - 46/85
an Chiffrierverfahren bzw. mit der Beschaffung, Instand-
setzung oder Installation von Chiffriertechnik beauftragt
werden.
6.2. Für die Tätigkeit in den Einrichtungen des Chiffrier-
wesens des MfS sind durch die Leiter der Diensteinheiten
Angehörige einzusetzen, die über entsprechende fachliche
Voraussetzungen verfügen, ihre Zuverlässigkeit im MfS
unter beweis gestellt haben und unter Beachtung ihrer Per-
spektive die Gewähr bieten, diese Tätigkeit über mehrere
Jahre durchführen zu können.
Die Leiter der Chiffrierdienste und Leitstellen der Dienst-
einheiten des MfS sind dem Leiter der Abteilung XI des MfS
namentlich mitzuteilen.
6.3. Für die Arbeit in Einrichtungen des Chiffrierwesens
ausgewählte Angehörige sind vor ihrem Einsatz durch den
zuständigen Leiter des Chiffrierdienstes über ihre Pflichten
und Aufgaben zur Wahrung und Sicherung der Geheimhaltung
im Chiffrierwesen entsprechend den Festlegungen in der An-
lage 1 aktenkundig zu belehren.
Sie sind mit den für sie geltenden Sicherheitsbestimmungen
und Weisungen im Chiffrierwesen vertraut zu machen.
Die Belehrungen sind halbjährlich aktenkundig zu wieder-
holen.
6.4. Die Ausbildung an Chiffrierverfahren hat durch Lehr-
berechtigte auf der Grundlage der für die Anwendung der
Chiffrierverfahren durch den Leiter der Abteilung XI des
MfS erlassenen Bestimmungen zu erfolgen.
14 GVS MfS o008 - 46/85
Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung ist bei tech-
nischen Chiffrierverfahren die Betriebsberechtigung, bei
manuellen Chiffrierverfahren die Berechtigung zum Chiffrieren
zu erteilen.
Die selbständige Anwendung von manuellen und technischen
Chiffrierverfahren ohne Berechtigung ist nicht gestattet.
6.5. Beim Ausscheiden von Angehörigen aus dem Chiffrierdienst
sind diese durch den zuständigen Leiter der Chiffrierdienst
entsprechen den Festlegungen in der Anlage 2 zu belehren.
Das Ausscheiden aus dem Chiffrierdienst entbindet sie nicht
von der Verpflichtung zur weiteren Wahrung der Geheimhaltung
der ihnen bekanntgewordenen Staats- bzw. Dienstgeheimnisse.
6.6 Die Bestätigung zum Einsatz von Soldaten, Unteroffi-
zieren und Offizieren des Wachregimentes Berlin "F. E.
Dzierzynski" in den Einrichtungen des Chiffrierwesens erfolgt
durch die Abteilung XI des MfS.
7. Auswahl der Einrichtungen für das Chiffrierwesen und
deren Sicherung
Einrichtungen für das Chiffrierwesen sind so auszuwählen
und zu sichern, daß Unbefugten die Einsichtnahme in Chiffrier-
material bzw. die Dokumentation von Chiffriermaterial, die
Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung, die unberechtigte
Kenntnisnahme von Geheimnissen sowie die Aufnahme bzw. Aus-
wertung kompromittierender Abstrahlungen verhindert wird.
15 GVS MfS o008 - 46/85
7.1. Der Sicherung als Einrichtung des Chiffrierwesens unterliegen:
Chiffrierbetriebsstellen
Dazu gehören:
- Chiffrierstellen zur Chiffrierung und Dechiffrierung schrift-
licher Nachrichten,
- spezielle Nachrichtenzentralen und -stellen sowie Teile
allgemeiner Nachrichtenzentralen, die chiffrierte Nach-
richtenverbindungen betreiben (Kanalchiffrierstellen),
- spezielle Einrichtungen der Datenübertragung, soweit da-
bei Chiffriertechnik zum Einsatz gelangt (Datenchiffrier-
stellen).
Sicherstellende Einrichtungen
Dazu gehören:
- Werkstätten,
- Lager, spezielle VS-Stellen, Garagen,
- Ausbildungseinrichtungen.
7.2. Die Auswahl und Sicherung von Einrichtungen des Chiffrier-
wesens und deren technische Ausrüstung haben entsprechend der
Aufgabenstellung in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung XI
des MfS bzw. den Abteilungen XI der Bezirksverwaltungen zu er-
folgen.
16 GVS MfS o008 - 46/85
7.3. Bei der Projektierung von Gebäuden, Anlagen und Ein-
richtungen sind die erforderlichen Voraussetzungen zur
Sicherung und zum Schutz von Chiffriermaterial und ge-
heimen Nachrichten zu berücksichtigen.
7.4. Stationäre Einrichtungen
- Die Auswahl und Sicherung stationärer Einrichtungen des
Chiffrierwesens hat nach den von der Abteilung XI des
MfS herausgegebenen Ordnung zu erfolgen.
- Die Nutzung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
und das Betreiben des chiffrierten Nachrichtenverkehrs
über diese hat nur zu erfolgen, wenn die Sicherheitsbe-
stimmungen eingehalten werden, die Chiffriertechnik ent-
sprechend den dazu erlassenen Vorschriften installiert
und überprüft wurde und eine schriftliche Genehmigung der
Abteilung XI des MfS bzw. der zuständigen Abteilung XI
der Bezirksverwaltung in Form eines Abnahmeprotokolles
vorliegt. Geplante technische und andere Veränderungen,
die der Abnahme unterliegen, sind der Abteilung XI
des MfS bzw. der zuständigen Abteilung XI der Bezirks-
verwaltung abzustimmen.
7.5. Mobile Einrichtungen
- Mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens sind entsprechend
Ziffer 7.4. dieser Durchführungsbestimmung in Abhängigkeit
von den örtlichen Bedingungen durch ständige Bewachung,
Schaffung von Sperrbereichen, Installation von technischen
Sicherungsanlagen oder andere wirksame Maßnahmen zu sichern.
17 GVS MfS o008 - 46/85
- Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaß-
nahmen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
tragen die zuständigen Leiter die Verantwortung.
7.6. Beim Einsatz von Chiffrierverfahren in besonders
gefährdeten Stellen (Flugzeuge, Schiffe, Auslandsdienst-
stellen, im unmittelbaren Grenzgebiet zu nichtsoziali-
stischen Staaten und Westberlin u. ä.) ist das Chiffrier-
material auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Durch den Leiter der zuständigen Diensteinheit sind Sicher-
heitsvorkehrungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
zu treffen.
8. Betreten von Einrichtungen des Chiffrierwesens
Zum Betreten von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind be-
rechtigt:
a) zuständige Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrier-
wesens unterstellt sind,
b) mit der Durchführung der Chiffrierarbeit beauftrage
Angehörige,
c) kontrollberechtigte Angehörige.
9. Notfälle
- Leiter der Diensteinheiten, denen Einrichtungen des Chiffrier-
wesens unterstellt sind, haben für Notfälle (Katastrophen,
Brände, Handlungen feindlicher Kräfte u.a.) schriftliche
Festlegungen zu treffen, in denen die Verantwortlichkeit,
die konkrete Handlungen, die einzusetzenden Kräfte, die
18 GVS MfS o008 - 46/85
Reihenfolge der Evakuierung, Vernichtung und Zerstörung
sowie die Räume der Evakuierung und deren Sicherung
festzulegen sind. Die in den Einrichtungen tätigen
Angehörigen sind mit dieser Weisung vertraut zu machen
und darüber halbjährlich aktenkundig zu belehren.
- Die in Notfällen erfolgten Kompromittierungen, Vernich-
tungen und Zerstörungen bzw. eingetretenen Verluste von
Chiffriermaterial sind protokollarisch zu erfassen und
dem Leiter der Abteilung XI des MfS zu melden.
10. Umgang mit Chiffriermaterial
- Die Anfertigung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Kontrol-
le und der Transport sowie die Vernichtung von Chiffrier-
material sind auf der Grundlage der VS-Ordnung des MfS
und der vom Leiter der Abteilung XI herausge-
gebenen Ordnung zu organisieren.
Für den Umgang mit Chiffriermaterial ist ein von den
VS-Stellen getrennter spezielle Nachweißbereich
(spezielle VS-Stellen) einzurichten.
- Die Anfertigung, Einstufung, Nachweißführung, Aufbewah-
rung, Weitergabe, Kontrolle und Vernichtung von chiffriert
übermittelten Informationen ist auf der Grundlage der
VS-Ordnung des MfS durch die zuständigen Leiter zu regeln.
19 GVS MfS o008 - 46/85
11. materiell-technische Sicherstellung
11.1. Planung
- Die Chiffrierdienste des MfS haben dem Leiter der Abtei-
lung XI des MfS zu den von ihm festgelegten Termin den
Bedarf an erforderlichem Chiffriermaterial sowie den Um-
fang der planmäßigen Instandsetzung zu melden.
- Der Leiter der Abteilung XI des MfS hat zu gewährleisten,
daß der bedarf an Chiffriermaterial für die Chiffrier-
dienst im MfS in die finanziellen und materiellen Pläne
eingeordnet wird.
- Die Planung des Chiffriermaterials hat der perspektivi-
schen Entwicklung des Chiffrierdienstes und den Anforde-
rungen an besondere Lagebedingungen zu entsprechen.
11.2. Sicherstellung
- Die Sicherstellung des Chiffriermaterials erfolgt durch
die Abteilung XI des MfS,
- Chiffriermaterial, das aus Sicherheitsgründen nicht mehr
eingesetzt werden kann, ausgesondert werden muß oder aus
anderen Gründen nicht mehr genutzt wird, ist der Abtei-
lung XI des MfS zu übergeben.
- Reserven an Chiffriermaterial sind in Abstimmung mit der
Abteilung XI des MfS anzulegen.
20 GVS MfS o008 - 46/85
11.3 Instandsetzungen
- Die Instandsetzungen von Chiffriertechnik erfolgt durch
die Abteilung XI des MfS bzw. die zuständige Abteilung
XI der Bezirksverwaltung und Instandsetzungskräfte der
jeweiligen Diensteinheit des MfS nach entsprechender
Vereinbarung auf der Grundlage von Normativen der Ab-
teilung XI des MfS.
- Instandsetzungen aller Art sind nur von den Angehörigen
der Chiffrierdienste durchzuführen, die eine entsprec-
chende Ausbildung erhalten haben und im Besitz einer
Instandsetzungsberechtigung sind.
12. Kontrollen
12.1. Leiter der Diensteinheiten, denen Chiffrierdienste
unterstehen bzw. die für deren Arbeit verantwortlich
zeichnen, sind verpflichtet:
- die Einhaltung der für die Chiffrierdienste des MfS er-
lassenen Sicherheitsbestimmungen kontrollieren zu lassen,
um Lücken, Gefährdungen und Verletzungen von Sicherheit
und Ordnung im Chiffrierwesen und dafür begünstigende
Umstände und Bedingungen rechtzeitig zu erkennen und
zu beseitigen,
- die Durchführung von Kontrollen in den speziellen VS-
Stellen ihres Verantwortungsbereiches zu gewährleisten.
Mit den Kontrollen sind fachlich geeignete Angehörige des
Chiffrierdienstes zu beauftragen, die im Besitz eines von
dem für sie zuständigen Leiter unterschriebenen Kontroll-
ausweis bzw. -auftrages sind.
21 GVS MfS o008 - 46/85
12.2 Der Leiter der Abteilung XI des MfS ist berechtigt,
alle Einrichtungen des Chiffrierwesens im MfS auf Ein-
haltung der Sicherheitsbestimmungen kontrollieren zu
lassen und auf deren Durchsetzung Einfluß zu nehmen. Die
beauftragung Angehöriger müssen im Besitz eines Kontroll-
ausweise bzw. -auftrages sein, der vom Leiter der Abtei-
lung XI des MfS unterschrieben ist.
13. Informationstätigkeit
Durch die Leiter der Diensteinheiten, in deren Verant-
wortungsbereich Chiffrierdienste arbeiten, ist schriftlich
einzuschätzen:
- die Zweckmäßigkeit der eingesetzten Chiffrierverfahren
und bestehende chiffrierte Nachrichtenverbindungen,
- die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, die ge-
meldeten bzw. bekannt gewordenen Verletzungen der Sicher-
heitsbestimmungen und die entsprechenden Untersuchungs-
ergebnisse,
- die Ergebnisse der Schulung und Qualifizierung der An-
gehörigen des Chiffrierdienstes,
- die Auswahl und Fluktuation der leitenden Angehörigen
des Chiffrierdienstes,
- der Stand der materiell-technischen Sicherstellung des
Chiffrierdienstes, die Einsatzbereitschaft der Chiffrier-
technik und im Berichtszeitraum verbrauchtes Chiffrier-
material,
22 GVS MfS o008 - 46/85
- die Organisation der Zusammenarbeit mit der Abteilung XI
des MfS, den anderen Chiffrierdiensten des MfS und das
Zusammenwirken mit den Chiffrierorganen der DDR,
- perspektivische Probleme der Entwicklung des Chiffrier-
dienstes.
Die Einschätzung ist jährlich zu erarbeiten und entspre-
chend dem in der Planorientierung der ZAIG vorgegebenen
Termin an den Leiter der Abteilung XI des MfS zu übergeben.
Verletzung der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Leiter der Abteilung XI des MfS unverzüglich schrift-
lich über den zuständigen Vorgesetzten zu melden.
14. Schlußbestimmungen
14.1. Die Organisation des chiffrierten Nachrichtenverkehrs
im MfS nach Auslösung einer höheren Stufe der Einsatzbereit-
schaft wird gesondert geregelt.
14.2. Der Leiter der Abteilung XI des MfS hat zur Konkreti-
sierung der sich aus den grundsätzlichen Festlegungen dieser
Durchführungsbestimmungen ergebenden Aufgaben für die Chiffrier-
dienste des MfS und Leitstellen in den Diensteinheiten des
MfS Ordnungen zu erlassen.
14.3. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1985 in Kraft.
Geisler
Generalleutnant
23 GVS MfS o008 - 46/85
Anlage 1
(4.4)Z u s a t z v e r p f l i c h t u n g
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffrierma-
terial im/in .............................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Staatsgeheim-
nissen des Chiffrierwesens dieses Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung
und Sicherung von Staatsgeheimnissen, entsprechend Abschnitt
5.2. der "Ordnung über die Organisation der VS-Arbeit im
Ministerium für Staatssicherheit (VS-Ordnung vom 1. Januar
1975, VVS MfS 008-1/75)", gehe ich nachstehende Verpflich-
tung ein:
Ich, ........................... ........................
(Name, Vorname) (Personenkennzahl)
verpflichte mich:
1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen
unbefugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen
keinerlei Informationen über das Chiffrierwesen zu geben.
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur
Kenntnisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen
besitzen. Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu
Informationen des Chiffrierwesen besitzen, dürfen
solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifels-
fall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungs-
bereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung gelangt,
die Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.
24 GVS MfS o008 - 46/85
2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständ-
lichte Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder
darstellen, aus der Dienststelle zu entfernen, soweit
nicht die Genehmigung des zuständigen Leiters vorliegt.
3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis
zu setzen, wenn Personen an mich herantreten und den
Verdacht erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen
interessieren.
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder
sonstige Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfälti-
gung von Informationen dienen können, zu privaten
Zwecken in die Einrichtungen des Chiffrierwesens mitzu-
bringen oder private Radio- und Fernsehapparate in Ein-
richtungen des Chiffrierwesens zu betreiben.
5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Ge-
heimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht
meinem Vorgesetzten im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu
geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatz-
verpflichtung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(wie in der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von
Staatsgeheimnissen) zur Verantwortung gezogen werden.
............................. .............................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Verpflichtung durchgeführt: .............................
(Unterschrift/Funktion)
Halbjährliche Belehrungen
_____________________________________________________________
Datum Unterschrift Datum Unterschrift
25 GVS MfS o008 - 46/85
Anlage 2
(4.6)B e l e h r u n g
bei der Beendigung der Tätigkeit im Chiffrierwesen
1. Über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen habe ich gegen-
über allen Personen (einschließlich Familienangehörigen)
auch nach der Beendigung dieser Tätigkeit strengstes Still-
schweigen zu wahren. Ich habe keinerlei Informationen über
das Chiffrierwesen, weder in schriftlicher, mündlicher oder
anderer Form an andere Personen zu geben.
2. Meinen unmittelbaren Vorgesetzten bzw. den Leiter der
nächsten Dienststelle des MfS habe ich zu informieren,
wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
erregen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
Chiffrierwesen interessieren.
.............................. ............................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Belehrung durchgeführt: ............................
(Unterschrift/Funktion)
Im Jahr 1959 gab der Handelsminister ein Dokument heraus in der mit den angeführten Staaten Chiffriererlaubnisse erteilt wurden, oder auch verwehrt. (Die Ländernamen entsprechen der in der Zeit gültigen Bezeichnungen) In folgenden Länder wurde Chiffrierrecht vereinbart: - Indien, Irak, Guinea, VAR ( Vereinigte Arabische Republiken, Ägypten, Syrien). In Ghana wurden konsularische Vereinbarung zum Chiffrierrecht getroffen. In diesen Ländern gab es Zusagen bzw. Tolerierung von chiffrierten Handelstelegrammen: - Indonesien, Burma, Jemen, Türkei, Italien, Österreich, Libanon, Island, Schweden, Norwegen, Griechenland. In diesen Ländern wurde kein Chiffrierrecht gegeben und es müssen Klartexte gesendet werden: - Frankreich, Belgien, Columbien, Sudan, Niederlande, Dänemark. In England gibt es kein Chiffrierrecht und es liegen keine Erfahrungen vor. In diesen Ländern nur die Nutzung des Mosse bzw. ACME Codes: - Uruguay, Brasilien, Argentienien .
Das Chiffrierorgan des Außenhandel ist verknüpft mit dem Auslandschiffrierorgan ACO. Es wurden im COA folgende Chiffriergeräte verwendet (1988): - T-304 LEGUAN - T-353 DUDEK (ACO Ausland) - T-310 ARGON - T-301 GRANAT - CM2 (ACO Ausland) - T-307/2 DIAMANT DUDEK Die Geräte mit dem Anhang ACO Ausland sind die Geräte die im Ausland genutzt wurden. Interessant ist das die T-301 noch 1988 eingesetzt war.
Die Chiffrierstellen der ACO erhielten die Bezeichnung "Kabinen AURORA". BStU*113 Bei diesen Kabinen handelt es sich um abstrahlungssichere faradayische Käfige. 1988 waren in den 97 Auslandsvertretungen nur 38 Vertretungen mit Chiffriermaschinen ausgestattet. BStU*113 In den Auslands- Direkt- und Vorchiffrierverfahren waren: - T-353 DUDEK - T-314 MAJA - T-301 GRANAT CM-2 - T-205 WECHA - M-105 AGAT - SWESDA - ARCUS verwendet worden. Die Inlandsverbindungen des ACO wurden mit den Verfahren T-310/50 ARGON, T-353 DUDEK-M und PYTHON-manuell abgedeckt. BStU*120 *121
Geheime Verschlußsache! BStU*123
GVS-Nr. 68/70
Ausfertigung Blatt
Ex. Nr. 000
Weisung
für die
Mitarbeiter des Chiffrierdienstes in den Auslandsvertretungen
der Deutschen Demokratischen Republik
---
Geheime Verschlußsache!
GVS-Nr. 68/70
Weisung
für die
Mitarbeiter des Chiffrierdienstes in den Auslandsvertretungen
der Deutschen Demokratischen Republik
---
Auf Grund der "Anordnung über den Chiffrierdienst des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratische Repu-
blik", GVS Nr. 41/70, vom 30.1.70 wird angewiesen:
I. Grundsätze
1. Der Mitarbeiter des Chiffrierdienstes (MCD) in den Auslandsver-
tretungen der Deutschen Demokratischen Republik hat die Über-
mittlung geheimer Nachrichten zwischen den Auslandsvertretungen
und dem MfAA, MAW und Ministerrat der DDR zu gewährleisten.
2. Geheime Nachrichten, die zur Übermittlung über technische Nach-
richtenmittel vorgesehen sind oder deren sichere Überbringung
durch Kurier nicht gewährleistet ist sind zu chiffrieren.
3. Es ist verboten, auf chiffrierte übermittelte Nachrichten offen in
Schreiben oder über technische Nachrichtenmittel in der Weise Be-
zug zu nehmen, daß durch mithörende; oder mitlesende dritte Per-
sonen auf den konkreten Inhalt der chiffrierten Nachricht oder die
Bedeutung verwendeter Geheimeinheiten geschlossen werden
kann.
4. Das Recht zur Einsichtnahme in Chiffriermittel und zum Betreten
bestätigter Räume der MCD haben in der Regel nur folgende
Personen:
a) bestätigte MCD des Ministeriums für Auswärtigen Angelegen-
heiten,
b) Kontrollberechtigte des Chiffrierdienstes des MfAA,
c) Leiter der Auslandsvertretungen der DDR. Bei Abwesenheit des
Leiters der Auslandsvertretung ist dieses Recht nicht auf den
amtierenden Leiter übertragbar. Ausnahmen bedürfen der Ge-
nehmigung durch den Leiter des Chiffrierdienstes des MfAA.
5. Die Geschäftsführung des Chiffrierdienstes ist von der allgemeinen
Geschäftsführung einschließlich der VS-Nachweisführung getrennt
zu halten. Sendungen des Chiffrierdienstes sind nur vom MCD zu
öffnen.
6. Der MCD hat zu gewährleisten, daß diese Weisung durchgesetzt
und eingehalten wird.
3
---
II Auswahl und Sicherung von Räumen und Einrichtungen
1. Auswahl der Räume
1.1 Räume und Einrichtungen des Chiffrierdienstes sind so abzusi-
chern, daß ein Eindringen, die Entwendung von Chiffrierunterla-
gen, die Einsichtnahme in diese oder das Mithören von Gesprä-
chen, Vorträgen usw. über Fragen des Chiffrierwesens durch un-
befugte Personen soweit wie möglich ausgeschlossen werden.
1.2. Die für die Durchführung der Chiffrierarbeit erforderlichen Räume
sind durch die Leiter der Auslandsvertretungen und die MCD in
eigener Zuständigkeit auszuwählen. Die Räume sind möglichst in
massiven Gebäuden, in denen wenig Personenverkehr herrscht,
unterzubringen. Sie sollen möglichst in mittleren Stockwerken lie-
gen.
1.3. Zur Gewährleistung einer schnellen Übermittlung der chiffrierten
Telegramme ist es zweckmäßig, die Chiffrierräume in unmittelbarer
Nähe der Funkstelle auszuwählen.
1.4. Um das Betreten der Räume und Einrichtungen durch technisches
Personal (Handwerker usw.) einzuschränken, sind solche Räume
zu bevorzugen, in denen technische Einrichtungen wie Hauptsi-
cherungskästen, Fernsprechverteiler u. a. nicht eingebaut sind.
1.5. Macht sich auf Grund besonderer Situationen (Alarmfall) eine Ver-
legung der Räume und Einrichtungen des Chiffrierdienstes erfor-
derlich, ist bei der Auswahl der zeitweilig zu benutzenden Räume
entsprechend Punkt 1.1 zu verfahren.
2. Sicherung der Räume und Einrichtungen
Die für die Durchführung der Chiffrierarbeit erforderlichen Räume
müssen folgenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen:
- Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk befe-
stigt sind zu sichern.
- Das Befestigen der Fenstergitter an Holzhäusern oder -barak-
ken hat so zu erfolgen, daß ein Entfernen der Gitter von außen
nicht möglich ist.
- Die Eingangstür ist von innen mit Blech zu beschlagen oder mit
einer Gitter- oder Eisentür abzusichern.
4
----
- In die Türen sind Sicherheitsschlösser (DDR-Erzeugnisse) einzu-
bauen,
Gittertüren und bewegliche Fenstergitter sind mit Kastensicher-
heitsschlössern (DDR-Erzeugnisse) zu sichern.
- Für alle Türschlösser müssen zwei Schlüssel vorhan-
den sein. Ein Schlüssel der Außentür ist im versiegelten Behält-
nis beim Bereitschaftsdienst aufzubewahren, damit bei Abwe-
senheit des MCD ein Schlüssel jederzeit bei Katastrophen (Feu-
er, Wassereinbruch usw.) vorhanden ist. Bei Verlust eines Schlüs-
sels ist das Türschloß durch ein neues zu ersetzten bzw. zu ver-
ändern.
- Sind Fender sowie die Eingangstür und evtl. die Wände durch
eine Raumschutzanlage gesichert, so ist eine zusätzliche Absi-
cherung nicht notwendig.
- Raumschutzanlagen für die Chiffrierräume sind nur von den
MCD aus- bzw. einzuschalten. Die Anlage muß so beschaffen
sein, daß ein unkontrolliertes Ausschalten nicht möglich ist.
- Für die Entgegennahme und Aushändigung von Telegrammen
sowie für den dienstlichen Verkehr mit außenstehenden Perso-
nen ist ein Schalterfenster oder nach Möglichkeit ein Vorraum
zu schaffen. Das Schalterfenster muß von innen verschließbar
sein. Seine Größe darf ein Einsteigen nicht ermöglichen.
- Durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen,
Mattierungen der Fensterscheiben oder andere geeignete Maß-
nahmen ist zu gewährleisten, daß Unbefugte die Einsicht in
die Chiffrierunterlagen nicht möglich ist.
- Die Zugangstür zu den Arbeitsräumen ist ständig unter Ver-
schluß zu halten.
3. Inneneinrichtung der Räume und Einrichtungen
- Die Räume sind mit der erforderlichen Anzahl an Panzer- bzw.
Stahlblechschränken oder Stahlkassetten auszustatten. Diese
müssen mit Sicherheitsschlössern (DDR-Erzeugnisse) versehen
sein.
- Stahlkassetten bzw. leicht transportierbare Panzer- oder Stahl-
blechschränke sind am Fußboden oder an der Wand mit Stein-
schrauben zu befestigen.
5
---
- Für die Panzer- oder Stahlblechschränke müssen zwei Schlüssel
vorhanden sein. Einen Schlüssel trägt der MCD ständig bei sich.
Der zweite Schlüssel ist dem Leiter der Auslandsvertretung im
versiegelten Behältnis zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei Ver-
lust eines Schlüssels muß das Schloß verändert bzw. erneuert
werden.
Besondere Regelungen bedürfen der Genehmigung der Sek-
tion A.
- Für die Versiegelung der Arbeitsräume sowie der Panzer- oder
Stahlblechschränke oder auch Stahlkassetten müssen zwei Pet-
schafte vorhanden sein.
- Petschafte, die zur Versiegelung der Panzer- bzw. Stahlbelech-
schänke oder Kassetten benutzt werden, dürfen nicht zur Ver-
siegelung der Türen (Räume) und der VS-Post verwandt werden.
4. Bestätigung der Räume und Einrichtungen
Zwecks Bestätigung der Räume und Einrichtungen ist eine Skizze
in zweifacher Ausfertigung mit entsprechenden Erläuterungen der
Sektion A zu übersenden. Die Räume und Einrichtungen des MCD
dürfen erst benutzt werden, wenn von der Sektion A die Geneh-
migung dazu erteilt wurde. Diese Genehmigung erstreckt sich auch
auf die Benutzung der Panzer- bzw. Stahlblechschränke oder Kas-
ssetten.
5. Betreten der Räume und Einrichtungen
Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen haben die Leiter der
Auslandsvertretungen und die Kontrollbeauftragten des Chiffrier-
dientes des MfAA. Macht sich ein Betreten der bestätigten Ar-
beitsräume durch andere Personen erforderlich, so sind folgende
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:
- Die Chiffrierunterlagen sind unter Verschluß zu bringen.
- Die Siegelung an Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahl-
kassetten ist unkenntlich zu machen.
- Der Aufenthalt dieser Personen in den Arbeitsräumen ist durch
den MCD ständig zu beaufsichtigen.
- Personen, die Räume und Einrichtungen des MCD betreten,
sind in einem Besucherbuch mit Angabe des Namens, der Zeit
und des Grundes durch den MCS einzutragen.
6
---
III. Aufbewahrung, Nachweisführung, Vernichtung und Beförderung
von Chiffrierunterlagen
1. Aufbewahrung
1.1. Chiffrierunterlagen sind in den bestätigten Räumen in Panzer-
und Stahlblechschränken oder Stahlkassetten aufzubewahren.
1.2. Sind für die Durchführung der Chiffrierarbeit keine bestätigten
Räume vorhanden, so sind sämtliche Chiffrierunterlagen in einer
Stahlkassette oder VS-Tasche im Panzerschrank bzw. Stahlblechschrank
des Leiters der Auslandsvertretung aufzubewahren. Die Stahlkas-
sette oder VS-Tasche ist nur mit dem persönlichen Petschaft des
MCD zu siegeln.
1.3. Chiffrierunterlagen sind getrennt von dem allgemeinen Schriftver-
kehr aufzubewahren.
1.4. Ein kollektives Verwalten von Chiffrierunterlagen ist nicht statthaft.
Es muß gewährleistet sein, daß die in den Auslandsvertretungen
tätigen Reserve-MCD nur zu den Unterlagen Zugang erhalten, die
sie unmittelbar zur Arbeit benötigen.
1.5. Beim Verlassen der Räume sind die Panzer- bzw. Stahlblechschrän-
ke oder Kassetten zu verschließen und bei längerer Abwesenheit
und nach Dienstschluß zu versiegeln.
2. Nachweisführung
2.1. Chiffrierunterlagen sind getrennt von allgemeinen Verschluß-
sachen auf Karteikarten, die ausschließlich für solche Zwecke be-
stimmt sind, nachzuweisen.
2.2. Die zur Nachweisführung benutzten Karteikarten sind als Ver-
schlußsache zu vereinnahmen.
3. Vernichtung
3.1. Die Vernichtung ist zu folgenden Terminen durchzuführen:
- Ungültige Chiffriermittel sowie Zwischenmaterial und Geheim-
texte (Arbeitsmaterial) innerhalb von 6 Tagen.
- Karteikarten für den Chiffriermittelnachweis sowie Quittungs-
bücher für die Übergabe von Chiffrierunterlagen frühestens
3 Jahre nach der letzten Eintragung oder auf Anweisung des Lei-
7
---
ters des Chiffrierdienstes des MfAA bzw. der Kontrollbeauftrag-
ten.
3.2. Die Vernichtung aller anderen Chiffrierunterlagen bzw. Rücksen-
dung erfolg auf Weisung des Chiffrierdienstes des MfAA.
3.3. Ungültige Chiffrierunterlagen sind vor der Vernichtung entspre-
chend den Eintragungen in den Karteikarten auf ihre Vollzählig-
keit zu überprüfen.
3.4. Chiffrierunterlagen sind so zu vernichten, daß Unbefugte keinen
Einblick in diese erhalten und keine auswertbaren Überreste ver-
bleiben.
3.5. Die Vernichtung ist in der Regel von zwei MCD durchzuführen und
von diesen Unter Angabe des Datums unterschriftlich zu bestäti-
gen.
3.6. Bei besonderen Situationen ist entsprechend dem Alarmplan zu
verfahren.
4. Beförderung
4.1. Chiffrierunterlagen sind nur durch den Kurierdienst des MfAA zu
befördern.
4.2. Chiffrierunterlagen sind zum Versand doppelt zu verpacken und
nur mit dem zur Versiegelung des Arbeitsraumes zu benutzenden
Petschaft zu versiegeln.
4.3. Die äußere Verpackung hat den geltenden Bestimmungen des
Kurierdienstes des MfAA zu entsprechen.
Beispiel:
_______________________________________________________________
| Geheime Dienstpost |
| Handpost |
| Ministerium für Auswärtige |
| Angelegenheiten |
| Sektion A |
| |
| Berlin |
| MCD |
| |
8
---
4.4 Die innere Verpackung ist wie folgt zu beschriften:
_______________________________________________________________
| Geheime Dienstpost |
| Handpost |
| Ministerium für Auswärtige |
| Angelegenheiten |
| Leiter der Sektion A |
| |
| Berlin |
| Kairo |
| |
4.5. Chiffriermittel sowie die dazugehörigen Begleithefte sind getrennt
zu verpacken und zu versenden.
4.6. Die zum Versand kommenden Chiffriermittel dürfen mit keinerlei
Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen beschriftet wer-
den.
4.7. Der Empfang und die Registratur von Chiffriermitteln ist durch Un-
terschrift auf dem Chiffrebegleitheft zu bestätigen und mit näch-
ster Kurierpost an den Absender zurückzuschicken.
5. Geschäftsführung
5.1. Die MCD haben eine eigene VS-Geschäftsführung für Chiffrier-
unterlagen einzurichten.
5.2. Die Anfertigung und der Umgang mit Verschlußsachen hat auf der
Grundlage der im MfAA gültigen allgemeinen VS-Ordnung (An-
ordnung über die Anfertigung, Behandlung, Aufbewahrung und
Sicherung von Verschlußsachen) zu erfolgen.
5.3. Die Vernichtung und Löschung von Verschlußsachen des Chiffrier-
dienstes erfolgt auf Weisung des Chiffrierdienstes des MfAA.
5.4. Chiffrierunterlagen sind nach der VS-Rahmennomenklatur auszu-
zeichnen.
5.5. Als GVS sind auszuzeichnen:
- Jahresanalysen und Jahrespläne,
- Unterlagen zu Schlüsselverfahren,
- Schreiben über geplante Schlüsselverbindungen,
9
---
- andere Schriftstücke, deren Inhalte nur einem eng begrenzten
Personenkreis zur Kenntnis gelangen darf.
Manuskripte und Notizen zu den angeführten Unterlagen sind wie GVS
zu behandeln.
5.6. Als VVS sind auszuzeichnen:
- Teilberichte über die Chiffrierarbeit,
- Arbeits- und Schulungspläne,
- Berichte und Meldungen über Kontrollergebnisse, soweit sie be-
sondere Vorkommnisse enthalten oder auf Chiffriermittel, Chiff-
rierverbindungen und Arbeitsmethoden des Chiffrierdienstes
eingehen,
- Übergabeprotokolle,
- Nachweisbücher und Nachweiskarten des Chiffrierdienstes,
- Schriftstücke, deren Inhalt nur einem eng begrenzten Personen-
kreis zur Kenntnis gelangen darf.
Manuskripte und Notizen zu den aufgeführten Unterlagen sind
wie VVS zu behandeln.
IV. Durchführung und Behandlung der Chiffrierkorrespondenz
1. Ausarbeitung und Behandlung der Klartexttelegramme
1.1. Klartexttelegramme sind im Telegrammstil abzufassen und müssen
folgende Angaben enthalten:
- Empfänger, Absender,
- Dringlichkeit, Geheimhaltungsgrad, Reg.-Nr., Anzahl der Aus-
fertigungen,
- Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigen,
- Unterschrift der Schreibkraft.
Der MCD hat die Bearbeitung von Klartexttelegrammen abzuleh-
nen, wenn die genannten Angaben nicht vollständig vorhanden
sind.
10
---
1.2 Nachträgliche Veränderungen auf ausgehenden Klartexttelegram-
men müssen vom Absender abgezeichnet werden.
1.3. Dem MCD sind Klartexte wie folgt zu übergeben:
- persönlich durch den Unterzeichnungsberechtigten dazu beauftrag-
ten Mitarbeiter der Vertretung (DDR-Bürger) oder
- im versiegelten Umschlag durch Boten der Vertretung
(DDR-Bürger)
Es ist untersagt, Klartexte über Fernschreiber oder Telefon dem
MCD zuzuleiten.
1.4. Die vom MCD bearbeiteten Telegramme sind an den Empfänger
wie folgt zu übergeben:
- Überbringung durch den MCD oder
- persönliche Abholung durch den Empfänger bzw. durch einen
vom Empfänger dazu beauftragten Mitarbeiter der Vertretung
(DDR-Bürger) oder
- durch Boten der Vertretung (DDR-Bürger) im versiegelten Um-
schlag.
Es ist untersagt, zur Zustellung von Klartexttelegrammen öffent-
liche Verkehrsmittel zu benutzen.
1.5. Nach Dienstschluß sowie an Sonn- und Feiertagen werden nur
Blitz-Telegramme zugestellt. Die Zustellung erfolgt entsprechend
Punkt 1.3. und 1.4.
1.6. Dem MCD ist es untersagt, den Text der bearbeiteten Telegram-
me über Fernschreiber oder über Telefon an die Empfänger zu
übermitteln.
1.7. Die Übergabe von chiffrierten Telegrammen an das Nachrichten-
personal hat gegen Quittungsleistung unter Angabe des Datums
und der Uhrzeit zu erfolgen.
1.8. Die Übernahme von Klartexttelegrammen bzw. die Einsichtnahme
durch den Empfänger ist durch diesen unterschriftlich mit Datum
und Uhrzeit zu bestätigen.
1.9. Auf den Klartexttelegrammen, die dem Empfänger übergeben bzw.
zur Einsichtnahme vorgelegt worden, dürfen keine Angaben enthalten
sein, die auf das Chiffrierverfahren schließen lassen.
11
---
2. Aufbewahrung und Nachweisführung von Klartexttelegrammen
2.1. Klartexttelegramme sind wie Verschlußsachen zu behandeln. Die
Aufbewahrung der Klartexttelegramme erfolgt
- beim VS-Sachbearbeiter oder
- beim Versender bzw. Empfänger
2.2. Die Unterzeichnungsberechtigten sind für die Einrichtung einer
Telegrammregistratur sowie die Nachweisführung und Kontrol-
le der Klartexttelegramme in ihrem Bereich verantwortlich.
2.3. Die Klartexttelegramme sind in VS-Quittungsbüchern zu registrie-
ren. Die Aufbewahrung der Klartexttelegramme hat gesondert vom
allgemeinen Schriftverkehr zu erfolgen.
2.4. Die Vernichtung von Klartexttelegrammen erfolgt auf Anweisung
der Unterzeichnungsberechtigten. Die Vernichtung ist vom Unter-
schriftsberechtigten und vom VS-Sachbearbeiter durchzuführen
und von diesen unter Angaben des Datums unterschriftlich im VS-
Quittungsbuch zu bestätigen.
2.5. Die Unterzeichnungsberechtigten sind für eine jährliche durchzu-
führende Inventur der Klartexttelegramme verantwortlich. Das Er-
gebnis der Inventur ist dem MCD schriftlich mitzuteilen. Die Inven-
tur erfolgt in der Regel mit Stichtag 30. 11. bzw. bei der Ablösung
des Unterschriftsberechtigten. Der MCD ist berechtigt, Kontrollen
durchzuführen.
V. Informationstätigkeit
1. Vorausmeldungen an den Chiffrierdienst des MfAA sind erforderlich
über:
a) Geplante Veränderungen des Arbeitsraumes des MCD, die Ein-
fluß auf die Sicherheit haben können.
b) Vorgesehene Teilnahme von Mitarbeitern des Chiffrierdienstes
als Zeugen oder Sachverständige an Gerichtsverhandlungen.
Die Meldung muß enthalten:
- Art und Inhalt des Prozesses,
- Angabe der Personen, gegen die der Prozeß geführt wird.
12
---
2. Sofortmeldungen an den Leiter des Chiffrierdienstes des MfAA
sind erforderlich über:
a) Grobe Verstöße gegen die Grundsatzdokumente des Chiffrier-
wesens und die Sicherheitsbestimmungen zu den einzelnen
Verfahren.
b) Kompromittierung der Chiffrierunterlagen.
c) Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung der Sicherheit des Ar-
beitsraumes und der Einrichtung der MCD schließen lassen.
Meldungen von a) - c) müssen enthalten:
- Art der Vorkommnisse,
- Sachverhalt,
- eingeleitete Maßnahmen.
d) Persönliche Veränderungen bei den MCD und ihren Familien-
angehörigen wie:
- beabsichtigte Verlobung, Eheschließung, Ehescheidung
- Wohnungswechsel
- eingeleitete Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen
- Republikflucht
- Verbindungen nach Westberlin, Westdeutschland und ande-
ren kapitalistische Ländern.
e) Persönliche Veränderungen bei sonstigen nahen Verwandten
und Bekannten der MCD wie:
- Republikflucht
- gerichtliche Strafen
- Verbindungen nach Westberlin, Westdeutschland und ande-
ren kapitalistischen Ländern.
f) Ausscheiden von Reserve-MCD.
3. Private Reisen von MCD im Gastland außerhalb des Dienstortes
bedürfen der Zustimmung des Leiters der Auslandsvertretung und
des Leiters des Chiffrierdienstes des MfAA. Die Meldungen über die
geplante Reise hat mindestens 8 Tag vor Antritt zu erfolgen.
13
---
4. Jährlich sind dem Chiffrierdienst des MfAA zu übersenden:
4.1. Jahresbericht
Der Jahresbericht muß folgende Punkte enthalten:
a) Die Sicherheit des Chiffrierraumes und des Stahlschrankes.
b) Erfüllungsstand über Vollzugsmeldung auf Grund durchgeführ-
ter Kontrollen.
c) Vollzähligkeit, Zustand der Lagerung der Chiffrierunterlagen,
Stand der Nachweisführung.
d) Behandlung und Nachweisführung der Klartexttelegramme
durch die Unterzeichnungsberechtigten.
e) Ergebnis der Stichprobenkontrolle offener Telegramme.
f) Einschätzung des Standes der festgelegten Qualifizierungs-
maßnahmen.
g) Einschätzung der eigenen fachlichen Arbeit.
h) Vorschläge und Hinweise zur Verbesserung der Arbeit des
Chiffrierdienstes und der MCD in den Auslandsvertretungen.
i) Einschätzung der Arbeit der Reserve-MCD.
j) Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Chiffrierdien-
stes
- mit der Leitung und den Unterzeichnungsberechtigten der
AV,
- mit anderen Chiffrierdiensten.
k) Statistik über Querverbindungen (Anzahl der Telegramme und
Gruppen getrennt nach Ein- und Ausgang).
4.2. Der Jahresbericht ist so abzuschließen, daß er bis zum 30. 11. des
jeweiligen Jahres dem Leiter des Chiffrierdienstes im MfAA vor-
liegt.
4.3. Der Jahresbericht ist dem Leiter der Auslandsvertretung zur Kennt-
nisnahme vorzulegen und abzeichnen zu lassen.
4.4. Der Jahresbericht ist in zweifacher Ausfertigung anzufertigen.
Das 1. Exemplar erhält der Leiter des Chiffrierdienstes.
Das 2. Exemplar verbleibt beim MCD.
14
---
5. Jahresinventur des Schriftverkehrs
5.1. Vom MCD ist jährlich eine Inventur aller GVS, VVS und VD-Unter-
lagen durchzuführen.
5.2. Alle Schriftstücke sind vom MCD getrennt nach Ein- und Ausgang
auf einer Inventurliste (Vordruck) zu erfassen. Die Inventurlisten
sind bis zum 30. 11. des jeweiligen Jahres dem Leiter des Chiffrier-
dienstes zu übersenden.
6. Petschaftsinventur
6.1. Vom MCD ist jährlich eine Inventur der Petschafte durchzuführen.
6.2. Die Petschaftsinventur ist vom MCD auf einem Abdruckblatt (zwei
mal für jedes Petschaft) bis zum 30. 11. des jeweiligen Jahres dem
Leiter des Chiffrierdienstes zu übersenden.
6.3. Die Petschafte des MCD dürfen nicht in der Inventurliste für die
VS-Hauptstelle erschienen.
Schlußbestimmungen
Diese Weisung tritt am 1. 3. 70 in Kraft.
Gleichzeitig wir die "Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter des Chiff-
rierdientes in den Unterabteilungen der Abteilung A des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Repu-
blik im Ausland", GVS Nr. 233/58, vom 1. 6. 1958 außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 1. 3. 1970
Bestätigt:
gez. Reißig gez. Kath
Leiter der Abt. Verbindungen Leiter der Sektion A
15
Vertrauliche Verschlußsache
ACO 00/ 49/84
1. Ausfertigung 4 Blatt
Arbeitsanweisung
für Mitarbeiter des ACO in den Botschaften und anderen Einrich-
tungen der DDR im Ausland zur Organisation und Gewährleistung
der Aufgaben in besonderen Situationen
I. Die Maßnahmen dieser Arbeitsanweisung treten auf Weisung
des Leiters der Botschaft oder des Leiters des Zentrums
für Auslandsverbindungen (ZAV) bei besonderen Situationen
in Kraft.
II. Die Arbeitsanweisung stellt eine Ergänzung zum Alarmplan
der Botschaft dar und dient
- der Sicherung der Chiffrierverbindungen mit dem ACO
- dem Schutz der Unterlagen und der Arbeit des Mitarbeiters
des ACO.
III. Die Alarmierung erfolgt entsprechend den Stufen der Ein-
satzbereitschaft.
1. Erhöhte Einsatzbereitschaft (EE):
Gewährleistung der Möglichkeit einer sofortigen Verbin-
dungsaufnahme (Botschaft - ACO und ACO - Botschaft);
ständige Anwesenheit in der Dienststelle oder Wohnung;
kurzzeitige Abmeldungen im Interesse der Erfüllung der
Gesamtaufgaben sind je nach Situation unter Angabe der
voraussichtlichen Zeit der Abwesenheit möglich. Das
Stadtgebiet darf nicht verlassen werden.
2. Volle Einsatzbereitschaft (VE):
Sicherung einer ständigen Verbindung zum ACO;
ständige Anwesenheit in der Dienststelle.
VVS ACO 001 - 49/84
Blatt 02
IV. Die Herstellung der Einsatzbereitschaft ist telegrafisch
an den Leiter des ACO zu melden bzw. zu bestätigen:
- EE bei nächster regulären Verbindung
- VE als Sofortmeldung.
V.
1. Bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit des Raumes
und der Unterlagen sind in Absprache mit dem Leiter der
Botschaft oder wenn dies nicht möglich ist, eigenverant-
worlich, alle nicht zur Arbeit benötigten Unterlagen
in folgender Reihenfolge zu vernichten:
- Zirkularhefte
- alle Telegramklartexte
- bereits verwendete Schlüsselunterlagen und Zwischen-
material
- in Benutzung befindliche Chiffrehefte
- alle anderen Unterlagen mit Vertraulichkeitsgrad
Ist Chiffriertechnik vorhanden, sind zu vernichten:
- VS-Baugruppen
- Bedienungsanweisungen
- allgemeine Baugruppen, einschließlich Stromversorgung
2. Die Vernichtung ist mit nächster Möglichkeit an den
Leiter des ACO mitzuteilen.
Das Protokoll muß enthalten:
- Auf wesen Weisung wurde was vernichtet
- Wann erfolgte Vernichtung
- Wer führte die Vernichtung durch
- Unter welchen Bedingungen erfolgte Vernichtung
(Ort, Art und Weise).
VI.
1. Das individuelle Chiffriermaterial dient der Sicherung
der Verbindung zum ACO. Es ist mit allen Mitteln vor
Verlust zu schützen.
VVS ACO 001 - 49/84
Blatt 3
Der Schutz kann in einer rechtzeitigen Auslagerung oder
auch im Tragen von Chiffrierheften am Körper bestehen.
Dazu können diplomatische Mitarbeiter einbezogen werden.
An den Auslagerungsort sind Mindestanforderungen in Fragen
Sicherheit zu stellen (Absicherung, keine unkotrollier-
bare Zutrittsmöglichkeit, Sicherheitsbehältnis für Material,
keine Einsicht Außenstehender in Chiffrierarbeit).
Der Leiter des ACO ist über die Durchführung von Maßnahmen
im Sinne dieses Punktes zu informieren.
Die Information muß enthalten:
- Zeitpunkt und Art der Maßnahme
- Angaben zum Auslagerungsort bzw. den eingesetzten diplo-
matischen Mitarbeitern
- Seriennummern des betreffenden Chiffriermaterials
- Sicherungsmaßnahmen für Chiffriermaterial
Das Reservematerial des AC0 (verpackt, Aufschrift "Nur
auf Weisung öffnen") ist nur auf Weisung des Leiters
des ACo zu nutzen bzw. auszulagern. Die Mittelung über
seine Anwendung erfolgt analog VI.4.
2. Eine Vernichtung von individuellen Chiffriermaterial,
außer den in Arbeit befindlichen Heften entsprechend
Punkt V.1., erfolgt nur auf Weisung des Leiters des ACO.
3. Der teilweise oder vollständige Verlust bzw. die Vernich-
tung von Chiffriermaterial ist dem Leiter des ACO unver-
züglich mitzuteilen.
a) teilweiser Verlust/Vernichtung:
Chiffriert mit genauen Angaben zum Material und zu
den Ursachen und Bedingungen.
b) vollständiger Verlust:
- chiffriert über befreundete Botschaft
- offen per OT oder Telefon (Berlin 233 1305) durch
folgenden Text: "Lieferung stornieren. Name"
VVS ACO 001 - 49/84
Blatt 4
c) vollständige Vernichtung:
- chiffriert über befreundete Botschaft
- offen per OT oder Telefon (Berlin 233 1305) durch
folgenden Text: "Erbitte Neulieferung. Name"
4. Muß die Arbeit mit einem Heft außerhalb der laufenden
Reihenfolge aufgenommen werden, ist im Kopf des Telegramms,
nach Datum und Uhrzeit, die Seriennummer des entsprechenden
Heftes zu setzen.
Beispiel
+Kairo+
Blitz-N 13/142 22110800 13007
VII.
1. Nach Aufhebung der Stufe der Einsatzbereitschaft ist
eine schriftlicher Bericht anzufertigen. In ihm sind alle
Probleme, die die Sicherheit im Verbindungswesen, Fragen
der Einsatzbereitschaft sowie erforderliche Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Sicherheit und Einsatzbereit-
schaft betreffen, zu erfassen. Der Bericht ist an den
Leiter des ACO zu senden.
2. Die Arbeitsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. 8. 1984
in Kraft.
Gleichzeitig sind außer Kraft gesetzt und falls vorhanden
zu vernichten:
- Alarmstufenplan - GVS 364/68
- Instruktionen zur Einleitung vom Maßnahmen in besonderen
Situationen - VVS 363/68
- individuell vorliegende Alarmpläne
- weiter, vor dem 1. 8. 1984 übermittelten Festlegungen
zur Arbeit unter besonderen Bedingungen.
Berlin, den 16. 7. 1984
K l u g
Leiter ACO
(4.5) CDP Chiffrierorgan der Deutschen Post (CDP)
Das Chiffrierorgan der Deutschen Post (DP) regelte alles im Chiffrierverkehr der DP. Beispiel einer Verbindungsnummer 67110-60204 Ist die Chiffrierverbindung zwischen der Bezirksamt der DP (BDP) und dem Post und Fernmeldeamt (PFA). in der Verbindungsnummer ist verzeichnet das Chiffrierverfahren: TAPIR/PYTHON. Als Codiermittel wurden im CDP eingesetzt: Typ 355a, 355b, 357, 360 sowie SAPAD-71. Als Chiffriergeräte sind verzeichnet die T-310/50 ARGON.
(4.6)Verpflichtung BStU*34
Ich, Unterzeichner, verpflichte mich, über alle mir im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verschlußsachen und
Chiffrierarbeiten zur Kenntnis gelangenden Tatsachen und
Angaben zu schwiegen, unbefugten Personen weder mündlich
noch schriftlich, noch in einer anderen Form oder Art
Kenntnis zu geben oder Kenntnis zu bringen.
Mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich nicht
in die lage versetzt werden kann, die Geheimhaltungspflichten
zu verletzen.
Diese Verpflichtung ist ohne zeitliche Begrenzung und
bindet mich auch für die Zeit nach meinem Ausscheiden
aus dem Ministerium für Staatssicherheit.
Über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Ver-
pflichtung und über die Paragraphen 97 - 100; 103: 219;
245/246; 263; 272 -274 des Strafgesetzbuches (StGB) der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 bin
ich ausdrücklich belehrt worden.
Ich bestätige gleichzeitig mit meiner Unterschrift, von der
Ordnung bzw. von den Erläuterungen zur Arbeit mit Chiffrier-
mitteln Kenntnis genommen zu haben.
Besteht der Verdacht, daß Personen das Ansinnen stellen, die
Geheimhaltungspflicht zu verletzen, so habe ich meinem vor-
gesetzten sofort Meldung zu erstatten.
Berlin, den ......... 19....
..................
( Vor- und Zuname )
Dienstbereich:
Vermerk:
Abteilung III/N Berlin, den ............... (4.7)Verpflichtung beim Ausscheiden aus den Chiffrierdienst Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem Chiffrier- dienst: 1. Über die Zugehörigkeit zum Chiffrierdienst gegenüber allen Personen einschließlich Familienangehörigen strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über die Chiffrierarbeit, Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden, Korrespon- denzen usw. in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form zu geben; 2. Die nächste Dienststelle des MfS zu Informieren, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im Chiffrierdienst interessieren. Ort Datum Unterschrift ...................................................................
(4.7)Zusatzverpflichtung
Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial im/in
.......................................................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen des Chiffrier-
wesens dieses Bereiches erteilt.
Zusätzlich zu meiner eingegangen Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung
von Staatsgeheimnissen, entsprechend Abschnitt 5.2. der "Ordnung über die
Organisation der VS-Arbeit im Ministerium für Staatssicherheit (VS-Ordnung
vom 1. Januar 1975, VVS MfS 008-1/75", gehe ich nachstehende Verpflichtung
ein:
Ich, ...................... ......................
(Name , Vorname) (Personenkennzahl)
verpflichte mich:
1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbefugten streng-
stes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über das
Chiffrierwesen zu geben.
Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kenntnisnahme von
Informationen über das Chiffrierwesen besitzen. Personen, die die Berechti-
gung zum Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besitzen, dürfen sol-
che Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlichen
Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verant-
wortungsbereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung gelangt, die Geneh-
migung zur Auskunftserteilung einzuholen.
2. keinerlei Gegenstände und Dokument, die vergegenständlichte Geheim-
nisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen, aus der Dienststelle zu
entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zuständigen Leiters vorliegt.
3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu setzen, wenn
Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für
des Chiffrierwesen interessieren.
4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonstige Geräte
die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen dienen können
zu privaten Zwecken in die Einrichtungen des Chiffrierwesens mitzubringen
oder private Radio- und Fernsehapparate in Einrichtungen des Chiffrier-
wesens zu betreiben.
5. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
und jeden diesbezüglichen Verdacht meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen
zur Kenntnis zu geben.
Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung dieser Zusatzverpflichtung nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen (wie in der Verpflichtung zur Wahrung
und Sicherung von Staatsgeheimnissen) zur Verantwortung gezogen werden.
........................................ ............................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Verpflichtung durchgeführt: .............................
(Unterschrift Funktion)
Halbjährliche Belehrung
___________________________________________________________________________________
Datum Unterschrift Datum Unterschrift
FA 5141
(4.8)Hauptabteilung IBStU*47
GVS-o130 MfS E 47/86
004 * Ex.
Dienstanweisung Nr. I/1/86
zur politisch-operativen Sicherung des SAS-und Chiffrierdienstes
in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR
Hauptabteilung I Berlin, 10. November 1986
Geheime Verschlußsache
GVS-o130
MfS-Nr. E 47/86
004 * Ausf. Bl.1 bis 17
Dienstanweisung Nr. I/1/86
zur politisch-operativen Sicherung des SAS und Chiffrier-
dienstes in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen
der DDR
__________________________________________________________
Die politisch-operative Sicherung des SAS- und Chiffrier-
dienstes in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen
der DDR (im folgenden SCD bezeichnet) erfolgt auf der Grund-
lage der Dienstanweisung Nr. 3/84 des Ministers in Zusammen-
arbeit der Abteilung XI und den Diensteinheiten der Haupt-
abteilung I.
Zur einheitlichen Gestaltung der politisch-operativen Arbeit
sowie zur Festlegung der Verantwortlichkeit beider Dienst-
einheiten haben die Leiter der Abteilung XI des MfS und der
Hauptabteilung I am 29. 4. 1986 eine Koordinierungsverein-
barung abgeschlossen.
Zur politisch-operativen Sicherung des SCD
w e i s e i c h a n:
1. Die politisch-operative Sicherung der im SCD der NVA und
der Grenztruppen der DDR eingesetzten Kräfte sowie der Ob-
jekte und Einrichtungen des Chiffrierwesens, einschließlich
der angewandten Chiffriertechnik und -mittel, ist mit dem
Ziel durchzuführen, alle Angriffe des Feindes gegen das
Chiffrierwesen abzuwehren sowie im Zusammenwirken mit den
2 Kommandeuren Einfluß auf die Sicherheit, Ordnung und stän- dige Erhöhung der Geheimhaltung bei der Nutzung technischer Nachrichtenmittel einschließlich der Einhaltung der Bestim- mungen der gedeckten Truppenführung zu nehmen. 1.1. Die politisch-operative Sicherung des SCD hat in ka- meradschaftlicher und wirkungsvoller Zusammenarbeit mit der Abteilung XI des Ministeriums für Staatssicherheit und den Abteilungen XI der Bezirksverwaltungen zu erfolgen. Die gegenseitige Unterstützung ist durch zielgerichteten Einsatz der IM/GMS, abgestimmte Nutzung der operativen Mit- tel und Methoden sowie planmäßiges politisch-operatives Zu- sammenwirken mit den Streitkräften zur Sicherung der - Kräfte des SCD; - Objekte und Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffrier- mittel sowie -technik untergebracht sind; - Wohn-, Freizeit- und Interessenbereiche zu gewährleisten. Im Prozeß der Zusammenarbeit sind insbesondere erforderlich die - Bestimmung und politisch-operative Durchdringung der Schwerpunktebereiche; - zweckmäßige Dislozierung und der schwerpunktorientierte Einsatz der operativen Kräfte; - ständige Klärung der Frage "Wer ist wer"; die Durchführung Operativer Personenkontrollen und die qualifizierte Bear- beitung Operativer Vorgänge;
GVS-o130 MfS E 47/86
3
- Einflußnahme auf die Durchsetzung der staatlichen Anord-
nungen und der militärischen Bestimmungen über Sicherheit,
Ordnung und Geheimnisschutz im Chiffrierwesen sowie
- Gewährleistung des politisch-operativen Zusammenwirkens
mit den Chefs, Kommandeuren und Leitern der NVA und der
Grenztruppen der DDR.
2. Politisch-operative Verantwortungsbereiche der Abtei-
lungen XI und der Hauptabteilung I
________________________________________________________
2.1. Die politisch-operative Verantwortungsbereiche der
Abteilung XI und der Hauptabteilung I für die politisch-
operative Sicherstellung der Kräfte und Mittel des SCD im
Ministerium für Nationale Verteidigung sowie in den Trup-
penteilen, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen
Volksarmee und der Grenztruppen der DDR sind in der Anla-
ge 1 zu dieser Dienstanweisung festgelegt.
2.2 Die Leiter der Abteilungen und selbständigen Unterab-
teilungen der Hauptabteilung I haben jährlich die Aktuali-
tät der in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen zu über-
prüfen. Vorschläge zu notwendigen Veränderungen der poli-
tisch-operativen Verantwortungsbereiche sind mir jährlich
bis zum 31. 10. zu unterbreiten.
3. Verantwortung für die Bestätigung von Kräften des SCD
3.1. Die Kräfte des SCD werden grundsätzlich im Ergebnis
von Sicherheitsüberprüfungen von den Leitern der Abtei-
lungen XI bestätigt, unabhängig davon, in welchem Verant-
wortungsbereich der Einsatz erfolgt.
Für die Einleitung und Durchführung der Sicherheitsüber-
prüfungen sind die Leiter der Abteilungen XI verantwort-
lich.
4
Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zu aktiv er-
faßten Personen hat, soweit keine andere Vereinbarung
zwischen den Diensteinheiten getroffen wurde, gemäß Richt-
linie Nr. 1/82 des Ministers von der erfassenden Dienst-
einheit zu erfolgen.
Zur Entscheidungsfindung sind dem Leiter der Abteilung XI
die operativen Unterlagen, operativen Handakten, der IM-
Vorgang Teil I bzw. die GMS-Akte zeitweilig zu übergeben.
3.2. Die Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I haben die Abteilungen XI bei der Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung zu unterstützen
durch
- Einflußnahme auf die Chefs, Kommandeure und Leiter zur
rechtzeitigen und qualifizierten Auswahl von Kadern;
- zielgerichteten Einsatz der IM/GMS zur Personenauf-
klärung;
- Beschaffung offizieller Materialien und Kaderunter-
lagen.
4. Verantwortung für die politisch-operative Sicherung
der Kräfte des SCD
______________________________________________________
Die Kräfte des SCD gemäß Anlage 1/Teil II sind durch die
dafür zuständigen Diensteinheiten der Hauptabteilungen I
politisch-operative zu sichern.
4.1. Kräfte des SCD entsprechend Anlage 1/Teil II in den
Dienstverhältnissen
Berufsunteroffizier
Fähnrich
Offizier
GVS-o130 MfS E 47/86
5
sind in den Sicherungsvorgängen der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I zu erfassen. Die bei den Abteilungen XI
geführten operativen Handakten (Sicherungsakten) zu die-
sen Kräften haben die zuständigen Mitarbeiter der Dienst-
einheiten der Hauptabteilung I zu übernehmen.
Periodisch ist im Abstand von 3 Jahren über die Einleitung
von Wiederholungsüberprüfungen und die dazu durchzuführen-
den Maßnahmen zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu do-
kumentieren.
4.2. Zur Senkung des Arbeitsaufwandes bei der Erfassung
von Kräften des SCD in den Dienstverhältnissen
Grundwehrdienst
Soldat und Unteroffizier auf Zeit
aus den Bereichen gemäß Anlage 1/teil II sind die Leiter
der Unterabteilungen der Hauptabteilung I berechtigt, mit
den Leitern der Abteilung XI schriftlich zu vereinbaren,
daß diese Kräfte während des Wehrdienstes für die Abtei-
lung XI erfaßt bleiben. In diesen Fällen wird von der Ab-
teilung XI der Bestätigungsvorschlag bzw. der Übersichts-
bogen mit der schriftlichen Zustimmung zur Durchführung
der politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen an die zustän-
dige Diensteinheit der Hauptabteilung I übergeben. Ver-
bleibt die Erfassung sowie die Sicherungsakte bei der Ab-
teilung XI, hat diese bei persönlichen Veränderungen
(z.B. Eheschließungen) Wiederholungsüberprüfungen durch-
zuführen.
Bei politisch-operativer Notwendigkeit (z.B. geplante
Werbung, operative Bearbeitung) ist zu vereinbaren, die
Erfassung durch die Abteilung XI zugunsten der Hauptabtei-
lung I zu löschen. In diesem Falle ist die operative Hand-
akte/Sicherungsakte der Abteilung XI an die Diensteinheit
der Hauptabteilung I zu übergeben.
6 5. Maßnahmen der politisch-operativen Sicherung der Kräfte des SCD ____________________________________________________ 5.1. Die Kräfte des SCD sind entsprechend den politisch- operativen Erfordernissen planmäßig in den Prozeß der Klärung der Frage "Wer ist wer" einzubinden. Die dazu erforderlichen Informationen sind durch den Ein- satz der operativen Kräfte und Mittel, vorrangig durch zielgerichteten personengebundenen Einsatz der IM und GMS in den Dienst-, Wohn- und Freizeitbereichen, zu er- arbeiten. Darüber hinaus sind die IM/GMS entsprechend ihren Voraus- setzungen und Möglichkeiten spezifisch zu Problemen des Chiffrierwesens auf der Grundlage der Anlage 2 zu beauf- tragen. 5.2. Beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bei Kräften des SCD gemäß Anlage 1/Teil II sind in Verant- wortung der Leiter der Diensteinheiten der Hauptabtei- lung I - Wiederholungsüberprüfungen gemäß meiner Dienstanwei- sung Nr. I/5/83 durchzuführen; - Operative Personenkontrollen gemäß Richtlinie Nr. 1/81 einzuleiten oder - Operative Vorgänge gemäß Richtlinie Nr. 1/76 zu er- öffnen. Dazu haben mit dem zuständigen Leiter der Abteilung XI Abstimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit und Koordi- nierung des Informationsaustausches sowie des politisch- operativen Zusammenwirkens mit den Kommandeuren und Lei- tern zu erfolgen.
GVS-o130 MfS E 47/86
7
5.3. Enthält das operative Ausgangsmaterial Informationen
über das Chiffrierwesen (entsprechend den Festlegungen der
Anlage 3), ist dieses unabhängig von der Abteilung XI zur wei-
teren Bearbeitung zu übergeben.
Die zuständige Abteilung XI ist ebenfalls über besondere
Vorkommnisse im Chiffrierwesen entsprechend Anlage 3 zu
informieren.
Bei der Klärung und Bearbeitung dieser Vorkommnisse und
Sachverhalte sind die Abteilung XI zu unterstützen.
5.4. Vorkommnisse mit Kräften des SCD entsprechend Anla-
ge 1/teil II sind sie nicht den Festlegungen
unter Ziffer 5.3. entsprechen, eigenverantwortlich durch
die Diensteinheiten der Hauptabteilung I zu klären.
6. Bestätigung für den SCD zum Studium in der DDR und im
sozialistischen Ausland
________________________________________________________
Die für ein Studium an den in der Anlage 4 aufgeführten
Lehreinrichtungen vorgesehenen Offizieren und Offiziers-
schüler werden von den Leitern der Abteilung XI für
den SCD bestätigt.
Die Abteilung XI sind bei der Aufklärung von Kandidaten
durch ziel- und personengebundenen Einsatz der IM/GMS,
Übergabe von Auskunftsmaterial sowie zeitweise Übergabe
der operativen Handakten, des IM-Vorganges, Teil I bzw.
der GMS-Akte zu unterstützen.
6.1. Die Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I habe politisch-operativen Einfluß auf
die Kommandeure und Kaderorgane zur qualifizierten Aus-
wahl kaderpolitisch geeigneter Offiziere für das Studium
sowie zur vollständigen und termingerechten Übergabe
8 der Unterlagen der Streitkräfte, gemäß DV 040/0/010, 20 Monate vor Studiumbeginn, an das Zentrale Chiffrierorgan (Abteilung XI) zu nehmen. 6.6. Bis zum 30. 11. des Jahres vor Studiumbeginn sind zwischen den Diensteinheiten der Hauptabteilung I und den Abteilungen XI die für das Studium vorausgewählten Offizier namentlich abzustimmen und die Verantwortlich- keit für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherheits- überprüfung zu vereinbaren. Eine weitere Abstimmung zum Stand der Realisierung der durch beide Seiten durchzuführenden Maßnahmen zur Sicher- heitsüberprüfung hat bis zum 1. 3. des Jahres des Studien- beginns zu erfolgen. Die Abteilung XI übergeben bis zum 1. 6. des Jahres des Studienbeginns die Überprüfungsergebnisse mit der Bestäti- gung für die Ausbildung im SCD den dafür zuständigen Diensteinheiten der Hauptabteilung I. Die Leiter der Diensteinheiten der Hauptabteilung I habe die ihnen übertragenen Aufgaben gemäß meiner Dienstanwei- sung Nr. I/5/83, Ziffer 12, 14 und 15 durchzuführen. 6.3. Für Offiziersschüler, die für ein Studium Nachrich- tenwesen/SCD an Offiziershochschulen der Streitkräfte der Warschauer Vertragsstaaten im sozialistischen Ausland aus- gewählt wurden, gelten die Festlegungen meiner Dienstan- weisung Nr. I/5/83, Ziffer 11, 14 und 15. 6.4. Die Unterlagen der Offiziersschüler der OHS "Ernst Thälmann" - Sektion Nachrichten - sind bis zum 30.11. des Jahres des Studienbeginns der Abteilung XI der BV Dresden zur Bestätigung für den SCD zu übersenden. Die Bestätigung dieser Kräfte erfolgt durch den Leiter der Abteilung XI der BV Dresden bis zum 31.5. des 1. Lehrjahres.
GVS-o130 MfS E 47/86
9
6.6. Wird ein Kandidat im Ergebnis der Überprüfung der
Abteilung XI nicht für den SCD bestätigt, erfolgt die
Übergabe des erarbeiteten Materials an die zuständige
Diensteinheit der Hauptabteilung I.
6.6 Gemäß meiner Dienstanweisung Nr. I/5/83, Ziffer 15
sind die operativen Handakten/Sicherungsakten der Kräfte
des SCD von
- Auslandsstudenten an die HA I/Abteilung Äußere Abwehr,
- Studenten der Sektion MTN der Hochschule für Verkehrs-
wesen "Friedrich List" an die HA I/MfNV, UA MAK über
BV Dresden
zu übersenden.
Die Kader sind für die Zeit des Studiums im Sicherungs-
vorgang dieser Diensteinheiten zu erfassen. Nach dem
Studium sind die Erfassungen zugunsten der zuständigen
Diensteinheit zu löschen und die operative Hand- und
Sicherungsakten diesen zu übersenden.
7. Herauslösung aus dem SCD
Vorgesehene Herauslösungen aus dem SCD aus politisch.-
operativen und anderen Gründen sind, unabhängig von der
Verantwortlichkeit gemäß Anlage 1, zwischen den Leitern/
Mitarbeitern der Diensteinheit der Hauptabteilung I
und den Abteilungen XI abzustimmen.
7.1. Beim Verbleiben des ehemaligen Angehörigen des SCD
in der NVA oder den Grenztruppen der DDR ist zwischen den
Leitern der Abteilung XI und der Diensteinheit der Haupt-
abteilung I der Inhalt und der Zeitraum der Durchführung
operativer Kontrollmaßnahmen zu vereinbaren.
Bei Kräften des SCD aus dem Bereich gemäß Anlage 1/teil I
ist darüber hinaus der Termin der Übergabe der operativen
Handakte (Sicherungsakte) bzw. eines Auskunftsberichtes
10 der Abteilung XI an die Diensteinheit der Hauptabtei- lung I festzulegen sowie über die Übernahme von IM bzw. GMS durch die Diensteinheit der Hauptabteilung I nach Einsichtnahme in den Vorgang bzw. die Akte zu entscheiden. 8. Versetzung in die Reserve, Entlassung aus dem Wehrdienst ___________________________________________________________ bei Versetzung von Kräften des SCD in die Reserve ist zwischen den Leitern/Mitarbeitern der Diensteinheiten der Hauptabteilung I und den Abteilungen XI über die Auf- nahme des Kaders in die Reserve des SCD zu beraten. 8.1. Bei Versetzung von Kräften des SCD gemäß Anlage 1/ Teil II in die Reserve ist ein Abschlußbericht (Schwer- punkte nach Anlage 5) zu erarbeiten. In diesem sind die Ergebnisse der Beratung mit der Abteilung XI über die Aufnahme in die Reserve des SCD zu dokumentieren. Die operative Handakte mit dem Abschlußbericht ist der zuständigen Abteilung XI zu übersenden. 8.2. Nach Entlassung/Versetzung in die Reserve ist die zuständige Abteilung XI für die Durchführung der erfor- derlichen politisch-operativen Kontroll- und Sicherungs- maßnahmen verantwortlich. 9. Verantwortung für die politisch-operative Sicherung der Chiffriereinrichtungen __________________________________________________________ 9.1. Die Abteilung XI sind für - die Abnahme und Bestätigung der stationären und mobilen Einrichtungen sowie der Räume des SCD, - die Kontrolle der Chiffriermittel und -dokumente, - die politisch-operative Sicherstellung der stationären Ein- richtungen des Chiffrierwesens sowie der SAS- und Chiffriergerätesatzes der Verbände und Truppenteile verantwortlich.
GVS-o130 MfS E 47/86
11
9.2 Die Diensteinheiten der Hauptabteilung I sind für
die politisch-operative Sicherung
- der Chiffrierstellen
im Grenzgebiet,
in Führungsfahrzeugen,
schiffen und Booten,
Flugzeugen und anderer
Kampftechnik sowie
- der dort eingesetzten Kräfte
verantwortlich.
10. Zutrittsberechtigungen für die Einrichtungen des SCD
Das Betreten der Einrichtungen des SCD ist nur mit der
Berechtigungskarte der Linie XI in Verbindung mit dem
Dienstausweis des MfS gestattet. Die Beschaffung, Aus-
gabe, Nachweisführung und Verlängerung der Berechtigungs-
karten hat der Leiter der Arbeitsgruppe des Leiters der
Hauptabteilung I zu gewährleisten.
10.1. Die zuständigen Leiter /Mitarbeiter der Hauptabtei-
lung I können Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil II
jederzeit mit den obengenannten Dokumenten betreten.
10.2. Die Leiter/Mitarbeiter der Hauptabteilung I dürfen
die Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil I mit den
obengenannten Dokumenten nur bei
- Gefahr in Verzuge,
- Verdunklungsgefahr,
- Verdacht auf Straftaten sowie
- unter Übungs- und Manöverbedingungen und
nach Abstimmungen mit dem Leiter der zuständigen
Abteilung XI betreten.
Über das Betreten ist die zuständige Abteilung XI in
jedem Falle zu informieren.
12 11. Kontrolltätigkeit in den Einrichtungen des SCD 11.1. Die Kontrollbefugnisse der Abteilungen XI erstrek- ken sich auf alle Einrichtungen des SCD und umfassen die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, Ordnung und des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen sowie die Organi- sation und Durchführung der Chiffrierarbeit. Die Abteilung XI gewährleisten, daß vor durchzuführen- den Kontrollen in Chiffriereinrichtungen gemäß Anlage 1/ Teil II eine Abstimmung mit den Leitern/Mitarbeitern der Hauptabteilung I erfolgt und diese über die Kontroller- gebnisse informiert werden. 11.2. Die Leiter/Mitarbeiter der Hauptabteilung I habe periodisch die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in den Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil II, insbesondere die - Sicherheit er Räume, - Sicherung mobiler Einrichtungen zu kontrollieren. Dabei sind die hinweise der Abteilun- gen XI über spezifische Schwerpunkte der Kontrolltätig- keit zu beachten. Es ist untersagt, daß sich Leiter/Mitarbeiter der Haupt- abteilung I in Chiffrierverfahren einweisen lassen. Die bei Kontrollen gewonnen spezifischen Informatio- nen, Erkenntnisse und Probleme des SCD sind der zustän- digen Abteilung XI zur Klärung und Bearbeitung zu über- geben. 12. Politisch-operative Sicherung von Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft und militärischen Übungen _______________________________________________________ An Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft, Manövern und Übungen mit Beteiligung von Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil I nehmen nach Abstimmung zwischen mir und
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13
dem Leiter der Abteilung XI des MfS operative Mitarbei-
ter der Abteilung XI zur Gewährleistung der Linien-
spezifischen politisch-operativen Sicherung teil.
12.1. Zur Informierung des Leiters der Abteilung XI des
MfS sind geplante Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft,
Manöver und Übungen mit Beteiligung von Kräften des SCD
gemäß Anlage 1/Teil I an den Leiter der AKG zu melden.
Dafür sind Verantwortlich:
Leiter Arbeitsgruppe - für zentrale Maßnahmen unter
Führung des MfNV im Gesamtrah-
men der Streitkräfte
Stellv. Kdo. LaSK und - für Maßnahmen unter Führung
KGT sowie Leiter der der Kommandos der Teilstreit-
Abteilungen LSK-LV u.VM kräfte bzw. KGT
Leiter der Abteilung - für Maßnahmen der dem MfNV di-
MfNV rekt unterstellten Truppentei-
le, Einheiten und Einrichtungen
Leiter der Abteilungen - für Maßnahmen der Militärbezir-
MB III und MB V ke und Verbände
Der Leiter der AKG hat die Informationen an den Leiter
der Abteilung XI des MfS vorzubereiten und mir vorzu-
legen.
Unabhängig von dieser Festlegung haben meine Stellvertre-
ter, die Leiter der Abteilungen und selbständigen Unter-
abteilungen die Leiter der zuständigen Abteilungen XI
über geplante Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft, Ma-
növer und Übungen zu informieren.
14 12.2. Nach Entscheidung über die Teilnahme von Mitarbeit- tern der Abteilung XI an den militärischen Maßnahmen sind durch die Leiter der Abteilungen im politisch-operativen Zusammenwirken mit den Kommandeuren die Aufgabenerfüllung der Mitarbeiter der Linie XI sowie Maßnahmen der Sicherstellung zu gewährleisten. 12.3. Mit den operativen Mitarbeitern der Abteilungen XI sind die kameradschaftliche Zusammenarbeit und der Infor- mationsaustausch während der Maßnahme zu sichern. Geplan- te Absprachen der Mitarbeiter er Abteilungen XI mit den Chefs, Kommandeuren und Leitern zu Fragen der Nachrichten- sicherheit sind vorher abzustimmen. 12.4. Bei Nichtteilnahme operativer Mitarbeiter der Ab- teilung XI haben die Leiter/Mitarbeiter der Dienstein- heiten der Hauptabteilung I bei operativer Notwendigkeit offiziellen Kontakt zu den Leitern der Kräfte des SCD aus dem Verantwortungsbereich der Abteilung XI zu hal- ten und allgemeine Sicherheitsfragen zu klären. 13. Informationsbeziehungen Die Informationsbeziehungen sind auf der Grundlage der Dienstanweisung Nr. 1/80 des Ministers und der in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zu gestalten. Der Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Hauptabteilung I und Der Abteilun- gen XI ist direkt, Lagebedingt und aktuell zu gewähr- leisten.
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15
13.1. Informationen
- zu kryptologischen Problemen
- zum Chiffrierwesen des Gegners
- zur Funk- und Fernmeldeaufklärung des Gegners
sind mir persönlich zur Übergabe an den Leiter der Ab-
teilung XI des MfS zu übersenden.
14. Schlußbestimmungen
14.1. Die vorhandenen Maßnahmen bzw. Sicherungskon-
zeptionen der Diensteinheiten der Hauptabteilung I mit
den Abteilungen XI sind auf der Grundlage der Koordinie-
rungsvereinbarung und dieser Dienstanweisung jährlich
zu überarbeiten und zu präzisieren sowie durch die Lei-
ter der Abteilungen XI und der Hauptabteilung I zu be-
stätigen. Jeweils ein Exemplar ist den Leitern der Abtei-
lungen zu übersenden.
14.2. Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Die Anweisung Nr.2/74 des Leiters der Hauptabteilung I
vom 2. 8. 1974 - GVS MfS 130, Nr. 324/74 wird hiermit
außer Kraft gesetzt und ist bis zum 15. Januar 1987
der Hauptabteilung I/Dokumentenstelle zu übersenden und
bis auf das Original zu vernichten.
Dietze
Generalmajor
16
GVS-o130 MfS E 47/86
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A n l a g e 1
Verantwortungsbereiche der Abteilungen XI und der
Hauptabteilung I
_______________________________________________________
Teil I Verantwortungsbereiche der Abteilung XI
1. Aus der Verwaltung Nachrichten des MfNV
- 8. Abteilung,
- 4. Unterabteilung der 1. Abteilung (UA SAS),
- SCZ der HptNZ.
2. Aus dem Bereich Aufklärung des MfNV
- Arbeitsgruppe SAS- und Chiffrierverbindungen,
- Arbeitsgruppe Agentur - Chiffrierverbindungen,
- SAS- und Chiffrierzentrale des FuAR-2.
3. Aus der Verwaltung Internationale Verbindungen
des MfNV
- SAS- und Chiffrierstelle.
4. Aus dem Bereich Militärbauwesen/Unterkunft
des MfNV
- SAS- und Chiffrierstelle.
5. Aus der Militärstaatsanwaltschaft
- Chiffrierstelle.
6. Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes in den Führungsstellen des MfNV
- HNZ-2,
- HNZ-4,
- HNZ-7,
- HNZ-8.
18 7. Aus den direkt dem MfNV unterstellten Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen - Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und Chiff- rierdienstes der Nachrichtentruppenteile, -einheiten, -lager, -werkstätten und -lehreinrichtungen. - strukturmäßige Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes der Truppenteile, Einheiten, Lager, Werkstätten und Lehreinrichtungen. 8. Aus den Kommandos der Teilstreitkräfte, dem Kommando der Grenztruppen, Militärbezirke und verbände - Unterabteilung/Arbeitsgruppe Sicherheit und geheim- haltung, - Arbeitsgruppe SAS-Verbindungen, - Oberoffizier, Offizier Chiffriertechnik, SAS-Technik/ truppen und -werkstätten, - SAS- und Chiffriereinrichtungen in den Truppenteilen, Einheiten und Einrichtungen der Verbände, - SAS- und Chiffriereinrichtungen der den Kommandos der Teilstreitkräfte und Militärbezirke direkt unterstellten Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen, - Lehrstühle/Fachgruppen des SAS- und Chiffrierdienstes der den Kommandos der Teilstreitkräfte direkt unterstell- ten Lehreinrichtungen.
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Teil II Verantwortungsbereiche der Hauptabteilung I
1. Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und Chiff-
rierdienstes in den Bereichen und Verwaltungen des MfNV
- Bereich Beschaffung und Instandsetzung,
- Abteilung Mechanisierung und Automatisierung der
Truppenführung,
- Bereich Rückwärtige Dienste,
- Meteorologischer Dienst,
- operative Außenstellen des Bereiches Aufklärung des
MfNV,
- SAS- und Chiffriertrupps der Nachrichtenbetriebstel-
len in den Funkaufklärungszentralen, die sich nicht am
Standort Dessau befinden.
2. Aus den direkt dem MfNV, den Kommandos der Teilstreit-
kräfte sowie den Militärbezirken unterstellten Truppen-
teilen, Einheiten und Einrichtungen
- nichtstrukturmäßige Kräfte, Mittel und Einrichtungen
der SCD in den Truppenteilen, Einheiten, Lagern, Werk-
stätten und Einrichtungen,
- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD im Dienstbe-
reich des meteorologischen Dienstes der LSK/LV und
Volksmarine,
- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD in den
Rechenzentralen und -stellen der Abteilung/Unterab-
teilung MAT.
20 3. Aus den Einheiten und Einrichtungen der Verbände der NVA und der Grenztruppen der DDR - Kräfte, Mittel und Eichrichtungen des SCD in den Grenzbataillonen und Grenzkompanien der Grenzbrigade Küste, - Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD in den Grenzbataillonen der Grenzkommandos Nord und Süd. 4. Kräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR, die aufgrund ihrer Funktion für die SCD bestätigt bzw. verpflichtet wurden.
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A n l a g e 2
Spezifischer Auftrag für IM/GMS zur Sicherung der SCD
1. Werden nichtgenehmigte Änderungen an Installationen
von SAS- und Chiffrierstellen vorgenommen und erfolgte
keine Abnahme durch die Abteilung XI?
Verlegung von Räumen
Verlegung bzw. Neueinrichtung von SAS -Teilnehmern
Änderung Erdungsanlagen
2. Werden Änderungen an SAS- und Chiffriertechnik vor-
genommen, bei denen Unklarheit über die Rechtmäßigkeit
besteht?
direkt an SAS- und Chiffriergeräten
periphere Einrichtungen, welche die Sicherheit der
Spezialnachrichtentechnik herabsetzt oder im
direkten Einfluß mit dieser stehen
3. Werden Eingriffe und Beschädigungen in Technik vor-
genommen, in deren Resultat Nachrichtenverbindungen
gestört werden?
4. Werden meldepflichtige Vorkommnisse, welche im Zu-
sammenhang mit SAS- und Chiffriergeräten bzw. Geräte-
sätzen stehen, durch Vorgesetzte nicht weitergemeldet?
5. Werden geheimzuhaltende Dokumente des Chiffrier-
wesens außerhalb von Chiffriereinrichtungen aufbewahrt?
6. Werden Verstöße gegen die räumliche und technische
Sicherheit im Chiffrierwesen begangen, wie
- Nutzung nichtbestätigter Räume,
22 -unberechtigtes betreten bzw. Aufenthalt in Sperrbe- reichen, - nicht ordnungsgemäße Sicherung der Einrichtungen des Chiffrierwesens (einschließlich mobiler Einrichtungen), - Veränderungen in abgenommenen Räumen bzw. Einrichtun- gen (Entfernen von Fenstergittern, Anbringen von Schlös- sern mit geringerem Sicherheitsgrad, Austausch von Tü- ren usw.)? 7. Werden Verluste von nicht als Staatsgeheimnis einge- stuften Dokumenten und Unterlagen oder von Chiffrier- mitteln nicht gemeldet? 8. Werden private Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte in Einrichtungen des SAS- und Chiffrierdienstes verwendet? 9. Wird die Petschierung der Außentür mit einem geson- derten Petschaft gewährleistet? 10. Funktioniert die TSAA und werden alle Möglichkeiten bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit, diese wieder herzustellen, genutzt? 11. Werden illegale Chiffriermittel hergestellt bzw. Versuche unternommen, in Chiffrierverfahren einzu- dringen? 12. Werden bei Unfällen mit Kfz., die Chiffriertechnik, Chiffriermittel bzw. Dokumente des Chiffrierwesens transportierten, die unbedingte Zerstörung bzw. Entwendung gewährleistet?
GVS-o130 MfS E 47/86
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13. Werden Informationen, welche politisch, ökonomisch
oder militärisch bedeutsam sind, verzögert bearbeitet
oder gar nicht bzw. unvollständig übermittelt, und wie
erfolgt die Untersuchung/Auswertung?
14. Treten Unkorrektheiten auf bei Angehörigen der NVA
oder der Grenztruppen, die aufgrund ihrer Funktion lt.
DV 040/0/10 bzw. 040/0/015 verpflichtet wurden (z.B.
unerlaubter Einblick in Chiffrierverfahren), insbesonde-
re durch das Überschreiten ihrer Befugnisse oder nicht-
wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber dem SCD?
15. Erfolgt kollektive Verwaltung von VS und Chiffrier-
material (gemeinsamer Zugriff zu den Unterlagen)?
16. Werden unter Beachtung der Dienststellung alle Mög-
lichkeiten bei einer Beeinträchtigung von Sicherheit
und Ordnung genutzt, um diese wieder herzustellen?
24
GVS-o130 MfS E 47/86
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A n l a g e 3
Erläuterung des spezifischen Informationsbedarfs der Linie XI zur
Anlage 1 zur DA Nr. 1/80 - Rahmenkatalog -
_________________________________________________________________
SVK SVA Bezeichnung SVA/ Hierzu zählen aus der Sicht der Linie XI
Deskriptoren im Zusammenhang mit dem Verantwortungsbe-
bereich Chiffrierwesen
1 2 3 4
2. 2.3. Verletzung des Ge-
heimnisschutzes
Verlust von geheim- - Klartexte und Zwischenmaterial aus
zuhaltenden Informa- der Bearbeitung geheimzuhaltender
tionen, Dokumenten Informationen;
und Gegenständen
(GVS ... ) - Chiffriermaterial und mittel, An-
wendervorschriften und Nutzungsregeln;
- technische Beschreibungen von Chiffrier-
geräten und deren Baugruppen einschließ-
lich Zeichnungen) sowie von spezieller
Meßtechnik;
- Chiffriergeräte und geheimzuhaltende
Teile und Baugruppen einschließlich
spezieller Meßtechnik;
- Betriebsdienstvorschriften u. a. Doku-
mente mit festgeschriebenen Sicherheits-
bestimmungen einschließlich Technischer
Dokumentationen zu Chiffrierstellen;
26
Verluste von Gegen- - Stempel;
stände des Geheim- - Behältnisse mit Sicherungseinrichtungen;
nisschutzes
(Petschafte ... ) - Nachweisinstrumente und -unterlagen für
Geheimnisse;
- Nomenklaturen und Belehrungsunterlagen;
- Berichte und Analysen zur Wirksamkeit des
Geheimnisschutzes;
- Legitimationen zur Kenntnisnahme, Erarbei-
tung, Transport und Empfang von Geheimnissen;
Verstöße im Umgang - Verletzungen und Verstöße gegen Bestimmun-
mit geheimzuhaltenden gen zur Abfertigung und chiffriermäßigen
Informationen, Doku- Bearbeitung von geheimzuhaltenden Informa-
menten und Gegenstän- tionen;
den (u. a. bei der
Anfertigung, ...) - unbefugte Einsicht- und Kenntnisnahme in
Geheimnisse des Chiffrierwesens bzw. in
solche Geheimnisse, die dem Chiffrier-
wesen zeitweilig zur Verfügung stehen;
Pflichtverletzung in - Erteilung von Weisungen, die im Widerspruch
der Leitungstätigkeit mit Grundsatzbestimmungen u. a. dienstlichen
zum Geheimnisschutz Bestimmungen des Chiffrierwesens stehen
(u. a. unzureichende . Einsatz von nicht bestätigten Personen
Bestimmungen ...) im Chiffrierwesen;
. Arbeit ohne entsprechende Befähigungsnach-
weise;
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27
- Unterlassungen bzw. Routine und Oberflächlich-
keit bei Belehrungen und Verpflichtungen;
- Umgehung bzw. Verstöße gegen bestehende Nomen-
klaturen;
- Versäumnisse in der Anleitungs- und Kontroll-
tätigkeit;
- Mängel in der Dienst- und Arbeitsorganisation,
z. B.
. kollektive Verwaltung von Chiffriermitteln,
. unzweckmäßige Handhabung des Prinzips der
gegenseitigen Ersetzbarkeit und der damit ver-
bunden Übergabe von Dienstgeschäften;
. nicht den Dienstpflichten entsprechender Um-
fang von Dokumenten und Unterlagen;
. Verstöße gegen die Melde- und Informations-
ordnung sowie Unterlassung von Untersuchungs-
handlungen bei Vorkommnissen;
. Nichteinhaltung der Festlegungen für beson-
dere Situationen;
- Verstöße gegen die räumliche und technische
Sicherheit im Chiffrierwesen
. Nutzung nichtbestätigter Räume (bzw. unge-
sicherter Räume);
. Beeinträchtigung der statischen Sicherheit
von Chiffrierräumen;
. Veränderungen an abgenommenen Räumen, die die
Sicherheit herabsetzen;
. unberechtigtes Betreten;
. unberechtigter und unkontrollierter Aufenthalt
in Sperrbereichen;
28
. nicht ordnungsgemäße Sicherung (einschließ-
lich mobiler Einrichtungen);
. Aufbewahrung bzw. Nutzung privater Rundfunk-
und Fernsehgeräte sowie Ton- und Bildauf-
zeichnungs- und Wiedergabegeräten;
- illegales Herstellen von Chiffriermitteln ein-
schließlich Anfertigen von Abschriften und Kopien
(nicht im Rahmen feindlicher Tätigkeit);
Darunter zählen auch
- Verstöße gegen organisatorischen Sicherheitsmaß-
nahmen, wie Schlüssel- und Siegelordnung, Zu-
tritts- und Besucherregelung, Kontrolltätigkeit,
Nachweißtätigkeit und Bewachung;
Eindringen in - Beschädigung von Petschierungen und Plomben an
VS-Behältnisse Einrichtungen und Gegenständen des Chiffrier-
und -Räume, Über- wesens;
winden von Siche-
rungstechnik - Beeinträchtigung der Funktionssicherheit tech-
nischer u. a. Sicherungsanlagen sowie Schließ-
systeme;
- unbefugtes bzw. unberechtigtes Öffnen von
Kuriersendungen des Chiffrierwesens
4. 4.1 Gewalteinwirkung
gegen Objekte
(Gewaltakte/Schädi-
gung)
Beschädigung, Zer- - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der
störung, Vernich- Chiffriertechnik
tung . Verletzung der Wartungs- und Instandsetzungs-
vorschriften (Anwendung unvorschriftsmäßiger
Verfahren/Methoden und Mittel/Materialien);
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- Zerstören, Unbrauchmachen
. Verstöße gegen Betriebsvorschriften
(Nichteinhaltung sicherheitstechnischer Nor-
men und Parameter, Manipulierung zur Herab-
setzung der Wirksamkeit von Kontroll- und
Sicherungssystemen);
. schuldhaft oder fahrlässig verursachte Hava-
rien, Brände, Störungen in Einrichtungen und
an Systemen des Chiffrierwesens;
- Unfälle mit Fahrzeugen/Angriff auf Fahrzeuge
der verschiedenen Zweckbestimmung, auf denen sich
Chiffriermaterials befindet bzw. auf denen solches
transportiert oder auch zeitweilig mitgeführt
wird.
. Mängel bei der Durchsetzung und Einhaltung der
Weisung für besondere Situationen durch Be-
satzungen, Angehörige des Chiffrierwesens
und Sicherungskräfte;
5. 5.1. Desorganisation - Verzögern bzw. Nichtbearbeiten von aus poli-
tischen, ökonomischen, militärischen
Interessen bedeutsamen Informationen
. Unterbrechung des Abfertigungs- und Nach-
weisprozesses;
. Störung im Bearbeitungsprozeß innerhalb
des Chiffrierwesens;
. Verstöße gegen die Regelung hinsichtlich
Unterschrifts- und Dringlichkeitsbestimmungen;
. Nutzung falscher Unterlagen;
. Unzulänglichkeiten in der Verbindungsorgani-
sation;
30
. Hinweis auf Wirkung der gegnerischen
elektronischen Kampfmittel;
. anonyme Übertragung von Informationen;
5. 5.2. Desorientierung - Entstellen oder unvollständige Übermittlung
von Informationen
. Störungen, Unregelmäßigkeiten im Chiffrier-
system;
. Hinweise auf Aktivitäten der gegnerischen
elektronischen Kampfführung;
. von eigenen Vorschriften und Bestimmungen
abweichende Betriebs- und Arbeitsgrundsätze,
-prinzipien und -verfahren;
Unterlassen, Verzögern - Weiterarbeiten mit kompromittierten oder
einer Entscheidung, falschen Chiffrierunterlagen;
Weisung, Handlung oder
Kontrolle - Unterlassung, Verzögerung von Informationen,
Meldungen, Sofortmaßnahmen und Untersuchungen;
- Negierung, Nichtbeachtung von Vorgaben der
Übergeordneten Stellen bzw. von Hinweisen der
nachgeordneten Einrichtungen;
- Arbeit mit defekten Chiffriertechnik (keine
Durchführung der Eigen- und Blockierungsüber-
prüfung);
Fehlerhafte Entschei- - Überschreiten der Befugnisse;
dung oder Handlung - falsches oder fehlerhaftes Umsetzen von Kon-
zeptionen, Plänen und Weisungen;
- Arbeit mit defekter Chiffriertechnik trotz
negativem Ergebnis der Eigen- und Blockie-
rungsüberprüfung.
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31
A n l a g e 4
Verantwortlichkeit der Abteilung XI für die Zustim-
mung zum Studium an den Lehreinrichtungen
____________________________________________________
Nachrichtenoffiziere - Militärakademie der Nachrichten-
truppen der Streitkräfte der
UdSSR
- Sektion Militärisches Transport-
und Nachrichtenwesen (MTN) der
Hochschule für Verkehrswesen
"Friedrich List"
Berufsoffiziersbe- - Offiziershochschulen der Fach-
werber und Offi- richtungen Nachrichten in der
ziersschüler UdSSR und in anderen soziali-
stischen Staaten
Offiziersschüler - OHS der LaSK "Ernst Thälmann"
Sektion Nachrichten in den Aus-
bildungsprofilen
. SAS- und Chiffrierdienst
. bewegliche Führungsstellen/
Funkstellen
. Führungs- und Waffenleit-
komplexe
. spezielle Kampftechnik mit
SAS- und Chiffriertechnik
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33
A n l a g e 5
Abschlußbericht bei Versetzung in die Reserve/Ent-
lassung aus dem Wehrdienst
___________________________________________________
1. Einschätzung der Entwicklung des Kaders des SCD
während der aktiven Dienstzeit, seiner Ehrlichkeit
und Zuverlässigkeit.
2. Konkrete Darstellung politisch-operativer relevanter
Faktoren, die für die politisch-operative Sicherung
Bedeutung haben und sich daraus ergebende Vorschläge
für die weitere operative Sicherung.
3. Angaben des Kaders zu seinem Wohnsitz nach der Ver-
setzung in die Reserve/Entlassung aus dem Wehrdienst
sowie zur künftigen Tätigkeit und Arbeitsstelle.
4. Vorschlag zur Aufnahme als Reservist des SAS- und
Chiffrierdienstes.
Hauptabteilung I Berlin, 16. 04. 87 AG des Leiters 799/87 Hauptabteilung I Dokumentenstelle BESTIMMUNGEN über Nachweisführung und Umgang mit den Berechtigungskarten der Linie XI _________________________________________ Die Leiter und operativen Mitarbeiter der HA I erhalten Berechtigungskarten der Linie XI zum Betreten von Chiffrier- einrichtungen der NVA/GT der DDR in ihrem Verantwortungs- bereich zur Lösung der Aufgaben gemäß Dienstanweisung I/1/86 des Leiters der HA I. Die Offiziere für Nachrichten können für die Zusammenarbeit mit den SAS- und Chiffrierstellen der NVA/GT der DDR Berechtigungskarten nutzten. Für den Umgang mit diesen Berechtigungskarten wird festgelegt: 1. Beschaffung Die Planung und Beschaffung erfolgt zentral durch die Unter- abteilung Nachrichten der HA I und ist auf der Grundlage des Bedarfs und vorliegender Anforderungen der Diensteinheiten rechtzeitig vorzunehmen. Der Versandt hat über Kurierver- bindungen durch den Leiter der AGL bzw. die Leiter der Ab- teilungen mit - persönlichem - Anschreiben zu erfolgen. 2. Nachweisführung Der zentrale Nachweis über alle Berechtigungskarten ist bei der Unterabteilung Nachrichten zu führen. Bei den Stellvertreterbereichen, Abteilungen und Unterabtei- lungen sind die Offiziere für Nachrichten mit der Registratur, Ausgabe und Vollzähligkeitskontrolle zu beauftragen. In den Diensteinheiten, wo keine Offiziere für Nachrichten tätig sind, ist nach Entscheidung des Leiters die Sekretärin oder ein Mitarbeiter dafür festzulegen. In jedem Fall ist ein gewissenhafter, lückenloser Nachweis über jede einzelne Berechtigungskarte mit folgenden Angaben zu führen: Karten-Nr., Eingangsdatum, Ausgabedatum, Unterschrift, Rückgabedatum, Unterschrift, Rücksendung Datum und Tgb.-Nr.
2
Eine Änderung bereits vorhandener Nachweise nach diesen
Vorgaben ist nicht erforderlich, wenn sie den Anforderungen
einer exakten Übersicht entsprechen.
Der Verlust einer Berechtigungskarte, auch wenn er zeit-
weilig auftritt, ist sofort fernschriftlich dem Leiter der
AGL zu melden.
3. Aufbewahrung
Die Lagerung der nicht ausgegebenen Berechtigungskarten
hat bei der jeweiligen Nachweisstelle im Stahlblechschrank
zu erfolgen. Die ausgegeben Berechtigungskarten sind -
wenn sie nicht zur operativen Aufgabenerfüllung genutzt
werden - ebenfalls beim Nutzer im Stahlblechschrank aufzu-
bewahren.
4. Umgang
Die Berechtigungskarten - blau - sind nicht personengebunden
und für die Chiffriereinrichtungen der NVA/GT der DDR im
operativen Verantwortungsbereich zu nutzen.
Die Berechtigungskarten - rot- sind personengebunden, werden
zentral in der UA Nachrichten gelagert und können bei opera-
tiver Notwendigkeit beim Leiter der AGL beantragt werden.
Bei der Nutzung der Berechtigungskarten ist auf die ordnungs-
gemäße und aktuelle Eintragung aller geforderten Daten, die
Gültigkeitsvermerke und gesicherte Tragweise zu achten. Die
Vollständigkeit aller angeben ist periodisch zu kontrollieren.
Radierungen oder Streichungen sind nicht zulässig.
Die jährliche bis 31. 12. vorzunehmende Verlängerung hat auf
den blauen Berechtigungskarten durch Unterschrift des jewei-
ligen Abteilungsleiter zu erfolgen.
die roten Berechtigungskarten werden durch den Leiter der
AGL verlängert.
Die Vollzähligkeit ist jährlich zu überprüfen und bis 15. 1.
des Folgejahres fernschriftlich an den Leiter der AGL zu melden.
Alle bisherigen Festlegungen für die Nutzung der Berechtigungs-
karten verlieren mit diesen Bestimmungen ihre Gültigkeit und
sind zu vernichten.
Leiter der Arbeitsgruppe
Schönert
Oberst
| Personenkategorie | ||||
| Verwandtschaftsgrad/Bekannte | A | B | C | D |
| 1. Kandidat | a | a | a | a |
| 2. Ehepartner/Lebensgefährte | a | a | a | a |
| 3. Haushaltsangehörige des Kandidaten | a | a | a | b |
| 4. Personen mit zu beachtenden operativen Merk- malen mit denen der Kandidat oder zum Haushalt gehörenden Personen persönlichen freundschaft- lichen Umgang im Wohn- und Freizeitbereich oder im Dienstbereich/Arbeitsbereich haben | a | a | a | b |
| 5. Eltern des Kandidaten | a | b | b | b |
| 6. Schwiegereltern/Eltern des Lebensgefährten | a | b | b | - |
| 7. Kinder über 16 Jahren und deren Partner | b | b | b | - |
| 8. Geschwister des Kandidaten über 16 Jahre und deren Partner | b | b | - | - |
| 9. Geschwister des Ehepartners über 16 Jahren und und deren Partner | b | - | - | - |
| a = Speicherabfrage MfS (XII, VI, M, KD) und Klärung der Erfassungen, PDB-Überprüfung sowie Durchführung von Ermittlungen bzw. IM-Aufträgen im eigenen Verantwortungsbereich | ||||
| b = Speicherabfragen MfS wie a und PDB-Überprüfung | ||||
Im Jahr 1985 mußten wegen der möglichen Einsichtnahme in Chiffrierunterlagen auf der BStU *132 MS "Fliegerkosmonaut Siegmund Jähn" diese vernichtet werden, durch verbrennen. Die Festsetzung des Schiffes und Kontrollen aller Bereiche auf dem Schiff durch Marinekräfte des NSW erforderte diese Maßnahme. Im Protokoll der Vernichtung sind folgende Chiffrierunterlagen verzeichnet worden: - Code Schiffahrt II - Schlüsselunterlagen Heft 12706, 12705, 022546 - Schlüsselunterlagen Z-12882, Z-020207 - Tagestabelle 41510 - Sprechtafel 41510. Die MS Arkona wurde nach der Übernahme, ehemals MS Astor, mit Chiffrierunterlagen BStU *133 ausgerüstet. Vorwiegend wurden Vorkommnisse auf dem Schiff sowie militärische Bedrohungen der MS Arkona verschlüsselt gemeldet. Das Schiff hatte umfangreiche Funk- und Fernmeldetechnik übernommen. Wie z. B. Fernschreiber T-1000, Fax Marine RECORDER III, Sender und Empfänger der Fa. Uher. Es lief auch ein EKD aus DDR Produktion auf dem Schiff. Das Rufzeichen des Schiffes war 5YCC. Ausgerüstet mit Chiffrierunterlagen war das Schiff mit: - Python manuell, das in den Folgejahren durch maschinelle Chiffrierung ersetzen sollte, T-307/I. - Code Schiffahrt - Substitutionstabelle TAPIR - individuelle und zirkulare Schlüsselunterlagen Typ 505, Heft Blau = Ausgang, Heft Gelb = Eingang - Sprechtafel der Volksmarine der DDR
1. VS-Transportausweise für Chiffriersachen erhalten bestätigte Ge- heimnisträger des Chiffrierdienstes der Staats- und wirtschaftsleiten- den Organe, Betriebe und Institutionen zum Transport von Chiffrier- sachen (Chiffriermittel, -dokumente und -technik). 2. Die Beantragung zur Ausstellung von VS-Transportausweisen hat entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen" vom 20. August 1974, Anlage 3 § 5 (4) zu erfolgen. Die Anträge sind dem ZCO bzw. der zuständigen Stelle der BVfS zu übergeben. 3. Die Ausgabe der Transportausweise für Chiffriersachen erfolgt durch den Leiter Nachrichten des MdI bzw. der BdVP/PdVP über das ZCO bzw. den zuständigen Beauftragten der BVfS. 4. Die VS-Transportausweise sind der ausstellenden Dienststelle bis zm 15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr zur Verlängerung der Gültigkeit vorzulegen. 5. Vor Ausgabe der VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind die Transportbeauftragten durch die zuständige Stelle der BVfS ent- sprechend diesen Regelungen und Bestimmungen über den Transport von Chiffriersachen zu belehren. 6. Die VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind ausschließlich zum Transport dieser Materialien zu verwenden. Nicht mehr benötigte VS-Transportausweise sind über die Beauftragten der BVfS der aus- stellenden Dienststelle der DVP zurückzugeben. 7. Die VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind personengebun- den und vor dem Zugriff Unbefugter aufzubewahren. 8. Bei Verlust eine VS-Transportausweises ist sofort über den zu- ständigen Beauftragten der BVfS die ausstellende Dienststelle der DVP zu informieren.![]()
HA II/16 Bln., 29. 5. 1978
Gen. Oberst Dietel
Anbei übersenden wir Ihnen eine Einschätzung
der Abt. XI zu de am 15. 5. 78 durch unsere
DE unter Hinzuziehung der Abt. XI im Zollamt
Bln. I vorgenommenen Untersuchung einer diplom.
Postsendung an die Botschaft Äthiopiens in der
DDR.
Nach Kenntnisnahme wird um Rückgabe gebeten.
Höferer Oberstleutnant
Handschriftlich: Ltr. II/ 3, nach Kenntnisnahme umgehende Rückgabe an mich. 31.5.
-----------------------------------------------------------------------------------
Abteilung XI Berlin, 19. Mai 1978
Leiter
Geheime Verschlußsache
MfS 020 Nr.: XI/311/78
01. Ausf. 2 Blatt
Hauptabteilung II/3
Leiter
Einschätzung einer Postsendung
Am 16. 5. 1978 wurde ein Mitarbeiter der Abteilung XI durch Ihre
Diensteinheit zur Einschätzung einer Paketsendung der Krypto-AG
Schweiz an die Äthiopische Botschaft in der DDR hinzugezogen.
Aus den Begleitschreiben ging hervor, daß es sich dabei um eine
"schreibende Chiffriermaschine" handelt, die dem Empfänger bereits
durch eine Note schriftlich angekündigt war.
Die Sendung wurde nicht geöffnet. Aufgrund der röntgenologischen
Untersuchung konnte der Inhalt des Pakets als klassisches Chif-
friergerät vom Typ Hagelin identifiziert werden. Wahrscheinlich
handelt es sich um die Gerätevariante CX-52.
Folgende Details waren erkennbar:
- äußere Konturen des verschlossenen Gerätes,
- Aufnahmeraum für die Papierrolle im unteren Teil der Maschine,
- Schlüsselbund mit 4 Sicherheitsschlüsseln
- Karabinerhaken des Trageriemens,
- beigelegte Stiftpresse,
- Bedienungsknöpfe an der linken Geräteseite,
- Heftklammern einer beiliegenden Broschüre (wahrscheinlich Geräte-
beschreibung),
Bei dem Gerät handelt es sich um ein in nichtsozialistischen Ländern
in mehreren Varianten weitverbreitetes mechanisches Chiffriergerät.
_______________________________________________________________________________
GVS-MfS-020-XI/311/78
Blatt 2
Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Chiffriertechnik ist mit
dem Einsatz besonders in jungen Nationalstaaten oder untergeord-
neten Bereichen moderner Industriestaaten zu rechnen.
Bei ordnungsgemäßer Anwendung wird für die chiffrierten Infor-
mationen mittlere bis hohe Sicherheit erreicht.
Zum Betreiben des Gerätes sind schriftliche Schlüsselunterlagen
erforderlich, die durch die Zentrale der Nutzer selbst herge-
stellt und verteilt werden.
Als Anlage übersenden wir Ihnen Abbildungen der Gerätevariante
C-52.
Für die Abteilung XI stellt die Tatsache, daß o. g. Geräteart
im diplomatischen Bereich Äthiopiens eingesetzt wird, eine
wertvolle Information dar.
I. V.
Stephan
Anlage
3 Blatt
Die Anlage ist schlecht Kopierbar! Hier eine andere Darstellung des o.g. Gerätes.
Aus den Protokollen der HA III/6 (1986 - 88) zum Bearbeitungsstand des Chiffrierfernschreibers Siemens T-1000 CA: - sowjetische Genossen: Die HA III hat ihren Beitrag in Richtung Parasitär zu bringen, - Strahlen auf operative Nutzung prüfen, auf operativen Wert und Reproduzierbarkeit, - am T-1000 CA arbeiten wir parallel zu den sowjetischen Freunden, Die sowjetischen Genossen sind noch nicht bereit, auf dieser Strecke intensiv und im Detail mit uns zusammenzuarbeiten, da wir für sie noch nicht das nötige Niveau haben und Fragen der Geheimhaltung berücksichtigt werden müssen. Die Arbeit am T-1000 CA ist operatives Erfordernis, der T-1000 CA ist gleichzeitig Übungsobjekt für uns.
Protokoll: "Sachgebiet: "Diplomatische Vertretungen" " durch die HA III/6. - Bearbeitung parasitärer Aussendungen von gegnerischen Vertretungen. - wissenschaftlich-technische Forschungsarbeit am Siemens Chiffrierfernschreiber T-1000 CA. - Demonstration der Reproduktion des Informationsgehaltes parasitärer Signale eines elektronischen Druckers. - Ergebnis muß sein die Nutzung der Reproduzierbarkeit der parasitären Strahlung und Gewinnung der gesendeten Informationen. - Die rechnergestützten Bearbeitung der parasitären Signale mittels des Einchiprechners M 8820, der über einen 8-kanaligen Meßwandler die Schwellspannungen auswertet und reproduziert. - Die rechnergestützte statistische Auswertung der Parasitärstrahlungsfrequenz. - Nutzung des Fourieranalysator OMC 105 A - Re-Ingeniering des Schrittmotors mit einem Schrittwinkel von 30 Grad, mit drei Ansteuerungen. Hintergründe für die Ansteuerfrequenz von 21,855 kHz. Lösung durch das Werk Sömmerda und robotron Werk Erfurt. - Beachtung der bei der Aufzeichnung von parasitären Strahlungen entstandenen Effekte wie die des Doppler und Hall Effektes. - Aufzeichnung der parasitären Strahlung aus dem Wechselstromnetz des Zielobjektes. Mittels kapazitiver und induktiver Einkopplung. Versuche der Einsendung von HF zum Zeck der Aussendung dieser von dem zu beobachteten Objekt. Manipulation, Bearbeitung eines "Variant" Telefonapparates zur Raumüberwachung. Abhören im Bereich des Infraschall, Sprachbereich und Ultraschallbereiches. über Hydroakustik, Heizungs-, Kalt oder Warmwasser sowie Abflußleitungen. Aufzeichnen elektromagnetische Abstrahlung am Heizungsnetz. Messung der Aussendungen bis zu 1 GHz. Meßgerätebau für das Auffangen der Displaystrahlungen von Monitoren. Nutzung der Radarwellen um durch verschiedener Baumaterialien hindurch Informationen zu erhalten. Bau von Ortungsgeräten für Radarstrahlungen ( > 1GHz ) Infrarotstrahlungen für Abhören und sicherheitstechnischen Überwachungsanlagen. Lasertechnik nutzen zur Informationsgewinnung, Abhören. Nutzen der MKF-6 Weltraumfotografietechnik für die Objekterkundung.
Bezirksverwaltung Frankfurt (O), 06. 08. 81 für Staatssicherheit zei-hau Tel. 2236/2524/81 Abteilung II IMB "Welle" Anbei übersenden wir Ihnen 80 Fotokopien von Dechiffriertabellen zur Entschlüsselung von Funkmeldungen sowie den Eröffnungsbericht zum OV "Hans"
Deckblatt der Dechiffrierunterlagen:Este Seite der Dechiffrierunterlagen:
Alle 80 Seiten können als Textdatei zur Analyse, geladen werden. *Kommentar Es folgt die Beschreibung des TBK und deren Inhalt. Inhalt: - 1000 DDR Mark - Anweisung Empfang und entschlüsseln von Radio Sendungen - Plastekarte für die Substitution Zahlen - Buchstaben - Dechiffriertabelle 33/0254 - Anweisung Geheimschriftverfahren (Durchschriftverfahren) - Liste des Inhaltes des TBK sowie Arbeitsanweisung Hier folgt eine Anweisung der Anwendung des Geheimschrift Verfahren. Es wird ein Durchschriftverfahren, gleich dem Kopierpapier/Durchschlag- papier Verfahren, nur das chemische Substanzen auf das zu versendende Papier aufgetragen wir. Es wird der Text in Klartext übertragen! *Kommentar Das ist aber nicht das Thema dieser Seiten.
ANWEISUNG ZUM EMPFANG UND ZUR
ENTSCHLÜSSELUNG VON RADIO SENDUNGEN (RS)
1. VORWORT:
Der Zweck dieser Einweisung ist es, ein Funksystem zu erklären, mit
welchem Meldungen auf eine Schnelle, zuverlässige und mündliche Art auf
Kurzwelle an vorbestimmten Zeiten und auf vorbestimmten Frequenzen ausgestrahlt
werden.
2. ZEITPLAN.
Es werden am _______________;______________, und ______________ um ________ und
_______gefunkt. Sie haben die folgenden zugewiesenen Frequenzen ____________,
________ und _______. Falls Sie auf der ersten ausgewählten Frequenz das
Signal unklar empfangen, probieren Sie eine der anderen angegebenen Frequenzen.
Es ist nicht nötig, alle planmäßigen Sendungen zu empfangen. Es folgen
genaue Einzelheiten.
3. RADIO:
Ein guter Empfänger mit einem Kurzwellenempfang von 3,0 bis 18 MHz
(100 bis 16 Meter) ist für den Empfang der Sendungen nötig. Aus Gründen
der persönlichen Sicherheit wird empfohlen einen Kopfhörer zu benutzen.
4. EMPFANG DER FUNKMELDUNG.
a. Kurz vor der planmäßigen Empfangszeit, stellen Sie das Radio in etwa auf
die vorbestimmte Frequenz ein. Manchmal kann es schwierig sein, die Meldung
zu hören, weil eine naheliegende oder sogar andere Frequenz, auf der Ihre Meldung
kommen soll, von anderen Sendern besetzt ist. Doch genaues und ständiges
Einregulieren des Radios ermöglicht den Empfang trotz der stärksten Störungen.
Radioskalen sind nicht immer genau - deswegen ist es manchmal nötig, den Knopf
sorgfältig nach links oder rechts zu drehen, um die Meldung ohne weiteres zu
empfangen. Weil nicht alle Uhren genau gehen, machen Sie sich keine Sorgen,
wenn die Sendung einmal nicht pünktlich gefunkt wird.
b. Hören Sie dem Radio so lange zu, bis Sie eine dreistellige Zahl
(Meldungszeichen), dreimal gesendet wird, eine fünfstellige Zahl
(Zeilenbezeichnung); und schließlich noch eine zwei oder dreistellige Zahl
(Gruppenzahl) empfangen haben, z. B.: 124 124 124 36158 13. Schreiben Sie
die Zahlen sofort auf. Diese neun oder zehn Ziffern wird Meldungskopf genannt.
Der Meldungskopf wird fünf Minuten lang ausgestrahlt. Danach hören Sie fünf
Einsekundentöne (Meldungsalarmtöne); unmittelbar darauf folgt die Meldung
(jede Nummergruppe wird nur einmal gesendet); danach das Wort "Wiederhole",
und die Wiederholung der Meldung; am Ende das Wort "Ende"/
c. Die folgende verschlüsselte Übungs-Meldung kann durch die Dechiffriertabelle
(normalerweise ein Teil des Dechiffrierblockes) und durch die Matrizze
entschlüsselt werden (Siehe Para 5 c)
ÜBUNGSMELDUNG
124 124 124 (Meldungskennzeichen), 36168 (Zeilenbezeichnung), 13 Gruppenzahl),
wird fünf Minutenlang gefunkt, danach fünf Einsekundentöne; dann folgt die
eigentliche Meldung:
07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 09584 29381 47091
69072 WIEDERHOLE
07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 09584 29381 47091
69072 ENDE.
Merken Sie sich, daß jede Nummerngruppe (fünfstellige Zahl) nur einmal
gesprochen wird, daß aber die gesamte Meldung in jeder Sendung ein zweites
Mal wiederholt wird.
d. Die erste dreistellige Zahl im Meldungskopf, das Meldungskennzeichen
(hier 124), zeigt Ihnen ob die Meldung neu oder nur eine Wiederholung ist,
und ob die Meldung überhaupt für Sie ist. Wenn einige Tage später dasselbe
Meldungskennzeichen noch einmal gefunkt wird, bedeutet es einfach, daß eine
Wiederholung der alten Meldung folgt. Neue Meldungen werden immer neue
Meldungskennzeichen haben.
e. Die fünfstellige Nummerngruppe im Meldungskopf (hier 36158) teilt die
genaue Zeile des Dechiffrierblockes mit, wo der Entschlüsselungsprozess
anfängt. Deswegen heißt sie auch Zeilenbezeichnung. Sie ist immer in der
linken Spalte der gegenwärtigen betroffenen Seite zu finden. In diesem Bei-
spiel gilt 36158 als die erste Nummergruppe ( in der linken Spalte der
Tabelle in Para 5 c, dieser Hinweisungen).
f. Die letzte zwei oder dreistellige Zahl (hier 13), die Gruppenzahl,
zeigt Ihnen, wie viele Nummmerngruppen in der Meldung enthalten sind.
g. Sobald Sie die fünf Einsekundentöne hören, sollten Sie bereit sein, die
Meldung aufzuschreiben. Schreiben Sie die Meldung auf, sodaß Sie zwischen
den Zeilen genug Platz haben, unbehindert zu entschlüsseln.
BEISPIEL:
MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
TABELLE: _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____
SUMME: _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____
5. DECHIFFRIEREN:
a. Nachdem Sie die Meldung aufgeschrieben haben, finden Sie die Zeilenbezeichnung
in der linken Spalte des Dechiffrierblockes, Die Zeilenbezeichnung ist immer die
erste Nummerngruppe in der linken Spalte der ersten Zeile nach der letzten völlig
oder teilweise gebrauchten Zeile. In unserem Beispiel ist 62530 (Zeile 2 der
Tabelle) die letzte gebrauchte Nummerngruppe der Dechiffriertabelle; also sollte
66253 (Zeile 3 der Tabelle) die Zeilenbezeichnung für die nächste Funkmeldung
sein. Die erste Zahlengruppe nach der Zeilenbezeichnung ist die Gruppe, mit der
der Dechiffrierprozess beginnt. Die Gruppenzahl der Übungsmeldung ist 13. Also
brauchen wir 13 Nummerngruppen zur Entschlüsselung der Übungsmeldung. Die erste
der dreizehn Zahlengruppen ist die Zahlengruppe nach der Zeilenbezeichnung. Die
Zeilenbezeichnung selbst wird niemals beim Dechiffrieren benutzt.
BEISPIEL
MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
BLOCK: 39920 84927 75423 43123 65448 95367 47077 68398 62530 usw
SUMME: _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____
b. Es folgt ein Beispiel es Dechiffrierprozesses für die Übungsmeldung in
Absatz 4, wobei die Zahlengruppen der Meldung und die des Dechiffrierblockes
durch eine eigenartige Addiermethode (FALSCHE ADDITION) zusammengezählt werden.
Das Ergebnis sind neue Nummerngruppen, also fünfstellige Zahlen. Falls die
Summe zwei Ziffern ( 10 oder höher als 10) ist wird die 1 fallengelassen,
z.B. die erste Gruppe der Meldung und der des Blockes ist 36990. Wenn man
7 und 9 zusammenzählt, erhalten sie 6 statt 16.
MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
BLOCK: 39920 84927 75423 43123 65448 95367 47077 68398 62530 usw
SUMME: 36990 09576 31868 77054 34945 77347 64748 77074 77186
c. Danach wandeln Sie die zahlen in Buchstaben um, um die eigentliche Meldung
zu erhalten. Dafür benutzen Sie die Ziffer-Buchstabenkarte (MATRIZZE) auf
dieser Seite. Die Summen werden von links nach rechts entschlüsselt. Dabei
ist darauf zu achten, daß einige, oft vorkommende Buchstaben mit einstelligen
Zahlen übereinstimmen, während alle anderen Buchstaben zweistellige Zahlen-
kombinationen haben. Zahlen ergeben sich aus zweistelligen Zahlen die mit
einer 0 anfangen. z.B. 84 ergibt P. 6 ergibt S und 09 ergibt die Zahl 9.
Entschlüsseln Sie die anderen Zahlengruppen bitte entsprechend.
BEISPIEL:
SUMME: 36990 09576 31868 77054 34945 77347 64748 77074 77186
TEXT: RS-0___
..........................................................................
MATRIZZE DECHIFFRIERTABELLE
1-A 70-L 80-N 90-/ 00-0 36158 39920 84927 75423 43124
2-N 71-Ä 81-M 91-X 01-1 65448 95367 47077 68398 62530
3-R 72-B 82-O 92-Y 02-2 66253 58366 61286 69623 89479
4-E 73-C 83-Ö 93-Z 03-3 22781 35802 26913 52697 54330
5-I 74-D 84-P 94-, 04-4 44896 80954 53014 46519 18061
6-S 75-F 85-Q 95-. 05-5 33050 53202 88903 09695 44661
76-G 86-T 96-? 06-6 35924 68811 41070 14781 12935
77-H 87-U 97-! 07-7 74853 17191 39250 99372 13425
78-J 88-Ü 98-() 08-8 63338 80660 61262 02957 30867
79-K 89-V 99-- 09-9 21344 86559 84002 00850 49681
18677 90931 40678 53304 07913
38391 63768 36076 73238 32353
6. KONTROLLISTE:
a. Vorverschlüsselte Meldung genau abhören und aufschreiben.
b. Zeilenbezeichnung auf dem Dechiffrierblock finden.
c. Die erforderlichen Zahlengruppen vom Block abschreiben. Vergessen Sie nicht,
daß die Zeilenbezeichnung selbst nicht zu diesen Nummerngruppen gehört.
d. Die Gruppen der Meldung mit den herausgeholten Gruppen des Dechiffrierblockes
zusammenzählen (durch Falsche Addition).
e. Die Summen der falschen Addition in Buchstaben (unter Verwendung der Matrizze)
umwandeln.
f. Alle Schreibpapiere verbrennen und das Dechiffriermaterial wieder verstecken. *Kommentar
g. VORGANG ZUM WECHSELN DER FREQUENZ UND/ODER SENDEZEITEN: Ab und zu kann es
nötig werden, die Frequenzen und/oder die Zeiten der Sendungen zu ändern. In
diesem Falle werden Sie die Einzelheiten in einer von uns gefunkten Meldung hören.
h. SICHERHEIT: Jede Empfangene Meldung wird eine Meldungssequenznummer haben.
Machen Sie uns durch Geheimschriftverbindung die Nummer der letzten aufgenommenen
Meldung und die Qualität des Empfangs bekannt. Mit dieser Auskunft können wir ein
fehlerfreies System bewahren. Nach dem eine Seite des Dechiffrierblocks ver-
braucht worden ist, reissen Sie die Seite ab und verbrennen Si sie. Sobald
wie möglich müssen Sie alle Papiere, die Sie während des Entschlüsselungsprozesses
gebraucht habe , verbrennen. Behalten Sie den Dechiffrierblock, Ziffern-Buchstaben
Matrizze und diese Anweisung in einem sicheren Versteck.
Sendezeiten:
während der Sommer Monate:
Mittwoch - 1800 GMT (2000 Ortszeit)
Sonnabend - 1800 GMT (2000 Ortszeit)
Sonntag - 0500 GMT (0700 Ortszeit)
während der Winter Monate:
Mittwoch - 1800 GMT (1900 Ortszeit)
Sonnabend - 1800 GMT (1900 Ortszeit)
Sonntag - 0500 GMT (0600 Ortszeit)
Plastekarte: Matrizze
Den Unterlagen sind z.Zt. keine Analysen über die kyptologische Sicherheit zuzuordnen. Meine Analysen ergaben: - das OTP besteht aus 80 Blättern mit je 25 Zeilen und 5 Spalten gefüllt mit Fünfergruppen. Das ergibt 10.000 Fünfergruppen. 80b * 25z * 5s * 5gr = 10.000 Aus dem Wertebereich von 00000 ... 99999. - Bei der Überprüfung aus kryptologischer Sicht muß kritisch eingeschätzt werden: Ich möchte damit nicht Arbeiten! Begründung: Aus dem o.g. Wertebereich wurde mittels Permutation der Anordnung des Wertebereiches die Fünfergruppen gebildet. Es kommen nur 1% Fünfergruppen doppelt bis vierfach vor! 921 doppelte-, 18 tripple und 1 quad Fünfergruppe. Jede Kenngruppe die aus der Permutationsreihe entfällt verkürzt den Schlüsselbereich und ermöglicht schon nach einigem Nachrichtenaufkommen den Einbruch in den Klartext. Zwar hat der Schlüssel nur 10% des Gesamtumfanges des Wertebereiches. Bekommt eine Dekryptierstelle die verbliebenen OTP in die Hand kann ermittelt werden welche OTP bereits verwendet wurden. Der Rest ist nur Fleißarbeit eines Computers. Hier ein Programm zum erstellen von CIA OTP Keys.Hier dar komplette Satz der 80 OTP.
Im Buch "Zwischen den Fronten" von Heinz Günther, wird auf Seite 67f an dem konkreten Beispiel eines CIA Schweigefunker beschrieben wie der Funker seine Rufzeichentabelle bildet. Zitat: Es wird ein Merkspruch vereinbart, in diesem Beispiel: (Theodor Fontane, "Der Stechlin", Spruch des alten Dubslav) "DAS IST EINE DAME UND EIN FRAUENZIMMER ZUGLEICH" Dieser wir in eine Tabelle geschrieben, im Kopf stehen die Tage des Monats beginnen mit dem Ersten und endet mit dem Einunddreißigsten.
| 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. | 10. | 11. | 12. | 13. | 14. | 15. | 16. | 17. | 18. | 19. | 20. | 21. | 22. | 23. | 24. | 25. | 26. | 27. | 28. | 29. | 30. | 31. | . | . | . | . | . | . | . | . | . | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| D | A | S | I | S | T | E | I | N | E | D | A | M | E | U | N | D | E | I | N | F | R | A | U | E | N | Z | I | M | M | E | R | Z | U | G | L | E | I | C | H | |||||||
| 5 | 1 | 33 | 18 | 34 | 35 | 8 | 19 | 27 | 9 | 6 | 2 | 24 | 10 | 36 | 28 | 7 | 11 | 20 | 29 | 15 | 31 | 3 | 37 | 12 | 30 | 39 | 21 | 25 | 26 | 13 | 32 | 40 | 38 | 16 | 23 | 14 | 22 | 4 | 17 | |||||||
| 45 | 41 | 73 | 58 | 74 | 75 | 48 | 59 | 67 | 49 | 46 | 42 | 64 | 50 | 76 | 68 | 47 | 51 | 60 | 69 | 55 | 71 | 43 | 77 | 52 | 70 | 79 | 61 | 65 | 66 | 53 | 72 | 80 | 78 | 56 | 63 | 54 | 62 | 44 | 57 | |||||||
| Die Buchstaben werden "durchgezählt". D. h. "A" = 1, 2, 3; "C" = 4; "D" = 5, 6, usw. usv.
Als nächstes wird "geschüttelt", in dem beginnend mit dem ersten Buchstaben folgend die Spalten nebeneinander geschrieben werden. Sowie neu beginnen um die untere Zeile ab dem 21. aufzufüllen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| D | 5 | 45 | A | 1 | 41 | S | 33 | 73 | I | 18 | 58 | S | 34 | 74 | T | 35 | 75 | E | 8 | 48 | I | 19 | 59 | N | 27 | 67 | E | 9 | 49 | D | 6 | 46 | A | 2 | 42 | M | 24 | 64 | E | 10 | 50 | U | 36 | 76 | N | 28 |
| 68 | D | 7 | 47 | E | 11 | 51 | I | 20 | 60 | N | 20 | 60 | F | 15 | 55 | R | 31 | 71 | A | 3 | 43 | U | 37 | 77 | E | 12 | 52 | N | 30 | 70 | Z | 39 | 79 | I | 21 | 61 | M | 25 | 65 | M | 26 | 66 | E | 13 | 53 | R |
| 32 | 72 | Z | 70 | 80 | U | 38 | 78 | G | 16 | 56 | L | 23 | 63 | E | 14 | 54 | I | 22 | 62 | C | 4 | 44 | H | 17 | 57 | D | 5 | 45 | A | 1 | 41 | S | 33 | 73 | I | 18 | 58 | S | 34 | 74 | T | 35 | 75 | E | 8 | 48 |
Das Rufzeichen für den Ersten des Monats lautet jetzt: D-68-32, und für den Fünfzehnten: E-71-22.
Im Jahr 1971 hat der Chef Nachrichten eine Bewertung der manuellen Chiffrier- und Codierverfahren abgegeben. In dieser Bewertung wurde neben den manuellen Verfahren der NVA und des Warschauer Vertrages auch eine Betrachtung der von der Bundeswehr und der NATO in dem Manöver "Panthersprung" 1967 aufgeklärten Chiffrier- und Tarnverfahren abgeben. So wurde auf den hohen Ausstattungsstand mit dem Mischer Mi544B und der Ausstattung mit dem Spruchschlüsselgerät H-54 hingewiesen. Dadurch resultierend den geringen Gebrauch von manuellen Verfahren. Das Tarnen wurde 1967 gänzlich in der Bundeswehr abgeschafft. Es wurden zur Nachrichtenbearbeitung in der Bundeswehr nur noch "Schlüsseln" und "Verschleiern" verwendet. Beim Verschleiern wurde ab 1970 eine Vereinheitlichung der Sprechtafeln und der Schlüsselbereiche durchgeführt. In der NATO wurden, bei den Funk- und Fernsprechverbindungen während der Gefechte, Verschleierungsmittel verwendet. Manuelle Chiffrierverfahren wurde in der NATO bei folgenden Einrichtungen verwendet und auf maschinelle Chiffrierung verzichtet: - als Ersatzverfahren bei Ausfall der maschinellen Chiffrierverfahren; - in Fernmeldebetriebsstellen mit geringem Informationsaufkommen; - zur Führung der Marine und Transportfliegerkräfte, es wurde auch Codes verwendet. - bei internationalen zusammenwirkenden Truppen, insbesondere dem asiatischen Raum.
| Tafel 72 103 | ||||||||
| Üb1 | Greifswalder Straße | Lichtenberg | Prenzlauer Allee | A | I | P | X | |
| Alex | Üb2 | Marzahn | Prenzlauer Berg | B | 3 | Q | 8 | |
| Bernau | Grünau | Üb3 | Schöneweide | C | J | R | Y | |
| Buch | Buch | Mitte | Üb4 | 1 | K | 6 | Z | |
| Erkner | K-Marx-Allee | Üb5 | Schönhauser Allee | D | L | S | Ä | |
| Frankfurter Allee | Karlshorst | Ostbahnhof | Stralauer Allee | E | 4 | T | 9 | |
| Üb7 | Üb6 | Ostkreuz | Treptow | F | M | U | Ö | |
| Friedrichshain | Köpenick | Pankow | Weisensee | 2 | N | 7 | Ü | |
| Friedrich- straße | Üb8 | Üb9 | U.d.L. | G | O | V | - | |
| Palast der Republik | Leninallee | Parkplatz | Üb10 | H | 5 | W | 0 | |
| Mitropa | Kaufhaus | Bahnhof | Richtung | Rückfrage bei Üb | ||||
| Haus des Lesens | Centrum Warenhaus | Hotel | Verzögerung um ... Min. | |||||
| Weltzeituhr | Hotel Newa | |||||||
| H / S / F | D / O / I | A/J | N/B | C/M | C/R | L/K | P/E | |
| F/K | passiert | Kind | A | F | K | 6 | 8 | Ä |
| P/E | Leitz | Wartburg | 1 | G | L | Q | V | Ö |
| A/M | Schloß | Trabant Schloß | B | 3 | M | R | W | O |
| R/G | Zahn | Trabant Zahn | C | H | 5 | S | X | Ü |
| B/N | Kreuz | Lada K | D | I | N | / | Y | - |
| O/J | männl. P | Schnalle | 2 | J | O | T | 9 | ? |
| D/S | weibl. P | ![]() | E | 4 | P | U | Z | verlassen |
| Tafel 72 | O/M | Q/W | B/S | T/X | V | I | U | L |
| A | läufer 1 | blockierung | PP8867 | A | H | P | W | |
| K | läufer 2 | abgeparkt | Festnahme | D6706 | 1 | I | 6 | X |
| G | Person | zu Fuß | Richtung | B | J | Q | Y | |
| B | personen | C | 4 | R | 9 | |||
| K | männl. | zurück | Lada weiß CU 91 - 09 | Lada weß CU 65 - | D | K | S | Z |
| Z | weibl. | passiert | Daccia beige BY 69 - 57 | Moskwitsch gelb CU 55 - 56 | 2 | L | 7 | Ä |
| E | Kind | Wotanstr. 19a | Moskwitsch rot CN 60 - 21 | Wartburg blau CU 65 - 67 | E | M | T | Ö |
| F | D | Kunzstraße 22 | Wartburg braun CLA 5 - 14 | Wartburg beige CU 63 - 99 | F | 5 | U | 0 |
| D | Y | Brixener Str. 21 | Lada blau CV 71 - 36 | Wartburg/ Tau weiß CN 53 - 53 | Y | N | V | Ü |
| C | Q | Koppenstr. 48 | 3 | 0 | 8 | - | ||
| R | grünes Kennz. | Fahrer | Kofferraum | steigt ein | ||||
| H | 5000 | Pkw verlassen | Fond | versteckt | ||||
| P | 5000 vermutlich | zugestiegen | ||||||
Mischalphabete für die Sprechtafel 72
Dieses Blatt verbleibt auf
der Dienststelle!
Blatt 02 Exemplar ......
Der Wechsel der Mischalphabete erfolgt wöchentlich, montags ab 08,00 Uhr
bzw. mit Dienstbeginn.
Die ersten 13 Buchstaben des Mischalphabets werden links senkrecht ein-
getragen. In jede Zeile ein Buchstabe.
Die restlichen 12 Buchstaben werden oben waagerecht von links nach rechts
eingetragen. In die ersten 4 Spalten jeweils 2 Buchstaben und in die ande-
ren 4 Spalten jeweils 1 Buchstabe.
Woche:
31. N D T O A J Z B R K V W X U I G N H L E Y P C Q S
32. T N W L C F D E P R X M Y C A U J S B O Q I Z X V
33. .... usw. usv.
Dieses Blatt verbleibt auf der Dienststelle, es wird nur zur Einweisung verwendet.
Bedeutung der Phrasen und Symbole bei der Sprechtabelle 53
| 2261 | = TJ 1662 | Signal | |
| 7386 | = LT 6837 | ausgel. | = Signal ausgelöst |
| 5921 | = LW 1295 | Position2 | = Botschaft der USA |
| 5958 | = NM 8595 | Variant. | = variabler Stützpunkt wird benötigt |
| 100 | = männliche Person | ben. | |
| verl. m. 10 | = verlassen mit weibliche P. | PP | =Parkhaus Keibelstraße |
| verl. o. 10 | = verlassen ohne weibliche P. | PP | = Parkhaus Hotel ""Stadt Berlin" |
| 10 | = weibliche Person | PP | = Parkhaus Hotel"Metropol" |
| W-stand | = leistet Widerstand | ![]() | = Treff |
| SO wird verlangt | = ein sowjetischer Offizier wird verlangt | ![]() | = blockieren |

Chi 4401 Vertrauliche Verschlußsache!
1. 11. 1968 MfS - 020 Nr. 3758/68
14 Blatt Ex. Nr. 0021
Blatt 1
Instruktion über Formularcodes
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 2-
1. Zweck
Diese Instruktion enthält die allgemeinen Prinzipien, die bei der
Einführung und Anwendung von Formularcodes im geheimen
Nachrichtenverkehr zu beachten sind. Sie soll zugleich dazu an-
regen, stärker als bisher von Formularcodes Gebrauch zu machen,
da diese sowohl in ökonomischer Hinsicht als auch hin-
sichtlich präziser und schneller Nachrichtenübermittlung erheb-
liche Vorzüge aufweisen.
Diese Instruktion ist keine Arbeitsrichtlinie für die Entwicklung
von Formularcodes.
2. Begriff
Der Formularcode stellte eine bestimmte Kategorie der Phrasen-
codes (Gegensatz: Blankcode) dar, die sich vom einfachen Phra-
sendcode wie folgt unterscheidet: Der einfache Phrasencode ent-
hält als Phrasen einzelne Elemente, Polygramme, Wörter, Wort-
folgen, Sätze und der gleichen, die in beliebiger Reihenfolge zu
Nachrichtentexten zusammengefügt werden können. Dagegen
enthält der Formularcode als Phrasen vollständige oder durch
Einfügung bestimmter variabler Angaben zu vollständigen er-
gänzbare Nachrichtentexte. Reihenfolge der Angaben, Wortlaut
der Nachricht evtl. auch die äußere Form (Schriftbild, Format
usw.) sind dabei von vornherein festgelegt. Diese Texte können
zu einem Code zusammengefaßt werden; sie können aber auch
zusätzlich als einzelne Formulare ausgedruckt und dem Emp-
fänger in dieser einheitlichen Originalform ausgehändigt werden.
Bei Benutzung technischer Nachrichtenmittel wird nicht der vor-
gedruckte Text, sonder nur die Bezeichnung des entsprechen-
den Formulars übermittelt.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 3-
3. Vorteile
Formularcodes bieten gegenüber einfachen Phrasencodes fol-
gende Vorteile:
3.1. Sie ermöglichen besonders starke Textkürzungen mit allen da-
mit verbundenen weiteren Vorteilen wie:
a) Verkürzung und damit Beschleunigung der Schreibarbeit
beim Aufsetzen der Nachricht durch den Absender und bei
der Niederschrift des Klartextes durch den Empfänger;
b) Erhöhung der Chiffrier- und Dechiffriergeschwindigkeit;
c) Verkürzung der Übermittlungszeit (bei Benutzung von Fern-
meldemitteln);
d) Einsparung von Schlüsselunterlagen;
e) Einschränkung der Fehlermöglichkeiten (der beim Empfänger
wie beim Absender vorgedruckt vorliegende Text bleibt in
jedem Fall fehlerfrei), durch weniger Rückfragen und Ver-
zögerungen.
Insgesamt ergibt sich daraus eine Beschleunigung des Spruch-
durchlaufes vom Absender bis zum Empfänger. Die aufgezähl-
ten Vorteile, insbesondere die Einsparung von Schlüsselunter-
lagen, können die Anwendung von Formularcodes auch in Ver-
bindung mit maschinellen Chiffrierverfahren und bei der Daten-
übertragung lohnend machen.
Anmerkung: Es ist notwendig diesen Gesichtspunkt zu beto-
nen, da bei der Einschätzung der Zweckmäßigkeit
der Anwendung eines Codes oft einseitig aus der
Sicht des Chiffreurs geurteilt wird, für den die
Anwendung eines Codes in der Regel eine zu-
sätzliche Mühe bedeutet, und dabei die Einsparun-
gen an Arbeitszeit, material und Kosten bei der
Produktion von Schlüsselunterlagen und der
Nachrichtenübermittlung unberücksichtigt blei-
ben.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 4-
3.2. Die Anwendung von Formularcodes erhöht im allgemeinen die
Sicherheit bei Anwendung nicht absoluter sicherer Verfahren,
wenn das verwendete Formular nicht bekannt ist, da erstens ein
zusammenhängender Text leichter zu dekryptieren ist als ein-
zelne isolierte Angaben und zweitens diese selbst nach Dekryp-
ierung für sich noch keinen sinnvollen Text ergeben.
3.3. Durch die Standardisierung der Texte und ihre gleichbleibende
Anordnung wird die Auswertung der Nachrichten durch den
Empfänger erleichtert und beschleunigt. Es ist dadurch auch
möglich, bestimmte Angaben, da sie immer an gleicher Stelle
stehen, schnell herauszugreifen, ohne erst den gesamten voran-
gehenden text dechiffrieren zu müssen.
3.4. Ein gut aufgebautes Formular zwingt den Absender zu klarer
und logischer Abfassung der Nachricht und hilft ihm, keine
wichtigen Angaben zu vergessen und überflüssige Angaben
wegzulassen.
3.5. Liegen die Formulare als zusätzliche Einzeldrucke vor, so kön-
nen die Nachrichten dem Empfänger in einer Form ausgehän-
digt werden, die weitgehend der Originalform beim Absender
entspricht.
3.6. Im mehrsprachigen Nachrichtenverkehr mit Hilfe von Codes
weisen Formularcodes gegenüber einfachen Phrasencodes ganz
entscheidende Vorteile auf.
Es gibt zwei Hauptschwierigkeiten bei der wortweisen Über-
setzung mittels einfacher Phrasencodes: Die Inkongruenz der
verschiedenen Bedeutungen mehrdeutiger Wörter und die
grammatikalischen Besonderheiten in beiden Sprachen. Diese
Schwierigkeiten spielen bei der satzweisen Übersetzung, wie sie
für Formularcodes charakteristisch ist, kaum noch eine Rolle.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 5-
Das gilt auch für ein- oder anzufügende variable Angaben, da
es sich dabei in der Regel um Begriffe handelt, deren Inhalt in
beiden Sprachen voll übereinstimmt, z.B. Zeitangaben, Karten-
punkte, Eigennamen.
Die Anwendung von Formularcodes in mehrsprachigen Nach-
richtenverkehren hat demnach eine besonders günstige Perspek-
tive.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 6-
4. Nachteile
4.1. Geringe Anpassungsfähigkeit an variable Texte.
Nachrichtentexte, für die kein passendes Formular vorliegt, oder
die auch nur einzelne Angaben enthalten, die in den Formularen
nicht vorgesehen sind, können mit diesen allein nicht bearbeitet
werden. Doch läßt sich dieser Nachteil durch zusätzliche Hilfs-
mittel wie Substitutionstafeln oder Hilfscode ausgleichen.
4.2. Die Hauptschwierigkeit liegt bei der Entwicklung. Für die Er-
arbeitung eines Formularcodes genügt es nicht, die im jeweiligen
Nachrichtenverkehr häufiger vorkommenden Einzelphrasen zu
erfassen und zu einem Code zu verarbeiten, sondern es ist eine
durchgreifende Regulierung des Sprachgebrauchs im Nach-
richtenverkehr des jeweiligen Anwendungsbereiches erforder-
lich. Diese Aufgabe kann nicht von dem zuständigen Chiffrier-
organ allein gelöst werden. In der Regel ist die Mitarbeit anderer
Spezialisten und der Leitung des jeweiligen Bereiches erforder-
lich.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 7-
5. Formulartypen
Bei den Nachrichtentextformularen können u.a. folgende Typen
unterschieden werden:
5.1. Typ V (abgeleitet von "vollständig")
Vollständige Nachrichtentexte, die lediglich mit Spruchkopf
(Empfänger) und Spruchende (Absender) zu verstehen sind.
Beispiel zu Typ V: Glückwunschtelegramme der Deutschen Post
5.2. Typ U (abgeleitet von "unterbrochen")
Unterbrochene Nachrichtentexte, wobei an den (durch Auslas-
sungspunkte gekennzeichneten) Unterbrechungsstellen variable
Angaben eingesetzt werden können. Die variablen Angaben bzw.
die ihnen zugeordneten Codegruppen werden vor Chiffrierung
und Übermittlung in festgelegter Reihenfolge an die Formular-
bezeichnung angefügt; der Empfänger fügt die Angaben nach
Dechiffrierung und Decodierung an den entsprechenden Stellen
des Formulars ein.
Beispiel zu Typ U: Gegnerischer Kernwaffenschlag...(1)
im Raum...(2)
Detonationsstärke...(3) Kilotonnen.
Radioaktive Wolke breitet sich aus in
Richtung...(4)
Dieses Beispiel enthält vier Unterbrechungsstellen für folgende
variable Angaben:
(1)Uhrzeit, (2)Kartenkoordinaten, (3)Zahl, (4)Himmelsrichtung.
5.3. Typ W (abgeleitet von Anfangsbuchstaben der Fragewörter)
Fragebogenform. Zu einem bestimmten Fragenkomplex wird, in
der Regel zeilenweise untereinander, der Reihe von Einzel-
fragen vorgedruckt, die zu beantworten sind. Die Fragen sind
numeriert, so daß ein den Fällen, wo aus einem umfangreichen
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 8-
Fragenkomplex nur wenige Fragen beantwortet werden, neben
der Formularbezeichnung nur die Nummern bzw. Zeilen der
Fragen angegeben werden müssen, zu denen Antworten gegeben
werden. Im umgekehrten Fall, wenn aus einem umfangreichen
Fragenkomplex nur wenige Fragen unbeantwortet bleiben, kann
auch so verfahren werden, daß auf die Angabe der Frage- bzw.
Zeilennummern verzichtet wird und an den Stellen, wo keine
Beantwortung erfolgt, Blendgruppen oder die Phrase "Keine
Angabe" eingesetzt werden.
Da bei dieser Variante die Antworten in der Regel verschieden
lang sind, ist es zur Vermeidung von Mißverständnissen ratsam,
den Beginn einer neuen Antwort zu markieren, sei es durch An-
gabe der Fragenummer oder durch Trennzeichen bzw. doppeltes
Trennzeichen (wenn das einfache Trennzeichen auch anderweitig
benutzt wird) oder ein anderes für diesen Zweck festgelegtes
Symbol.
Beispiel zu Typ W: Transportbefehl (vereinfacht)
01 Einheit ...
02 Verladebahnhof ...
03 Zugnummer ...
04 Wagenbestand der Kategorie I, II, III ...
05 Verladezeit ...
06 Abfahrtszeit ...
07 Entladebahnhof ...
08 Ankunftszeit ...
09 Entladezeit ...
10 Marschroute nach Entladung ...
In der linken Spalte stehen die Frage- bzw. Zeilennummern, in
der zweiten Spalte die Fragen, und in die dritte Spalte können
die Antworten eingetragen werden. Frage- und Antwortteil
können auch getrennt ausgedruckt werden, wobei die Frage-
nummern auch im Antwortteil vorgedruckt werden müssen.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 9-
5.4. Typ T (abgeleitet von "Tabelle")
Tabellenform. Sie beruht auf dem gleichen Prinzip wie die Fra-
gebogenform, doch sind die Fragen nicht zeilenweise, sondern
spaltenweise angeordnet. Die Antworten werden ebenfalls spal-
tenweise unter der jeweiligen Frage eingetragen.
Vorzüge der Variante:
a) Bei Chiffrierung mit einer Additionstabelle kann diese un-
mittelbar an den Grundtext angelegt und ohne weiter
Zwischenschreibarbeit in Geheimtext umgewandelt werden,
wenn die Abstände der Grundeinheiten den Abständen der
Additionseinheiten angepaßt sind.
b) mehrere zeitliche aufeinanderfolgende Nachrichten des glei-
chen Absenders zum gleichen Fragenkomplex können auf
einem Formular zeilenweise untereinander geschrieben wer-
den, so daß ein rascher Überblick über Veränderungen, Ent-
wicklungstendenzen, Schwankungen u.dgl. möglich ist.
c) Mehrere gleichzeitige Nachrichten verschiedener Absender
zum gleichen Fragenkomplex können beim Empfänger eben-
falls auf einem Formular zeilenweise untereinander geschrie-
ben werden, so daß ein sofortiger Vergleich, Summierung
usw. möglich sind.
Beispiel zu Typ T: Stärkemeldung
Datum Offiziere Uffz. Soldaten Summe
0 1 1 1 0 0 4 3 0 1 3 4 1 0 5 0 1 2 2 7
0 2 1 1 0 0 4 1 0 1 2 9 1 0 6 7 1 2 3 7
In diesem Beispiel besteht der Grundtext aus vierstelligen
Zifferngruppen, die durch geringfügige Herrichtung des Klar-
textes entstehen, indem das Datum als vierstellige Zahl ge-
schrieben wird und die übrigen Zahlen bei Notwendigkeit
durch vorangesetzte Nullen zu vierstelligen Zifferngruppen
ergänzt werden. Eine aus vier- oder fünfstelligen Gruppen
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 10-
bestehende Ziffernadditionsreihe läßt sich bei Anpassung der
Ziffern- und Spaltenabstände des Formulars an die Ziffern-
und Gruppenabstände der Additionsreihe ohne weiteres an-
legen.
Wird eine fünfstellige Additionsreihe benutzt, so sind folgen-
de Regelungen möglich:
1) die erste oder letzte Ziffer jeder Fünfergruppe der Addi-
tionsreihe wird weggelassen,
2) die vierstellige Zifferngruppe des Grundtextes werden
durch vorangestellte Nullen zu Fünfergruppen ergänzt.
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 11-
6. Einsatzmöglichkeiten
6.1. Allgemeine Voraussetzungen
Die Vorteile der Formularcodes können nur dann voll wirksam
werden, wenn für den jeweiligen Anwendungsbereich folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
1. Anfall von stereotypen oder synonymen Nachrichtentexten
in größerer Zahl,
2. Standardisierung dieser Nachrichtentexte nach Inhalt u. Form,
3. Durchsetzung der Anwendung dieser Standards.
Die erste Voraussetzung ist in vielen Fällen gegeben. Die zweite
und dritte Voraussetzung können nur mit Unterstützung des
Leiters der jeweiligen Bereiches erfüllt werden.
6.2. Typ V wird weniger zur Anwendung kommen als die anderen
Typen, da in den meisten Fällen eine Variationsmöglichkeit ge-
geben sein muß, um einen unökonomischen Aufwand bei der
Vorbereitung kompletter Nachrichtentexte zu vermeiden. Es gibt
aber typische, immer wiederkehrende Situationen, bei denen
mit einer geringen Anzahl von Textvarianten auskommt,
wofür sich dieser Typ anbietet. Ein alltägliches Beispiel sind
Glückwunsch- und Beileidsadressen zu bestimmten Anlässen.
Ein weiteres Beispiel ist die Auslösung einer bestimmten Alarm-
stufe mit allen damit verbundenen Maßnahmen in einem be-
stimmten Bereich; diese Maßnahmen sind gewöhnlich in einem
besonderen Dokument zusammengefaßt, das in diesem Fall die
Rolle des Formulars spielt, während die Formularbezeichnung
durhc das entsprechende Alarmsignal übermittelt wird.
Die gleiche Regelung ist auch für typische Lagemeldungen und
anderes denkbar.
6.3. Die Typen U und W sind breit einsetzbar und für alle Situa-
tionen geeignet, wo ein öfter wiederkehrender konstanter Nach-
richtenteil durch variable Angaben ergänzt werden muß. Typ U
Chi 4401 MfS - 020 Nr. 3758/68 -Blatt 12-
wird dann benutzt, wenn es sich um eine geringe Anzahl variab-
ler Angaben handelt. Typ W ist aus Gründen der Eindeutigkeit
und Übersichtlichkeit vorzuziehen, wenn eine größere Anzahl
variabler Angaben übermittelt werden muß.
Als variable Angaben kommen vorwiegend in Betracht: Zeit-
angaben (Uhrzeiten, Daten, Jahreszahlen u.a.), Maß- und Ge-
wichtsangaben, reine Zahlen, Ortsangaben (Kartenkoordinaten,
Ortsnamen, Richtungen u.a.), sonstige Eigennamen (Personen-
namen, Warenbezeichnungen, Bezeichnungen von Dienststellen,
Bereichen, Einheiten u.a.)
6.4. Typ T eignet sich besonders für statistische Aufstellungen und
sonstige Meldungen, bei denen eine begrenzte Anzahl von An-
gaben in feststehender Reihenfolge unmittelbar oder mittels
eines Hilfscodes als Zifferngruppen dargestellt werden kann,
z.B. Stärke-, Bestands-, Bedarfs-, Transportmeldungen.
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7. Chiffrierung
7.1. Grundsätze
An- oder einzufüg