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          Einleitung
  1. Historie des ZCO
  2. Gesetzliche Grundlage ZCO, Chiffrierdienste der DDR
  3. Lageeinschätzung des ZCO 1960
  4. Lageeinschätzung des MfS Abt. XI/ZCO 1989
  5. Struktur des ZCO 1988
  6. Geplante Struktur des ZCO 1990, eingegliedert im MdI
  7. Arbeitsgrundlage des MfS-XI / ZCO 1984 / 1985
  8. Dokumentierte Kompromittierungen:
  9. Sprechtafeln des MfS
  10. Formularcode
  11. Codestil
  12. Datennetze
  13. VS Signatur des ZCO - Abt. XI

Einleitung

Erich Hüttenhain schrieb im Januar 1970 zur "Einzeldarstellungen aus dem Gebiet
der Kryptologie" (Lit. *Bauer)
Zitat: "Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Staaten, bei denen eine Zentralisierung
        des Chiffrierwesens besteht, bessere eigene Geheimschriften verwenden als die-
        jenigen Staaten, bei denen diese Zentralisierung nicht besteht."
Diese Erfahrung und dieses Wissen führte in vielen Staaten nach dem 2. Weltkrieg zur Konzentration der
kryptologischen Dienste.

0. Historie des ZCO BStU*108

Historie des ZCO

Erste Dokumente des ZCO / MfS Abt XI beginnen ab dem Jahr 1951
und enden mit der DDR im Jahre 1990.
Das Jahr 1951 gilt auch als Gründungsjahr des ZCO.
Die Zentralisierung des Chiffrierorgans ergab sich aus der geschichtlichen
Kenntnis, insbesondere aus dem 2. Weltkrieg. Die Zentralisierung des
Chiffrierorgans wurde in allen Staaten durchgeführt wie der BRD (ZfCh),
der USA (NSA) usw. usf.
Hier erfolgt eine Liste der Dienstvorschriften und Normen des
Chiffrierdienstes in der DDR.

von JahrMonatbis JahrMonatNorm / Richtlinie / AO / Weisung / GesetzblattBestätigt vonUmzusetzen in:Inhalt
1951März1953MärzRichtlinie für das ChiffrierwesenMinister für Staatssicherheit ZeiserMfS, HVA, MfAA, ZKSicherheitsfragen, Personal, Räume,
Chiffriermittel
1953März1957MärzRichtlinie für das ChiffrierwesenMinisterpräsident Grotewohl
Minister für Staatssicherheit Zeiser
Ministerien mit ChiffrierdienstPersonal, Räume,
Chiffriermittel, Korrespondenz, Nachweisführung
1957März1968MaiArbeitsanweisung ChiffreureMinisterpräsident Grotewohl
Minister für Staatssicherheit Wollweber
Ministerien mit ChiffrierdienstNachweisführung, Behandlung Chiffriermitteln
1959März1960MaiRichtlinie für das ChiffrierwesenMinisterpräsident Grotewohl
Minister für Staatssicherheit Wollweber
Ministerien mit ChiffrierdienstPersonal, Räume,
Chiffriermittel, Korrespondenz, Grundsätze Sicherheit und Ordnung
1968Mai  Beschluß des Ministerrates über das Chiffrierwesen der DDRMinisterratMinisterien mit ChiffrierdienstAnwendung über das Chiffrierwesen gibt der Vorsitzende des Ministerrates heraus, Gehaltszuschläge
1968Mai1977MaiAnordnung über das Chiffrierwesen der DDRMinisterpräsident StophMinisterien mit ChiffrierdienstGrundsätze der Organisation und Sicherheit
1968August  Weisung des ZCO Auswahl, Sicherung Räume Einrichtungen des ChiffrierdienstesLeiter ZCO  
1968August  Weisung des ZCO Auswahl Kader, Bearbeitung von Kadern für den ChiffrierdienstesLeiter ZCO  
1968August  Weisung des ZCO Aufbewahrung, Nachweisführung, Vernichtung Beförderung ChiffrierunterlagenLeiter ZCO  
1968August  Weisung des ZCO Durchführung Behandlung ChiffrierkorrespondenzLeiter ZCO  
1968August  Weisung des ZCO InformationstätigkeitLeiter ZCO  
1977Juni  Anordnung über das Chiffrierwesen der DDRVorsitzender des Ministerrates StophMinisterien und zentrales StaatsorganeGrundsätze Organisation und Sicherheit
1977Juni  1. Durchführungsbestimmung zur AOMinister für Staatssicherheit MielkeMinisterien und zentrales Staatsorgane mit ChiffrierdienstRegelungen zur Organisation und Sicherheit

1. Gesetzliche Grundlage ZCO, Chiffrierdienste der DDR BStU*108

Die hier dargestellten Anordnungen des Ministerrates der DDR
stellt förmlich das Gesetzblatt über die Einrichtung, Bildung und
den Betrieb von Chiffrierstellen sowie die Verantwortlichkeiten des
übergeordneten Kontrollorgans dem Zentralen Chiffrierorgan (ZCO) dar.
Dokumente: BStU *115, *116, *117
  1. Anordnung Chiffrierwesen der DDR, 1976
  2. Anordnung Chiffrierwesen der DDR, 1977
  3. 1. Durchführungsbestimmung 1978 zur vorherigen AO
  4. 1. Durchführungsbestimmung 1985
  5. Änderung der VS-Nomenklatur 1988
  6. Chiffrierbetriebsdienstvorschrift des Ministerrates
  7. Geplante Struktur des ZCO 1990, eingegliedert im MdI
   MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
                 DER VORSITZENDE

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    001 Ausfertigung
                   Anordnung
           über das Chiffrierwesen der
         Deutschen Demokratischen Republik



   MINISTERRAT

   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   Der Vorsitzende



                          Geheime Verschlußsache

                          B-2-81/76

                          001 Ausfertigung 12 Blatt






                         Anordnung

                über das Chiffrierwesen der

               Deutschen Demokratischen Republik















                    vom 16. Juni 1976





                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 02

                          Grundsätze

                            § 1

(1) Diese Anordnung gilt für alle staatlichen und wirtschafts-
leitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen (nach-
folgend Organe und Einrichtungen genannt).

(2) Den gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, in
ihren Zuständigkeitsbereichen das Chiffrierwesen nach den Prin-
zipien dieser Anordnung zu organisieren und zu gestalten.

                            § 2

(1) Das Chiffrierwesen ist die Gesamtheit aller wissenschaft-
lichen, technischen, sicherstellenden, organisatorischen und
sicherheitsmäßigen Einrichtungen, Prozesse und Maßnahmen der
Entwicklung, Produktion, Anwendung und Nutzung kryptologischer
Mittel und Verfahren.

(2) Das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik hat
durch die Anwendung kryptologischer Mittel und Verfahren unter
Ausnutzung der neuesten wissenschaftlich-technischen Erkennt-
nisse, vergegenständlichte und nichtvergegenständlichte Staats-
und Dienstgeheimnisse sowie nichtoffenkundige politische, öko-
nomische, militärische und andere Informationen der Deutschen
Demokratischen Republik und der anderen Länder der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft, die über öffentliche oder nicht-
öffentliche Nachrichtenmittel übermittelt oder befördert werden,
vor der Kenntnisnahme bzw. Auswertung durch Unbefugte zu schüt-
zen sowie das Eindringen in wichtige Nachrichtenverbindungen
durch Unbefugte und die Desinformation zu verhindern.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 03

(3) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen alle techni-
schen und manuellen Verfahren, die der Umwandlung von Informa-
tionen zum Zwecke der Geheimhaltung dienen (nachfolgend Chiffrier-
verfahren genannt) und zur Chiffrierung von Texten, Gesprächen,
Daten, Bildern und Impulsen (einschließlich zum Betreiben ge-
deckter Nachrichtenverbindungen) Verwendung finden.

                            § 3

(1) Der Chiffrierung unterliegen Staats- und Dienstgeheimnisse
entsprechend den Bestimmungen, die für den Schutz von Staats-
und Dienstgeheimnissen durch die zuständigen Minister und Leiter
anderer zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen erlassen
wurden.

(2) Nicht als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestufte Informa-
tionen, die mit technischen Nachrichtenmitteln, insbesondere
drahtlos, übermittelt werden, sind zu chiffrieren, wenn der
Schutz vor unbefugter Auswertung für zweckmäßig erachtet wird.

                         Zuständigkeit

                            § 4

Der Minister für Staatssicherheit ist verantwortlich für

1. die Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und für die
   Herausgabe grundsätzlicher Regelungen zur Gewährleistung der
   Sicherheit und Ordnung bei der Anwendung von Chiffrierverfahren
   in allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen
   Republik;

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 04

2. die Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung, Be-
   stätigung und Verpflichtung der Geheimnisträger des Chiffrier-
   Wesens und für die Überprüfung und Bestätigung der vom Chif-
   frierwesen zu nutzenden Stellen und Räumlichkeiten;

3. die Analyse der Wirksamkeit und des Entwicklungsstandes des
   Chiffrierwesens sowie für die Erarbeitung langfristiger Pläne
   zur systematischen Vervollkommnung des Chiffrierwesens;

4. die Beratung zentraler staatlicher Organe bei der Organisation
   des Chiffrierwesens sowie für die Anleitung und Unterstützung
   der Leiter der Chiffrierorgane bei der Einführung von Chif-
   frierverfahren und bei der Spezialausbildung der Geheimnis-
   träger des Chiffrierwesens;

5. die Koordinierung des Zusammenwirkens der Chiffrierorgane
   (Für das, Zusammenwirken im Rahmen der Landesverteidigung gelten
   die dafür erlassenen Regelungen. ) ;

6. die Planung, Organisation und Koordinierung der Forschung und
   Entwicklung auf dem Gebiet des Chiffrierwesens ;

7. die Instandsetzung und Reparatur von Chiffriertechnik in dem
   mit den zentralen staatlichen Organen zu vereinbarenden Umfang
   (Für die Chiffriertechnik der Nationalen Volksarmee sind ge-
   sonderte Regelungen zu treffen.) ;

8. die Beschaffung von Chiffriertechnik und anderem Chiffrier-
   material (Für den Sonderimport von Chiffriertechnik für die
   Nationale Volksarmee sind besondere Regelungen zu treffen.);

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 05

9. die schwerpunktmäßige Kontrolle des Standes der Einhaltung der
   Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der Chiffrier-
   Organe bei der Untersuchung von Verletzungen der Sicherheits-
   bestimmungen.

Der Minister für Staatssicherheit kann anweisen, daß bestimmte
oder einzelne Verletzungen von Sicherheitsbestimmungen durch
Organe des Ministeriums für Staatssicherheit untersucht werden.
Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe
und Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen des Ministe-
riums für Staatssicherheit bei derartigen Untersuchungen jede
ihnen mögliche Unterstützung zu gewähren.

                            § 5

Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen sind verantwortlich für

1. die konsequente Durchsetzung dieser Anordnung und auf dieser
   Grundlage für die Organisation des Chiffrierwesens;

2. die Herausgabe von Weisungen und anderen Dokumenten für das
   Chiffrierwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Staats-
   sicherheit und für die Kontrolle ihrer exakten Einhaltung;

3. die Bestimmung der Arten und Kategorien von Informationen,
   die über technische Nachrichtenmittel (einschließlich der
   Datenübertragungsanlagen) auf der Grundlage der Nomenklaturen
   für Staats- und Dienstgeheimnisse und der Regelungen für
   nicht eingestufte Informationen chiffriert zu übermitteln
   sind;

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 06

4. die Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit über
   die Sicherheitsbedürfnisse bei der Übermittlung geheimzuhal-
   tender Nachrichten. Diese Informationen sind vor der Entwick-
   lung bzw. dem Einsatz von Fernmelde- und Datenübertragungs-
   anlagen zu übergeben;

5. die Festlegung des Personenkreises, der berechtigt ist, zu
   chiffrierte Informationen zu unterzeichnen bzw. dechif-
   frierte in Empfang zu nehmen sowie Einrichtungen des Chif-
   frierwesens zu benutzen;

6. die Gewährleistung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft
   des Chiffrierwesens und die Koordinierung mit den verant-
   wortlichen Organen für den Geheimnisschutz, das Nachrichten-
   wesen und die Datenverarbeitung;

7. die Auswahl politisch zuverlässiger und fachlich geeigneter
   Geheimnisträger des Chiffrierwesens und deren zielstrebige
   politisch-ideologische Erziehung und fachliche Ausbildung;

8. die materiell-technische Sicherstellung in dem mit dem Mini-
   sterium für Staatssicherheit zu vereinbarten Umfang.

                            § 6

(1) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
ist für das Chiffrierwesen das "Fachorgan für das Chiffrierwesen"
(im weiteren Chiffrierorgan) zuständig.

(2) Die Bildung neuer Chiffrierorgane und die Einführung der not-
wendigen Chiffrierverfahren sind beim Minister für Staatssicherheit
zu beantragen.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    B1. 07

(3) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
und Einrichtungen, in denen keine Chiffrierorgane bestehen bzw.
geschaffen werden, können mit Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit deren Aufgaben von den Einrichtungen des Geheim-
nisschutzes mit wahrgenommen werden.

                     Chiffrierverfahren

                            § 7

(1) Von allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik sind nur solche Chiffrierverfahren anzuwenden
die vom Ministerium für Staatssicherheit zur Verfügung gestellt
oder genehmigt wurden.

Ausgenommen davon sind:

1. Chiffrierverfahren, die im Zusammenwirken mit den Armeen der
   Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sowie den Organi-
   sationen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zur An-
   wendung gelangen;

2. Chiffrierverfahren, die im öffentlichen Fernmeldewesen der
   Deutschen Demokratischen Republik zur Gewährleistung des Fern-
   meldegeheimnisses eingesetzt werden.

Über die Einführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Chif-
frierverfahren ist das Ministerium für Staatssicherheit zu in-
formieren.

Verfahren zur Adressierung, Identifizierung und Signalisation im
Nachrichtenwesen, soweit sie nicht unmittelbar Bestandteil eines
Chiffrierverfahrens sind, unterliegen nicht dieser Anordnung.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    B1. 08

(2) Vor Abschluß internationaler Vereinbarungen, die die Einfüh-
rung anderer Chiffrierverfahren zur Folge haben, ist das Ministe-
rium für Staatssicherheit zu konsultieren.

(3) Die Chiffrierverfahren sind entsprechend ihrer kryptologi-
schen Sicherheit zur Chiffrierung von Staats- und Dienstgeheim-
nissen einzustufen. Sie sind zur Chiffrierung lediglich bis zur
jeweils höchsten zugelassenen Geheimhaltungsstufe anzuwenden.

            Geheimnisträger des Chiffrierwesens

                            § 8

(1) Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit in den Besitz von Informationen über das
Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik oder Kennt-
nissen über Chiffrierverfahren gelangen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in anderen Ländern der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft zum Schutz von Staats- und Dienstge-
heimnissen dienen, sind Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
Für sie gelten, außer dieser Anordnung, die für den Schutz von
Staats- und Dienstgeheimnissen erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens dürfen nur dazu
berechtigte Personen erhalten, die diese Informationen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben benötigen.

Dazu gehören:

1. Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt
   sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren
   zur Anwendung gelangen;

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 09

2. Personen, die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrier-
   Wesens tätig sind;

3. Personen, die mit der Anwendung von Chiffrierverfahren beauf-
   tragt wurden;

4. Personen, die im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit
   wissenschaftliche, technische oder andere Aufgaben für das
   Chiffrierwesen durchführen bzw. an der Entwicklung, Produktion,
   Beschaffung oder Instandsetzung von Chiffriertechnik beteiligt
   sind.

                 Einrichtungen des Chiffrierwesens

                            § 9

(1) Stellen und Räumlichkeiten, in denen ständig oder zeitweilig
Chiffrierverfahren angewendet bzw. genutzt werden oder die der
Herstellung, Lagerung, Unterbringung und speziellen Bearbeitung
von Chiffriermaterial, der Produktion und Instandsetzung von Chif-
friertechnik, der kryptologischen Forschung und Entwicklung sowie
der Ausbildung von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens bzw. der
Erfüllung anderer Aufgaben des Chiffrierwesens dienen (nachfolgend
Einrichtungen des Chiffrierwesens genannt), sind so zu sichern,
daß eine unbefugte Einsichtnahme in Chiffriermaterial bzw. optische
oder akustische Dokumentationen von Chiffriermaterial, dessen Zer-
störung, Beschädigung oder Entwendung die unberechtigte Kenntnis-
nahme von Staats- und Dienstgeheimnissen sowie die auf die krypto-
logische Sicherheit gezielte Auswertung elektromagnetischer Ab-
strahlung verhindert wird.

(2) Die Inbetriebnahme und Nutzung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens hat nach den Bestimmungen des Ministeriums für Staats-
sicherheit zu erfolgen.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    B1. 10

                 Sicherheitsbestimmungen

                          § 10

(1) In allen Organen und Einrichtungen, in denen Chiffrierver-
fahren zur Anwendung gelangen, sind zielgerichtet Kontrollen
durchzuführen und andere vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
zu treffen sowie Voraussetzungen zu schaffen, die den störungs-
freien Betrieb und den maximalen Schutz des Chiffrierwesens ge-
währleisten.

(2) Veröffentlichungen über das Chiffrierwesen der DDR und ande-
rer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft sind nicht ge-
stattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit.

(3) Für die Gewährleistung der Sicherheit von Institutionen, Ein-
richtungen und Betrieben, die mit der Forschung, Entwicklung,
Produktion und Instandsetzung von Chiffriertechnik beauftragt
sind, gelten die Bestimmungen über die spezielle Produktion und
besondere Regelungen des Ministeriums für Staatssicherheit.

(4) Die zur Geheimhaltung von Patenten, Dissertationen und ande-
ren wissenschaftlichen Arbeiten über das Chiffrierwesen erforder-
lichen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Organen und Ein-
richtungen und dem Ministerium für Staatssicherheit zu verein-
baren.

(5) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Ministerium für Staatssicherheit unverzüglich zu melden.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    B1. 11

             Materiell-technische Sicherstellung
                       und Finanzierung

                           § 11

(1) Das vom Ministerium für Staatssicherheit bereitgestellte Chif-
friermaterial wird den Organen und Einrichtungen unbefristet oder
befristet zur Verfügung gestellt,
Dem Ministerium für Staatssicherheit sind die Kosten für das be-
reitgestellte Chiffriermaterial in voller Höhe zurückzuerstatten,
oder es ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten. Ausnahmen
bestimmt der Minister für Staatssicherheit.

(2) Jede befristete oder unbefristete Überlassung von Chiffrier-
technik und anderem Chiffriermaterial an Dritte bedarf der vor­
herigen Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.

                    Schlußbestimmungen

                           § 12

(1) Regelungen zur Durchführung dieser Anordnung erläßt In Abstim-
mung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe und Einrich-
tungen der Minister für Staatssicherheit.

(2) über die Organisation der Zusammenarbeit bei der personellen
und materiell-technischen Sicherstellung sowie der Absicherung
spezieller Chiffrierverkehre und Einrichtungen des Chiffrier-
wesens. den Austausch von Informationen und über die gemeinsame
Nutzung von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind zwischen dem
Ministerium für Staatssicherheit und den beteiligten Ministerien
und anderen zentralen staatlichen Organen und Einrichtungen Ver-
einbarungen abzuschließen.

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B-2-81/76
                                                    Bl. 12

(3) Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat in Abstimmung
mit dem Minister f ü r Staatssicherheit und den beteiligten Minis-
tern und Leitern anderer zentraler staatlicher Organe und Ein-
richtungen die für die Gewährleistung der Sicherheit der Ein-
richtungen des Chiffrierwesens im Ausland erforderlichen Wei -
sungen zu erlassen.

(4) Bei der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren inter-
nationaler Organisationen oder solcher Chiffrierverfahren ,die
auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen angewandt wer-
den, sind neben dieser Anordnung die dafür speziell erlassenen
Regelungen verbindlich.

                           § 13

(1) Diese Anordnung tritt am 1. 12. 1976 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Minister-
trates über das Chiffrierwesen vom 23. Mai 1968 (GVS-B-2-110/68)
außer Kraft.

                                    Unterschrift Sindermann
Berlin, den 16. Juni 1976           Vorsitzender des Ministerrates

MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
                 DER VORSITZENDE

                           Geheime Verschlußsache
                           B-2-128/77
                        *  046 Ausfertigung

                    Anordnung
         über das Chiffrierwesen der
      Deutschen Demokratischen Republik


   MINISTERRAT

   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   DER VORSITZENDE




                           Geheime Verschlußsache
                           B-2-128/77
                        *  046 Ausfertigung


                     Anordnung


           über das Chiffrierwesen der



         Deutschen Demokratischen Republik



















                                                    GVS B-2-128/77
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                       Grundsätze
                          § 1

(1) Diese Anordnung gilt für alle staatlichen und wirtschafts-
leitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen (nach-
folgend Organe und Einrichtungen genannt).

(2) Den gesellschaftlichen Organisationen wird empfohlen, in
ihren Zuständigkeitsbereichen das Chiffrierwesen nach den Prin-
zipien dieser Anordnung zu organisieren und zu gestalten.

                          § 2

(1) Das Chiffrierwesen ist die Gesamtheit aller sicherheitsmä-
ßigen, wissenschaftlichen, technischen, sicherstellenden und
organisatorischen Einrichtungen, Prozesse und Maßnahmen der
Entwicklung, Produktion, Anwendung und Nutzung kryptologischer
Mittel und Verfahren.

(2) Das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik
hat durch die Anwendung kryptologischer Mittel und Verfahren
unter Ausnutzung der neuesten wissenschaftlich-technischen Er-
kenntnisse, vergegenständlichte und nichtvergegenständlichte
Staats- und Dienstgeheimnisse sowie nichtoffenkundige politi-
sche, ökonomische, militärische und andere Informationen der
Deutschen Demokratischen Republik und der anderen Länder der
sozialistischen Staatengemeinschaft, die über öffentliche oder
nichtöffentliche Nachrichtenmittel übermittelt oder befördert
werden, vor der Kenntnisnahme bzw. Auswertung durch Unbefugte
zu schützen sowie das Eindringen in wichtige Nachrichtenver-
bindungen durch Unbefugte und die Desinformation zu verhindern.

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(3) Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen alle techni-
schen und manuellen Verfahren, die der Umwandlung von Informa-
tionen zum Zwecke der Geheimhaltung dienen (nachfolgend Chiffrier-
verfahren genannt) und zur Chiffrierung von Texten, Gesprächen,
Daten, Bildern und Impulsen (einschließlich zum Betreiben ge-
deckter Nachrichtenverbindungen) Verwendung finden.

                         § 3

(1) Der Chiffrierung unterliegen Staats- und Dienstgeheimnisse
entsprechend den Bestimmungen, die für den Schutz von Staats-
und Dienstgeheimnissen durch die zuständigen Minister und Leiter
anderer zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen erlassen
wurden.

(2) Nicht als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestufte Infor-
mationen, die mit technischen Nachrichtenmitteln, insbesondere
drahtlos, übermittelt werden, sind zu chiffrieren, wenn der
Schutz vor unbefugter Auswertung für zweckmäßig erachtet wird.

                      Zuständigkeit
                          § 4

Der Minister für Staatssicherheit ist verantwortlich für

1. die Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und für die
   Herausgabe grundsätzlicher Regelungen zur Gewährleistung der
   Sicherheit und Ordnung bei der Anwendung von Chiffrierver-
   fahren in allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demo-
   kratischen Republik;

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2. die Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung, Be-
   stätigung und Verpflichtung der Geheimnisträger des Chiffrier-
   wesens und für die Überprüfung und Bestätigung der vom Chif-
   frierwesen zu nutzenden Stellen und Räumlichkeiten;

3. die Analyse der Wirksamkeit und des Entwicklungsstandes des
   Chiffrierwesens sowie für die Erarbeitung langfristiger Pläne
   zur systematischen Vervollkommnung des Chiffrierwesens;

4. die Beratung zentraler staatlicher Organe bei der Organisation
   des Chiffrierwesens sowie für die Anleitung und Unterstützung
   der Leiter der Chiffrierorgane bei der Einführung von Chif-
   frierverfahren und bei der Spezialausbildung der Geheimnis-
   träger des Chiffrierwesens;

5. die Koordinierung des Zusammenwirkens der Chiffrierorgane
   (Für das Zusammenwirken im Rahmen der Landesverteidigung gel-
   ten die dafür erlassenen Regelungen.);

6. die Planung, Organisation und Koordinierung der Forschung und
   Entwicklung auf dem Gebiet des Chiffrierwesens;

7. die Instandsetzung und Reparatur von Chiffriertechnik in dem
   mit den zentralen staatlichen Organen zu vereinbarenden Umfang
   (Für die Chiffriertechnik der Nationalen Volksarmee sind ge-
   sonderte Regelungen zu treffen.);

8. die Beschaffung von Chiffriertechnik und anderer, Chiffrier-
   material (Für den Sonderimport von Chiffriertechnik für die
   Nationale Volksarmee sind besondere Regelungen zu treffen.);

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9. die schwerpunktmäßige Kontrolle des Standes der Einhaltung der
   Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der Chiffrier-
   Organe bei der Untersuchung von Verletzungen der Sicherheits-
   bestimmungen.

   Der Minister für Staatssicherheit kann anweisen, daß bestimmte
   oder einzelne Verletzungen von Sicherheitsbestimmungen durch
   Organe des Ministeriums für Staatssicherheit untersucht werden.
   Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe
   und Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen des Ministe-
   riums für Staatssicherheit bei derartigen Untersuchungen jede
   ihnen mögliche Unterstützung zu gewähren.

                          § 5

Die Minister und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen sind verantwortlich für

1. die konsequente Durchsetzung dieser Anordnung und auf dieser
   Grundlage für die Organisation des Chiffrierwesens;

2. die Herausgabe von Weisungen und anderen Dokumenten für das
   Chiffrierwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Staats-
   sicherheit und für die Kontrolle ihrer exakten Einhaltung;

3. die Bestimmung der Arten und Kategorien von Informationen,
   die über technische Nachrichtenmittel (einschließlich der
   Datenübertragungsanlagen) auf der Grundlage der Nomenklatu-
   ren für Staats- und Dienstgeheimnisse und der Regelungen für
   nicht eingestufte Informationen chiffriert zu übermitteln
   sind;

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4. die Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit über
   die Sicherheitsbedürfnisse bei der Übermittlung geheimzuhal-
   tender Nachrichten. Diese Informationen sind vor der Entwick-
   lung bzw. dem Einsatz von Fernmelde- und Datenübertragungs-
   anlagen zu übergeben;

5. die Festlegung des Personenkreises, der berechtigt ist, zu
   chiffrieten Informationen zu unterzeichnen bzw. dechif-
   frierte in Empfang zu nehmen sowie Einrichtungen des Chif-
   frierwesens zu benutzen;

6. die Gewährleistung der ununterbrochenen Einsatzbereitschaft
   des Chiffrierwesens und die Koordinierung mit den verant-
   wortlichen Organen für den Geheimnisschutz, das Nachrichten-
   wesen und die Datenverarbeitung;

7. die Auswahl politisch zuverlässiger und fachlich geeigneter
   Personen für das Chiffrierwesen und die zielstrebige poli-
   tisch-ideologische Erziehung und fachliche Ausbildung der
   Geheimnisträger des Chiffrierwesens;

8. die materiell-technischer Sicherstellung in dem mit dem Mini-
   sterium für Staatssicherheit zu vereinbarenden Umfang.

                          § 6

(1) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
ist für das Chiffrierwesen das "Fachorgan für das Chiffrierwesens"
(im weiteren Chiffrierorgan) zuständig.

(2) Die Bildung neuer Chiffrierorgane und die Einführung der not-
wendigen Chiffrierverfahren sind beim Minister für Staatssicher-
heit zu beantragen.

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(3) In den Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen
und Einrichtungen, in denen keine Chiffrierorgane bestehen bzw.
geschaffen werden, können mit Zustimmung des Ministeriums für
Staatssicherheit deren Aufgaben von den Einrichtungen des Geheim-
nisschutzes mit wahrgenommen werden.

                 Chiffrierverfahren
                          § 7

(1) Von allen Organen und Einrichtungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik sind nur solche Chiffrierverfahren anzuwenden,
die vom Ministerium für Staatssicherheit zur Verfügung gestellt
oder genehmigt wurden.

Ausgenommen davon sind:

1. Chiffrierverfahren, die im Zusammenwirken mit den Armeen der
   Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages sowie den Organi-
   sationen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zur An-
   wendung gelangen;

2. Chiffrierverfahren, die im öffentlichen Fernmeldewesen der
   Deutschen Demokratischen Republik zur Gewährleistung des
   Fernmeldegeheimnisses eingesetzt werden.

Über die Einführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Chif-
frierverfahren ist das Ministerium für Staatssicherheit zu in-
formieren.

Verfahren zur Adressierung, Identifizierung und Signalisation im
Nachrichtenwesen, soweit sie nicht unmittelbar Bestandteil eines
Chiffrierverfahrens sind, unterliegen nicht dieser Anordnung.

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(2) Vor Abschluß internationaler Vereinbarungen, die die Einfüh-
rung anderer Chiffrierverfahren zur Folge haben, ist das Mini-
sterium für Staatssicherheit zu konsultieren.

(3) Die Chiffrierverfahren sind entsprechend ihrer kryptologi-
schen Sicherheit zur Chiffrierung von Staats- und Dienstgeheim-
nissen einzustufen. Sie sind zur Chiffrierung lediglich bis zur
jeweils höchsten zugelassenen Geheimhaltungsstufe anzuwenden.

          Geheimnisträger des Chiffrierwesens
                          § 8

(1) Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit in den Besitz von Informationen über das
Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik oder Kennt-
nissen über Chiffrierverfahren gelangen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in anderen Ländern der sozialisti-
schen Staatengemeinschaft zum Schutz von Staats- und Dienstge-
heimnissen dienen, sind Geheimnisträger des Chiffrierwesens.
Für sie gelten, außer dieser Anordnung, die für den Schutz von
Staats- und Dienstgeheimnissen erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens dürfen nur dazu
berechtigte Personen erhalten, die diese Informationen zur Er-
füllung ihrer Aufgaben benötigen.

Dazu gehören:

1. Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt
   sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren
   zur Anwendung gelangen;

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2. Personen, die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrier-
   wesens tätig sind;

3. Personen, die mit der Anwendung von Chiffrierverfahren beauf-
   tragt wurden;

4. Personen, die im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit
   wissenschaftliche, technische oder andere Aufgaben für das
   Chiffrierwesen durchführen bzw. an der Entwicklung, Produktion,
   Beschaffung oder Instandsetzung von Chiffriertechnik beteiligt
   sind.

            Einrichtungen des Chiffrierwesens
                           § 9

(1) Stellen und Räumlichkeiten, in denen ständig oder zeitweilig
Chiffrierverfahren angewendet bzw. genutzt werden oder die der
Herstellung, Lagerung, Unterbringung und speziellen Bearbeitung
von Chiffriermaterial, der Produktion und Instandsetzung von
Chiffriertechnik, der kryptologischen Forschung und Entwicklung
sowie der Ausbildung von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens
bzw. der Erfüllung anderer Aufgaben des Chiffrierwesens dienen
(nachfolgend Einrichtungen des Chiffrierwesens genannt), sind so
zu sichern, daß eine unbefugte Einsichtnahme in Chiffriermaterial
bzw. optische oder akustische Dokumentationen von Chiffriermate-
rial, dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung die unbe-
rechtigte Kenntnisnahme von Staats- und Dienstgeheimnissen sowie
die auf die kryptologische Sicherheit gezielte Auswertung elektro-
magnetischer Abstrahlung verhindert wird.

(2) Die Inbetriebnahme und Nutzung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens hat nach den Bestimmungen des Ministeriums für
Staatssicherheit zu erfolgen.

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                                                    Blatt 10

                 Sicherheitsbestimmungen
                          § 10

(1) In allen Organen und Einrichtungen, in denen Chiffrierver-
fahren zur Anwendung gelangen, sind zielgerichtet Kontrollen
durchzuführen und andere vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung
von Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
zu treffen sowie Voraussetzungen zu schaffen, die den störungs-
freien Betrieb und den maximalen Schutz des Chiffrierwesens ge-
währleisten.

(2) Veröffentlichungen über das Chiffrierwesen der Deutschen
Demokratischen Republik und anderer Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft sind nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.

(3) Für die Gewährleistung der Sicherheit von Institutionen,
Einrichtungen und Betrieben, die mit der Forschung, Entwicklung,
Produktion und Instandsetzung von Chiffriertechnik beauftragt
sind, gelten die Bestimmungen über die spezielle Produktion und
ab besondere Regelungen des Ministeriums für Staatssicherheit.

(4) Die zur Geheimhaltung von Patenten, Dissertationen und ande-
ren wissenschaftlichen Arbeiten über das Chiffrierwesen erfor-
derlichen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Organen und
Einrichtungen und dem Ministerium für Staatssicherheit vereinbaren.

(5) Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Ministerium für Staatssicherheit unverzüglich zu melden.

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                                                    Blatt 11

          Materiell-technische Sicherstellung
                   und Finanzierung
                         § 11

(1) Das vom Ministerium für Staatssicherheit bereitgestellte
Chiffriermaterial wird den Organen und Einrichtungen unbefri-
stet oder befristet zur Verfügung gestellt.
Dem Ministerium für Staatssicherheit sind die Kosten für das
bereitgestellte Chiffriermaterial in voller Hohe zurückzuerstat-
ten, oder es ist eine jährliche Nutzungsgebühr zu entrichten.
Ausnahmen bestimmt der Minister für Staatssicherheit.

(2) Jede befristete oder unbefristete Überlassung von Chif-
friertechnik und anderem Chiffriermaterial an Dritte bedarf
der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Staatssicherheit.

                 Schlußbestimmungen
                        § 12

(1) Regelungen zur Durchführung dieser Anordnung erläßt in Ab-
stimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe und
Einrichtungen der Minister für Staatssicherheit.

(2) Über die Organisation der Zusammenarbeit bei der personel-
len und materiell-technischen Sicherstellung sowie der Absiche-
rung spezieller Chiffrierverkehre und Einrichtungen des Chif-
frierwesens, den Austausch von Informationen und über die ge-
meinsame Nutzung von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind
zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit und den beteilig-
ten Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen und
Einrichtungen Vereinbarungen abzuschließen.

                                                    GVS B-2-128/77
                                                    Blatt 12

(3) Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten hat in Abstim-
mung mit dem Minister für Staatssicherheit und den beteiligten
Ministern und Leitern anderer zentraler staatlicher Organe und
Einrichtungen die für die Gewährleistung der Sicherheit der
Einrichtungen des Chiffrierwesens im Ausland erforderlichen
Weisungen zu erlassen.

(4) Bei der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren inter-
nationaler Organisationen oder solcher Chiffrierverfahren, die
auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen angewandt wer-
den, sind neben dieser Anordnung die dafür speziell erlassenen
Regelungen verbindlich.

                         § 13

(1) Diese Anordnung tritt am 01. Juni 1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Mi-
nisterrates über das Chiffrierwesen vom 23. Mai 1968
(GVS B-2-110/68) außer Kraft.




                                Unterschrift Stoph
                                 Vorsitzender des Ministerrates
Berlin, den 28. März 1977

MINISTERRAT DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
     MINISTERIUM FUR STAATSSICHERHEIT

                                                    Geheime Verschlußsache
                                                    B 434-400/77
                                                 *  020 Ausfertigung
           1. Durchführungsbestimmung
                    zur Anordnung
           über das Chiffrierwesen der DDR


   MINISTERRAT

   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   Ministerium für Staatssicherheit

   Der Minister

                             Geheime Verschlußsache

                             B 434-400/7

                         *   020. Ausf. 24 Blatt





               1. Durchführungsbestimmung


    zur Anordnung über das Chiffrierwesen der DDR

Auf der Grundlage des § 12 (1) der Anordnung des Vorsitzenden des

Ministerrates über das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen

Republik (GVS 2-128/77) vom 28. März 1977 wird im Einvernehmen

mit den zuständigen zentralen Staatsorganen folgendes bestimmt:








                   vom 29. März 1977






                     - 2 -                          GVS B 434-400/77

                       I
                  Grundsätze

                      § 1
            Zentrales Chiffrierorgan

(1) Die im §4 der Anordnung des Vorsitzenden des Ministerrates
über das Chiffrierwesen der Deutschen Demokratischen Republik
vom 28. März 1977 festgelegten Aufgaben werden im Ministerium
für Staatssicherheit vom Zentralen Chiffrierorgan (ZCO) wahr-
genommen.

(2) Der Leiter des ZCO hat auf der Grundlage der Anordnung des
Vorsitzenden des Ministerrates über das Chiffrierwesen in der
Deutschen Demokratischen Republik und dieser Durchführungsbestim-
mung für alle Chiffrierorgane die Anwendung und Nutzung von Chif-
frierverfahren, die Verfahrensweise der Herstellung und Behand-
lung von Chiffriermaterial, die Wartung und Instandsetzung der
Chiffriertechnik sowie die Gewährleistung der Sicherheit des
Chiffrierwesens einheitlich zu regeln.

                      § 2
                Chiffrierorgane

Die Chiffrierorganen den Ministerien und anderen zentralen
staatlichen Organen sind verantwortlich für

1. die Erarbeitung spezifischer Sicherheitsbestimmungen und Be-
   triebsdienstvorschriften für die Organe und Einrichtungen des
   Chiffrierwesens im Anleitungsbereich;

                     - 3 -                          GVS B 434-400/77

2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung
   des Chiffrierwesens sowie die Erprobung zweckmäßiger neuer
   Chiffrierverfahren in Zusammenarbeit mit dem ZCO;

3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die organisatorische
   und strukturelle Gestaltung des Chiffrierwesens und für die
   materiell-technische, personelle und finanzielle Sicherstellung;

4. die Organisation der Auswahl, Verpflichtung, Ausbildung und
   Erziehung des Personals im Chiffrierwesen sowie die Führung
   einer lückenlosen Übersicht über die Geheimnisträger des
   Chiffrierwesens;

5. die Kontrolle und Anleitung der unterstellten Organe und Ein-
   richtungen des Chiffrierwesens zur Durchsetzung der Sicher-
   heitsbestimmungen und anderer Weisungen des Chiffrierwesens;

6. die Ermittlung des Bedarfs und Verteilung des benötigten
   Chiffriermaterials und die Herstellung manueller Chiffrier-
   mittel nach den vom ZCO erlassenen Weisungen;

7. die Analysierung des Standes der Sicherheit und Ordnung im
   Chiffrierwesen und auf Weisung der zuständigen Leiter, die
   Kontrolle der im Klartext über technische Nachrichtenmittel
   übermittelten bzw. zur Übermittlung vorgesehenen Nachrichten
   auf Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen.

                      § 3
      Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

(1) Alle Sicherheitsmaßnahmen im Chiffrierwesen haben dem höchst-
möglichen Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse bei dem Ein-
satz der Chiffrierverfahren zu dienen und sind von allen Organen
und Einrichtungen konsequent einzuhalten.
                    - 4 -                           GVS B 434-400/77

(2) Die Organisation des Chiffrierwesens, die Herausgabe von
Weisungen und anderen Dokumenten sowie die Festlegung von Maß-
nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Chiffrierwesens
in den Organen und Einrichtungen hat auf der Grundlage der An-
ordnung des Vorsitzenden des Ministerrates über das Chiffrier-
Wesen in der DDR, der Durchführungsbestimmungen des Ministers
für Staatssicherheit und unter Beachtung der Regelungen und Be-
stimmungen des Leiters des ZCO zu erfolgen.

(3) Die Bezeichnungen, Struktureinheiten und die Planstellen-
bezeichnungen des in den Organen und Einrichtungen des Chif-
frierwesens tätigen Personals dürfen keine konkreten Angaben
über Chiffrierverfahren enthalten.

(4) Die Durchführung von Konsultationen über Fragen des Chif-
frierwesens mit zuständigen Organen und Einrichtungen soziali-
stischer Staaten ist mit dem ZCO abzustimmen. Die Übergabe von
Chiffriermaterial sowie die Aufnahme von grenzüberschreitendem
Chiffrierverkehr bedarf der Zustimmung des ZCO. Ausgenommen
davon ist das Zusammenwirken mit den Armeen der Teilnehmer-
staaten des Warschauer Vertrages durch das Ministerium für Na-
tionale Verteidigung.

                      II
        Geheimnisträger des Chiffrierwesens

                     § 4
           Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kreis der Geheimnisträger des Chiffrierwesens ist unter
Berücksichtigung der ständigen Einsatzbereitschaft und der zu
erfüllenden Aufgaben auf den unbedingt notwendigen Umfang zu
beschränken.

                     - 5 -                          GVS B 434-400/77

(2) Personen, denen Informationen über das Chiffrierwesen an-
vertraut wurden, haben diese als Staats- oder Dienstgeheimnisse
zu wahren und gemäß ihrer Zusatzverpflichtung (Anlage 1) zu ge-
währleisten, daß kein Unbefugter davon Kenntnis erlangt.

                      § 5
                    Auswahl

Für die Tätigkeit im Chiffrierwesen sind durch die Leiter Bürger
der Deutschen Demokratischen Republik auszuwählen, die politisch
zuverlässig, wachsam, verschwiegen, ehrlich sowie diszipliniert
sind und deren Verhalten stets von der Treue zur DDR und der
festen Freundschaft zur UdSSR und den anderen Ländern der soziali-
stischen Staatengemeinschaft geprägt ist.
Die Auswahl hat unter Berücksichtigung der fachlichen und gesund-
heitlichen Eignung zu erfolgen. Die ausgewählten Personen sollen
die Gewähr bieten, einen längeren Zeitraum im Chiffrierwesen tätig
zu sein.
Die Fluktuation des Personals im Chiffrierwesen ist aus Sicher-
heitsgründen gering zu halten.

                      § 6
                  Bestätigung

(1) Personen, die als Geheimnisträger des Chiffrierwesens vorge-
sehen sind, dürfen Informationen über das Chiffrierwesen erst
dann zur Kenntnis erhalten, wenn sie dafür bestätigt sind.

                     - 6 -                          GVS B 434-400/77

In Abhängigkeit von den zu erfüllenden Aufgaben, den spezifi-
schen Bedingungen in den Organen, Einrichtungen, Instituten und
Betrieben sowie den eingesetzten Chiffrierverfahren erfolgt
nach einer mit dem ZCO abgestimmten Nomenklatur die Bestätigung
der Geheimnisträger des Chiffrierwesens durch das Ministerium
für Staatssicherheit.
In die in der Nomenklatur genannten Funktionen dürfen Personen
erst dann eingesetzt werden, wenn dazu eine schriftliche Be-
stätigung des Ministeriums für Staatssicherheit erteilt wurde.

(2) Keiner Bestätigung im Sinne dieser Durchführungsbestimmung
unterliegen:

1. Leiter von Organen und Einrichtungen, denen Organe und Ein-
   richtungen des Chiffrierwesens unterstellt sind oder in deren
   Verantwortungsbereich Chiffrierverfahren zur Anwendung ge-
   langen.

2. Personen, die nur Chiffrierverfahren und Nachrichten zur
   Kenntnis erhalten, die als Dienstgeheimnis eingestuft sind.

(3) Die Bestätigung der Geheimnisträger, die nicht in der Nomen-
klatur enthalten sind, hat nach den Regelungen zum Schutz von
Staatsgeheimnissen zu erfolgen.

                      § 7
             Bestätigungsverfahren

(1) Für die Einleitung des Bestätigungsverfahrens nach § 6 (1)
ist bei den zuständigen Organen des Ministeriums für Staats-
sicherheit ein schriftlicher Antrag zu stellen. Einzelheiten
der Verfahrensweise hat der Leiter des ZCO festzulegen.

                     - 7 -                          GVS B 434-400/77

(2) Mit der Bestätigung für den Einsatz im Chiffrierwesen erhält
die betreffende Person die Genehmigung für den Zugang zu Infor-
mationen über das Chiffrierwesen. Diese Genehmigung gilt grund-
sätzlich nur für das Organ bzw. die Einrichtung, mit denen ein
Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnis besteht und soweit es für
die Erfüllung der funktionellen Pflichten erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung zum Zugang zu Informationen über das Chif-
frierwesen ist aufzuheben, wenn

1. für die Person keine sachliche Notwendigkeit mehr für den
   Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besteht;

2. die Person nicht mehr den kader- und sicherheitspolitischen
   Anforderungen entspricht;

3. die Person aus dem Organ bzw. der Einrichtung ausgeschieden
   ist;

4. auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens eine weitere
   Tätigkeit im Chiffrierwesen nicht möglich ist.

Die Aufhebung der Genehmigung entbindet nicht von der Verpflich-
tung zur Wahrung der Geheimhaltung. Diese Geheimnisträger sind
von den zuständigen Leitern aktenkundig zu belehren (Anlage 2).

                      § 8
                 Verpflichtung

(1) Leiter von Organen und Einrichtungen, denen Organe und Ein-
richtungen des Chiffrierwesens unterstehen, sind auf der Grund-
lage ihrer Ernennung, Berufung oder ihres Einsatzes zur Wahrung
und Sicherung von Staats- und Dienstgeheimnissen einschließlich
von Informationen über das Chiffrierwesen verpflichtet.

                    - 8 -                          GVS B 434-400/77

(2) Alle Personen, die ständig oder zeitweilig Zugang zu Infor-
mationen des Chiffrierwesens mit den Geheimhaltungsgraden GVS-p
(GKdos), GVS und VVS haben, sind als Geheimnisträger für Staatsge-
heimnisse schriftlich zu verpflichten. Davon ausgenommen sind
die unter Ziffer (1) genannten Personen.

(3) Soweit Personen auf Grund ihrer beruflichen, dienstlichen
oder gesellschaftlichen Tätigkeit bereits als Geheimnisträger
verpflichtet sind, ist vor dem Zugang zu Informationen des Chif-
frierwesens keine nochmalige Verpflichtung als Geheimnisträger
erforderlich.

(4) Die Personen, für die entsprechend der Nomenklatur eine Be-
stätigung durch das Ministerium für Staatssicherheit notwendig
ist, sind zusätzlich schriftlich zur Geheimhaltung von Informa-
tionen über das Chiffrierwesen zu verpflichten. Die Verpflich-
tung der Leiter der Chiffrierorgane hat in Anwesenheit eines
Vertreters des ZCO zu erfolgen.

(5) Die Zusatzverpflichtungen von allen lt. Nomenklatur bestä-
tigten Personen sind dem Ministerium für Staatssicherheit zu
übergeben.

(6) Für Personen, die Zugang zu Informationen des Chiffrier-
wesens besitzen, gelten hinsichtlich Kontakten und Beziehungen
zu Bürgern und Institutionen nichtsozialistischer Staaten und
Westberlins sowie hinsichtlich außerdienstlicher Ausreisen nach
nichtsozialistischen Staaten und Westberlin die zentralen staat-
lichen Regelungen sowie die dazu von den Leitern der Organe und
Einrichtungen erlassenen Bestimmungen.

                    - 9 -                           GVS B 434-400/77

                     § 9
         Unberechtigte Kenntnisnahme

(1) Unbefugte, die Kenntnis von Informationen über das Chiffrier-
wesen erlangten, sind unverzüglich dem ZCO zu benennen. Die Lei-
ter der Organe und Einrichtungen haben Maßnahmen zutreffen, die
eine weitere unbefugte Offenbarung von Informationen über das
Chiffrierwesen ausschließen.

(2) Die betreffenden Personen sind durch den zuständigen Leiter
schriftlich zur Geheimhaltung der über das Chiffrierwesen er-
langten Informationen zu verpflichten und über die aus der Ver-
letzung dieser Verpflichtung sich ergebenden Folgen zu belehren.

(3) Eine Berechtigung für den Zugang zu Informationen über das
Chiffrierwesen ergibt sich aus dieser Verpflichtung nicht.

                     § 10
                 Belehrung

(1) Alle Personen, die vom Ministerium für Staatssicherheit be-
tätigt wurden und eine Zusatzverpflichtung für das Chiffrier-
wesen unterschrieben haben, sind über ihre Pflichten und Aufgaben
zur Wahrung und Sicherung der Geheimhaltung im Chiffrierwesen und
über die aus ihrer Verletzung resultierenden Folgen zu belehren
sowie mit den für sie zutreffenden Sicherheitsbestimmungen und
den entsprechenden Weisungen der Leiter der Organe und Einrich-
tungen des Chiffrierwesens vertraut zu machen.

(2) Die Belehrungen sind halbjährlich zu wiederholen. Die Teil-
nahme an der Belehrung ist aktenkundig zu machen.

                     - 10 -                        GVS B 434-400/77

                     § 11
           Schulung und Ausbildung

(1) An Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen über das Chiffrier-
Wesen dürfen nur berechtigte Personen teilnehmen. Schulungs-
und Ausbildungsmaßnahmen sind in speziell dafür vorgesehenen
Räumen oder in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, die eine
Kenntnisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen durch
Unbefugte ausschließen.

(2) Das für die Anwendung von Chiffrierverfahren bestätigte und
verpflichtete Personal in den Einrichtungen des Chiffrierwesens
bzw. dazu beauftragte Personen sind auf der Grundlage der für
die Anwendung der Chiffrierverfahren geltenden Bestimmungen aus-
zubilden. Liegen nach Abschluß der Ausbildung die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten vor, ist die Berechtigung zur Anwen-
dung der Chiffrierverfahren, bei maschinellen und teilmaschinel-
len Verfahren die Betriebsberechtigung, zu erteilen. Die Bedie-
nung von Chiffriergeräten ohne Betriebsberechtigung ist nicht
gestattet.

                      III
  Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren

                      § 12
            Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Nutzung von Chiffriertechnik, gedeckten Nachrichtenver-
bindungen, Teilnehmernetzen und -anschlüssen, Datenchiffrier-
verfahren und -geräten und die Anwendung manueller Chiffrier-
verfahren darf nur dann erfolgen, wenn die in den Sicherheits-
bestimmungen festgelegten organisatorischen, personellen und
technischen Voraussetzungen ununterbrochen gewährleistet werden.
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Forderung tragen die
Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unterstellt sind.

                     - 11 -                         GVS B 434-400/77

(2) Es ist nicht gestattet, Chiffriertechnik zur Chiffrierung
zu benutzen, deren Kontroll- und Sicherungsvorrichtungen un-
wirksam sind, deren technische Parameter nicht den festgeleg-
ten Bedingungen entsprechen oder anderen Funktionsfähigkeit
sicherheitsgefährdend eingeschränkt ist.

(3) Der Personenkreis, der berechtigt ist, Teilnehmeranschlüsse
von gedeckten Nachrichtenverbindungen zu nutzen, ist vor der
Nutzung mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut zu machen.

(4) Für die doppelte Übermittlung ein und derselben Nachricht
sowohl chiffriert als auch offen über technische Nachrichten-
mittel gelten die Regelungen der Gebrauchsanweisung der Chif-
frierverfahren.

(5) Beim Einsatz von Chiffrierverfahren in besonders gefährdeten
Stellen (Flugzeuge, Schiffe, Auslandsdienststellen, im unmittel-
baren Grenzgebiet zu nichtsozialistischen Staaten und Westberlin
u. ä.) ist das Chiffriermaterial auf das notwendige Minimum zu
beschränken. Durch den zuständigen Leiter sind Sicherheitsvor-
kehrungen einschließlich solche für das eingesetzte Personal
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

(6) Das ZCO kann in Abhängigkeit von der kryptologischen Sicher-
heit der Chiffrierverfahren, den Anwendungsbedingungen und den
Abhörmöglichkeiten technischer Nachrichtenmittel Einschränkungen
in der Anwendung und Nutzung von Chiffrierverfahren festlegen
und hat Hinweise für eine Mitwirkung der Einrichtungen des Chif-
frierwesens zur Abwehr der gegnerischen elektronischen und Fern-
meldeaufklärung und zur Erhöhung der Sicherheit im Nachrichten-
wesen zu geben.

(7) Neuerervorschläge zu Chiffrierverfahren sind in Abstimmung
mit dem ZCO zu bearbeiten.

                    - 12 -                          GVS B 434-400/77


                      § 13
            Chiffrierkorrespondenz

Die Anfertigung, Einstufung, Nachweisführung, Aufbewahrung,
Weitergabe, Kontrolle und Vernichtung von Chiffrierkorrespon-
denz ist auf der Grundlage der Anordnungen und Bestimmungen
zum Schutz von Staats- bzw. Dienstgeheimnissen durch die Leiter
der Organe und Einrichtungen zu regeln.

                      IV
   Sicherung von Einrichtungen des Chiffrierwesens

                     § 14
            Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Sicherung als Einrichtungen des Chiffrierwesens unter-
liegen:

1. Chiffrierbetriebsstellen
   Dazu gehören:
   - Chiffrierstellen zur Chiffrierung und Dechiffrierung
     schriftlicher Nachrichten (Vor- und Kanalchiffrierstellen);
   - Spezielle Nachrichtenzentralen und -stellen sowie Teile
     allgemeiner Nachrichtenzentralen, die gedeckte Nachrich-
     tenverbindungen betreiben (Kanalchiffrierstellen);
   - spezielle Einrichtungen der Datenübertragung, soweit
     dabei Chiffriertechnik zum Einsatz gelangt (Datenchif-
     frierstellen).

2. Sicherstellende Einrichtungen
   Dazu gehören:
   - Werkstätten
   - Lager, spezielle VS-Stellen, Archive und Garagen
   - Ausbildungseinrichtungen
   - Einrichtungen zur Herstellung von Chiffriermaterial, mit
     Ausnahme der in § 2 Ziffer 6 genannten Verfahren.

                     - 13 -                         GVS B 434-400/77

3. Einrichtungen der Forschung, Entwicklung und Produktion.

4. Einrichtungen mit speziellen Aufgaben.

(2) Die Sicherung stationärer und mobiler Einrichtungen des
Chiffrierwesens ist mit dem Ziel durchzuführen, das darin
befindliche Chiffriermaterial vor dem Zugang und der Einsicht-
nahme durch Unbefugte zu schützen.

(3) Für Chiffrierbetriebsstellen außerhalb des Territoriums der
DDR gelten besondere Regelungen.

                      § 15
             Stationäre Einrichtungen

(1) Die Sicherung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
hat nach den vom ZCO herauszugebenden Sicherheitsbestimmungen
zu erfolgen.

(2) Die Nutzung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
und das Betreiben gedeckter Nachrichtenverbindungen über diese
darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen
eingehalten werden, die Chiffriertechnik, Teilnehmernetze und
-anschlüsse entsprechend den technischen Sicherheitsbestimmungen
installiert und -überprüft wurden und eine schriftliche Genehmi-
gung der zuständigen Organe des Ministeriums für Staatssicher-
heit vorliegt.

(3) Die Genehmigung erfolgt in Form eines Abnahmeprotokolls.
Geplante technische und andere Veränderungen, die den Bedingungen
der Abnahme unterliegen und die Sicherheit genehmigter Einrich-
tungen des Chiffrierwesens beeinflussen oder beeinträchtigen,
sind den zuständigen Organen des Ministeriums für Staatssicher-
heit mitzuteilen.

                     - 13 -                         GVS B 434-40

                      § 16
               Mobile Einrichtungen

(1) Mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens sind in Abhängig-
keit von den örtlichen Bedingungen und der Schutzbedürftigkeit
durch ständige Bewachung, Schaffung von Sperrbereichen, Instal-
lation von technischen Sicherungsanlagen oder andere wirksame
Maßnahmen zuverlässig zu sichern.

(2) Für die Einleitung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
und die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen des
ZC0 tragen die zuständigen Leiter die Verantwortung.

                      § 17
       Betreten der Räume von Organen und
       Einrichtungen des Chiffrierwesens

(1) Einrichtungen des Chiffrierwesens dürfen betreten:

1. Der zuständige Leiter des Organs bzw. der Einrichtung des
   Chiffrierwesens;

2. Geheimnisträger des Chiffrierwesens, soweit es zur Erfüllung
   ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist;

3. Personen, die mit der Kontrolle dieser Einrichtungen beauf-
   tragt sind;

4. Zuständige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit
   entsprechend besonderer Regelung.

(2) Der unter (1) 1. und 2. genannte Personenkreis ist durch die
zuständigen Leiter, für jede Einrichtung des Chiffrierwesens ge-
sondert, namentlich festzulegen. Kontrollberechtigte Personen
haben außer dem Dienst- oder Personalausweis einen Kontrollausweis
oder Kontrollauftrag vorzuweisen.

                     - 15 -                         GVS B 434-400/77

Bevor Personen das Betreten einer Einrichtung des Chiffrierwesens
gestattet wird, ist die Berechtigung dazu zu überprüfen.

                     § 18
                  Notfälle

(1) Die Leiter, denen Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens
unterstellt sind, haben für Notfälle (Katastrophen, Brände, Hand-
lungen feindlicher Kräfte, Situationen, die die Sicherheit der
Chiffrierbetriebsstelle nicht mehr gewährleisten) schriftliche
Festlegungen zu erlassen, in denen die Verantwortlichkeit, die
konkreten Handlungen, die einzusetzenden Kräfte, die Reihenfolge
der Evakuierung, Vernichtung und Zerstörung sowie die Räume der
Evakuierung und deren Sicherung festzulegen sind.
Die in den Organen und Einrichtungen des Chiffrierwesens tätigen
Personen sind gründlich mit dieser Weisung vertraut zu machen und
darüber halbjährlich zu belehren.

(2) Die in Notfällen erfolgten Kompromittierungen, Vernichtungen
und Zerstörungen bzw. eingetretenen Verluste sind protokollarisch
zu erfassen und sofort dem vorgesetzten Chiffrierorgan zu melden.

                       V
                  Kontrollen

                     § 19
          Kontrollpflicht und -berechtigung

(1) Die Leiter, denen Organe und Einrichtungen des Chiffrier-
wesens unterstehen, haben die Einhaltung der für das Chiffrier-
wesen erlassenen Sicherheitsbestimmungen und Weisungen planmäßig
kontrollieren zu lassen, um Lücken, Gefährdungen und Verletzungen
der Sicherheit und Ordnung des Chiffrierwesens und dafür begüns-
tigende Bedingungen rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.

                     - 16 -                         GVS B 434-400/77

(2) Die Kontrollen haben die zuständigen Chiffrierorgane im
Auftrag der Leiter der Organe und Einrichtungen zu organisie-
ren und durchzuführen. An den Kontrollen dürfen nur bestätigte
und fachlich geeignete Geheimnisträger des Chiffrierwesens teil-
nehmen.

(3) Kontrollberechtigte Personen haben sich vor Beginn der Kon-
trolle durch besondere Ausweise oder schriftliche Kontrollauf-
träge der zuständigen Leiter entsprechend den Regelungen der
Leiter der Organe und Einrichtungen zu legitimieren.

(4) Durch die zuständigen Chiffrierorgane sind jährlich minde-
stens einmal in den unterstellten Organen und Einrichtungen des
Chiffrierwesens Kontrollen durchzuführen.

(5) Beauftragte des Ministeriums für Staatssicherheit sind be-
rechtigt, bei Vorlage eines besonderen Kontrollausweises, der
vom Minister für Staatssicherheit oder vom Leiter des ZCO unter-
schrieben ist, die Einrichtungen des Chiffrierwesens in allen
Organen und Einrichtungen der DDR zu kontrollieren, die Durch-
setzung der erlassenen Sicherheitsbestimmungen zu fordern und
über die Leiter termingebundene Auflagen zu erteilen.

                     § 20
                  Analysen

(1) Für kryptologisch-analytische Untersuchungen ist das ZCO
berechtigt, übermittelte Klar- und Geheimtexte sowie Zwischen-
material der Organe und Einrichtungen zeitweilig über die Lei-
ter der Chiffrierorgane anzufordern und auszuwerten.

(2) Unter Beachtung der vom ZCO herausgegebenen Hinweise ist
durch die Leiter der Organe und Einrichtungen bzw. deren Beauf-
tragte jährlich einmal schriftlich einzuschätzen:

                     - 17 -                         GVS B 434-400/77

- die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im Chiffrierwesen;
- die Zweckmäßigkeit der eingesetzten Chiffrierverfahren und
  der Zustand der Chiffriertechnik;
- der Stand der Erziehung der Geheimnisträger des Chiffrier-
  wesens zur Wachsamkeit und Geheimhaltung.

Dabei sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, die
gemeldeten bzw. bekanntgewordenen Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse
sowie weitere Informationen zusammenzufassen.
Eine zusammengefaßte Analyse ist dem ZCO bis zum 31. 01. jeden
Jahres für das vergangene Jahr zu übergeben.

                      VI
    Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen

                      § 21
       Meldung von Verletzungen der Sicherheits-
                  bestimmungen

(1) Alle Geheimnisträger im Chiffrierwesen sind verpflichtet,
über Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
wesens sowie über verdächtige Handlungen und Erscheinungen so-
wie Aktivitäten Unbefugter unverzüglich ihren zuständigen Vor-
gesetzten zu informieren.

(2) Die Leiter der Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens
haben über alle bekanntgewordenen Verletzungen der Sicherheits-
bestimmungen bzw. Handlungen und Erscheinungen, die die Sicher-
heit des Chiffrierwesens beeinträchtigen bzw. zu Kompromittie-
rungen führen können, sofort die zuständigen Organe des Ministe-
riums für Staatssicherheit zu informieren.

                    - 18 –                          GVS B 434-4 0 77

(3) Die Bestimmungen über die Erstattung von Meldungen über
außergewöhnliche Vorkommnisse und die Meldeordnungen der Organe
und Einrichtungen über Verletzungen der Sicherheit und Ordnung
sowie Vorkommnisse im Nachrichtenwesen werden von dieser Rege-
lung nicht berührt. Die Leiter haben dabei über Verletzungen
der Sicherheitsbestimmungen im Chiffrierwesen nur in einer sol-
chen Form zu informieren, daß dadurch die Sicherheit der Chif-
frierverfahren nicht beeinträchtigt wird.

                     § 22
            Maßnahmen bei Verletzungen
           der Sicherheitsbestimmungen

(1) Bei der Kompromittierung von Schlüsselunterlagen haben die
Leiter der zuständigen Chiffrierorgane schnellstens die Außer-
kraftsetzung der kompromittierten Schlüsselunterlagen und
weitere Maßnahmen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen
ZU veranlassen.

(2) Bei Verletzungen der Sicherheit von Einrichtungen des
Chiffrierwesens und Zerstörung bzw. Beschädigung von Chiffrier-
technik und anderem Chiffriermaterial, die den Verdacht straf-
barer Handlungen zulassen, ist der zuständige Beauftragte des
Ministeriums für Staatssicherheit sofort zu verständigen.
Erst mit seiner Genehmigung darf der sofort abzusichernde Er-
eignis, Feststellungs- oder Fundort verändert und eine Befra-
gung der Beteiligten und Zeugen vorgenommen werden.

(3) Bei Verlusten, unbefugter Nachanfertigung oder unberechtig-
tem Besitz von Schlüsseln zu Einrichtungen des Chiffrierwesens
sowie Behältnissen für Chiffriersachen sind unverzüglich die
betreffenden Schließanlagen durch andere zu ersetzen.

                     - 19 -                         GVS B 434-400/77

(4) Wird Chiffriermaterial entgegen den erlassenen Sicherheits-
bestimmungen angefertigt, behandelt, transportiert oder weiter-
gegeben, werden Informationen über das Chiffrierwesen offenbart,
Chiffriermittel unvorschriftsmäßig zur Chiffrierung benutzt oder
kann der Verbleib von Chiffriermaterial nicht ununterbrochen
vollständig und vollzählig nachgewiesen werden, sind durch die
zuständigen Leiter der Organe und Einrichtungen unverzüglich
Maßnahmen, die eine weitere Gefährdung von Informationen des
Chiffrierwesens und eine Ausweitung des eingetretenen Schadens
verhindern, einzuleiten.

                      § 23
        Untersuchungen von Verletzungen
         der Sicherheitsbestimmungen

(1) Alle Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen sind durch die
zuständigen Chiffrierorgane bzw. Leiter der Einrichtungen des
Chiffrierwesens zu untersuchen.
In der Untersuchung sind die Ursachen und begünstigenden Bedin-
gungen für die Verletzung der Sicherheitsbestimmungen und der
dafür Verantwortliche festzustellen sowie seine Motive und die
Schuldfrage zu klären.

(2) In Abhängigkeit vom Grad der Sicherheitsgefährdung und dem
eingetretenen Schaden haben die vorgesetzten Chiffrierorgane
oder eingesetzten Kommissionen die Untersuchung bei Notwendig-
keit in Zusammenarbeit mit dem ZCO durchzuführen.

(3) Die Untersuchung ist in der Regel innerhalb von 4 Wochen
abzuschließen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem zustän-
digen Leiter vorzulegen und dem ZCO zu übergeben.

(4) Zur Beseitigung vorhandener Mängel sind die erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten und die Ergebnisse mit den daran beteilig-
ten oder, soweit es aus erzieherischen Gründen notwendig ist,
auch mit anderen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens auszuwerten.

                     - 20 -                         GVS B 434-400/77

(5) Personen, die die Sicherheit des Chiffrierwesens schuldhaft
gefährden und die Sicherheitsbestimmungen verletzen, sind diszi-
plinarisch und, wenn ein materieller Schaden schuldhaft verur-
sacht wurde, materiell entsprechend den Rechtsvorschriften ver-
antwortlich zu machen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch diese Bestim-
mung nicht aufgehoben.

(6) Die Abgabe von Gutachten für Strafverfahren hat durch das
ZCO bzw. in Abstimmung mit dem ZCO zu erfolgen.

(7) Aussagegenehmigungen gemäß 5 28 der Strafprozeßordnung für
Geheimnisträger des Chiffrierwesens sind, soweit es sich um In-
formationen über das Chiffrierwesen handelt, nur nach Abstimmung
mit dem ZCO zu erteilen.

                      VII
       Materiell-technische Sicherstellung

                     § 24
    Organisation und Sicherheitsbestimmungen
              für Instandsetzung

(1) Die Organe und Einrichtungen haben dem ZCO zu den festgeleg-
ten Terminen den Bedarf für das erforderliche Chiffriermaterial
und den Umfang der planmäßigen Instandsetzungen (gemäß den zu
treffenden Vereinbarungen) zu übergeben.

(2) Die Durchführung von Instandsetzungen der Chiffriertechnik
ist zwischen dem ZCO und den Organen und Einrichtungen zu ver-
einbaren.

(3) Chiffriermaterial, das aus Sicherheitsgründen nicht mehr
eingesetzt werden kann, ausgesondert werden muß oder aus ande-
ren Gründen nicht mehr genutzt wird, ist dem ZCO zu übergeben.
Die Verfahrensweise ist durch Vereinbarung zu regeln.

                    - 21 -                          GVS B 434-400/77 I

                     § 25

(1) Die Instandsetzung von Chiffriergeräten und -vorrichtungen
sowie von geheimzuhaltenden Ersatzteilen darf nur in speziellen
Werkstätten des Chiffrierwesen so der in besonders abgesicherten
Teilen bzw. Abteilungen allgemeiner Werkstätten erfolgen.

(2) Geheimzuhaltende Technik zur Herstellung von Schlüsselunter-
lagen sowie zur Produktion, Wartung und Instandsetzung von Chif-
friertechnik unterliegt besonderen Bestimmungen des ZCO.

(3) Instandsetzungen aller Art dürfen nur Geheimnisträger des
Chiffrierwesens durchführen, die eine entsprechende Ausbildung
erhalten haben und im Besitz einer Instandsetzungsberechtigung
sind.

(4) Veränderungen der Chiffriertechnik sowie der Anschluß nicht
vorgesehener oder nicht genehmigter Zusatzgeräte sind nicht ge-
stattet.

                      VIII
                Schlußbestimmungen

                      § 26

(1) Diese Durchführungsbestimmung ist nur den Organen und Ein-
richtungen zu übergeben, in deren Verantwortungsbereich Chiffrier-
verfahren zur Anwendung gelangen bzw. die mit der Realisierung von
Aufgaben des Chiffrierwesens beauftragt wurden. Sie ist nur inner-
halb der Organe und Einrichtungen des Chiffrierwesens aufzubewahren.

(2) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01 . Juni 1977
in Kraft.
                      Unterschrift Mielke
                      Mielke
                      Generaloberst

                     - 22 -                         GVS B 434-400/77
                                                        Anlage 1

              Zusatzverpflichtung

Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
im/in .....................     ............. und die Berechtigung
zur Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen des Chiffrierwesens
dieses Bereiches erteilt.

Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom .........
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich ent-
sprechend dem § 11 der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheim-
nissen" nachstehende Verpflichtung ein:

Ich, ............................, (PKZ ....................)
     (Name, Vorname)

verpflichte mich:

1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbe-
   fugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keiner-
   lei Informationen über das Chiffrierwesen zu geben;
   Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kennt-
   nisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen besitzen.
   Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
   des Chiffrierwesens besitzen, dürfen solche Informationen
   nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang
   erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in
   dessen Verantwortungsbereich das Chiffrierverfahren zur An-
   wendung gelangt, die Genehmigung zur Auskunftserteilung ein-
   zuholen.

                     - 23 -                        GVS B 434-400/77


2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
   Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
   aus der Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmi-
   gung des zuständigen Leiters vorliegt;

3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu
   setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
   erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen interessieren;

4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonsti-
   ge Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung von In-
   formationen dienen können, zu privaten Zwecken in die Ein-
   richtungen des Chiffrierwesens mitzubringen oder private
   Radio- und Fernsehapparate i n Einrichtungen des Chiffrier-
   wesens zu betreiben;

5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
   haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
   Vorgesetzten im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu geben.

Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung dieser Zusatzver-
pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheim-
nissen zur Verantwortung gezogen werde.

.............                          ....................
Ort, Datum                             Unterschrift

Verpflichtung durchgeführt:            .......................
                                       Unterschrift/Funktion

                     - 24 -                         GVS B 434-400/77
                                                        Anlage 2

              B e l e h r u n g
   bei der Beendigung der Tätigkeit im Chiffrierwesen

1. Über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen habe ich gegenüber
   allen  Personen (einschließlich Familienangehörigen) auch
   weiterhin strengstes Stillschweigen zu wahren und habe
   ihnen keine Informationen über das Chiffrierwesen in
   schriftlicher, mündlicher oder anderer Form zu geben.

2. Ich habe die nächste Dienststelle des Ministeriums für
   Staatssicherheit zu informieren, wenn Personen an mich
   herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für
   meine ehemalige Tätigkeit im Chiffrierwesen interessieren.

3. Die Beschränkungen der Verpflichtung zur Wahrung und Siche-
   rung von Staatsgeheimnissen gelten für mich . . . . . . l) Jahre
   nach dem Zeitpunkt der Belehrung.

........................                 .....................
Ort, Datum                               Unterschrift


Belehrung durchgeführt:             ..........................
                                    Unterschrift/Funktion

1) Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufe I und
II = 5 Jahre

Für bestätigte Geheimnisträger der Bestätigungsstufe III
bis V = 3 Jahre

                                                    VD B 434-3000/76
                                                    Blatt 2
                                                    Anlage 6

        Antrag zur Einleitung des Bestätigungsverfahrens

       (Wehrpflichtige, die für den SAS-Nachrichten- und
       Chiffrierdienst bestätigt werden sollen)

WKK                                    O. U., den .................
............................

                      Dienstverhältnis

Der Wehrpflichtige ...........................................
                     (Name     Vorname                geb. am)

ist für einen Einsatz in SAS-Nachrichten- und Chiffrierdienst zur
Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. zur Aufnahme in das Dienst-
verhältnis als Unteroffizier auf Zeit bzw. Berufsunteroffizier vor-
gesehen. Ich bitte um Einleitung des Bestätigungsverfahrens für
die Bestätigungsstufe ....

                                    .........................
                                     (Unterschrift Leiter WKK)
                                                                       
Durch den zuständigen Abwehroffizier des MfS wurden die Unterlagen
(Personalbogen, Lebenslauf, Verwandtenaufstellung und Beurteilung)
eingesehen.
Gegen die Bearbeitung als Kader für den SAS-Nachrichten- und Chif-
frierdienst gibt es von seiten der KD/MfS ........................
keine Einwände.

                                        ..........................
                                               (Unterschrift)

MINISTERRAT
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK               VD R 434-3000/76
MINISTERIUM FÜR STAATSSICHERHEIT                    Blatt 9
                                                    Anlage 9

                      Abnahmeprotokoll

Am ............................. 19........ wurde in ..........................
.......................................................(Dienststelle/Anschrift)
die Einrichtung des Chiffrierwesens ...........................................
..................................................(Nr. der Räume) für
die Arbeit ..................... ..............................................
.......................................................{Nutzung der Einrichtung)
der Installation der Gerätetypen* ........................................
...............................................................................
und der Teilnehmeranschlüsse entsprechend der Dokumentation vom:*
............................. 19 ........ abgenommen.
An der Abnahme nahmen teil:
1. .....................................   3. ..................................
2. .....................................   4. ..................................

Die Sicherheitsbestimmungen wurden entsprechend der "Regelungen und Bestimmungen für das
Chiffrierwesen der DDR" eingeholten/nicht eingehalten.*

auftretende Beanstandungen :
1. ...............................................................................
2. ...............................................................................
3. ...............................................................................
4. ...............................................................................

Die Beseitigung der aufgetretenen Beanstandungen erfolgt bis zum:
............................... 19 ........

............................              .........................................
verantw. Leiter                           Abnahmeberechtigter

Nachkontrollen:

Dat.                Beanstandungen              Termin für        Unterschrift
                                                Veränderungen




FA 4205                                               * Nichtzutreffendes streichen

Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Bestände von VS im Chiffrierwesen.

1. Gemäß den Festlegungen der Nomenklatur
   (AO des Ministerrates und Durchführungsbestimmungen)
   für Staatsgeheimnisse und Dienstsachen des Chiffrierwesens
   der DDR erfolgt ab 1.9.1988 durch das ZCO die Auslieferung
   von Begleit- und Bestandsunterlagen für Chiffriermaterial
   (Begleit- und Bestandskarten und Bestandskarten für VS-Er-
   satzteile) mit der Kennzeichnung

   "Dienstsache - nachweispflichtig -" (Ds-n.).

   Alle "Begleit- und Bestandsunterlagen für Chiffriermaterial"
   sind die bisher verwendeten Geheinhaltungsgrade und Kenn-
   zeichnungen "Chiffriersache" aufzuheben und die Löschung
   als Verschlußsache vorzunehmen.
   Es ist die Kennzeichnung "Dienstsache - nachweispflichtig -"
   unter Beibehaltung der bisherigen Registriernummer anzubringen.
   Die Registriernummer ist zu erweitern mit "/88".

2. Chiffriertechnik sowie Schnittstellenwandler/-adapter, die als
   "Vertrauliche Dienstsache" eingestuft wurden, sind im Nachweis-
   bereich als "Dienstsache - nachweispflichtig -" einzuordnen.
   Das sind die Geräte: T-307, T-309, T-312 und T-319.

3. Alle vom ZCO herausgegebene Begleithefte zu Chiffriertechnik
   und Adaptern sind als "Dienstsache - nachweispflichtig -"
   einzustufen.
   Das sind die Geräte: T-301, T-307, T-309, T-310/50, T-310/51,
   T-312, T-319, T-353, M-105, M-125, M-130.
   Bei den Gerätesystemen T-310/50 - /51 und T-307 sieht es
   nach Löschung der GVS Auszeichnung z. B. so aus:
   Kennzeichnung  Gerätetyp  Gerätenr.     /Jahreszahl
                  3-stellig  max 5-stellig
           Ds-n.        xxx     yyyyy     /88

   Ds-n. 310  12383/88    (z. B. T-310)
   Ds-n. 309    125/88    (z. B. M-125)
   Ds-n. 353  12421/88    (z. B. T-353)

   Bei dem Gerät T-310 in der Seriennummer enthaltenen
   Jahreszahl bleibt bestehen; "Ds-n. 310  12383/88".

   Nicht umgestuft werden Originalbegleithefte
   der Importchiffriertechnik.

4. "TAPIR" ist ab 1988
   "Dienstsache - nachweispflichtig -"
   Der "VVS" Aufdruck ist zu streichen und
   wie folgt zu kennzeichnen:
   TAPIR VVS Ex.-Nr. 00004/88
          Ds-n.

   MINISTERRAT
   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   Hauptverwaltung beim
   Vorsitzenden des Ministerrates

                                               CHIFFRIERSACHE
                                           Vertrauliche Verschlußsache
                                               B – 2/4 - 512/78
                                               Ausfertigung Nr. 0160

                     Vorschrift
         über den Chiffrierbetriebsdienst in
       Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen


       - Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –

                   Berlin 1978



   MINISTERRAT

   DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

   Hauptverwaltung beim

   Vorsitzenden des Ministerrates



                            CHIFFRIERSACHE
                   Vertrauliche Verschlußsache
                            B – 2/4 - 512/78
                            Ausfertigung Nr. 0160
                            80 Blatt




                  Vorschrift


          über den Chiffrierdienst in


     Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen





         - Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –

                    Berlin 1978










                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 2

              Einführungsbestimmungen

1. Die "Vorschrift über den Chiffrierbetriebsdienst
   in Chiffrier- und Chiffrierbetriebsstellen"
   – Chiffrierbetriebsdienstvorschrift –
   tritt am 01. 12. 1978 in Kraft.

2. Die "Chiffrierbetriebsdienstvorschrift" gilt für
   das Chiffrierorgan des Ministerrates, die Chiffrier-
   Betriebsstellen der Organe und Betriebe.

Berlin, den 16. 10. 1978

Staatssekretär und
Leiter der Hauptverwaltung                Riedel
beim Vorsitzenden des Ministerrates       Generalleutnant

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 3

                   Gliederung

    Vorschrift über den Chiffrierbetriebsdienst
    in Chiffrierstellen und Chiffrierbetriebsstellen

I. Durchführung des Chiffrierbetriebsdienstes                 6
   1.   Organisation und Sicherstellung                       6
   2.   Aufgaben des Chiffrierbetriebsdienstes                6
   3.   Gewährleistung der Sicherheit und Arbeits-            7
        Bereitschaft
   4.   Regeln für den Betriebsdienst                         8
   5.   Informationsbearbeitung                              11
   5.1. Informationsannahme                                  11
   5.2. Informationsübergabe                                 12
   5.3. Besonderheiten bei der Herrichtung des               12
        Klartextes
   6.   Nachweisführung der Betriebsunterlagen               13
   6.1. Das Diensttagebuch                                   13
   6.2. Das Kontrollbuch                                     15
   6.3. Das Besuchernachweisbuch                             15

II. Sicherung der Chiffriereinrichtungen                     16

   1.   Sicherung der Chiffriereinrichtungen                 16
   1.1. Inneneinrichtung                                     18
   1.2. Verlassen der Chiffriereinrichtungen                 18
   1.3. Schlüssel- und Petschaftsordnung                     19
   1.4. Betreten der Chiffriereinrichtungen                  22

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 4

III. Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen        24
     1.    Allgemeine Bestimmungen
     2.    Umgang mit Chiffriermaterial und Verschluß-       25
           Sachen innerhalb der Chiffriereinrichtungen
     2.1.  Chiffriermaterial                                 25
     2.2.  Aufbewahrung von Chiffriermaterial                26
     2.3.  Nachweisführung von Chiffriermaterial             27
           und Verschlußsachen
     2.4.  Versand und Transport von Chiffriermaterial       27
     2.5.  Vernichtung von Chiffriermaterial und             28
           Verschlußsachen
     2.6.  Kontrollen                                        31
     2.7.  Notfälle                                          31
     2.8.  Fehlerhaftes Chiffriermaterial                    34
     2.9.  Behandlung von Chiffrierkorrespondenz             35
     2.10. Kompromittierungen                                36
     3.    Meldungen und Berichte                            37
     3.1.  Fallmeldungen                                     37
     3.2.  personelle Veränderungen                          39

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 5
Anlagen:

Anlage 1  Merkblatt für die haupt- und nebenamtlichen        40
          Mitarbeiter des Chiffrierwesens im Bereich
          des Chiffrierorgans des Ministerrates
Anlage 2  Protokoll über fehlerhaftes Chiffriermaterial      44
Anlege 3  Nachweisführung der Chiffriermittel                45
Anlage 4  Statistischer Jahresbericht                        54
Anlage 5  Hinweise zum Schema der Chiffrierverbindungen      56
Anlage 6  Begriffsbestimmungen                               62
Anlage 7  Bereichsnomenklatur                                67
Anlage 8  Ausstattungsnorm für Chiffriereinrichtungen        69
Anlage 9  Hinweise zum Führen des Diensttagebuches           70
Anlage 10 Muster für Stempel                                 73
Anlage 11 Muster für die Herrichtung von Klartexten          74
          - Inland -
Anlage 12 Muster für die Herrichtung von Klartexten          76
          - Ausland -
Anlage 13 Eröffnungstelegramm für neu organisierte           78
          Chiffrierverbindungen
Anlage 14 Zusatzverpflichtung (Staatsgeheimnisse)            79
Anlage 15 Zusatzverpflichtung (Dienstgeheimnisse)            80

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 6
                       I.
      Durchführung des Chiffrierbetriebsdienstes

1. Organisation und Sicherstellung

   (1) Die Chiffrierverbindungen jeder Chiffriereinrichtung
   sind auf der Grundlage des vom Chiffrierorgan herausge-
   gegebenen bzw. bestätigten Schemas der Chiffrierverbindungen
   zu organisieren.

   (2) Die für die Organisation der Chiffrierverbindungen
   erforderlichen Chiffriermittel werden den Chiffrierein-
   richtungen durch die verantwortlichen Chiffrierstellen
   bzw. durch das Chiffrierorgan zugeführt.
   Die Verantwortlichkeit ist im Schema der Chiffrierver-
   Bindungen festgelegt und aus der Verbindungsnummer erkennbar.

   (3) Die Leiter der Chiffriereinrichtungen sind verantwort-
   lich für die Bereitstellung der Arbeitschiffren organi-
   sierter Chiffrierverbindungen.

2. Aufgaben des Chiffrierbetriebsdienstes

   (1) Die Chiffriereinrichtungen (in den Organen und Be-
   trieben) sind für die Chiffrierung und Dechiffrierung
   von Staats- und Dienstgeheimnissen und nicht eingestuften
   Informationen bei der Übermittlung über technische Nach-
   richtenmittel verantwortlich.

   (2) Für die Übermittlung der Geheimtexte über technische
   Nachrichtenmittel sind die Nachrichtenzentralen der Organe
   und Einrichtungen zuständig.

                                                   VVS B - 2/4 - 512/78
                                                   Blatt 7

3. Gewährleistung der Sicherheit und Arbeitsbereitschaft

   (1) Der Leiter der Chiffriereinrichtung bzw. der dienst-
   habende Chiffreur hat die ständige Sicherheit in der Chif-
   frierarbeit bzw. die Aufrechterhaltung der ununterbrochenen
   Chiffrierung von Dienst- bzw. Staatsgeheimnissen in der
   Chiffriereinrichtung zu gewährleisten.

   Dazu sind folgende Maßnahmen zu verwirklichen:

   - die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter der Chiffrier-
     einrichtungen müssen im Besitz einer für die eingesetzten
     Chiffrierverfahren gültigen Betriebsberechtigung sein.
     Sie müssen nach den gültigen Gebrauchs- und Bedienungs-
     Anweisungen der eingesetzten Chiffrierverfahren und –technik
     Arbeiten und diese einhalten;
  -  Die Einsichtnahme in die chiffriert zu übermittelnden
     Informationen durch unbefugte Personen ist auszuschließen;
  -  Den Inhalt der chiffriert zu übermittelnden Informationen
     dürfen nur die Mitarbeiter der Chiffriereinrichtung zur
     Kenntnis erhalten, die die Informationen bearbeiten;
   - Die bei der Chiffrierung als Zwischenmaterial anfallenden
     Klartextlochstreifen sind vor der Entnahme aus dem Gerät
     Mit der Abkürzung "KT" (Klartext) zu kennzeichnen.
     Die Geheimtextlochstreifen sind mit Empfänger, Gruppen-
     zahl, Datum und Dringlichkeit zu beschriften.

   (2) Der Leiter der Chiffriereinrichtung gewährleistet die
   Arbeitsbereitschaft durch:

   - den Einsatz der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
     nach einem durch den Dienstvorgesetzten bestätigten
     Dienstplan;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 8

   - eine ständig einsatzbereite Chiffriertechnik auf der
     Grundlage einer ordnungsgemäßen Funktionskontrolle,
     Wartung und Pflege entsprechend der Vorschrift des
     eingesetzten Chiffrierverfahrens;
   - eine ständige weitere Qualifizierung der Mitarbeiter
     der Chiffriereinrichtungen zur weiteren Festigung der
     Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beherrschung der einge-
     setzten Chiffrierverfahren;
   - die rechtzeitige Auffüllung der Arbeitschiffren aus dem
     Bestand der Folgeserien. (Die Arbeitschiffren umfassen
     in der Regel je Verbindung 2 Serien. );
   - die ordnungsgemäße Führung der festgelegten Dienstunter-
     lagen entsprechend der Anforderungen des täglichen Dienst-
     ablaufes;
   - ein hohes Niveau der inneren Ordnung.

4. Regeln für den Betriebsdienst

   (1) Zur Gewährleistung der persönlichen Verantwortung im
   Umgang mit vergegenständlichten Staats- und Dienstgeheim-
   nissen sind dem diensthabenden Chiffreur als Arbeitschiffren
   und -mittel nur die Materialien zu übergeben, die für die
   organisierten Verbindungen und eingesetzten Verfahren für
   die Dauer des Dienst es erforderlich sind.

   Dazu gehören:
   - Chiffrierbetriebsdienstvorschrift ;
   - Arbeitschiffren;
   - Chiffriertechnik;
   - Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen der
     eingesetzten Chiffrierverfahren und -technik;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 9
   - Verbindungskarten ;
   - Diensttagebuch;
   - Kontrollbuch;
   - FS-Quittungsbuch und Quittungskarten;
   - Besuchernachweis;
   - persönliche Ausbildungsunterlagen.

   Die Arbeitschiffren sind auf den Bestandskarten "Arbeits-
   chiffren" (Anlage 9) nachzuweisen und diese Bestandskarten
   sind als VVS zu vereinnahmen.

   (2) Reichen die übergebenen Chiffriermaterialien zur Durch-
   Führung des Betriebsdienstes nicht aus, ist der dienst-
   habende Chiffreur berechtigt, aus dem Panzer- bzw. Stahl-
   blechschrank des Leiters der Chiffriereinrichtung die
   erforderlichen Chiffriermaterialien zu entnehmen.
   Die Entnahme oder Einsichtnahme, ist im Diensttagebuch ein-
   zutragen.

   (3) Nach Beendigung des Dienstes hat der Leiter der Chif-
   friereinrichtung die Vollzähligkeit der unter (1) genannten
   Materialien und Vollständigkeit der erforderlichen Registratur
   zu kontrollieren.

   (4) Der Leiter der Chiffriereinrichtung weist den dienst-
   habenden Chiffreur vor Dienstantritt in seine Pflichten ein
   und informiert ihn über Änderungen in den organisierten
   Nachrichten- und Chiffrierverbindungen, in die Organisation
   des Zusammenwirkens mit anderen Chiffriereinrichtungen, in
   die Erreichbarkeit der Nutzer sowie über die Weiterleitungs-
   wege bei Verbindungsausfall.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 10

   (5) Der Ausfall einer Chiffriereinrichtung bzw. Chiffrier-
   verbindung ist den Dienstvorgesetzten und den zusammen-
   wirkenden Chiffriereinrichtungen zu melden, Nach Wieder-
   aufnahme der Arbeit bzw. Verbindung hat eine Rückmeldung
   auf gleichem Weg zu erfolgen.

   (6) Der Leiter der Chiffriereinrichtung hat die ordnungs-
   gemäße Chiffrierung und Dechiffrierung der Informationen
   zu kontrollieren bzw. selbst durchzuführen.

   (7) Die Bearbeitung der Informationen hat in der Reihen-
   folge der Dringlichkeitsstufen "Blitz" vor "Dringend" zu
   erfolgen. Liegen mehrere Informationen der gleichen Dring-
   lichkeitsstufe vor, ist für die Bearbeitung die Reihen-
   folge der Annahme bestimmend.
   Operative Informationen haben Vorrang vor Informationen,
   die im Rahmen von Übungen übermittelt werden.

   (8) Der Leiter der Chiffriereinrichtung bzw. der dienst-
   habende Chiffreur hat den Dienstvorgesetzten über Verstöße
   gegen die Festlegungen vorliegender Vorschrift, der Anord-
   nungen zum Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen und
   über Störungen im Betriebsablauf zu informieren.

   (9) Neu organisierte Chiffrierverbindungen sind mit einem
   Eröffnungstelegramm (Anlage 13) zu eröffnen. Die damit
   übermittelten Angaben sind im Diensttagebuch einzutragen,

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 11

5. Informationsbearbeitung

5.1. Informationsannahme

     (1) Bei der Annahme von Informationen hat der Chiffreur
     folgende Inhaltsangaben zu kontrollieren:
     - Empfänger (Name, Dienststelle),
     - Absender (Name, Dienststelle),
     - Unterschrift eines Unterschriftsberechtigten,
     - Dringlichkeitsstufe
     - Geheimhaltungsgrad und Registernummer,
     - Anzahl der Ausfertigungen und Blattzahl.
     Die Übernahme der Information ist durch den Chiffreur
     mit Datum und Uhrzeit zu quittieren.
     Der Chiffreur ist nicht berechtigt ohne Absprache mit
     dem Absender Änderungen vorzunehmen.
     Er ist berechtigt, Auskunft über Übermittlungszeit und
     übermittlungsweg zu geben sowie den Absender über die
     Anwendung des Telegrammstils zu beraten.

     (2) Die Absender von Informationen an Empfänger ausländischer
     Dienststellen in anderen Ländern haben einen Verantwort-
     lichen der Botschaft bzw. Handelsvertretung der DDR in
     diesem Land zu benennen, der mit der Zustellung der In-
     formationen beauftragt wird.
     Informationen an ausländische Dienststellen und Vertretungen
     in der DDR können nur auf dem Kurierweg zugestellt werden.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 12

5.2. Informationsübergabe
     Der Empfänger ist nach der vollständigen Dechiffrierung
     telefonisch oder fernschriftlich vom Informationseingang
     zu informieren. Das Datum und die Uhrzeit dieser Mit -
     teilung sind auf der Information zu vermerken (Anlage 10).
     Die Übergabe hat entsprechend der Festlegung Abschnitt III,
     Ziffer 2.9. (2) zu erfolgen.

5.3. Besonderheiten bei der Herrichtung des Klartextes

     Der Text der Informationen ist fehlerfrei, entsprechend
     des Originaltextes, an den Empfänger zu übermitteln.
     Der Chiffreur hat ab einer Klartextlange von mehr als
     einer Seite Format A 4 einen Klartextlochstreifen anzu-
     fertigen.
     Bei der Herrichtung des Klartextes für Inlandsinformationen
     ist entsprechend Muster Anlage 11 zu verfahren.

     Dabei ist zu beachten:

     - daß Geheimhaltungsgrad, Kennzeichnung, Ausfertigung
       und Blattzahl vollständig übermittelt werden;
     - Abkürzungen und Zahlen einmal wiederholt werden;
     - tabellarische Aufstellungen entsprechend des Original-
       textes übermittelt werden.
     Bei der Herrichtung des Klartext es für Auslandsinforma-
     tionen ist entsprechend Anlage 12 zu verfahren,

     Dabei ist zu beachten:

     - daß von Abkürzungen und Zahlen die erste und zweite
       Wiederholung erfolgt;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 13

     - daß bei tabellarischen Aufstellungen die Zeilentrennung
       durch Wagenrücklauf/Zeilenvorschub und die Spalten-
       trennung durch 2fachen Zwischenraum erfolgt.
       Die Aufstellung ist folgendermaßen anzukündigen
       (MCD: Aufstellung 5 Spalten);

    - daß bei der Weiterleitung festgestellte Fehler beseitigt
      und nur fehlerfreie Informationen weitergeleitet werden.

6. Nachweisführung der Betriebsunterlagen

6.1. Das Diensttagebuch (Anlage 9).

     Das Diensttagebuch ist in den Chiffriereinrichtungen
     als Nachweis der Dienstübergabe/-übernahme und des
     Dienstablauf es zu führen.

     Es ist zu gliedern:

     1. Nachweis der Dienstübergabe/-übernahme.
        Die übergabe/übernahme des Dienstes ist durch einen
        Mitarbeiter der Chiffriereinrichtung bei Abwesenheit
        des Leiters der Chiffriereinrichtung einzutragen.

        Die Übernahme des Bereitschaftsdienstes außerhalb der
        betrieblichen Arbeitszeit durch den diensthabenden
        Chiffreur ist durch den Leiter der Chiffriereinrichtung
        im Diensttagebuch vorzubereiten.
        Der diensthabende Chiffreur hat den Einsatz in der
        Chiffriereinrichtung außerhalb der betrieblichen
        Arbeitszeit die Übernahme der Chiffriermaterialien
        und Verschlußsachen durch Unterschrift au bestätigen.
        Nach Beendigung des Dienstes (nächster Werktag) ist
        vom Leiter der Chiffriereinrichtung eine Kontrolle
        entsprechend Punkt 4 (3) durchzuführen.
-
                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 14

     2. Der Nachweis der Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft
        anderer Chiffriereinrichtungen

        Die mit dem Eröffnungstelegramm übermittelten Angaben
        über die Erreichbarkeit anderer Chiffriereinrichtungen,
        sind entsprechend Anlage 13 in das Diensttagebuch ein-
        zutragen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.

     3. Der Informationsnachweis

        Alle Aufzeichnungen über Angelegenheiten der Betriebs-
        dienstes, wie Ausfälle von Verbindungen, Veränderungen
        der Übermittlungswege, Erreichbarkeit der Nutzer sowie
        weitere Mitteilungen, die zur gegenseitigen Information
        der Mitarbeiter einer Chiffrierbetriebsstelle erforder-
        lich sind, haben im Diensttagebuch zu erfolgen.
        Aufzeichnungen dieser Art auf unvereinnahmten Unter-
        lagen sind nicht gestattet.

     4. Der Nachweis der Funktionskontrolle, Wartung und Pflege

        Die entsprechend den Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen
        durchzuführen Funktionskontrollen an den Chiffrier-
        geräten sowie die ausgeführten Arbeiten zur Wartung und
        Pflege sind einzutragen.

     5. Der Nachweis der Schlüssel und Petschafte

        Die entsprechend Abschnitt II., Ziffer 1.3.3. (2) er-
        forderlichen Festlegungen und der Nachweis über die
        Verteilung und Benutzung der Schlüssel und Petschafte
        sind einzutragen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 15

     6. Nachweis von Personen

        Der durch die Leiter von Organen und Betrieben namentlich
        festzulegende Personenkreis, der berechtigt ist, die
        Chiffriereinrichtung zu betreten, Abschnitt II, Ziffer
        1.4. (2) ist einzutragen.

     6.2. Das Kontrollbuch

          Zum Nachweis von Kontrollen durch vorgesetzte Chiffrier-
          Organe und - stellen und zum Nachweis selbständig durchge-
          führter Vollzähligkeitskontrollen durch den Leiter der
          Chiffriereinrichtung ist ein Kontrollbuch anzulegen.

     6.3. Das Besuchernachweisbuch

          Zum Nachweis von Angaben über Personen, die Chiffrier-
          einrichtungen aus notwendigen Gründen betreten, aber
          nicht zum berechtigten Personenkreis gehören (Punkt II,
          1.4. (3)), ist ein Besucherbuch m i t folgenden Angaben
          zu führen:
          - Datum, Uhrzeit (von - bis),
          - Name, Vorname,
          - Art der ausgeführten Tätigkeit in der
            Chiffriereinrichtung,
          - Organ/Betrieb,
          - beaufsichtigt durch (Unterschrift).

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 16
                    II.
       Sicherung der Chiffriereinrichtungen

1. Sicherung der Chiffriereinrichtungen
   (1) Für die Einrichtungen des Chiffrierwesens gelten die
   Bestimmungen der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen"
   vom 20.08.1974.

   (2) Einrichtungen des Chiffrierwesens sind in Sperrbereiche
   einzubeziehen, bzw. als selbständige Sperrbereiche zu sichern.

   (3) Die Chiffriereinrichtungen sind so zu sichern, daß ein
   Eindringen, die Entwendung von Chiffriermaterial, die Ein-
   sichtnahme in dieses, das Mithören von Gesprächen, Vorträgen
   usw. über Fragen des Chiffrierwesens und die Auswertung
   elektromagnetischer Abstrahlung verhindert wird.

   (4) Aus Bezeichnungen und Beschriftungen der Chiffrier-
   einrichtungen dürfen Unbefugte nicht auf den tatsächlichen
   Verwendungszweck schließen können.
   (5) Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk
   befestigt sind oder Stahlrohre zu sichern. Wenn die Fenster
   während der Arbeit geöffnet werden ist zusätzlich Gaze anzu-
   bringen.

   (6) Durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen
   oder andere geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, daß
   Unbefugten der Einblick in Chiffriermaterial verwehrt wird.

   (7) Die Eingangstür ist von innen mit Stahlblechen (stärke
   mindestens 1 mm) zu beschlagen oder mit einer Gittertür

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 17

     bzw. Eisentür abzusichern und mit einem Blindknopf zu
     versehen. Die Befestigung der Tür darf ein Aushängen nicht
     ermöglichen. In die Türen, Gittertüren und beweglichen
     Fenstergitter sind Sicherheitsschlösser, wie Zylinder-
     schlösser, Kombinationsschlösser u.a. aus der Produktion
     der sozialistischen Länder einzubauen, die nicht in
     Generalschlüsselanlagen einbezogen werden dürfen, Vorhänge-
     schlösser sind unzulässig.

     (8) Die zu Chiffriereinrichtungen zusätzlich zuführeden
     Türen, müssen den gleichen Bedingungen entsprechen und
     sind ständig versiegelt zu halten.

     (9) Türöffnereinrichtungen dürfen in Chiffrierbetriebs-
     stellen nicht genutzt werden.

     (10) Für die Entgegennahme und Aushändigung der Chiffretele-
     gramme sowie für Dienstgespräche mit Personen, die nicht
     dem Chiffrierwesen angehören, ist ein Schalterfenster oder
     ein Vorraum zu schaffen. Das Schalterfenster muß von innen
     verschließbar sein. Seine Größe darf ein Einsteigen von
     Personen und die Einsichtnahme in Chiffriermaterial nicht
     ermöglichen. Wanddurchbrüche für Klimaanlagen, Heizungen
     u.a. sind so zu sichern, daß eine Informationsgewinnung
     durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

     (11) Die Türen und Wände der Chiffrierbetriebsstellen sind
     mit einer Schallisolierung zu versehen.

                                                    VVS B - 214 - 512178
                                                    Blatt 18

1.1. Inneneinrichtung

     (1) Die Chiffriereinrichtungen sind mit der erforderlichen
     Anzahl von Panzer- bzw. Stahlblechschränken, Aktenver-
     nichtern oder anderen Mitteln zur Papiervernichtung aus-
     zustatten.
     Stahlkassetten oder leicht transportierbare Panzer- oder
     Stahlblechschränke sind im Mauerwerk zu befestigen.

     (2) Die Aufbewahrung und Nutzung von privaten Fernseh-
     und Radiogeräten sowie von Ton- und Bildaufnahmegeräten
     in Chiffriereinrichtungen ist verboten.

     (3) Die Installation und das Betreiben von Personenrufan-
     lagen und Wechselsprechanlagen in Chiffriereinrichtungen
     ist nicht gestattet.

1.2. Verlassen der Chiffriereinrichtungen

     (1) Vor dem Verlassen nach Dienstschluß oder für eine
     längere Abwesenheit
     - sind die Fenster und beweglichen Fenstergitter zu
       schließen;
     - ist das Chiffriermaterial in Panzer- bzw. Stahlblech-
       schränken zu verschließen und diese sind zu versiegeln;
     - ist die Chiffriertechnik abzudecken, zu verschließen
       und zu versiegeln.
     Die gesicherten Eingangstüren sind nach dem Verlassen der
     Einrichtung zu verschließen und zu versiegeln.
     (2) Bei kürzerer Abwesenheit ist wie unter (1) zu handeln,
     das Siegeln entfällt.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 19

1.3. Schlüssel- und Petschaftsordnung

     (1) Für alle Türschlösser und Panzer- bzw. Stahlblech-
     schränke (Behältnisse) der Chiffriereinrichtungen müssen
     mindestens zwei Schlüssel vorhanden sein.

     (2) Alle Schlüssel für die Räume und Behältnisse der
     Chiffriereinrichtungen und die Benutzer dieser Schlüssel
     (berechtigter Personenkreis) sind durch die Leiter der
     Chiffriereinrichtungen im Diensttagebuch nachzuweisen.
     In einer Schlüsselordnung ist die Verteilung, Benutzung
     und Hinterlegung festzulegen (Anlage 9).

     (3) Dienstschlüssel 1) für Räume und Behältnisse der
     Chiffriereinrichtungen sind von den Geheimnisträgern
     gegen Verlust, Mißbrauch und Entwendung zu sichern.

     (4) Die Erstschlüssel für Räume und Behältnisse der
     Chiffriereinrichtungen, sind nach der Arbeitszeit und
     bei Abwesenheit der Geheimnisträger in einer versiegelten
     Stahlkassette in den Organen und Betrieben in verschlos-
     senen Panzer- oder Stahlblechschränken zu hinterlegen.

     Das hat zu erfolgen:

     - in zentralen und örtlichen Staatsorganen und wirt-
       schaftsleitenden Organen bei den Diensthabenden der
       Organe ;

     - in Kombinaten und Betrieben bei den Diensthabenden,
       Bewachungskräften oder Dispatcherdiensten.
_____
1) Erstschlüssel von Chiffriereinrichtungen sind:
 - die zum Betreten der Chiffriereinrichtung
   erforderlichen Türschlüssel;
 - der Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank
   für die Arbeitschiffren;
 - der Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank
   für die Reservechiffren

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 20

     (5) Die Anzahl der Schlüssel der Chiffriereinrichtungen
     ist bei den Diensthabenden, Bewachungskräften oder an
     anderen Stellen auf das notwendige Mindestmaß zu be-
     schränken.

     (6) Ist die Hinterlegung der Erstschlüssel bei den Dienst-
     habenden, Bewachungskräften oder an einer anderen in der
     Schlüsselordnung festgelegten Stelle vorübergehend nicht
     möglich, haben die Geheimnisträger die Erstschlüssel der
     Chiffriereinrichtungen während dieser Zeit bei sich zu
     führen.

     (7) Von den Diensthabenden, Bewachungskräften oder anderen
     Stellen sind die Erstschlüssel für die Chiffriereinrichtungen
     nur an den berechtigten Personenkreis gegen Quittung auszu-
     geben.
     In Katastrophenfällen und bei ähnlichen besonderen Vor-
     kommnissen haben die Leiter der Organe und Betriebe und
     der Chiffriereinrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, die
     gewährleisten, daß Unbefugte nicht in den Besitz von
     Chiffriermaterial gelangen.

     (8) Die zum Öffnen weiterer Türen, Gitter, Panzer- und
     Stahlblechschränke und Safes der Chiffriereinrichtung
     erforderlichen Schlüssel sind im Panzer- bzw. Stahlblech-
     schrank für Arbeitschiffren aufzubewahren.

     (9) Die Zweitschlüssel für Chiffriereinrichtungen sind in
     den Räten der Bezirke beim Leiter der Abteilung I und in
     den Organen und Betrieben beim Dienstvorgesetzten im ver-
     siegelten Behältnis zu hinterlegen. Die Zweitschlüssel
     bestehen aus einem Schlüssel für die Eingangstür und einem
     Schlüssel für den Panzer- bzw. Stahlblechschrank für
     Arbeitschiffren.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 21

     (10) Einrichtungen und Behältnisse, in denen sich Chif-
     friermaterial befinden, sind so zu versiegeln, daß jeder
     Siegelbruch festgestellt werden kann. Die Siegelschalen
     müssen so angebracht werden, das sie nicht unbemerkt
     entfernt werden können.

     (11) Für die Versiegelung von Panzerschränken, Stahlblech-
     schränken, Stahlkassetten oder anderen Behältnissen, in
     denen sich Chiffriermaterial befindet, sind nur die vom
     Chiffrierorgan herausgegebenen Petschafte des Chiffrier-
     wesens zu verwenden.

     (12) Die Petschafte des Chiffrierwesens sind beim Chif-
     frierorgan anzufordern.

     (13) Jede Chiffriereinrichtung ist mir drei Petschafte
     des Chiffrierwesens auszustatten.
     Das Petschaft zur Versiegelung von Panzerschränken, Stahl-
     blechschränken, Safes oder anderen Behältnissen, in denen
     sich das Reservechiffriermaterial befindet, hat der
     Leiter der Chiffriereinrichtung ständig bei sich zu führen.

     Das Petschaft zur Versiegelung von Panzerschränken, Stahl-
     blechschränken oder anderen Behältnissen, in denen sich
     Chiffriermaterial des tägliche Betriebsdienstes befinden,
     ist in der Stahlkassette (Pkt. II, 1.3. (4)) zu hinter-
     legen.
     Diese Petschafte sind nicht zur Versiegelung von Außen-
     türen und Kuriersendungen zu verwenden.

     (14) Zur Versiegelung von Türen, Schlüsselkassetten und
     VS-Sendungen ist jeder Mitarbeiter mit einem Petschaft
     von der VS-Hauptstelle des Organs oder Betriebes auszu-
     statten.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 22

1.4. Betreten der Chiffriereinrichtungen

     (1) Chiffriereinrichtungen dürfen betreten:
         1. Leiter von Organen und Betrieben, denen Chiffrier-
            einrichtungen unterstehen;
         2. Unmittelbare Vorgesetzte von Chiffriereinrichtungen;
         3. Geheimnisträger des Chiffrierwesens, soweit es zur
            Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich
            ist;
         4. Personen, die mit der Kontrolle der Chiffrierein-
            richtungen beauftragt sind, unter Vorweisen eines
            entsprechenden Kontrollausweises oder Kontrollauf-
            trages und dem Dienst- oder Personalausweis;
         5. Zuständige Angehörige des Ministeriums für Staats-
            sicherheit, unter Vorweisen eines Kontrollausweises
            bzw. Berechtigungskarte und dem Dienst- oder
            Personalausweis.

     (2) Der unter (2) 1.-3. genannte Personenkreis ist durch
     die zuständigen Leiter von Organen und Betrieben für
     ihren Verantwortungsbereich namentlich festzulegen.

     (3) Macht sich außer dem unter Ziffer (1) festgelegten
     Personenkreis ein Betreten der Chiffriereinrichtung durch
     andere Personen erforderlich, sind folgende Sicherheits-
     vorkehrungen zutreffen:
     - das Chiffriermaterial ist zu verschließen;
     - die Chiffriergeräte sind abzudecken bzw. zu verschließen,
        so daß ein Einblick nicht möglich ist;
     - die Siegelung der Panzer- bzw. Stahlblechschränke ist
       unkenntlich zu machen bzw. abzudecken;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 23

     - der Aufenthalt ist durch einen Mitarbeiter der Chif-
       friereinrichtung ständig zu beaufsichtigen;
     - Unterhaltungen über Probleme des Chiffrierwesens und
       Telefongespräche sind zu unterlassen.

     (4) Beauftragte Mitarbeiter des MfS sind berechtigt, durch
     Vorlage
     - eines Kontrollausweises sämtliche mit dem Chiffrierwesen
       zusammenhängende Fragen in den Chiffriereinrichtungen
       zu kontrollieren;
     - einer Berechtigungskarte die Einrichtungen des Chif-
       frierwesens zu betreten und die Einhaltung der Sicher-
       heitsbestimmungen zu überprüfen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 24

                      III.
     Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen

1. Allgemeine Bestimmungen

   (1) Für die Behandlung des Chiffriermaterials der Geheim-
   haltungsgrade GVS und VVS und für die Einstufung, Behand-
   lung und Vernichtung von vergegenständlichten Staatsge-
   heimnissen gelten die Bestimmungen der "Anordnung zum
   Schutz von Staatsgeheimnisse"  des Ministers für Staats-
   sicherheit vom 20. August 1974.
   Für die Behandlung des Chiffriermaterials der Geheim-
   haltungsgrade VD und NfD und für die Einstufung, Behandlung
   und Vernichtung von vergegenständlichten Dienstgeheimnissen
   gelten die Bestimmungen der "Anordnung zum Schutz der
   Dienstgeheimnisse des Ministers des Innern vom
   06. Dezember 1971.

   (2) Die Chiffriereinrichtungen haben für die Anfertigung
   und Registratur von vergegenständlichten Staatsgeheim-
   nissen entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staats-
   geheimnissen" des Ministers für Staatssicherheit,
   §§ 36 - 38 einen eigenen Nachweis zu führen.
   Für vergegenständlichte Dienstgeheimnisse ist entsprechend
   der "Anordnung zum Schutz von Dienstgeheimnissen" des
   Ministers des Innern, § 7 ein eigener Nachweisbereich
   festzulegen.

   (3) Die Kennzeichnung für vergegenständlichte Staatsgeheim-
   nisse beantragt der Leiter der Chiffrierbetriebsstelle auf
   der Grundlage der Anordnung zum Schutz von Staatsgeheim-
   nissen vom 20. August 1974, 6. Abschnitt, beim Leiter der
   übergeordneten Chiffrierstelle bzw. beim dafür zuständigen
   Organ.

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                                                    Blatt 25

   Für die Kennzeichnung der vergegenständlichten Dienstge-
   heimnisse ist die VD-Kennzeichnung mit den dafür zu-
   ständigen Stellen in den Organen und Betrieben abzustimmen.

   (4) Das Anfertigen von Auszügen, Abschriften und Dupli-
   katen von Chiffriermitteln ist grundsätzlich verboten.

   (5) Wenn erforderlich, sind beim Chiffrierorgan Chiffrier-
   mitte1 für Ausbildungszwecke anzufordern, Diese Unterlagen
   tragen den Vermerk " Nur für Schulungszwecke".
   Sie dürfen nur für Schulungen und Einweisungen benutzt
   werden. Das Chiffrieren von Informationen mit diesen
   Unterlagen sowie deren Übermittlung über technische
   Nachrichtenmittel ist verboten.

   (6) Die Archivierung von Chiffriermaterial und VS-Dokumenten
   des Chiffrierwesens ist nur dem Chiffrierorgan gestattet.

2. Umgang mit Chiffriermaterial und Verschlußsachen innerhalb
   der Chiffriereinrichtungen

2.1. Chiffriermaterial

     Kennzeichnung und Behandlung

     (1) Als Chiffriersache ist solches Chiffriermaterial
     mit dem Charakter von Staatsgeheimnissen zusätzlich zu
     kennzeichnen:

     - das Bestandteil von Chiffrierverfahren und nicht für
       die funktionsgebundene Nutzung freigegeben ist;

     - das Informationen über die Wirksamkeit von Chiffrier-
       verfahren bzw. Teilen davon enthält;

     - das Angaben über Mittel und Methoden der Sicherung von
       Chiffrierverfahren sowie über die Organisation und den
       Einsatz derselben beinhaltet.

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                                                    Blatt 26

     (2) Ist eine Kennzeichnung der Chiffriersache (z.B.
     Baugruppen, Ersatzteile für Chiffriertechnik) direkt
     nicht möglich, ist diese in dem dazugehörigen Begleit-
     dokument vorzunehmen.

     (3) Chiffriersachen darf en nur berechtigten Vorgesetzten
     und für das Chiffrierwesen bestätigten Personen bekannt
     werden.

     (4) Chiffriersachen sind nur innerhalb der Organe und
     nutzen und nachzuweisen.

     (5) Eine Löschung der Kennzeichnung "Chiffriersachen"
     ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
     des Zentralen Chiffrierorgans bzw. des Herausgebers.

2.2. Aufbewahrung von Chiffriermaterial

     (1) Chiffriermaterial ist in den dafür bestätigten Chif-
     friereinrichtungen in Panzer- bzw. Stahlblechschränken,
     Stahlkassetten sowie in Tresorräumen, getrennt von all-
     gemeinen Verschlußsachen, aufzubewahren.

     (2) Es ist zu gewährleisten, daß der Geheimnisträger des
     Chiffrierwesens nur zu dem Chiffriermaterial Zugang erhält,
     das er unmittelbar zur Arbeit benötigt.

     (3) Ein kollektives Verwalten von Chiffriermaterial ist
     nicht statthaft.
     Die Verwaltung und Nachweisführung von Chiffriermaterial
     ist durch den Leiter der Chiffriereinrichtung so zu
     organisieren, daß die persönliche Verantwortung der
     Geheimnisträger gewährleistet ist.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 27

     (4) Die Chiffriermittel und der Chiffriermittelnachweis
     für die organisierten Chiffrierverbindungen der Chif-
     frierbetriebsstelle sind entsprechend der im Schema der
     Chiffrierverbindungen aufgeführten Reihenfolge zu ordnen
     und abzulegen.

2.3. Nachweisführung von Chiffriermaterial und Verschlußsachen

     (1) Die Nachweisführung von Chiffriermaterial hat getrennt
     von allgemeinen Verschlußsachen entsprechend Anlage 3 zu
     erfolgen.
     Den Chiffriermaterial ist mit Typ, mit der Seriennummer
     und dem Geheimhaltungsgrad nachzuweisen.

     (2) Die Nachweisführung von Verschlußsachen und Chiffrier-
     sachen hat auf VS-Nachweiskarten entsprechend der
     "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen" vom
     20. August 1974, Anlage 6, 4. Abschnitt, zu erfolgen.

     (3) Die Nachweisdokumente sind entsprechend. der Bereichs-
     nomenklatur, Anlage 7, einzustufen.

     (4) Die bei der Chiffrierung und Dechiffrierung zusätzlich
     anfallenden Klartexte mit dem Charakter von Staats- und
     Dienstgeheimnissen sind als Zwischenmaterial zu vernichten.

2.4. Versand und Transport von Chiffriermaterial

     (1) Die Verpackung und Sicherung von Chiffriermaterial
     hat entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staats-
     geheimnissen" vom 20. August 1974 zu erfolgen.

     (2) Chiffriermaterial, das versandt werden soll, ist
     von Geheimnisträgern des Chiffrierwesens auf Vollständig-
     keit zu überprüfen, zu verpacken und zu versiegeln bzw. zu

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 28

     plombieren, so daß eine unkontrollierbare und unbemerkte
     Einsichtnahme oder die Entnahme des Chiffriermaterials
     ohne feststellbare Beschädigung der Verpackung oder
     Versiegelung bzw. Plombierung durch Unbefugte während
     des Transportes nicht möglich ist.
     Die Adressierung hat so zu erfolgen, daß die Sendung nur
     von bestätigten Geheimnisträgern des Chiffrierwesens zu
     öffnen ist.

     (3) Chiffriersachen sind doppelt zu verpacken. Die Ver-
     packung muß so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen
     eines sicheren Transportes entspricht.

     (4) Über Transport von Chiffriermaterial hat durch den
     ZKDS bzw. ZKD zu erfolgen.
     In Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Chiffrierstelle
     des RdB und Zustimmung der BVfS kann ein Transport von
     Chiffriermaterial durchgeführt werden. Dazu ist ein be-
     stätigter Mitarbeiter des Chiffrierwesens zu beauftragen
     der in Begleitung einer bewaffneten Person und eines
     Kraftfahrers ist.
     Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Transport
     von Chiffriermaterial ist verboten.

2.5. Vernichtung von Chiffriermaterial und Verschlußsachen

     (1) Die Vernichtung ist von zwei bestätigten Geheimnis-
     trägern des Chiffrierwesens durchzuführen. Sie kann von
     nur einem bestätigten Geheimnisträger des Chiffrierwesens
     in eigener Verantwortung vorgenommen werden, wenn nur ein
     bestätigter Geheimnisträger des Chiffrierwesens in der
     Chiffriereinrichtung vorhanden ist oder wenn aus zwingenden
     Gründen kein zweiter Geheimnisträger an der Vernichtung
     teilnehmen kann (z.B. Krankheit, Urlaub).

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 29

     (2) Die Vernichtung ist zu folgenden Terminen durchzuführen:

     - Ungültige Schlüsselunterlagen und Zwischenmaterial
       innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden;
     - Dokumente für den Chiffriermittelnachweis nicht früher
       als drei Jahre nach der letzten Eintragung in diesen
       Dokumenten;
     - Dokumente für den Nachweis der Übergabe/Übernahme von
       Klartexten und/oder Geheimtexten nicht früher als ein
       Jahr nach der letzten Eintragung und auf Anweisung der
       Vorgesetzten Kontrollorgane.
     Als letzte Eintragung in der Nachweisführung von Kartei-
     karten bzw. Registrierbüchern ist der vollständige
     Verbrauch, die Vernichtung oder Zurückführung von
     Chiffriermaterial zu verstehen. Diese Dokumente sind
     in jedem Fall von zwei bestätigten Geheimnisträgern
     des Chiffrierwesens zu vernichten.

     Die Vernichtung der Loch- und Mitlesestreifen gesendeten
     Geheimtexte hat in der Chiffriereinrichtung oder in der
     Nachrichtenzentrale zu erfolgen.

     (3) Die Vernichtung hat zu erfolgen:

     - durch Verbrennen,
     - durch chemische oder andere die Struktur des Materials
       auflösende Verfahren,
     - durch Verkollern,
     - durch Aktenvernichter.

     Das bei der Anwendung von Aktenvernichter anfallende
     Material darf nicht außerhalb bestätigter Chiffrierein-
     richtungen gelagert werden und ist durch bestätigte
     Geheimnisträger des Chiffrierwesens durch Verbrennen,
     chemische Verfahren oder Verkollern endgültig zu vernichten.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 30

     Ausgenommen von dieser Regelung sind Aktenvernichter,
     die vom ZCO zur Vernichtung von Chiffriermaterial zu-
     gelassen sind.
     Das zur Vernichtung von Chiffriermaterial und Verschluß-
     sachen verwendete Verfahren hat unter allen Umständen
     zu gewährleisten, daß keine auswertbaren Überreste ver-
     bleiben. Nach erfolgter Vernichtung ist durch Überprüfung
     zweifelsfrei die vollständige Vernichtung des Materials
     festzustellen.

     (4) Das eigentliche Vernichten des Chiffriermaterials
     und der Verschlußsachen sowie die Bestätigung der Ver-
     nichtung ist durch zwei Geheimnisträger des Chiffrier-
     wesens durch Unterschrift und Datum als ein zusammen-
     gehöriger, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgender
     Arbeitsgang durchzuführen. Dabei ist das zur Vernichtung
     vorgesehene Materialien einzeln mit den Nachweisunterlagen
     zu vergleichen, um zu gewährleisten, daß die zu ver-
     nichtenden Unterlagen vollständig vorhanden sind sowie
     nur die zur Vernichtung bestimmten Unterlagen vernichtet
     werden.
     Die nach dieser Kontrolle erfolgte Vernichtung ist un-
     mittelbar danach durch die beiden Geheimnisträger des
     Chiffrierwesens durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

     Die Vernichtung hat so zu erfolgen, daß eine unbefugte
     Einsichtnahme ausgeschlossen ist,

     Es ist untersagt:
     - die Bestätigung für die Vernichtung bereits bei der
       Entnahme der Schlüsselunterlagen aus den Heften bzw.
       Kassetten zu leisten;
     - Die Vernichtung unterschriftlich zu bestätigen, bevor
       zweifelsfrei die Vernichtung vollzogen wurde;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 31

     - das Chiffriermaterial und die Verschlußsachen nach
     erfolgter Vernichtungsbestätigung zu sammeln, aufzu-
     bewahren und zu einem späteren Zeitpunkt zu vernichten;

     - leere Kassetten, ohne die Beschriftung unkenntlich zu
        machen, zurückzusenden,

     (5) Die Verwendung bzw. Zurückführung von schrottreifem
     Chiffriermaterial wird durch das Chiffrierorgan gesondert
     geregelt.

2.6. Kontrollen

     (1) Die Leiter der Chiffriereinrichtungen haben jährlich
     in eigener Zuständigkeit eine Kontrolle dar Vollzählig-
     keit des Chiffriermaterials und der Verschlußsache durch-
     zuführen.

     (2) Das Chiffriermaterial des täglichen Bedarf ist bei
     der Dienstübergabe/-Übernahme u kontrollieren und im
     Diensttagebuch nachzuweisen.

     (3) Alle Kontrollen sind im Kontrollbuch der Chiffriereinrichtung
     nachzuweisen.
     Im Kontrollbuch sind die Schwerpunkte der Kontrollen,
     erteilt Auflagen zur Einhaltung der Sicherheitsbe-
     stimmungen des Chiffrierwesens und Probleme von Konsul-
     tationen kurz zusammengefaßt einzutragen.

2.7. Notfälle

     (1) Werden Chiffriereinrichtungen von Bränden oder anderen
     Katastrophen betroffen, sind durch die Leiter bzw. an-
     wesenden Geheimnisträger der Chiffriereinrichtungen ent-
     sprechend den örtlichen Verhältnissen und der entstandenen
     Lage Maßnahmen einzuleiten, die eine Einsichtnahme in das

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 32

     Chiffriermaterial und die Verschlußsachen ausschließen.
     Geborgenes Chiffriermaterial und Verschlußsachen sind
     zu sichern.

     (2) Bei auftretenden Gefahrensituationen sind auf Weisung
     des Leiters der Chiffriereinrichtung folgende Maßnahmen
     durchzuführen:
     - erhöhte Sicherung der Chiffriereinrichtungen;
     - Vernichtung von Reservechiffriermaterial einschließlich
        VS-Ersatzteilen und Verschlußsachen;
     - Verlagerung, Evakuierung der Einrichtung aus dem
       Gefahrengebiet;
     - Umorganisierung des Chiffrierverkehrs, Einstellung des
       Zirkularverkehrs.

     (3) Bei unmittelbarer Gefahr für die Chiffriereinrichtung
     durch subversive, terroristische, kriminelle oder feind-
     liche militärische Kräfte ist auf Weisung des Leiters der
     Chiffriereinrichtung das Chiffriermaterial einschließlich
     der Chiffrierkorrespondenz so zu vernichten, daß aus den
     Überresten nicht auf den Nachrichteninhalt geschlossen
     werden kann und eine Wiederverwendung der Chiffriertechnik
     durch Rekonstruktion oder Reparatur unmöglich ist.

     (4) Der Entschluß zur Vernichtung ist vor der Ausführung
     dem Dienstvorgesetzten und der Chiffriereinrichtung, zu
     der noch Verbindung besteht, zu melden. Ist kein Vorge-
     setzter erreichbar, hat jeder Geheimnisträger für das
     ihm übertragene Chiffriermaterial in eigener Verantwortung
     zu handeln.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 33

     (5) Die Vernichtung des Chiffriermaterials kann erfolgen
     durch :
     - verbrennen (die Verbrennung kann durch das Tauchen
       in brennbare Flüssigkeiten beschleunigt werden);
     - Verkollern bzw. Zerkleinern durch Aktenvernichter;
     - Auflösung von wasserlöslichen Papier durch Tauchen
       in Wasser;
     - Zerstören der VS- und sonstiger Baugruppen der Chif-
       friertechnik;
     - Anwendung spezieller Mittel.

     (6) Die Vernichtung ist in folgender Reihenfolge durch-
     zuführen:

     - zu sendende und empfangene Klartexte;
     - bereits verwendete Schlüsselunterlagen und Zwischen-
       material;
     - Resesveschlüsselunterlagen;
     - gültige Schlüsselunterlagen
       1. Zirkular mit hoher Auflage
       2. Zirkular mit kleiner Auflage
       3. individuelle Mittel
       4. Notverfahren (möglichst verzögern);
     - Betriebsunterlagen Dienstbücher, Verzeichnis, Schemata
     usw.) ;
     - VS-Baugruppen der Chiffriertechnik (Chiffriertechnik
     mit interner Schlüsseleinstellung sind bevorzugt
     gegenüber Chiffriertechnik mit externer Schlüssel-
     einstellung zu vernichten);

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 34

     - Bedienungsanweisung, sonstige Verschlußsachen;
     - allgemeine Baugruppen einschließlich Stromversorgung.

     (7) Besteht entsprechend den Bedingungen keine Möglich-
     keit der Vernichtung; sind die Chiffriermaterialien zu
     vergraben.

     (8) Die bei Bränden, Katastrophen und unmittelbarer
     Gefährdung erfolgte Vernichtung und Zerstörung sowie
     die bei Kompromittierungen eingetretenen Verluste sind
     protokollarisch zu erfassen und dem Chiffrierorgan zu
     melden.

     Das Protokoll muß enthalten:
     - auf wessen Weisung und aus welchem Grund wurde vernichtet
     - was wurde auf welche Art vernichtet;
     - wer führte Vernichtung wann durch:
     - unter welchen Bedingungen und wo erfolgte die Ver-
       nichtung;
     - Unterschrift durch das Personal, welches die Vernichtung
       durchführte und Datum.

2.8. Fehlerhaftes Chiffriermaterial

     Werden bei Kontrollen sowie bei der Anwendung der Chif-
     friermittel Mängel festgestellt, die auf eine fehler-
     hafte Produktion schließen lassen, ist ein Protokoll
     (Anlage 2) auszufüllen und zusammen mit den fehler-
     haften Chiffriermitteln unverzüglich auf dem Dienstweg
     an das Chiffrierorgan zurückzusenden,

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 35

2.9. Behandlung von Chiffrierkorrespondenz

     (1) Schriftliche Informationen, die chiffriert über
     technische Nachrichtenmittel übermittelt werden, haben
     folgende Angaben zu enthalten:
     - Empfänger;
     - Absender;
     - Unterschrift eines Unterzeichnungsberechtigten mit
       Datum und Uhrzeit;
     - Geheimhaltungsgrad (bei Staats- und Dienstgeheimnissen
       sind die Ausfertigung und Registratur der VS-Stelle
       bzw. des Nachweisbereiches aufzunehmen);
     - Dringlichkeit.

     Die Chiffrierung von Informationen ist durch die Chif-
     frierbetriebsstellen abzulehnen, wenn sie nicht die
     aufgeführten Angaben enthalten.

     (2) Die Übergabe von Klartexten, die als Staatsgeheimnis
     eingestuft sind, hat mit VS-Begleitschein an den Empfänger
     über die zuständige VS-Stelle zu erfolgen.
     Als Dienstgeheimnis eingestufte und nicht eingestufte
     Klartexte sind an den Empfänger über die VD-Nachweis-
     bereiche mit Quittungskarte zu übergeben.

     Als Staats- bzw. Dienstgeheimnis eingestuften Klartexte,
     die nicht direkt über die VS-Stelle bzw. VD-Nachweisbe-
     reiche übergeben werden, sind in versiegelten Umschlägen
     bzw. verschlossenen und versiegelten VS-Taschen zu über-
     geben.

     (3) Die Übergabe von Geheimtexten an das Nachrichten-
     personal hat gegen Quittung im FS-Quittungsbuch zu
     erfolgen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 36

     (4) Die Betriebstelegramme mit dem Charakter von Staats-
     und Dienstgeheimnissen sind in den Chiffriereinrichtungen
     entsprechend ihres Geheimhaltungsgrades zu behandeln.
     Die Registrierung hat im Nachweis für VS- bzw. für VD-
     Sachen zu erfolgen.

     (5) Die dechiffrierten Informationen dürfen keine Angaben
     enthalten, die das angewandte Chiffrierverfahren betreffen.

2.10. Kompromittierungen

      (1) Eine Kompromittierung von Chiffrierunterlagen liegt
      vor, wenn unbefugte Personen infolge Verlust, Diebstahl,
      Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der Ab-
      strahlung von Geräten, Verrat, Verstoß gegen Gebrauchs-
      anweisungen, Beschädigung des Siegels oder der Verpackung,
      unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus anderen Gründen
      vom Inhalt der Chiffrierunterlagen Kenntnis erhalten.
      Auch der begründete Verdacht der unbefugten Kenntnisnahme
      und zeitweilige Verlust gelten als Kompromittierung.

      Kompromittierungen liegen ebenfalls vor, wenn
      - eine Information oder ein Teil von ihr sowohl ver-
        schlüsselt als auch im Klartext auf offenen Nachrichten-
        kanälen übermittelt oder auf sonstige Weise weiterge-
        geben wurde;
      - Chiffriergeräte nicht ordnungsgemäß instandgesetzt
        wurden oder wem mit defekten Chiffriergeräte gear-
        beitet wird;
      - ungültiges Chiffriermaterial verwendet wird;
      - Klartexte und dazugehörige Geheimtexte sowie Klartexte
        und dazugehöriges Zwischenmaterials in Verlust geraten
        sind;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 37

      - Chiffren doppelt benutzt wurden;
      - Bedienungsfehler an den Chiffriergeräten gemacht werden.

3. Meldungen und Berichte

3.1. Fallmeldungen

     (1) Die Meldung, Untersuchung und Bearbeitung von
     strafbaren Handlungen, besonderen Vorkommnissen und
     groben Disziplinarverstößen innerhalb des Chiffrier-
     wesens hat unter Beachtung der besonderen Geheimhaltungs-
     bestimmungen im Chiffrierdienst zu erfolgen,

     (2) Dem Leiter des Chiffrierorgans des Ministerrates
     bzw. der vorgesetzten Chiffrierstelle/dem vorgesetzten
     Chiffrierorgan sind sofort alle Fälle zu melden, die die
     Geheimhaltung der Arbeit des Chiffrierwesens gefährden
     und Sicherheitsbestimmungen verletzen.

     (3) Meldepflichtig sind:

     - Vorkommnisse und Ereignisse in Chiffriereinrichtungen,
       die unmittelbaren Einfluß auf die Sicherheit des Chif-
       frierverkehrs haben, wie Brände, Katastrophen und
       Havarien ;
     - Erkannte Aktivitäten von unbefugten Personen gegen
       Chiffriereinrichtungen, wie z. B. das Fotografieren
       und die Beobachtung von Einrichtungen und Geheimnis-
       trägem des Chiffrierwesens ;
     - Desorganisation bzw. Versuche der Desorganisation des
       Chiffrierverkehrs und Störungen gedeckter Nachrichten-
       verbindungen, die zu einer Beeinträchtigung der Chif-
       frierung führten bzw. führen könnten;

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 38

     - Kompromittierungen von Chiffrierunterlagen (Ziffer III.
       2.10.(1)) und von chiffrierten Informationen mit An-
       gaben über Art, Umfang und Geheimhaltungsgrad;
     - Strafbare Handlungen, die von bestätigten Geheimnis-
       trägern des Chiffrierwesen begannen oder versucht
       werden und nicht zu Verletzungen der Sicherheitsbe-
       stimmungen des Chiffrierwesens führten, einschließlich
       Selbstmorden und Selbstmordversuchen;
     - Vorkommnisse und Ereignisse an Chiffriertechnik, die
       durch unsachgemäßen Umgang, Nichteinhaltung der Ge-
       brauchsanweisung und Bedienungsanleitungen sowie
       Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu Aus-
       fällen und Störungen führten;
     - Verletzungen der Sicherheit von stationären und mobilen
       Einrichtungen wie
       . Unterlassen der Sicherung von Einrichtungen,
       . Installation von Anlagen zum Mithören und Fotografieren
         von Informationen über das Chiffrieren oder zur Aufnahme
         der elektromagnetischen Abstrahlung;
     - Verletzung der Bestimmungen über Anfertigung, Einstufung,
       Nachweisführung, Aufbewahrung, Beförderung und Vernichtung
       von Chiffriermaterial;
     - Verstöße gegen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbe-
       stimmungen der eingesetzten Chiffrieverfahren;
     - Verletzung der Schweigepflicht und anderer Punkte der
       Verpflichtung durch Geheimnisträger des Chiffrierwesens.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 39

3.2. Personelle Veränderungen

     Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des Chiffrierwesens
     übergeben nachstehend aufgeführte personelle Veränderungen
     der Chiffrierstelle des RdB und dem zuständigen Chiffrier-
     organ.

     Bei haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern des Chif-
     frierwesen:

     - Familienstandsänderung,
     - Wohnungswechsel,
     - Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen,
     - Wechsel der Arbeitsstelle,
     - Einsatz in eine andere Funktion,
     - Verbindungen und Kontakte zu Personen des nichtsoziali-
       stischen Auslandes und Westberlin.

     Bei Verwandten von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern
     des Chiffrierwesens und anderen in ihrem Haushalt lebenden
     Personen (Verwandte sind: Ehegatte, Kinder, Eltern,
     Geschwister, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin):

     - Verbindungen und Kontakte zu Personen des nichtsoziali-
       stischen Auslandes und Westberlin,
     - Übersiedlungen in das nichtsozialistische Ausland und
       Westberlin,
     - gerichtliche Strafen,
     - Namensänderungen,
     - Familienstand.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 40
                                                    Anlage 1

                  MERKBLATT

        für die haupt- und nebenamtlichen
        Mitarbeiter des Chiffrierwesens im
        Bereich des Chiffrierorgans des
        Ministerrates                    

Wer als Geheimnisträger des Chiffrierwesens ausgewählt und
verpflichtet wurde, trägt eine hohe persönliche Verantwortung
gegenüber dem sozialistischen Staat, der sozialistischen
Gesellschaft und der sozialistischen Staatengemeinschaft.
Geheimnisträger des Chiffrierwesens zu sein, bedeutet, sich
dieses hohen Vertrauens jederzeit würdig zu erweisen.
Er hat alle ihm zur Kenntnis gelangenden Staats- und Dienst-
geheimnisse jederzeit und unter allen Bedingungen zu schützen.

Beim Schutz der Staats- und Dienstgeheimnisse sollte sich
jeder Geheimnisträger des Chiffrierwesens die folgenden
Grundsatze einprägen und sie stets beachten:

1. Gehen Sie stets davon aus, daß nur derjenige von Staats-
   und Dienstgeheimnissen des Chiffrierwesens Kenntnis er-
   langen darf, der nach den in Ihrem Bereich gültigen
   Weisungen des Chiffrierwesens die Berechtigung zum
   Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besitzt
   und für den die dienstliche Notwendigkeit dazu besteht.
   Vergewissern Sie sich im Zweifelsfalle bei Ihrem für das
   Chiffrierwesen zuständigen Vorgesetzten bzw. Leiter.

2. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Grundsatzdokumente
   des Chiffrierwesens und über die Rechtsvorschriften zum
   Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen,

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 41

3. Wahren Sie strengstes Stillschweigen über den Charakter
   Ihrer Tätigkeit, aber alle Ihnen zur Kenntnis gelangenden
   Staats- und Dienstgeheimnisse. Handeln Sie ständig ver-
   anwortungsbewußt, wachsam, diszipliniert und aufrichtig.
   Bringen Sie Ihr persönliches Verhalten weitestgehend mit
   den Sicherheitsinteressen des Staates und Ihrer Arbeits-
   stelle in Übereinstimmung. Seien Sie daher Vorbild beim
   Umgang mit Staatsgeheimnissen und unterlassen und verhindern
   Sie Mitteilungen an Unbefugte.

4. Denken Sie stets daran, daß Sie für das Ihnen anvertraute
   Chiffriermaterial und die Verschlußsachen persönlich die
   volle Verantwortung tragen.
   Halten Sie deshalb Ordnung sind Sauberkeit am Arbeitsplatz
   und im Umgang mit Chiffriermaterial. Lassen Sie Chiffrier-
   material nicht unbeaufsichtigt liegen.
   Besteht für das Ihnen anvertraute Chiffriermaterial die
   Gefahr der Erbeutung durch den Gegner, ist es Ihre Pflicht,
   mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Unter-
   lagen und Technik nicht in die Hände des Gegners gelangen
   zu lassen. Handeln Sie in einer solchen Situation unver-
   züglich nach den in ihrem Bereich bestehenden Weisungen
   über die Sicherung bzw. Vernichtung von Chiffriermaterial.

5. Vergessen Sie nie, die zur Aufbewahrung des Chiffrier-
   material bestimmten Panzer- bzw. Stahlblechschränke, die
   Chiffriertechnik und die Zimmertür beim Verlassen des
   Zimmers zu verschließen und bei längerer Abwesenheit sowie
   nach Arbeitsschluß sorgfältig mit dem für diesen Zweck
   vorgesehenen Petschaft zu versiegeln. Achten Sie stets
   darauf, daß die Schlüssel der Panzer- bzw. Stahlblech-
   schränke sicher aufbewahrt werden.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 42

6. Üben Sie bei Gesprächen, die Staats- und Dienstgeheimnisse
   des Chiffrierdienstes zum Inhalt haben, größte Vorsicht
   und achten Sie darauf, daß kein Unbefugter davon Kenntnis
   erhält. Unterlassen Sie solche Gespräche in der Öffentlich-
   keit, insbesondere in Gaststätten, Kantinen, Versammlungs-
   räumen, Hörsälen, Verkehrsmitteln oder am Fernsprecher
   und auch im Kreis Ihrer Familie bzw. in Gegenwart von
   Verwandten und Bekannten.
   Lassen Sie sich zur Preisgabe nicht dadurch verleiten, daß
   die Gesprächspartner sich den Anschein geben, über ent-
   sprechende Vorgänge unterrichtet zu sein.
   Meiden oder unterbinden Sie den Verkehr mit solchen Personen
   oder Stellen, die an geheimzuhaltenden Informationen unbe-
   rechtigt interessiert sind. Unterlassen Sie Gespräche über
   Staats- und Dienstgeheimnisse unter Alkoholeinfluß.

7. Geben Sie keine geheimzuhaltenden Informationen offen über
   technische Nachrichtenmittel weiter und beachten Sie die
   dafür geltenden Bestimmungen.

8. Achten Sie darauf, daß Räume und Einrichtungen des Chif-
   frierwesens nur von dazu befugten Personen betreten werden
   dürfen. Lassen Sie sich die notwendigen Berechtigungen
   vorzeigen und prüfen Sie diese gewissenhaft.
   Überzeugen Sie sich täglich von der Funktionssicherheit
   der vorhandenen technischen Sicherungsanlagen.

9. Halten Sie die Gebrauchs- und Bedienungsanweisungen von
   Chiffrierverfahren strikt ein, und nutzen Sie nur dann
   Geräte zur Chiffrierung, wenn die Kontroll- und Sicherungs-
   vorrichtungen einwandfrei funktionieren und die Technik
   voll funktionstüchtig ist.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 43

10. Halten Sie sich strikt an die in die Verpflichtung für
    Geheimnisträger enthaltenen Festlegungen über Ein-
    schränkungen der Aufnahme und Unterhaltung von dienst-
    lichen und privaten Kontakten bzw. Beziehungen zu
    Personen des nichtsozialistischen Auslandes und Westberlin.
    Melden Sie jede Wahrnehmung über verdächtige Kontaktver-
    suche beliebiger Personen Ihrem für die Chiffrierein-
    richtung zuständigen Vorgesetzten.

11. Melden Sie jeden Vorfall über eine Gefährdung oder
    Verletzung des Schutzes von Chiffriermaterial sowie
    anderer Staats- und Dienstgeheimnisse oder jeden Ver-
    dacht eines Versuches der Preisgabe bzw. unbefugten
    Offenbarung geheimzuhaltender Informationen sofort
    Ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Mitarbeiter der
    Sicherheitsorgane. seien Sie unduldsam gegenüber Mängeln
    und Mißständen, politischer Sorglosigkeit und Unter-
    schätzung der Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und
    Ordnung sowie besonders zum Schutz der Staats- und
    Dienstgeheimnisse des Chiffrierwesens.

12. Gehen Sie stets davon aus, daß jede Fahrlässigkeit beim
    Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen des Chiffrierwesens
    oder die vorsätzliche bzw. fahrlässige Preisgabe
    von geheimzuhaltenden Informationen der DDR und der
    sozialistischen Staatengemeinschaft in hohem Maße schadet.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 44
                                                    Anlage 2

                        GVS/VVS/Tgb.-Nr. ...................

Chiffrierorgan/Einrichtung     ..............., den .............

Protokoll über fehlerhaftes Chiffriermaterial
                                       Nr.

Am ......... 19 ....... wurden beim Schlüsselmitteltyp/Chiffriermaterial(1)
...........................................................................
Auflage ....., Serien-Nr. ......, Exemplar/Ausfertigungs-Nr.(1) .........,
Blatt, Tabellen- oder Abschnitts-Nr.(1) ........ durch ZCO geliefert am .... 19 ...,
eingesetzt im Bereich/Verbindung ...........................................
............................................................................
folgender Fehler/Mängel festgestellt:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
Durch das fehlerhafte Material entstanden folgende Auswirkungen:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
Als Anlage werden folgende fehlerhafte Chiffriermaterialien zur Auswertung an ZCO übergeben:
............................................................................
............................................................................
............................................................................
                                        ....................................
                                                 Unterschrift

(1) Nichtzutreffendes streichen!

FA 4206


                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 45
                                                    Anlage 3

1. Nachweisführung der Chiffriermittel

   (1) Grundsätze der Nachweisführung

   - Die Eintragungen sind mit Kugelschreiber oder Tinte in
     blauer bzw. roter Farbe sauber und übersichtlich vorzu-
     nehmen.
   - Die Eintragungen sind in den Zeilen fortlaufend zu führen.
     Es ist nicht gestattet, zur übersichtlichen Gestaltung
     der Nachweisführung zwischen den Eintragungen Zeilen
     freizulassen.
   - Fehleintragungen sind zu streichen und zu signieren.
     Eine Korrektur durch überschreiben fehlerhafter Ein-
     tragungen ist nicht gestattet,
   - Neu angelegte Nachweiskarten sind bei der ersten Kontrolle
     durch das vorgesetzte Chiffrierorgan oder die Chiffrier-
     einrichtung zu signieren.
   - Die Vollzähligkeitskontrollen der Chiffriermittel sind
     in der Nachweisführung nicht zu signieren, sondern mittels
     Merkzeichen in der Spalte "Kontrolle" zu kennzeichnen.
   - Nicht benutzte SLS-Abschnitte/Tabellen sind zur Ver-
     nichtung in den Verbindungskarten in roter Farbe, ge-
     sondert in einer Zeile zu registrieren.
   - Bei Vernichtung kompletter Serien kann die Vernichtung
     der SLS-Abschnitte/Tabellen mit auf den Nachweiskarten
     in den Spalten 4 - 6 registriert werden.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 46

   - Auf den Nachweiskarte ist nur der Eingang von Reserve-
     Chiffriermitteln in roter Farbe einzutragen. Alle übrigen
     Eintragungen sind in blauer Farbe vorzunehmen.

   (2) Hauptbestandskarten für Nachweisdokumente

   In den Hauptbestandskarten für Nachweisdokumente werden die
   anderen Arten von Karteikarten, die Nachweiskarten für Chif-
   friermittel, die Verbindungskarten für die Registratur von
   Chiffriertelegrammen und verbrauchte Chiffriermaterialien und
   die Quittungs-/Organ-Karten für den Nachweis übergebener/über-
   nommener Klartexte, registriert. Die dazugehörigenden Karten
   sind als Anlage zu den VVS und VD zu registrieren.
   Die Anlage von registrierten Reservekarten ist bei allen
   Kartenarten gestattet. Die Reservekarten sind mit VVS-Nr.,
   VD-Nr. und Exemplarnummer auszuzeichnen.
   Nach Verbrauch aller Reservekarten ist für die jeweilige
   Kartenart eine neue Hauptbestandskarte anzulegen. Die nach-
   trägliche Erweiterung der Anzahl der Anlagen zu den Haupt-
   bestandskarten ist nicht gestattet.

   (3) Nachweiskarten (FA 4168)

   Auf den Nachweiskarten ist der Chiffriermittelbestand und
   dessen Bewegung (Eingang, Ausgang, Vernichtung) zu registrieren.
   Die farblich unterschiedlichen Karten sind wie folgt zu
   verwenden:

                 gelbe Karten für Hauptverfahren,
                 grüne Karten für Nebenverfahren.

   Die Exemplare 1 und 2 einer Chiffrierverbindung werden fort-
   laufend auf einer Karte geführt.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 47

Für den Chiffriermittelnachweis einer Verbindung sind
folgende Nachweiskarten zu führen:

Eine Karte für die individuellen Mittel des Hauptverfahrens,
eine Karte für die zirkularen Mittel des Hauptverfahrens,
bei unterschiedlichen Auflagenhöhen je Auflage eine Karte,
eine Karte für die individuellen und zirkularen Mittel aller
Nebenverfahren, unabhängig von Typ und Auflagenhöhe.

Sind mehrere Nebenverfahren auf einer Chiffrierverbindung
organisiert, dann ist die Nachweiskarte für die Nebenver-
fahren in vier Spalten zu unterteilen. In jede Spalte ist
jeweils ein Verfahren einzutragen, die Spalten sind mit der
Art des Verfahrens zu beschriften.

Beispiel:

Vorderseite linke Spalte:  Verfahren CM-2/D  individuell
Vorderseite rechte Spalte: Verfahren Typ 502 individuell
Rückseite linke Spalte:    Verfahren Typ 505 individuell
Rückseite rechte Spalte:   Verfahren Typ 505 zirkular.

Zur Registratur von Chiffriergeräten, Programmen, Substitu-
tionstafeln, Prüflochstreifenkassetten, Codes usw. ist in
jeder Chiffriereinrichtung eine Karte "Allgemeine Chiffrier-
mittel" (gelb) zu führen.

Chiffriermittel für Übungszwecke sind auf einer Nachweis-
karte "Übungschiffriermittel" zu führen. Eine Trennung in
Haupt- und Nebenverfahren ist bei Übungschiffriermitteln
nicht erforderlich.
Zur Nachweisführung der Chiffriermittel kann sowohl die
Nachweiskarte (FA 4168) als auch die Begleit- und Bestands-
karte für Chiffriermaterial (FA 5108) benutzt werden.
Beim Einsatz der Begleit- und Bestandskarte als Nachweis-
dokument für Chiffriermaterial entfällt der Übertrag auf
die Nachweiskarte (FA 4168).


                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 48

Als Chiffrenbegleitbrief ist nur die Begleit- und Bestands-
karte (FA 5108) zu verwenden.

Führung der Nachweiskarten

Kopfleiste:   Verbindung und Verfahren, VVS- und Exemplar-Nr.
Spalte 1:     Serien-Nr. der Kassette oder des Heftes
Spalte 2:     Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung des
              Begleitheftes
Spalte 3:     Exemplar-Nr. der Serien
Spalte 7:     Nachweis der Vernichtung (Datum und zwei
              Unterschriften)
Spalte 8:     Kontrollvermerke (nur Merkzeichen ohne Datum
              Signum)

Der Ausgang und die Rücksendung von Chiffriermitteln ist
in den Spalten 4, 5, und 6 zu registrieren.

Spalte 4:     Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung des
              Begleitbriefes und Empfänger.
              Bei persönlicher Übergabe/Übernahme Unterschrift
              und Datum
Spalte 5:     Exemplarnummer der ausgehenden Serie
Spalte 6:     Bei Reserven und Zirkularen wie Spalte 4

(4) Verbindungskarten Eingang/Ausgang (FA 4185)

Auf den Verbindungskarten ist der Nachweis der bearbeiteten
Chiffriertelegramme und verbrauchten Chiffriermittel sowie
deren Vernichtung zu registrieren.
Die farblich unterschiedlichen Karten sind wie folgt zu
verwenden:

                rote Karten für Ausgänge,
                grüne Karten für Eingänge.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 49

Für alle Hauptverfahren, die ständig genutzt werden, sind
Verbindungskarten anzulegen.
Die Verbindungskarten für Nebenverfahren sind erst bei un-
mittelbaren Bedarf, daß heißt bei Nutzung von Nebenverfahren,
anzulegen.
Die Nebenverfahren einer Chiffrierverbindung können auf
einer gemeinsamen Verbindungskarte registriert werden.
Dabei ist unbedingt zu gewährleisten, daß bei jedem Chiffre-
telegramm bzw. bei jeder Vernichtung von Schlüsselloch-
streifenabschnitten/Tabellen die genutzte Serien-Nr.
eingetragen wird.

Für den Verbrauch und die Vernichtung von Prüflochstreifen
und für Übungschiffriermittel ist für jeden Typ je eine
Verbindungskarte zu führen.

Führen der Verbindungskarten Eingang/Ausgang

Kopfleiste:                  Verbindung und Verfahren,
                             Eingang/Ausgang (Nichtzutreffendes
                             streichen), VVS- und Ex.-Nr.
Spalte Dringlichkeit/Geheim: - Blitz    = B
                             - Dringend = D
Spalte Datum:                Datum der Bearbeitung
Spalte Zeit/Signum:          Uhrzeit der Übergabe/Übernahme an/
                             durch die Chiffrierbetriebsstelle
Spalte Bearbeiter:           Signum des Chiffreurs
Spalte Nr.:                  Geheimhaltungsgrad und Kennzeichnung
Spalte Anzahl der            Gruppenanzahl
Gruppen/Telegramm:
Spalte Empfänger:            Eindeutige Bestimmung des Empfängers
                             (nicht der empfangenden Chiffrier-
                             betriebsstelle)

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 50

Spalte Serie von - bis:     Blattzahl des Zwischenmaterials;
                            Serien- und SLS-Abschnitt-/Wurm-
                            tabellen-Nr. (Bei fortlaufendem
                            Verbrauch einer Serie des Haupt-
                            verfahrens entfällt ab 2. Eintragung
                            die Serien-Nr.)

Beachten:

Sind mehrere Nebenverfahren organisiert, deren gelegentliche
Nutzung auf einer Verbindungskarte gemeinsam geführt wird,
ist unbedingt immer die Serien-Nr. bei jeder Eintragung mit
zu registrieren.

Spalte Bemerkung:     Absender
Spalte Vernichtung:

Grundsätzlich gilt:

Die Vernichtung von Chiffriermaterialien ist nur in der
Spalte "Chiffren", die Vernichtung von Originaltexten ist
in der Spalte "Telegramme" nachzuweisen. Bei der Chiffrierung
und Dechiffrierung zusätzlich anfallende Klartexte sind in
der Blattzahl des Zwischenmaterials zu erfassen.

Daraus folgt:

- Erfolgt bei Ausgängen die Vernichtung des Originals in
   der Chiffrierbetriebsstelle, sind die zwei Unterschriften
   und das Datum in den beiden Spalten "Chiffren/Telegramm"
   einzutragen.
   Damit wird die Vernichtung des Originaltextes, des Zwischen-
   materials und der verbrauchten Chiffriermittel bestätigt.
   Wird bei Ausgängen das Original an den Absender zurückge-
   geben, erfolgt die Bestätigung für die Vernichtung des
   Zwischenmaterials und der verbrauchten Chiffriermittel
   nur in der Spalte "Chiffren" durch zwei Unterschriften
   und Datum.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 51

- Bei Eingängen erfolgt die Vernichtung in der Spalte
  "Chiffren".

- Die Vernichtung ungenutzter SLS-Abschnitte/Tabellen ist
  in den Spalten "Serie" und "Chiffren" in roter Farbe zu
  registrieren.

(5) Quittungskarten (FA 4184)

Die Quittungskarten dienen dem Nachweis der an die
Empfänger übergebenen Klartexte der Geheimhaltungsgrade
VD und NfD und von nicht eingestuften Klartexten.
Für alle ständigen Nutzer einer Chiffriereinrichtung ist
eine Quittungskarte (Organkarte) zu führen.
Gelegentliche Nutzer werden auf Sammelkarten erfaßt.

Die Chiffrierbetriebsstellen führen für den Nachweis der
Betriebstelegramme mit dem Charakter NfD und der nicht
eingestuften Klartexte eine Quittungskarte. Die Vernichtung
dieser Klartexte ist in der Spalte "Quittung" nachzuweisen.

Der Nachweis von Ausgängen auf Quittungskarten ist nur er-
forderlich, wenn die Originale an den Absender zurückgegeben
werden müssen. Die Rückgabe ist vom Absender zu quittieren.

(6) Führen des Chiffriermittel- und VS-Nachweises für
besonder Objekte

Der Umfang der für die besonderen Objekte mitzuführeden
Chiffriermittel und Verschlußsachen ist auf das Mindeste
zu beschränken. Sie umfassen im wesentlichen die in der
Inventarübersicht genannten Mittel und Materialien.
Alle Chiffriereinrichtungen der örtlichen Staatsorgane
haben für den Nachweis der Chiffriermittel und Verschluß-
sachen für die besonderen Objekte die erforderliche
Anzahl VS-Nachweiskarten anzulegen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 52

Für den Nachweis sind zu führen:

- VS-Nachweiskarten für Chiffriersachen,
- eine gemeinsame Hauptbestandskarte für Nachweis- und
  Verbindungskarten,
- je Verbindung eine Nachweiskarte für Chiffriermittel,
- eine Nachweiskarte (gelb) "Allgemeine Chiffriermittel",
- für jede Verbindung je eine Verbindungskarte Ein- und
  Ausgang,
- die entsprechende Anzahl Organ-/Quittungskarten.
  Sie sind im VD-Nachweis auf Karte zu vereinnahmen.

Die Verschlußsachen für die besonderen Objekte sind im
Chiffriermittelnachweis des Stammobjektes zu vereinnahmen.
In der Spalte 4 der Nachweiskarte sind die Chiffriermittel
für die besonderen Objekte mit Datum und besonderes Objekt
auszutragen. Danach hat die Registratur der Chiffriermittel
in den Nachweiskarten für das besondere Objekt zu erfolgen.
Die Richtigkeit der Überträge aus der Nachweisführung der
Stammobjekte in die Nachweisführung der besonderen Objekte
ist nach Überprüfung durch die vorgesetzten Chiffrierorgane
zu bestätigen. Die Bestätigung für Verschlußsachen hat auf
der VS-Nachweiskarte II (Inventurvermerke) und für Chiffrier-
mittel auf der Nachweiskarte in der Spalte 6 durch Unter-
schrift und Datum zu erfolgen.
Die Verschlußsachen und Chiffriermittel für das besondere
Objekt sind in Behälter (Kassetten, Kisten, Taschen) zu
verpacken, die für den Transport geeignet sind. Die Behälter
mit den Mitteln und Dokumenten sind in den Panzer- und
Stahlblechschränken der Chiffriereinrichtungen zu lagern.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 53

Nach Überprüfung der Vollzähligkeit der für das besondere
Objekt registrierten Chiffriermittel und Verschlußsachen
sind die Behälter durch die vorgesetzten Chiffrierorgane
zu versiegeln. Die Nachweisführung für das besondere Objekt
ist nicht mit einzusiegeln.

Die Kontrolle der Vollzähligkeit, ordnungsgemäße Registratur
und die Versiegelung der Behälter mit den Chiffriermitteln
und Verschlußsachen für das besondere Objekt ist durch die
vorgesetzten Chiffrierorgane in die Kontrollbücher der
Chiffriereinrichtungen einzutragen.

Inventarübersicht für die Durchführung der Chiffrierarbeit
in besonderen Objekten:

1. Organisation der Chiffrierarbeit
   - Schema der Chiffrierverbindungen
   - Plan der Gültigkeit der Codiermittel

2. Durchführung der Chiffrierarbeit
   - Chiffriermittel
   - Gebrauchsanweisungen zu den Verfahren
   - Anwendungsvorschriften für die eingesetzte
     Chiffriertechnik
   - Nachweis-, Verbindungs- und Quittungskarten

3. VS- und VD-Nachweisführung
   - VS-Nachweiskarten
   - VD-Nachweiskarten

4. Diverse Arbeitsmittel für die Ausrüstung einer
Chiffriereinrichtung

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 54
                                                    Anlage 4

              Statistischer Jahresbericht

Der statistische Jahresbericht besteht aus 3 Teilen. Er bein-
haltet die Abrechnung der Telegrammbearbeitung einschließlich
der verbrauchten Chiffren und die Planung der Chiffren für
das folgende Kalenderjahr.

Erläuterung der einzelnen Berichtsteile

1. Telegrambearbeitung

   Alle Ausgangs- und Eingangstelegrame sowie die bearbeiteten
   Gruppen sind im Zeitraum des Berichtsjahres zu erfassen und
   insgesamt zu melden.
   Herausgeber von Zirkularen (Inhaber des Ex. 1 des Zirkulars)
   melden nur die Anzahl der Telegramme, die sie als Ausgang
   bearbeitet haben. Sie berücksichtigen dabei nicht die
   Anzahl der Empfänger und die Anzahl der empfangenden Chif-
   frierstellen. Empfänger von Zirkularen registrieren die
   Telegramme unter "Eingang".

2. Verbrauchte Chiffren

   Von den verbrauchten Chiffren sind nur die Exemplare 1
   zu melden. Eine Trennung hat nach dem Typ und nach indivi-
   duell und zirkular zu erfolgen. Bei den Zirkularen ist
   zusätzlich die Auflagenhöhe mit anzugeben.

3. Chiffrenplanung

   Die Planung der benötigten Chiffren bezieht sich auf das
   folgende Kalenderjahr. Es ist nur der Bedarf an Exemplaren 1
   der jeweiligen Verbindung zu bestellen,

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 55

   der Spalte "Verbindung" sind nur die Verbindungspartner
   zuführen, zu denen Chiffrenbedarf besteht. Bei indivi-
   duellen Verbindungen ist in der Spalte Auflagenhöhe eine
   "2" einzutragen und bei zirkularen Verbindungen sind alle
   zum Zirkular gehörenden Verbindungspartner in der Spalte
   "Verbindung" aufzuführen und die entsprechende Auflagenhöhe
   in der Spalte "Auflagenhöhe" ist anzugeben.

Verbrauch: Anzahl der verbrauchten Serien im Berichtsjahr
           auf der entsprechenden Verbindung
Bedarf:    Anzahl der Serien, die im folgenden Kalenderjahr
           für die entsprechende Verbindung geliefert werden
           sollen.

1. Telegrambearbeitung insgesamt (individuell und zirkular)
___________________________________________________________
Ausgang         Eingang       insgesamt                    
                                           Telegramme      
                                           Gruppen         

2. Verbrauchte Chiffren Exemplar 1 getrennt nach Typen
________________________________________________________
Typ individuell zirkular (mit Angabe der Auflagenhöhe)  

3. Chiffrenplanung für 19..
____________________________________________________
Verbindung Typ Auflagenhöhe Bestand Verbrauch Bedarf

Berichtszeitraum ist der 1. Dezember des Vorjahres bis zum
30. November der Berichtsjahres.
Der Bericht ist bis 12.12. des Berichtsjahres an das Chif-
frierorgan des MR bzw. an das Chiffrierorgan des zuständigen
Ministeriums zu übersenden.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 56
                                                    Anlage 5

         Hinweise zum Schema der Chiffrierverbindungen

(1) Das System der einheitlichen Chiffrier-
verbindungen dient der Verbesserung der Organsisation, Doku-
mentation, Neuaufnahme und Nutzung von Chiffrierverbindungen.
Bei erforderlichen Absprachen, die Problem der Verbindungs-
organisation betreffen und über Telefon oder Fernschreiber
geführt werden müssen. Es ist verboten, darüber hinaus weitere
Hinweise und Erläuterungen über die den Verbindungsnummern
zugeordneten Verfahren zu übermitteln.
Die Auszüge aus dem Schema der Chiffrierverbindungen für die
Chiffriereinrichtungen in den Organen und Betrieben werden
von den Leitern der Chiffrierstellen der Räte der Bezirke
oder von den zuständigen Chiffrierorganen zentraler Staats-
organe herausgegeben.

(2) Aufbau der Verbindungsnummer

Die Verbindungsnummer besteht aus einer 6-stelligen und einer
5-stelligen Zifferngruppe.
Die Zifferngruppen setzen sich wie folgt zusammen:

  I. Zifferngrugpe                 II.   Zifferngruppe
 1   Unterscheidungskennziffer     7/8   Nummer der Verfahrens
 2   Unterscheidungskennziffer     9     Nummer der Organisationsform
 3   Nummer des Bereiches          10/11 lfd. Nummer der Verbindung innerhalb einer Organisationsform
 4/5 Nummer des Bezirks
 6   Nummer der Führungsstelle

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 57

(3) Systematik der Verbindungsnummer

I. Zifferngruppe

1 - Unterscheidungskennziffer

    Diese Kennziffer bezeichnet das jeweilige Chiffrierorgan
    des Partei- und Staatsapparates einschließlich der bewaffneten
    Organe.

    1 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA)
    2 ZK der SED
    3 Ministerium für Staatssicherheit
    4 Ministerium des Innern (MdI)
    5 Ministerrat der DDR, Chiffrierorgan des Ministerrates
    6 Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF)
    7 Ministerium für Verkehrswesen (MfV)
    8 Ministerium für Außenhandel (MAH)
    9 Zollverwaltung
    0 Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV)

2 - Unterscheidungskennziffer
    .
    .
    7 Verbindungen des täglichen Dienstes und Überlagerung
      (Haupt- und Nebenverfahren) innerhalb des Chiffrierorgans
      des Ministerrates
    8 Reserveverbindungen im Zusammenwirken mit anderen Chif-
      frierorganen (Nur auf bes. Weisung nutzen)
    9 Verbindungen des täglichen Dienstes mit anderen Chif-
      frierorganen z. B. WBK, MAH usw.
    0 ...

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 58

3 - Nummer des Bereiches innerhalb eines Chiffrierorgans

    0   Zentrales Staatsorgan
    1   Rat des Bezirkes
    2   Rat des Kreises/Stadtkreises
    3   Wirtschaftsleitendes Organ (VVB, Kombinat)
    4   Volkseigener Betrieb (VEB)

4/5 - Nummer des Bezirkes

      00 Ministerium     10 Gera
      01 Rostock         11 Suhl
      02 Schwerin        12 Dresden
      03 Neubrandenburg  13 Leipzig
      04 Potsdam         14 Karl-Marx-Stadt
      05 Frankfurt/O.    15 Berlin
      06 Cottbus         16 Wismut
      07 Magdeburg       17
      08 Halle           18
      09 Erfurt          19

Die Nummer der NVA sind an dieser Stelle einstellig.
Die Bezirksnumerierung gilt nicht für die NVA.

6 - Nummer der Führungsstelle

    0   Ständige bzw. stationäre Chiffrierstelle
    1   Chiffrierstelle besondere Objekte
    2   Chiffrierstellen von weiteren Führungsstellen
.
.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 59

II. Zifferngruppe

7/8 - Nummer des Verfahrens oder des Mittels

      10 T-301
      12 M-105
      15 T-312
      16 T-304
      60 Python manuell
      66 Python teilmaschinell
      67 Diamant

9 - Nummer der Organisationsform

    1   Individueller Verkehr einseitig
    2   Individueller Verkehr zweiseitig
    3   Zirkularer Verkehr
    4   Gegenzirkularer Verkehr
    5   Allgemeiner Verkehr
    6   Individueller Verkehr Direktchiffrierung

10/11 - laufende Nummer der Verbindung innerhalb
        einer Organisationsform

        In der Reihenfolge:  - Hauptverfahren individuell
                             - Hauptverfahren zirkular
                             - Nebenverfahren individuell
                             - Nebenverfahren zirkular

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 60

Beispiele für die Anwendung der Verbindungsnummern

Im Schema kann jede Verbindung einzeln oder bei gleichen
Verfahren und gleicher Organisationsform in einer Zeile
zusammengefaßt werden. Die lfd. Nummer der Verbindung (letzte
zwei Zahlen) steht denn über dem jeweiligen Symbol.

571010 - 162.. Verbindung der Chiffrierorgans des täglichen
               Dienstes innerhalb des Bereiches. Ständige
               bzw. stationäre Chiffrierstelle des RdB
               Rostock, Gerät T-304 (Verfahren Leguan),
               individuell zweiseitig. Lfd. Nr. der
               Verbindung steht über dem Symbol.

591919 - 10201 Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
               Dienstes mit anderen Chiffrierorganen.
               Ständige bzw. stationäre Chiffrierstellen
               des RdB Rostock, Gerät T-301 (Verfahren CM-2),
               individuell zweiseitig, lfd. Nr. 01.

571010 - 10301 Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
               Dienstes innerhalb des Bereiches. Ständige
               bzw. stationäre Chiffrierstelle des RdB
               Rostock, Gerät T-301 (Verfahren CM-2/D), zirkular
               lfd. Nr. 01.

571010 - 602.. Verbindung des Chiffrierorgans des täglichen
               Dienstes zur Überlagerung innerhalb des
               Bereiches, Ständige bzw. stationäre Chiffrier-
               stelle des RdB Rostock,(Python manuell)
               individuell zweiseitige lfd. Nr. der Verbindung
               steht über dem Symbol.

Für die Chiffriereinrichtungen der Organe und Betriebe wird
in der Verbindungsnummer in Ziffer 4/5 die Nr. des jeweiligen
Bezirkes eingesetzt.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 61

                    Symbole
      der Chiffrier- und Codierverbindungen
Symbole Verbindungsschema
maschinelle Chiffrierverbindung
empfangsseitig

maschinelle Chiffrierverbindung
sende- und empfangsseitig

manuelle Chiffrierverbindung
empfangsseitig

manuelle Chiffrierverbindung
sende- und empfangsseitig

Chiffrierverbindung
sende- und empfangsseitig geplant

Chiffrierverbindung
empfangsseitig geplant

Codierverbindung
empfangsseitig

Codierverbindung
sende- und empfangsseitig



                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 62
                                                    Anlage 6

                 Begriffsbestimmungen

Chiffriereinrichtungen

Allgemeine Bezeichnung für die Chiffrierstellen und
Chiffrierbetriebsstellen des Chiffrierorgans des Ministerrates.

Chiffrierstellen

Einrichtungen des Chiffrierwesens in den RdB zur Leitung
der Chiffrierbetriebsstellen im Territorium des Bezirkes.

Chiffrierbetriebsstellen

Einrichtungen des Chiffrierwesens in den örtlichen Staats-
organen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen zur Anwendung bzw. Nutzung von Chiffrier-
verfahren bei der Durchführung des Chiffrierverkehrs.

Chiffriergerät

Selbständiges Gerät zur Chiffrierung/Dechiffrierung von
Nachrichten.

Chiffrierkorrespondenz

Vergegenständlichte Nachricht, die für die chiffrierte
Übermittlung vorgesehen sind oder chiffriert übermittelt
werden, einschließlich aller entstehenden Zwischenmaterialien.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 63

Chiffriermaterial

Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte Geheimnisse
des Chiffrierwesens enthalten oder sind.
Dazu gehören:   - Chiffriermaterial
                - Dokumente des Chiffrierwesens
                - Spezialtechnik
                - Zwischenmaterial

Chiffriermittel

Zur Anwendung bzw. Nutzung eines Chiffrierverfahrens benötigte
spezielle Mittel, die der Geheimhaltung unterliegen.
Dazu gehören Schlüsselunterlagen, Chiffriertechnik, Codier-
mittel.

Chiffrierorgan

Verantwortliches Fachorgan für das Chiffrierwesen der Ministerien
und anderen zentralen staatlichen Organe und Einrichtungen.

Chiffriersache

Chiffriermaterial, das Staatsgeheimnisse über das Chiffrier-
wesen der DDR und der anderen Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft enthält oder darstellte, von deren Geheim-
haltung die Sicherheit der Chiffrierverfahren und geheimzu-
haltenden Nachrichten wesentlich abhängt.

Chiffrierverbindung

Verbindung zur Übermittlung von Geheimtexten zwischen Chiffrier-
betriebsstellen/Nutzer des gleichen Schlüsselbereiche.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 64

Chiffrierverfahren

System von Vorschriften sowie technischen und manuellen Mitteln,
die zur Chiffrierung/Dechiffrierung dienen.

Chiffrierwesen

Gesamtheit aller sicherheitsmäßigen wissenschaftlichen, tech-
nischen, sicherstellenden und organisatorischen Einrichtungen,
Prozesse und Maßnahmen der Entwicklung, Produktion, Anwendung
und Nutzung kryptologischer Mittel und Verfahren zum Schutz
der Nachrichtenübermittlung und Informationsgewinnung.

Dechiffrierung

Rückverwandlung von Geheimtext in Klartext durch Personen,
die sich offiziell im Besitz der angewandten Chiffriermittel
befinden.

Dokumente des Chiffrierwesens

Der Geheimhaltung unterliegenden Dokumente, die Informationen des
Chiffrierwesens enthalten und nicht unmittelbar zur Chiffrierung
erforderlich sind (kryptologische Forschung, Berichte, Analysen
technische Beschreibungen, Instandsetzungs- und Produktions-
anweisungen usw.).

Einrichtung des Chiffrierwesens

Stationäre oder mobile Einrichtung, die ständig oder zeitweilig
für Aufgaben des Chiffrierwesens genutzt wird und entsprechend
zu sichern ist.

Funktionsgebundene Nutzer

Beauftragte Personen, die auf Grund ihrer Funktion berechtigt
sind, bestimmte Chiffrierverfahren anzuwenden und zu nutzen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 65

Geheimnisträger

Personen, die gemäß den Anordnungen zum Schutz von Staats-
bzw. Dienstgeheimnisse zur Kenntnisnahme von Staats- bzw.
Dienstgeheimnisse berechtigt sind.

Geheimnisträger des Chiffrierwesens

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit berechtigt sind, Informationen über
das Chiffrierwesen zur Kenntnis zu nehmen.

Geheimtext

Text, der durch Anwendung eines Chiffrierverfahrens auf einen
Klartext entstanden ist.

Klartext

Text, der der Chiffrierung unterliegt bzw. der durch
Dechiffrierung erhalten wurde.

Kompromittierung von Chiffriermaterial

Kenntnisnahme bzw. vermutliche Kenntnisnahme des Inhalts von
Chiffriermaterial durch Unbefugte infolge von Verlust, Dieb-
stahl, Einsichtnahme, Mithören, Kopieren, Auffangen der
Abstrahlung von Technik, Verrat, Verstoß gegen die Gebrauchs-
anweisung, unkontrollierter Beschädigung des Siegels oder
der Verpackung, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder aus
anderen Gründen.

Chiffrierbetriebsdienst

Strukturbereich des Chiffrierwesens in Chiffrierorganen
zur Anwendung bzw. Nutzung von Chiffrierverfahren bei der
Durchführung des Chiffrierverkehrs.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 66

Organ des Chiffrierwesens

Den Chiffrierorganen der Ministerien und anderen zentralen
staatlichen Organen und Einrichtungen nachgeordnete ver-
antwortliche Stellen für die Leitung des Chiffrierwesens
im begrenztem Verantwortungsbereich.

Schlüsselunterlagen

Chiffriermaterial, die Schlüssel oder Teile derselben für
Chiffrierverfahren enthalten.

Schlüsselbereich

Gesamtheit der gleichzeitigen Benutzer der gleichen Schlüssel-
unterlagen zum gleichen Verfahren.

Schlüsselwechsel

Übergang von einem Schlüssel zu einem anderen Schlüssel
durch Ersetzen aller bzw. einzelner bisher genutzter
Schlüsselelemente durch neue Schlüsselelemente.

Zeitlich begrenzte Sicherheit

Eigenschaft eines Mittels der gedeckten Führung, das die
Geheimhaltung der Informationen nur für eine bestimmte Zeit
gewährleistet.

Zwischenmaterial

Materialien, die bei der Bearbeitung von Chiffriermaterial
als Zwischenprodukte anfallen und Rückschlüsse auf das
genutzte Chiffriermaterial zulassen.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 67
                                                    Anlage 7

               Bereichsnomenklatur

1. Analysen, Berichte und Unterlagen zu Kontrollen

   (1) Analysen und Einschätzungen der Wirksamkeit
   und das Entwicklungsstandes der gedeckten Nach-
   richtenübermittlung

   Kreis, WLO, Kombinat, Betrieb                       VVS

   (2) Meldungen und Untersuchungen von besonderen
   Vorkommnissen, wenn sie einer Kompromittierung
   von Chiffriermitteln, Arbeitsmethoden u.ä. des
   Chiffrierwesens beinhalten.                         GVS/VVS

2. Dokumente über Organisation und Sicherstellung
   der Chiffrierverbindungen und des Chiffrier-
   betriebsdientes

   (1) Zusammenfassende Aufstellung von Einrichtungen
   des Chiffrierwesens auf Bezirks- und Kreisebene     VVS/VD

   (2) Dokumente zur Organisation und Sicher-
   stellung von Codierverbindungen                     VVS/VD

   (3) Nachweisdokumente für Chiffriermittel
   - Nachweiskarten für Chiffriermaterial mit
     Charakter von Staatsgeheimnissen,                 VVS
   - Nachweiskarten für Chiffriermaterial
     mit Charakter von Dienstgeheimnissen              VD
   - Verbindungskarten Eingang/Ausgang
     für Chiffriermaterial mit Charakter
     von Staatsgeheimnissen,                           VVS

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 68

     für Chiffriermaterial mit Charakter
     von Dienstgeheimnissen                            VD

     - Quittungskarten/Organkarten                     VD

     (4) Unterlagen des Chiffrierbetriebsdienstes
     - Diensttagebuch                                  VVS
     - Kontrollbuch                                    VVS
     - Nachweisbuch für technische Kräfte              VD
     - FS-Quittungsbuch                                NfD

3. Organisation- und Kaderdokumente
   (1) Berichte über spez. Qualifikation
   und Leistungsstand                                  VVS
   Teilberichte                                        VD

   (2) Funktionelle Pflichten
   WLO                                                 VVS
   Kreis, Kombinat, Betrieb                            VD

   (3) Einzelaufstellung von
   Geheimnisträgern des Chiffrierwesens                VVS

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 69
                                                    Anlage 8

       Ausstattungsnorm für Chiffriereinrichtungen

- die entsprechende Anzahl von Panzer- oder Stahlblechschränken
  bzw. 1 Panzer- oder Stahlblechschrank mit Safe
- 1 kleine Stahlkassette für Schlüssel und Petschafte
- 1 Schreibtisch
- 1 Arbeitstisch
- 1 Schreibmaschine
- 1 Schreibmaschinentisch
- 1 Gerätetisch für Chiffriergerät
- 1 Aktenkleiderschrank
- die entsprechende Anzahl Stühle einschl. Drehstühle
- 1 Arbeitsplatzleuchte
- die entsprechende Anzahl Deckenleuchten (Lichtkette)
- 1 VS- oder Kuriertasche
- 1 Liege

Anmerkung:

Die Anzahl der einzelnen Ausrüstungsstücke ergibt sich
aus der Größe der Chiffriereinrichtung.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind im Abschnitt II,
Ziffer I festgelegt,

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 70
                                                    Anlage 9

        Hinweise zum Führen des Diensttagebuches

Bereitschaftsdienst (von - bis)

Diensthabender (Name)

Chiffriermittel laut Bestandskarten für Arbeitschiffren
Nr.                 (von - bis)

Dokumente laut Übersichtsverzeichnis

Petschafte

Übergabe/Übernahme   Kontrolle

Datum/Zeit           Signum

Wenn erforderlich, sind folgende Angaben bei Dienstübergabe/
-Übernahme in das Diensttagebuch einzutragen:

Die Bearbeitung von Informationen mit der Dringlichkeitsstufe
"Blitz"

- Datum und Uhrzeit des Erhalts durch den Chiffreur
- Absender/Empfänger
- Benachrichtigung und Übergabe an den Empfänger bzw. FS-Stelle
- Bemerkungen

Sonstige Mitteilungen:

- Maschinenausfälle
- defektes oder fehlerhaftes Chiffriermaterial
- versehentliche Entnahme von SLS-Abschnitten
- Neuanforderung von FS

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 71

         Verteilung der Schlüssel und Petschafte

Schlüsselart     Ersatzschlüssel  Aufbewahrung     Reserveschlüssel
                                  Zweitschlüssel                    

Eingangstür      Kassette         Vorsitzender     1 Stück Stahl-
                                  RdK              blechschrank für
                                                   Arbeitschiffren
Durchgangstür    Kassette         Vorsitzender     keine
                                  RdK
Stahlblech-      Kassette         Vorsitzender     keine
schrank für                       RdK
Arbeitschiffren

Safe des         Stahlblech-      Stahlblech-      keine
Leiters der      schrank für      schrank für
Chiffrier-       Arbeitschiffren  Arbeitschiffren
betriebsstelle
Fenstergitter    "      "         "       "        keine

Petschafte
Art /Nummer      Benutzung          Aufbewahrung     
Chiffrierwesen  Leiter Chiffrier-  Gen. Müller
CW 01586        einrichtung
Chiffrierwesen  Diensthabender     Kassette
CW 01587
Chiffrierwesen  Reserve            Safe des Leiters
CW 01588
DDR 98470       Gen. Müller
DDR 98492       Gen. Meier
DDR 98483       Gen. Lehmann

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 72

Betriebsbuch Verbindungsnachweis


                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 73
                                                    Anlage 10

          Stempel


                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 74
                                                    Anlage 11

                     Muster

------           - Inland -

Ministerium für Chemische Industrie    Berlin, den 3. 3. 1977
Abt. Internationale Zusammenarbeit

VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht"
Generaldirektor
Genossen Friedrich
                           Stempel VD
- Dringend -

Unter Bezugnahme des Schreibens des Ministers vom 5.2.
zur Berichterstattung über Ergebnisse der bildhaften
Xerographie bitte ich Sie, bei der Gesamteinschätzung
der Regierungsabkommen Hochdruckpolyäthylen und Oxosyn-
these (je 5-7 Seiten) von folgenden inhaltlichen Schwer-
punkten auszugehen:

1. Erreichte Ergebnisse der komplexen Zusammenarbeit
   von der gemeinsamen Entwicklung des Verfahrens Über
   die Projektierung und Fertigung der Ausrüstung bis
   zur Inbetriebnahme der Erstanlage zur Aufbereitung
   und Vorbereitung von Yttererden.

2. Objektive Ergebnisse der Zusammenarbeit Januar.

3. Exporterlös
                                Januar      Februar
   geplant                      580 TM      800 TM
   Rbl.-Ausgleich                43 TM      107 TM
   Stützung                     200 VM       10 TVM
   Risiko                        10 TM      500 VM

                                Dr. Schauer
                                4.3., 09.20 Uhr

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 75
vd 86/23/77/ 1./1            Muster
gd gen. friedrich

unter bezugnahme des schreibens des ministers vom 5.2.
zur berichterstattung ueber ergebnisee der bildhaften
xerographie bitte ich sie, bei der gesamteinschaetzung
der regierungsabkommen hochdruckpolyaethylen und oxosyn-
these (je 5-7 seiten) von folgenden inhaltlichen schwer-
punkten auszugehen:

1.
erreichte ergebnisse der komplexen zusammenarbeit
von der gemeinsamen entwicklung des verfahrens ueber
die projektierung und fertigung der ausruestung bis
zur inbetriebnahme der erstanlage zur aufbereitung
und verarbeitung von yttererden.

2.
objektive ergebnisse der zusmenarbeit januar.

3.
exgorterloes                januar     februar
geplant                     580 tm     800 tm
rbl.-ausgleich               43 tm     107 tm
stuetzung                   200 vm      10 tvm
risiko                       10 tm     500 vm

dr. schauer, mfc
4. 3.

vd 86/23/77/ I./1 gd gen. 5.2. xerographie hochdruckpolyaethylen
oxosynthese 5-7 yttererden mcd 3 580 800 rbl. 43 107 200 10 tvm
10 500 dr. mfc 4.3. (wo)

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 76
                                                    Anlage 12

                  Muster          - Ausland -

Ministerium für Chemische Industrie      Berlin, den 3.3.1977
Abt. Internationale Zusammenarbeit

                                  Stempel VD

Botschaft der DDR in der VR Polen
Botschafter Genosse Müller
Warschau
                                    - Dringend -

Unter Bezugnahme des Schreibens des Ministers vom 5.2.
zur Berichterstattung über Ergebnisse der bildhaften
Xerographie bitte ich Sie, bei der Gesamteinschätzung
der Regierungsabkommen Hochdruckpolyäthylen und Oxosyn-
these (je 5-7 Seiten) von folgenden inhaltlichen Schwer-
punkten auszugehen:

1. Erreichte Ergebnisse der komplexen Zusammenarbeit
   von der gemeinsamen Entwicklung des Verfahrens über
   die Projektierung und Fertigung der Ausrüstung bis
   zur Inbetriebnahme der Erstanlage zur Aufbereitung
   und Verarbeitung von Yttererden.

2. Objektive Ergebnisse der Zusammenarbeit Januar.

3. Exporterlös

                             Januar   Februar
   geplant                   580 TM   800 TM
   Rbl.-Ausgleich             43 TM   107 TM
   Stützung                  200 VM    10 TVM
   Risiko                     10 TM   500 VM

                            Dr. Schauer
                            4.3., 09.20 Uhr

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 77

             M u s t e r

weiterleitung nach warschau

vd 86/23/77/ 1./1

mueller

unter bezugnahme des schreibens des ministers vom 5.2.
zur berichterstattung ueber ergebnisse der bildhaften
xerographie bitte ich sie, bei der gesamt einschaetzung
der regienungsabkommen hochdruckpolyaethylen und oxosyn-
these (je 5-7 seiten) von folgenden inhaltlichen schwer-
punkten auszugehen:

1.
erreichte ergebnisse der komplexen zusammenarbeit
von der gemeinsamen entnicklung des verfahrens ueber
die projektierung und fertigung der ausruestung bis
zur inbetriebnahme der erstanlage zur aufbereitung
und verarbeitung von yttererden,

2.
objektive ergebnissse der zusammenarbeit januar.
3.
eporterloes
(mcd: aufstellung 3 spalten)
bezeichnung januar februar
geplant 580 tm 880 tm
rbl.-ausgleich 43 tm 107 tm
stuetztung 200 vm 10 tvm
risiko 10 tm 500 vm

dr. schauer, mfc
4.3.

vd 85/23/77/ 1. 11. 5.2. xerographie hochdruckpolyaethylen oxosynthese
5-7 yttererden mcd 3 580 800 rbl. 13 107 200 10 tm 10 500 dr. mfc 4.3.

vd 85/23/77/ 1. /I 5.2. 5-7 mcd 3 580 800 rbl. 13 107 200 10 tvm 10
500 dr. mfc 4.3.

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 78
                                                    Anlage 13

        Eröffnungstelegramm für neu organisierte
               Chiffrierverbindungen            

1. Eröffnung der Chiffrierbetriebsstelle/Chiffrier-
   verbindung …

2. Anschrift des Organs/Betriebes

3. Name des Leiters der Chiffrierbetriebsstelle

4. Name des Dienstvorgesetzten

5. Telex-Nr.

6. Telefon

7. Arbeitszeit

8. Einsatzbereitschaft ja/nein

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 79
                                                    Anlage 14

                   Zusatzverpflichtung

Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
im/in ................................ und die Berechtigung zur
Kenntnisnahme vorn Staatsgeheimnissen des Chiffrierwesens dieses
Bereiches erteilt.

Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom .................
zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen gehe ich entsprechend
dem § 11 der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnisse
nachstehende Verpflichtung ein:

Ich,.............................., (PKZ ..................................)
verpflichte mich:

1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbefugten
   strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei
   Informationen über das Chiffrierwesen zu geben;
   Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kenntnisnahme
   von Informationen über das Chiffrierwesen besitzen.
   Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
   des Chiffrierwesens besitzen, dürfen solche Informationen
   nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang
   erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen
   Verantwortungsbereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung ge-
   langt, die Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.

2. keinerlei Gegenstande und Dokumente, die vergegenständlichte
   Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
   aus der Dienststelle zu entfernen, soweit nicht die Genehmi-
   gung des zuständigen Leiters vorliegt; I

3. meinem Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu
   setzen, wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
   erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen interessieren;

- 2 -

4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonstige
   Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informa-
   tionen dienen können, zu privaten Zwecken in die Einrichtungen
   des Chiffrierwesens mitzubringen oder private Radio- und Fern-
   sehapparate in Einrichtungen des Chiffrierwesens zu betreiben;

5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheimhaltungs-
   pflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem Vorgesetzten
   im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu geben.

Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatzver-
pflichtung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie in
der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von Staatsgeheimnissen
zur Verantwortung gezogen werde.

............................    .......................
Ort, Datum                      Unterschrift


Verpflichtung durchgeführt:   ..........................
                              Unterschrift/Funktion

                                                    VVS B - 2/4 - 512/78
                                                    Blatt 80
                                                    Anlage 15

              Zusatzverpflichtung

Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial
für Dienstgeheimnisse im/in ..................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Dienstgeheimnissen
des Chiffrierwesens dieses Bereichs erteilt.

Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung vom ..........
zur Geheimhaltung von Dienstgeheimnissen gehe ich entsprechend
dem § 5 der "Anordnung zum Schutz der Dienstgeheimnisse" vom
6. Dezember 1971 nachstehende Verpflichtung ein:

Ich, .............................. (PKZ....................)
wohnhaft: ...................................................

verpflichte mich:

1. über meine Tätigkeit im Umgang mit Chiffriermaterial für
   Dienstgeheimnisse gegenüber allen Unbefugten Stillschweigen
   zu wahren und ihnen keine Informationen darüber und dessen
   Anwendung zu geben. Unbefugte sind Personen, die keine Be-
   rechtigung zur Kenntnisnahme von Informationen über Chif-
   friermaterial besitzen.
   Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu Informationen
   des Chiffrierwesens bzw. über Chiffriermaterial besitzen, dürfen
   solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher
   beim zuständigen Leiter die Genehmigung zur Auskunftserteilung
   einzuholen.

 - 2 -

2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständlichte
   Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen,
   aus den Räumen, in denen Chiffriermaterial lagert oder ange-
   wandt wird, zu entfernen, soweit nicht die Genehmigung des
   zuständigen Leiters vorliegt.

3. meinen Vorgesetzten bzw. den zuständigen Mitarbeiter des MfS
   sofort in Kenntnis zu setzen, wenn Personen an mich herantreten
   und den Verdacht erregen, daß sie sich für die Arbeit im Umgang
   mit Chiffriermaterial interessieren.


4. keine Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte oder sonstige Geräte,
   die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen
   dienen können, zu privaten Zwecken in Räume, in denen Chiffrier-
   material lagert oder angewandt wird, mitzubringen bzw. dort
   zu betreiben.

5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Geheim-
   haltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht meinem
   Vorgesetzten zur Kenntnis zu geben.

Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatzverpflich-
tung nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Dienstge-
heimnisse zur Verantwortung gezogen werde.

.......................       ....................................
Ort, Datum                    Unterschrift

Verpflichtung durchgeführt: ......................................
                            Unterschrift/Funktion

2. Lageeinschätzung des ZCO 1960BStU*27

Abteilung XI                                Berlin, den 20. Januar 1960
                                            Tgb.Nr.: 180/60

                                            S T R E N G  G E H E I M

An den
Stellvertreter des Ministers
Genossen Generalmajor B e a t e r

im   H a u s e

In der Anlage erhalten Sie zu Ihrer Information
einen Bericht über die Lage im Chiffrierwesen, wie
sie auf Grund von Informationen und eigenen Er-
fahrungen zur Zeit einzuschätzen ist.

Anlage:
25 Blatt

Um Rückgabe wird gebeten.

                                        Leiter der Abteilung XI

                                        (S c h ü r m a n n)
                                          -Oberstleutnant-

                         - 1 -

In der vorliegenden Arbeit wird eine Analyse der gegenwärtigen Lage
des Chiffrierwesens in Westdeutschland und in der DDR gegeben.
In ersten Abschnitt wird gezeigt, daß in den letzten Jahren in
Westdeutschland auf der Basis der früheren faschistischen Chiff-
rierdienste ein neuer Chiffrierdienst gebildet wurde, der unter
Ausnutzung der alten Erfahrungen und moderner technischer Mittel
ständig weiter ausgebaut wird. Dieser Chiffrierdienst richtet seine
Arbeit in besonderem Maße gegen die DDR.
Im zweiten Abschnitt wird ein Überblick über die Lage des Chiff-
rierwesens in der DDR gegeben und vor allem der Entwicklungstand
und die Arbeitsweise des Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS
kritisch betrachtet.
Der Zweck der vorliegenden Arbeit besteht darin, auf bestimmte Ge-
fahrenpunkte hinzuweisen, die eine größere Bedeutung erlangen könn-
ten, wenn der ständigen Weiterentwicklung des Zentralen Chiffrier-
organe der DDR im MfS und überhaupt des gesamten Chiffrierwesens
der DDR nicht die genügende Beachtung geschenkt wird. Es wir die
Bedeutung einer besseren Zusammenarbeit der Abteilung XI mit dem
operativen Abteilung des MfS herausgestellt, die durch die Beschaffung
von Material und Informationen die Möglichkeit der Unterstützung der
Abteilung XI haben. Am Schluß werden die Aufgaben genannt, die zur
Behebung der bestehenden Mängel in nächster Zeit durchzuführen wären.

                         - 2 -
1  Das Chiffrierwesen in Westdeutschland
10 Allgemeines
   Der kapitalistische Staat in Westdeutschland war in der Lage,
   seinen Chiffrierdienst zum größten Teil mit solchen Personen zu
   besetzen, die bereits zur Zeit der Weimarer Republik und der fa-
   schistischen Diktatur diese Arbeit verrichteten. Außer auf diesen
   großen Personenkreis mit jahrelanger Berufserfahrung konnte man
   sich auf einen beträchtlichen Teil des Akten- und Archivmaterials
   der vergangenen Zeit stützen. Angetrieben von der Absicht, bei der
   nächst passenden Gelegenheit einen Revanchekrieg zu beginnen,
   ist in höchstem Maße daran interessiert, die Erfahrungen des
   2. Weltkrieg auszunutzen und die vermeintlichen Fehler der Ver-
   gangenheit zu beseitigen. Während früher die einzelnen Chiffrier-
   dienste von Wehrmacht, Nachrichtendienst, Auswärtigen Amt. usw.
   getrennt voneinander ohne zentrale Leitung arbeiteten, wurde mit
   Beginn des Jahres 1958 in der "Zentralstelle für Chiffrierwesen"
   (ZfCh) eine oberste Behörde für das Chiffrierwesen in Westdeutsch-
   land geschaffen. Die Zentralstelle für Chiffrierwesen ist im Bun-
   desministerium des Innern der Abteilung VI C 5 (Fernmelde-, Kfz-,
   Waffenwesen u. technische Einheiten) angegliedert. Verantwortlich
   sind der Oberst im Bundesgrenzschutz Samlowski und Oberstleutnant
   im Bundesgrenzschutz Boullay. Die Hauptaufgaben der ZfCh sind:
      a. Kryptologische Entwicklung und Analyse der von den Bedarfs-
         trägern des Bundes benötigten Chiffrierverfahren.
      b. Dekryptierung der fremden Chiffrierverfahren.
   Der Bundesnachrichtendienst hat sich eine wesentliche Einfluß-
   nahme auf die Arbeit der ZfCh gesichert. So müssen alle dekryp-
   tierten Nachrichten dem Bundesnachrichtendienst vorgelegt werden.
   Es liegt nahe, daß sich die Dekryptierung fremder Chiffrierver-
   fahren im großen Maße gegen die Nachrichtennetze der DDR richtet.

11 Bundeswehr
111 Das gesamte Chiffrierwesen der Bundeswehr untersteht der "Fern-
   meldedienststelle der Streitkräfte" (FDST) in Ahrweiler, Wilhelm-
   straße 87. Diese Dienststelle wird vom Brigadegeneral Boetsel ge-
   leitet. Boetsel war als Oberst in der faschistischen Wehrmacht
   während des 2. Weltkrieges Leiter der Fernmeldeaufklärung des OKW.
   Für die Bundeswehr erfolgt die Belieferung mit Chiffrierverfahren
   und Schlüsselunterlagen nur durch die FDST Ahrweiler. Die Einfüh-
   rung von Chiffrierverfahren (Schlüsselverfahren und Tarnverfahren)

                         - 3 -

   ist grundsätzlich nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung
   durch die FDST möglich. Es ist nicht bekannt, in welcher Weise
   seit Anfang 1959, seitdem die ZfCh ihre feste Aufgabenstellung
   erhielt, die Arbeit zwischen der ZfCh und der FDST koordiniert
   wurde.
   Der gesamte Chiffrierverkehr innerhalb der Bundeswehr ist in
   Schlüsselbereiche unterteilt. Diese sind uns bekannt. In einem
   Schlüsselbereich gelten die gleichen Schlüsselunterlagen, in
   verschiedenen Schlüsselbereichen verschiedene Schlüsselunter-
   lagen. Für die Kennzeichnung der Schlüsselbereiche stehen die
   3-stelligen Zifferngruppen von 000 bis 999 zur Verfügung.

112 In der Bundeswehr werden nach unseren Informationen die folgen-
   den Chiffriermittel verwendet:
      a. Geheimfernschreiber und andere Chiffriermaschinen auf Fern-
         schreibbasis,
      b. Blockverfahren,
      c. Spruchschlüsselgerät H 54,
      d. Handschlüsselverfahren mit dem Reihenschieber (Res),
      e. Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel),
      f. Tarntafeln,
      g. Sprechtafeln.
   In erstrangigen Chiffrierverkehr, das sind Verkehre, bei denen
   die übermittelten Nachrichten im allgemeinen von solchen grundsätz-
   licher Bedeutung sind, daß ihre Geheimhaltung für einen längeren
   Zeitraum gewährleistet sein muß, werden die unter a. und b. ge-
   nannten Verfahren angewandt. Dazu gehören die Nato-Verbindungen
   der Bundeswehr, andere Bundeswehrverbindungen, Sonderdienste,
   Verbindungen des Bundesministeriums für Verteidigung zu den WBK
   und alle Verkehre oberhalb der Division und der Divisionen unter-
   einander.
   In zweitrangigen Chiffriervekehren, das sind Verkehre, bei denen
   die übermittelten Nachrichten nicht mehr von solch grundsätzlicher
   Bedeutung sind, daß ihre Geheimhaltung für eine längeren Zeit-
   raum gewährleistet sei muß, werden die unter c., d. und e. ge-
   nannten Verfahren angewandt. Die Anwendung der unter a. und b.
   genannten Verfahren wäre wegen der meist großen Anzahl von Kor-
   respondenten und des daraus sich ergebenden Materialaufwandes in
   solchen Verkehren unrational. Zu diesen Verfahren gehören die
   Chiffrierverkehre unterhalb der Division, also der Division zu

                         - 4 -
   den Regimentern und selbständigen Bataillonen und Abteilungen.
   Das unter o. genannten Verfahren findet vor allem in der Bundes-
   marine und in bestimmten Bundeswehrverbindungen Anwendung, das
   unter d. genannte Verfahren in bestimmter Bundeswehrverbindungen
   und das unter e. genannte Verfahren innerhalb der Divisionen.
   Im drittrangigen Chiffrierverkehren, das sind Verkehre, in denen
   im allgemeinen nur minderwertige Nachrichten übermittelt werden,
   deren aktuelle Bedeutung nur einige Stunden anhält, werden die
   unter f. und g. genannten Verfahren angewandt. Dazu gehören die
   Chiffrierverkehre in den unteren militärischen Einheiten (Bataillon,
   Kompanie, Zug). Die unter f. und g. genannten Verfahren werden
   außerdem zur unmittelbaren Führung größerer militärischer Einheiten ver-
   wandt.

113 In Westdeutschland wurden die folgenden Geheimfernschreiber bzw.
   Chiffriermaschinen auf Fernschreiberbasis entwickelt:
      a. Mischgerät Mi 544 der Fa. C. Lorenz AG. Es handelt sich um
         ein Schlüsselzusatzgerät zum Fernschreiber, das hinter den
         sendenden und vor den empfangenden Fernschreiber eingeschal-
         tet wird.
      b. Schlüsselgerätesatz D der Fa. Siemens/München (1959). Es
         handelt sich um die Kombination eines Fernschreibers mit
         dem Schlüsselgerät D. Die Chiffrierung erfolgt unabhängig
         von der Fernschreiberleitung. Der entstandene Lochstreifen kann
         mit einem gewöhnlichen Lochstreifensender übermittelt wer-
         den. Je nach den verwendeten Fernschreiber hat der Geräte-
         satz die Bezeichnung:
            Schlüsselgerätesatz D/37  = Schlüsselgerät D mit Blattschrei-
                                        ber T typ 37
                       "        D/68  = Schlüsselgerät D mit Streifen-
                                        schreiber T typ 68
                       "        D/100 = Schlüsselgerät D mit Blatt-
                                        schreiber T typ 100.
      c. Fernschreiber T typ 37 h der Fa. Siemens (1957). Es handelt
         sich um den Blattschreiber T typ 37 mit eingebauten Schlüssel-
         zusatz SZ.
      d. Geheimschreiber TR 37 der Fa. Siemens. Es handelt sich um den
         Blattschreiber T typ 37 mit dem Schlüsselzusatz CA. Dieser
         Typ ist ausschließlich für die Nato-Verbindungen bestimmt.
      e. TN-Apparat der Fa. Telephonbau und Normalzeit/ Frankfurt M.

                         - 5 -

         Bei den unter a. bis d. angeführten Geräten werden die im Fern-
         schreiber erzeugten Impulskombinationen mit den Impulskombinatio-
         nen eines Schlüssellochstreifens überschlüsselt. Sofern der
         Schlüssellochstreifen zufallsmäßig hergestellt und nur einmal
         verwandt wird, ist die Chiffrierung als absolut sicher anzu-
         sprechen. Durch die hohe Chiffriergeschwindigkeit von 400 Zeichen/
         min. wird garantiert, daß durch die Chiffrierung bzw. Dechiff-
         rierung keine ins Gewicht fallende Verzögerung in der Nachrichten-
         übermittlung eintritt.
         Als Blockverfahren finden ein Buchstabenverfahren (ERb-Verfahren)
         und ein Ziffernverfahren (ERz-Verfahren) Verwendung. Die Verfahren
         sind absolut sicher. Gegenüber den absolut sicheren maschinellen
         Verfahren haben sie den Nachteil der weitaus geringeren Chiffrier-
         geschwindigkeit (höchstens 5%) aber den Vorteil der wesentlich
         geringeren Störanfälligkeit und allseitigeren Verwendbarkeit.
         Das Spruchschlüsselgerät H 54 wird von der Fa. Hell (Kiel) herge-
         stellt. Es wurde im Sommer 1957 erstmalig bei der Bundesmarine
         erprobt. Bei dem Gerät handelt es sich offensichtlich um ein ver-
         bessertes Modell der Hagelin-Chiffriermaschine, die seit etwa 30
         Jahren in verschiedenen kapitalistischen Ländern (a. B. Crypto AG
         in Zug/Schweiz) gebaut wird. Das Spruchschlüsselgerät H 54 hat
         keine absolute Sicherheit. Zu einer aussichtsreichen Dekryptierung
         gehören allerdings eine sehr große Menge von Chiffriertexten und
         möglichst weitere Angaben. Die Chiffriergeschwindigkeit ist höher
         als bei manuellen Verfahren. Der mechanische Aufbau, das niedrige
         Gewicht und die geringe Abmessungen gestatten umfangreiche An-
         wendungsmöglichkeiten. Das Spruchschlüsselgerät H 54 soll anschei-
         nend das Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel) und das Handschschlüs-
         selverfahren mit dem Reihenschieber ablösen. Nach letzten Informa-
         tionen soll für die Bundeswehr das Schlüsselgerät CD 55 auf der
         Grundlage von H 54 entwickelt worden sein.
         Über das Handschlüsselverfahren mit dem Reihenschieber (RSs)ist nur
         soviel bekannt, daß mit Hilfe des Reihenschiebers eine Additions-
         reihe zur Chiffrierung der Klartexte hergestellt wird.
         Bei den Handschlüsselverfahren (Doppelwürfel) ist eine Dekryptierung
         möglich, wenn größere Textmengen zur Verfügung stehen, die an gleichen
         Tagen angefallen sind und bei bestimmten Gesetzmäßigkeiten der
         Klartexte, die allerdings bei militärischen Verkehren immer gegeben
         sind. Die Chiffriergeschwindigkeit beträgt etwa 10 Zeichen/min.

                         - 6 -

   Die Anwendung von Tarntafeln soll das Mitlesen der Nachrichten
   durch den Gegner erschweren, sie kann es niemals verhindern. Ihr
   Zweck ist erfüllt, wenn zur Dekryptierung solange Zeit benötigt
   wird, daß eine nutzbringende Auswertung der erhaltenen Nachrichten
   für taktische Entschlüsse nicht möglich ist.
   Die Anwendung von Sprechtafeln soll das unmittelbare verstehen
   der Nachrichten durch den Gegner verhindern. Sie haben kaum eine
   Sicherheit.

114 Über die Verwendung von Sprachschlüsselgeräten in der Bundeswehr
   ist nichts bekannt. Das Sprachschlüsselgerät chiffriert nach er-
   folgter Schlüsseleinstellung automatisch das gesprochene Wort.
   Beim Empfänger dechiffriert ein entsprechendes Gerät automatisch
   den aufgenommenen Text und gibt den Klartext wieder. Sprachschlüssel
   geräte könnten unter bestimmten Voraussetzungen (Handlichkeit,
   hohe Silbenverständlichkeit, große Sicherheit gegen unbefugtes
   Mithören) für militärische Chiffrierverkehre überragende Bedeu-
   tung erlangen. An der Entwicklung von truppenbrauchbaren Sprach-
   schlüsselgeräten wird in Westdeutschland gearbeitet.
   Die Verwendung von Fernsehgeräten für Zwecke der Truppenführung
   ist durch die technische Entwicklung aktuell geworden. Von Wichtig-
   keit ist dabei, daß das übermittelte Bild den Unbefugten nicht
   lesbar wird. Auf dem Gebiete der Fernsehcodierung werden in West-
   deutschland intensive Entwicklungsarbeiten durchgeführt. Solche
   Geräte werden aber nicht unter allen Bedingungen einsatzfähig sein.

12 Bundesnachrichtendienst
121 Vom Bundesnachrichtendienst werden die folgenden Verfahren benutzt:
       a. Blockverfahren mit Buchstabenchiffretext.
       b.        "        "  Ziffernchiffretext.
       c. Buchtextverfahren.
       d. Kombinierte Verfahren aus einem einfachen Alphabetverfahren
          und einem chemischen Geheimschreibverfahren.
       e. Verborgene Geheimschreibverfahren.
   Bei den Blockverfahren wurden ursprünglich den Agenten zwei Blöcke
   entweder mit 5-stelligen Buchstabengruppen oder mit 5-stelligen
   Zifferngruppen ausgehändigt. Ein Block diente zum Chiffrieren, der
   andere zum dechiffrieren. Wegen der Größe der Chiffrierblöcke und
   deren leichter Erkennbarkeit als Chiffriermittel waren diese Ver-
   fahren als Agenturverfahren nicht besonders geeignet. Durch den
   Übergang zu Chiffrerollen, bei denen je sechs 5-stellige Gruppen

                         - 7 -

   in normaler Maschinenschriftgröße nebeneinander standen, wurde kein
   wesentlicher Fortschritt erzielt. Neuerdings werden die Chiffrier-
   unterlagen in Form einer Kleinstphotografie geliefert, die in einer
   gewöhnlichen Kleinbildfilmpatrone verborgen wird. Beide Verfahren
   sind absolut sicher.
   Als Notverfahren wird dem Agenten oft ein Doppelwürfelverfahren
   als Buchstabenverfahren ohne Möglichkeit des Schlüsselwechsels
   übergeben. Muß mit dem Notverfahren längere Zeit gearbeitet wer-
   den, so ergeben sich mit großer Sicherheit schüsselgleiche und
   gleichlange Chiffretexte, die leicht dekryptiert werden können.

123 Im Jahre 1959 wurden bei Agenten des Bundesnachrichtendienstes
   erstmalige Buchtextverfahren festgestellt. Eine Dekryptierung ist
   bei Vorliegen von genügend Textmaterial möglich.
   Im Postverkehr werden einfache Alphabetverfahren verwandt. Der
   Chiffretext wird mit Geheimtinte für Unbefugte unsichtbar gemacht.
   Wenn von vornherein kein Verdacht besteht, sind diese Chiffretexte
   schwer auffindbar.
   Ein weiteres Verfahren, das im Postverkehr angewandt wird, ist ein
   verborgenes Chiffrierverfahren. Für bestimmte häufig auftretende
   Begriffe sind Codegruppen festgelegt. Die Buchstaben der Codegrup-
   pen werden an vereinbarten Stellen in einen unverfänglichen Brief-
   text eingesetzt. Auch bei diesem Verfahren ist die Anwendung einer
   Chiffrierung ohne vorherigen Verdacht kaum erkennbar.

13 Bundespolizei
   Über Fernschreiber wird zur Übermittlung von Adressen ein ein-
   faches Alphabetenverfahren benutzt, das keine nennenswerte Sicherheit
   bieten kann. Über Funk werden im Nachrichtenverkehr der Landespolizei-
   ämter geheime Nachrichten mit dem Polizeihandschlüssel 2 chiffriert.
   Dabei handelt es sich um das gleiche Doppelwürfelverfahren, das bis
   Mitte 1959 auch in der Bundeswehr gültig war. Bei Vorliegen von
   genügend umfangreichen Textmaterial ist eine Lösung möglich. Die
   Chiffrierarbeit wird von Funkern durchgeführt. Die Schlüsselunter-
   lagen werden monatlich vom Bundesministerium des Innern an die ein-
   zelnen Funkstellen versandt. Sie befinden sich in einem Umschlag,
   der gegen Durchstrahlung gesichert ist. Die Sendung müssen bis
   zum 20. des Vormonats von den Funkstellen quittiert werden. Der
   Dienststellenleiter gibt die Schlüsselunterlagen jeweils zwei Tage
   im voraus an die Funker aus.

                         - 8 -

   Im Funkwagen kommen die Sprachinverter SI 2 und SI 3 (Lorenz AG)
   zum Einsatz. Dabei handelt es sich um primitive Formen von Sprach-
   schlüsselgeräten. Sie sollen das Abhören von Gesprächen, die über
   eine Funkverbindung geführt werden, erschweren.

14 Bundesgrenzschutz
   Im Chiffrierverkehr zwischen den BGS-Kommandos und den BGS-Abtei-
   lungen wird über Funk der Polizeihandschlüssel 2(mit dem gleichen
   Schlüssel wie bei der Bundespolizei)benutzt. Daneben findet bei
   dem gleichen Verfahren ein Spezial-Schlüssel Anwendung.
   Außerdem wurde zwischen den gleichen Korrespondenten ein Verfahren
   festgestellt, dessen Identität noch nicht erkannt werden konnte.
   Es kann sich um ein Tarnverfahren oder um ein maschinelles Verfah-
   ren handeln.

15 Bundesamt für Verfassungsschutz
   Anfang 1959 wurden im Bereich des Verfassungsschutzes Mischgeräte
   der Fa. Lorenz AG eingeführt. Da anfangs nicht genügend Geräte
   zur Verfügung standen, wurden zunächst folgende Verbindungen auf-
   genommen:
      a. Bundesamt für Verfassungsschutz zu acht Landesämtern (die
         drei restlichen Landesämter sollen später folgen).
      b. Bundesamt für Verfassungsschutz zu sechs Außenstellen.
      c. Die Landesämter untereinander (mit 28 Linien).
      d. Verbindung eines Landesamtes zu einer Außenstelle.
   Durch Hinzunahme der drei restlichen Landesämter werden die unter
   c. genannten Verbindungen auf 55 Linien erweitert.
   Die Schlüssellochstreifen werden nur einmal benutzt.

16 Auswärtiges Amt
   Im Auswärtigen Amt in Bonn ist für das Chiffrierwesen das Referat
   114 verantwortlich. Das Referat 114 (Chiffrier- und Fernmeldewesen
   ist ein Teil der Unterabteilung 11 (Verwaltung) der Abteilung 1
   (Personal und Verwaltung). Dem Referat 114 gehören etwa 60 Perso-
   nen an. Leiter ist Dr. Karptien(vertr. Legationsrat 1. Kl,), Stell-
   vertreter Dr. Hauthal (Legationsrat 1. Kl.). Das Referat 114 ar-
   beitet Verfahren selbst aus und stellt Chiffriermittel selbst her.
   Ihm ist die Telegrammkontrolle und die Funk- und Fernschreibstelle
   angeschlossen.

                         - 9 -

   Im auswärtigen Dienst werden in bezug auf den Geheimschutz drei
   Arten von Telegrammen unterschieden:
      a. Klar-Telegramme
      b. Code-Telegramme
      c. Verschlüsselte Telegramme.
   Klar-Telegramme sind in normaler Sprache abgefaßt. Code-Telegramme
   werden aus Gründen der Gebührenersparnis mit dem Deutschen Code
   DC 52 bearbeitet. Die Codierung bietet keine nennenswerte Sicher-
   heit. Verschlüsselte Telegramme werden mit einem Blockverfahren
   bearbeitet. Als Blockverfahren stehen das "Hauptverfahren" und
   das "Sparverfahren" zur Verfügung. Beide Verfahren sind absolut
   Sicher.
   Die Lage der Chiffrierräume, die Aufbewahrung und Übersendung von
   Chiffriermitteln unterliegt strengster Bestimmungen und umfangreichen
   Sicherheitsmaßregeln.

17 Fernmeldeaufklärung
171 Die Dekryptierung fremder Geheimtexte kann nur als Bestandteil
   einer wohlorganisierten Fernmeldeaufklärung erfolgreich sein, die
   das benötigte lückenlose Geheimtextmaterial zur Verfügung stellt.
   Als Fernmeldeaufklärung bezeichnet die Nachrichtengewinnung
   durch Erfassung und Auswertung fremder Telegrafie, Telefonie- und
   Bildverkehre auf drahtgebundenen und drahtlosen Verbindungen. Sie
   gliedern sich in Funkaufklärung und Drahtaufklärung.
   Die Funkaufklärung befaßt sich mit den drahtlosen Verkehren. Den
   anderen Aufklärungsmitteln gegenüber hat die Funkaufklärung einige
   wesentliche Vorteile:
      a. Ihr Einsatz kann vom Gegner nicht verhindert werden.
      b. Sie arbeitet im allgemeinen gefahr- und verlustlos.
      c. Sie liefert objektive Originalmeldungen, die frei sind von
         der subjektiven Färbung, wie sie den Agentenmeldungen oder
         im militärischen Bereich der Luft- und vor allem der Erd-
         aufklärung anhaften.
      d. Ihre Ergebnisse kommen, im Gegensatz zu den Agentenaufklärungen,
         ohne nennenswerten Zeitverlust zur Auswertung.
   Trotz dieser Vorteile kann die Funkaufklärung die anderen Aufklärungs-
   organe niemals ersetzen. Es gibt gewisse Lagen, in denen ihre Wir-
   kung stark eingeschränkt und Gebiete, in die ihr der Einblick ver-
   schlossen ist. Die verschiedenen Aufklärungsmittel müssen sich also
   gegenseitig ergänzen.

                         - 10 -

   Zur Erzielung verwertbarer Ergebnisse sind die folgenden Arbeits-
   gänge erforderlich:
      a. Erfassung der gegnerischen Funkverkehrs.
      b. Betriebsauswertung.
      c. Verkehrsauswertung.
      d. Peilauswertung.
      e. Inhaltsauswertung.
      f. Endauswertung.

172 Die westdeutsche Fernmeldeaufklärung baut sich auf der Grundlage
   der faschistischen Fernmeldeaufklärung des 2. Weltkrieges auf. In
   ihrem Dienst befinden sich alte Spezialisten mit langjähriger Er-
   fahrung. Etwa 1949 wurde das Objekt Herzogenaurach in der Nähe
   vom Lauf bei Nürnberg unter amerikanischer Regie wieder für Zwecke
   der Fernmeldeaufklärung in Betrieb genommen. Hier ist ein besonders
   günstiger Ort für die Aufnahme von Funksendungen aus dem osteuro-
   päischen Ländern. Während des 2. Weltkrieges waren auf dieser
   Horchstelle etwa 100 Personen beschäftigt. Als Leiter der Dienst-
   stelle wurde 1949 Dr. Flicke eingesetzt, ein Fachmann auf dem
   Gebiet der Fernmeldeaufklärung. Dr. Flicke ist 1957 verstorben.
   Der jetzige Leiter ist unbekannt. Als Mitarbeiter wurden insbeson-
   dere solche Personen herangezogen, die während des 2. Weltkrieges
   auf dem Gebiete der Fernmeldeaufklärung gegen die Sowjetunion
   eingesetzt waren. Die gegenwärtig beschäftigten etwa 60 Personen
   arbeiten Tag und Nacht im Vierschichtbetrieb. Die Horchstelle
   ist als "Funktechnische Versuchsanstalt" getarnt. Bekannt sind
   weitere Horchstellen bei München, bei Frankfurt/Main und im Taunus.
   Die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr untersteht der Fernmelde-
   dienststelle Ahrweiler. Die Dekryptierung der Geheimtexte wird
   von der ZfCh geleitet.

173 Die Fernmeldeabteilung 711 untersteht militärisch der Luftwaffen-
   gruppe Süd, in fachlicher Hinsicht dem Bundesministerium für Ver-
   teidigung (FDST). Diese Abteilung hat folgende Aufgaben:
     a. Fernmeldeaufklärung.
     b. Vorbereitung des offensiven und des defensiven Stör- und
        Täuschungsdienstes.
   Die Fernmeldeabteilung 711 gliedert sich in zwei Kompanien, und
   zwar in eine Fernmelde-Beobachtungs-Kompanie und in eine Fernmelde-
   Auswertungs-Kompanie. Die eigentliche Auswertung (Dekryptierung)
   befindet sich beim Stab.

                         - 11 -

   Nach neuesten Informationen soll bei der Luftwaffengruppe Nord die
   Fernmeldeabteilung 712 aufgebaut werden, die die gleichen Aufgaben
   wie die Fernmeldeabteilung 711 hat.
   Die Bundesmarine verfügt über eigene Funkaufklärung auf der
   Grundlage des früheren B-Dienstes der Kriegsmarine.

174 Im Bundesgrenzschutz gibt es für Zwecke der Funkaufklärung einen
   Funkbeobachtungsdienst. Die Leitstelle des Funkbeobachtungsdienstes
   und die zentrale Auswertung befindet sich in Hangelar/Siegburg.
   Der Leitstelle untersteht:
      a. Funkbeobachtungsstelle I in Bad Aibling/Oberbayern,
                                                 Frauenhoferstr. 8.
      b.           "           II in Hangelar/Siegburg,
                                                 BGS-Unterkunft.
      c.           "          III in Lübeck/St. Hubertus,
                                                 Dr. R. Lehr-Kaserne.
      d, Ingenieurgruppe.
   Die Gesamtstärke des Funkbeobachtungsdienstes beträgt 166 BGS-Ange-
   hörige, 16 Angestellte, 10 Arbeiter.
   Nach Angaben inoffizieller Mitarbeiter gibt es bei den BGS-Abteil-
   ungen Abhörstationen, die ohne Unterbrechung den gesamten Funkver-
   kehr der DDR auf Kurzwellenband registrieren. Die aufgefangenen
   Sprüche werden dm Sicherheitsoffizier übergeben.

175 Die Bundespolizei unterhält in allen Länderbehörden der Bundes-
   länder Funküberwachungsstellen. Deren Tätigkeit richtet sich haupt-
   sächlich gegen unbefugte Funkverkehre in den jeweiligen Länderbe-
   reichen. Außerdem wird der eigene Funkverkehr kontrolliert.

176 Auch den Möglichkeiten der Drahtaufklärung des Gegners gegen die
   DDR muß Beachtung geschenkt werden. Der Hauptgefahrenpunkt ist
   hierbei Westberlin. Der amerikanische Geheimdienst unterhält zu
   diesem Zweck eine Sonderorganisation, die als CIS (Communication
   Intelligence Service) bezeichnet wird. Der englische Geheimdienst
   unterhält unter anderem Abhörstellen im Olympia-Stadion, die fran-
   zöschen Truppen auf dem Flugplatz in Tegel. Von diesen Abhörstellen
   können die durch Westberliner Gebiet führendenn Leitungen der
   Deutschen Post und der Reichsbahn angezapft und abgehört werden.

177 Zu der westdeutschen Funkaufklärung treten noch die Funkaufklä-
   rungsdienststellen der Besatzungsmächte. Es muß mit Sicherheit ange-
   nommen werden, daß alle von Dienststellen der DDR abgesetzten
   Funksprüche in Westdeutschland oder Westberlin registriert und der

                         - 12 -

   Auswertung zugeführt werden. Diese Tatsache muß beim weiteren
   Aufbau des Chiffrierdienstes in der DDR Rechnung getragen werden.

2  Das Chiffrierwesen in der DDR
21 Aufgaben des Zentralen Chiffrierorgans
   Durch den Aufbau des Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS
   (Abteilung XI) ist von vornherein ein Zersplitterung der Kräfte
   und ein Nebeneinanderarbeiten verschiedener Dienststellen ver-
   hindert worden.
   Das Zentrale Chiffrierorgan der DDR im MfS hat die folgende Auf-
   gaben:
      a. Untersuchung der einzelnen Nachrichtenverkehre in der DDR
         im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anwendung von Chiff-
         rierverfahren und die Auswahl der zweckmäßigsten Chiffrier-
         verfahren.
      b. Entwicklung geeigneter Chiffrierverfahren.
      c. Bereitstellung der benötigten Chiffrierverfahren und der zum
         laufenden Gebrauch benötigten Schlüsselunterlagen.
      d. Gewährleistung und Kontrolle der richtigen Anwendung der
         Verfahren und der ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Sicherung
         der Chiffriermittel.
      e. Bearbeitung fremder Geheimtexte. Entwicklung von Dekryptier-
         methoden und Lösung der anfallenden Geheimtexte.
      f. Auswahl zuverlässiger Kader für den Chiffrierdienst.
      g. Absicherung des Chiffrierdienstes gegen das Eindringen des
         Gegners.
      h. Beschaffung von Informationen übe die Organisation des Chiff-
         rierwesen des Gegners, von Unterlagen, Geräten und Maschinen,
         die im Chiffrierdienst verwendet werden oder sich in der Ent-
         wicklung befinden.
   In folgenden soll untersucht werden, in welchem Maße das Zentrale
   Chiffrierorgan diesen Aufgaben gerecht wird.

22 Übersicht über die in Gebrauch befindlichen Chiffrierverfahren
   In den erstrangigen Chiffrierverkehren findet ein Blockverfahren,
   die sog. Staatschiffre, Anwendung. Die Schlüsselunterlage werden
   von der Sowjetunion geliefert. Das Verfahren hat eine absolute
   Sicherheit. Es wird ab Anfang 1960 in den wichtigen Verkehren

                         - 13 -

   durch ein maschinelles Verfahren mit gleicher Sicherheit, aber
   wesentlich höherer Chiffriergeschwindigkeit abgelöst, Nur in
   Chiffrierverkehren mit relativ geringer Bedeutung wird das
   Blockverfahren beibehalten.
   Die zurzeit angewandten Verfahren im Chiffrierverkehr mit IM sind
   den Bedingungen entsprechend manuelle Verfahren und erfüllen die
   Forderungen, die im Hinblick auf die Sicherheit an sie gestellt
   werden.
   In zweitrangigen Chiffrierverfahren wird meist ein einfaches Git-
   terverfahren benutzt, das nur eine bedingte Sicherheit besitzt
   und bei dem die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung im einzel-
   nen Fällen zu einer vorzeitigen Dekryptierung führen kann.
   In drittrangigen Chiffrierverfahren werden Tarntafeln (zur Vollco-
   dierung), sowie Decknamenverzeichnisse und Signaltafeln (zur Teil-
   codierung) verwandt. Die Tarntafeln wurden teilweise vom Zentralen
   Chiffrierorgan, teilweise von anderen Dienststellen ausgearbeitet.
   Die anderen genannten Verfahren wurden ohne Ausnahme von den sie
   verwendenden Dienststellen hergestellt. Die von anderen Dienst-
   stellen - meist ohne Wissen des Zentralen Chiffrierorgans - her-
   gestellten Verfahren entsprechen im allgemeinen nicht den heuti-
   gen Anforderungen. Von einigen Dienststellen, vor allen von der NVA,
   wurden in manchen Fällen Tarntafeln und in allen Fällen Signalta-
   feln nicht als Chiffriermaterial angesehen, die somit auch nicht der
   Kontrolle des zentralen Chiffrierorgans unterlagen. Es kam sogar
   vor, daß von der Chiffrierabteilung der Seestreitkräfte eine Tarn-
   tafel als Kurssignaltabellen deklariert wurde, um sie der Kontrolle
   des Zentralen Chiffrierorgans zu entziehen. Die genannten Chiff-
   riermittel wurden von den einzelnen Stellen selbst hergestellt,
   ohne daß dort die Voraussetzungen für eine fachgerechte Ausar-
   beitung gegeben waren. Die folge davon waren kryptologisch unge-
   nügende Mittel, eine Fülle von verschiedenen Mitteln (Signaltabel-
   len, Kurssignaltabellen, Gesprächstabellen, Gesprächsparolentabellen
   Decknamenverzeichnisse usw.) ohne genaue Zweckbestimmung und Ein-
   heitlichkeit in den verschiedenen Einheiten und eine ungenügende
   Überdeckung der drittrangigen Chiffrierverkehre mit Chiffriermitteln.
   Da die drittrangigen Chiffrierverkehre in den militärischen Ein-
   heiten einen wesentlichen Teil der gedeckten Truppenführung dar-
   stellen, muß festgestellt werden, daß die gedeckte Truppenführung
   zurzeit nicht in dem Maße organisiert ist, wie es für eine moderne
   und schlagkräftige Armee erforderlich wäre. Der Nachrichtenverkehr

                         - 14 -

   der DDR bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die gedeckte Truppen-
   führung ist daher nicht von den anderen Chiffrierverkehren zu tren-
   nen. Besonders die Bearbeitung der drittrangigen Chiffrierverkehre,
   deren Mittel nur eine Sicherheit von wenigen Stunden haben, kann
   dem Gegner wichtige Informationen liefern. Durch Fehler in dritt-
   rangigen Chiffrierverkehren können sich anschließende zweit- und
   erstrangige Chiffrierverkehre gefährdet werden. Das Zentrale Chiff-
   rierorgan konnte die geschilderten Tatsachen nicht verhindern, da
   ihm die Kader für eine ausreichende Kontrolle, die Spezialisten für
   die Ausarbeitung und die technische Einrichtungen und Kräfte zur
   Herstellung der Chiffriermittel fehlten.
   Das Zentrale Chiffrierorgan hat sich die Aufgabe gestellt, bis Mitte
   1960 für die bewaffneten Kräfte Muster geeigneter Tarnmittel (Tarn-
   tafeln und Sprechtafeln) zu entwickeln, Richtlinien für die Anfer-
   tigung von Signaltabellen, Decknamentabellen und Tarnzahlentabellen
   auszuarbeiten und konkrete Hinweise zur Organisation der gedeckten
   Truppenführung zu geben. Wegen des Kadermangels wird das eine
   große Anspannung der Kräfte und eine Zurückstellung anderer Auf-
   gaben erfordern. Die benutzten Mittel der gedeckten Truppenführung
   sind nur bedingt geeignet, da ihre Anwendung zu viel Zeit in An-
   spruch nimmt. Das Ziel muß sein, sie durch maschinelle Verfahren
   zu ersetzen.
   Besonders schwierig ist die Anwendung von Chiffrierverfahren im
   Handel mit den kapitalistischen Ausland, soweit die Handelsver-
   tretungen und Handelsdeligationen der DDR kein Chiffrierrecht be-
   sitzen. In diesen Fällen wurde teilweise Klartext übermittelt oder
   in primitiver Weise versucht, geheime Nachrichten zu tarnen. Es
   ist mit Sicherheit anzunehmen, daß dadurch viele Nachrichten über
   unsere Außenhandelsbeziehungen dem Gegner bekannt wurden. Nach be-
   kannt werden dieser Tatsachen ging das Zentrale Chiffrierorgan an
   die Ausarbeitung von Verfahren, die der chiffrierrechtlichen Lage
   in den einzelnen kapitalistischen Länder Rechnung tragen. Außerdem
   wurde ein umfangreicher Handelscode im Manuskript fertiggestellt,
   dessen Anwendung größere Einsparungen an Telegramgebühr in aus-
   ländischer Währung erbringen wird.
   Obwohl die wichtigsten Nachrichtennetze der DDR mit Chiffrierver-
   fahren abgesichert sind und so ein unmittelbarer Einblick des Geg-
   ners verhindert wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß der Gegner
   daraus Nutzen zieht, daß in einzelnen Nachrichtennetzen geheime

                         - 15 -

   Nachrichten in Klartext übermittelt werden. So wurde vor einiger
   Zeit von uns festgestellt, daß die Zugbegleitkommandos der Trans-
   portpolizei wichtige Nachrichten über die Festnahme von Personen
   in allen Einzelheiten im Klartext übermitteln. In einzelnen Fällen
   wurde die gleichen Nachrichten einmal in Chiffretext und einmal
   in Klartext übermittelt, Neben dem Einblick in die Nachricht selbst
   wurde dem Gegner dadurch entscheidende Anhaltspunkte für die
   Lösung anderer Verfahren geliefert. So wurde festgestellt, daß bei
   besonderen Einsätzen Nachrichten gleichen Inhalts von der HA PS
   des MfS chiffriert, von den Einsatzwagen der VP aber offen durch-
   gegeben wurden. Das traf u. a. bei der Ankunft oder Abfahrt von
   ausländischen Delegationen und bei Demonstrationen zu. Das Zentra-
   le Chiffrierorgan hat Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel ein-
   leitet.

23 Entwicklung von Chiffrierverfahren
   Die Herstellung von Chiffrierverfahren ist in die folgenden Abschnit-
   te gegliedert:
      a. Analyse des Nachrichtenverkehrs, in den ein Chiffrierverfah-
         ren eingesetzt werden soll.
      b. Feststellung der Bedienungen, die das anzuwendende Verfahren
         zu erfüllen hat anhand der nach a. durchgeführten Untersu-
         chungen.
      c. Auswahl des Grundverfahrens, das den in b. festgesetzten
         Bedingungen am besten entspricht.
      d. Ausarbeitung des Verfahrens in enger Verbindung mit der
         Praxis.
      e. Analyse des Verfahrens, gegebenenfalls Umarbeitung auf Grund
         des Untersuchungsergebnisses.
      f. Erprobung des Verfahrens in der Praxis.
      g. Fertigstellung des Verfahrens auf Grund des Erprobungsergeb-
         nisses.
   Der beschriebene Arbeitsgang für die Herstellung eines Chiffrier-
   verfahrens kann in den meisten Fällen aus den folgenden Gründen
   nicht eingehalten werden:
      a. Wegen des akuten Kadermangels (qualitativ und quantitativ)
         würde die Entwicklung eines Chiffrierverfahrens eine untrag-
         bar lange Zeit in Anspruch nehmen.
      b. Es wird eine Fülle von Chiffrierverfahren gebraucht, um über-
         haupt den gesamten Nachrichtenverkehr der DDR zu überdecken zu
         können.

                         - 16 -

   Die meisten Chiffrierverfahren konnten daher nicht in der erfor-
   derlichen Güte hergestellt werden. Insbesondere die Analyse der
   Verfahren hängt zurück. Zu einer tiefgründigen Analyse eines Chiff-
   rierverfahrens braucht ein ausgebildeter Mathematiker mit mehr-
   jährigen kryptologischen Erfahrung im Durchschnitt drei bis fünf
   Monate. Diese Zeit steht im allgemeinen nicht zur Verfügung. Da
   der Kaderbestand für die Erledigung der dringendsten kryptologi-
   schen Arbeiten zuläßt, werden die meisten Verfahren nicht einge-
   hend analysiert. Die Gefährlichkeit dieser zurzeit unumgänglichen
   Handlungsweise ist nicht abzuschätzen. Außer der Analyse von
   Chiffrierverfahren sind umfangreiche kryptologische Arbeiten all-
   gemeiner Art durchzuführen. In dieser Hinsicht konnten in letzter
   Zeit einige wichtige Arbeiten zum Abschluß gebracht werden, die
   das Niveau der Entwicklungsarbeit  beträchtlich erhöhten. Von einem
   systematischen Vorgehen in dieser Hinsicht kann aber nicht gespro-
   chen werden. Die analytischen Arbeiten sollen in Zukunft durch eine
   Lochkartenanlage unterstützt werden, von der die wichtigsten Ma-
   schinen bereits vorhanden sind. Die Lochkartenanlage wird außerdem
   ein wichtiges Hilfsmittel der Dekryptierung werden.
   Die Entwicklung geeigneter Chiffriermaschinen ist Hauptaufgabe des
   Zentralen Chiffrierorgans der DDR im MfS. Dringend erforderlich
   sind zuerst vor allen für militärische Zwecke die folgenden Chiff-
   riermaschinen:
      a. Geheimfernschreiber für allgemeinen Verkehr;
      b.         "            "  individuellen Verkehr und zirkularen Verkehr;
      c. Mechanische Chiffriermaschinen, die leicht transportierbar
         und wenig störanfällig sind;
      d. Sprachverschlüsselungsgeräte zum Einbau in KfZ und für stati-
      onären betrieb.
   Die Lösung der Aufgabe scheitert zurzeit an folgenden Umständen:
      a. Fehlen der benötigten Kader;
      b. Mangelnde Erfahrungen;
      c. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen tech-
         nischen Ausrüstung;
      d. Nichtvorhandensein der erforderlichen Räumlichkeiten.
   Um schnelle Erfolge zu erzielen, müßte sie sich anfangs auf den
   Nachbau fremder Geräte konzentrieren, die dem modernsten Entwick-
   lungsstand entsprechen.

                         - 17 -

24 Bereitstellung von Chiffriermitteln
   Wie die Entwicklung von Chiffrierverfahren, so konnte auch die
   Herstellung der zum Gebrauch benötigten Chiffriermittel bisher
   nur im Zentralen Chiffrierorgan selbst erfolgen. Dafür bestanden
   die folgenden Gründe:
      a. Mangelnde Qualifikation der Mitarbeiter in den Chiffrier-
         dienststellen der einzelnen Organe.
      b. Nicht gewährleiste Sicherheit bei der Herstellung der
         Chiffriermittel in den einzelnen Organen.
   Erst wenn die entsprechenden Voraussetzungen im MdI und im MfNV
   gegeben sind, können Chiffriermittel für drittrangige Chiffrier-
   verkehre in den derartigen Chiffrierdienststellen entwickelt und
   hergestellt werden. Das Kontrollrecht des Zentralen Chiffrieror-
   gans bleibt in jedem Falle erhalten.
   Da die gesamt Entwicklung und Herstellung von Chiffriermitteln
   dem Zentralen Chiffrierorgan obliegt, können wegen der personel-
   len Lücken manchmal nicht genügend Reserven an Chiffriermitteln
   bereitgestellt werden, so daß sich dann Schwierigkeiten in der
   Belieferung ergeben. Dies kann in besonderen Situationen schwer-
   wiegende Auswirkungen haben.
   Im Perspektivplan bis 1965 ist vorgesehen, die für die Chiffrier-
   maschinen und für das Blockverfahren benötigten Chiffriermittel
   im Zentralen Chiffrierorgan selbst herzustellen. Daraus ergeben
   sich folgende Vorteile:
      a. Einsparungen von Devisen
      b. Leichtes Reagieren auf Strukturveränderungen im Chiffrier-
         verkehren.
      c. Ausnutzbarkeit der Anlage für andere kryptologische Arbei-
      ten, wie die Herstellung von Gittern für Rasterverfahren,
      Herstellung von Lochstreifen, Vervielfältigung von Manu-
      skripten usw.
   Die anläßlich einer Dienstfahrt 1956 an die Sowjetunion gerich-
   tete Anfrage wegen des Ankaufs eines solchen Automaten wurde ab-
   schlägig beantwortet. Bisher sind auch alle Versuche gescheitert,
   die Entwicklung des Druckautomaten einem volkseigenen Betrieb zu
   übertragen. Der VEB ELRKMA/Karl-Marx-Stadt, der vorrangig für den
   Bau des Automaten in Betracht käme, ist mit anderen wichtigen
   Arbeiten überlastet, so daß der Betrieb die notwendigen umfang-
   reichen Neuentwicklungen nicht übernehmen kann. Zurzeit wird die
   Möglichkeit des Ankaufs von Teilen der Anlage aus dem kapitali-

                         - 18 -

   stischen Ausland oder aus Westdeutschland geprüft.

25 Schulung und Kontrolle
251 Bedingt durch die oftmals ungenügende Ausbildung der Chiffreure,
   vor allen von nebenamtlichen mit Chiffriermitteln arbeitenden Per-
   sonen, treten nicht selten Verstöße gegen die Chiffriervorschriften
   auf. Diese können in schweren Fällen zur Kompromittierung des Ver-
   fahrens oder des Schlüssels führen. Für die Sicherheit des Chiff-
   rierverkehrs ist es notwendig, daß der Anwendung eines Chiffrier-
   verfahrens in jedem Falle eine eingehende Schulung der Chiffreure
   vorangeht.
   Das Zentrale Chiffrierorgan hat der Schulung schon immer große
   Beachtung geschenkt. Trotzdem konnte aus folgenden Gründen die
   Schulung der Chiffreure nicht mit der erforderlichen Gründlich-
   keit vorgenommen werden:
      a. Unterschätzung der Schulung durch die das Verfahren anwenden-
         den Dienststellen.
      b. Kadermangel in der Abteilung XI. Die Schulung müssen immer
         noch von solchen Mitarbeitern vorgenommen werden, die gleich-
         zeitig mit der Entwicklung oder mit der Analyse von Verfahren
         beschäftigt sind.
   Die Schulung darf sich nicht nur auf die Chiffreure beschränken,
   sonder sie muß auch die leitenden Mitarbeiter in den einzelnen
   Chiffrierdienststellen erfassen. 1959 wurde für leitende Mitarbei-
   ter der Chiffrierdienste der bewaffneten Organe ein Einjahreslehr-
   gang an der Nachrichtenschule Döbeln durchgeführt. Dieser Lehr-
   gang wird im Jahr 1960 wiederholt. Obwohl ein gewisser Erfolg
   des Lehrganges 1959 zu verzeichnen ist, kann schon heute festge-
   stellt werden, daß diese Form der Schulung nicht den Erfordernissen
   entspricht. Die Belange des Chiffrierwesens sind in diesem Falle
   der militärischen Ausbildung untergeordnet. Das spiegelt sich
   allein schon in der geringen Zeit wieder, die für das Selbststudium
   in Kryptologie zur Verfügung steht. Es besteht die dringende For-
   derung nach einer dem Zentralen Chiffrierorgan unterstehenden
   Chiffrierschule, an der außer Kryptologie, Gesellschaftswissen-
   schaften, Deutsch, Mathematik und Sport keine anderen Fächer ge-
   lehrt werden. Folgende drei Arten von Schulungen wären notwendig:
      a. Schulung n bezug auf ein bestimmtes Chiffrierverfahren für
         Chiffreure.
      b. Allgemeine Schulung für Chiffreure.
      c. Allgemeine Schulung für leitende Mitarbeiter.

                         - 19 -

252 Die Anwendung von Chiffrierverfahren muß einer ständigen Kontrolle
   unterliegen. Nur bei einer sorgfältigen Kontrolle der Arbeit der
   Chiffreure, der Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen und der
   Gebrauchsanweisung, der Zweckmäßigkeit das Verfahren und das ge-
   samten Ablaufs des Chiffrierverkehrs ist die Sicherheit des Chiff-
   rierverkehrs gewährleistet. Wegen des Kadermangels können die
   Kontrollen nicht im notwendigen Umfange durchgeführt werden und
   die Abstände zwischen den einzelnen Kontrollen sind teilweise zu
   groß. Zurzeit sind etwa 400 Chiffrierstellen mit etwa 700 Mitar-
   beitern zu kontrollieren. Dabei sind die Objekte nicht mit einbe-
   zogen, in denen Mitarbeiter nebenamtlich mit Chiffriermitteln ar-
   beiten. Es ist damit zu rechnen, daß sich die Mitarbeiter in den
   Chiffrierstellen bis Ende 1961 um etwa 50% erhöhen. Entsprechend
   nimmt auch die Anzahl der zu kontrollierendenn Chiffrierstellen zu.

254 Die Kontrolle am Arbeitsplatz des Chiffreurs kann nur grobe Feh-
   ler in der Anwendung eines Chiffrierverfahrens erkennen. Eine ge-
   naue Übersicht über die Anwendung eines Chiffrierverfahrens er-
   bringt die analytische Auswertung. Eine solche Auswertung der ei-
   genen Chiffrierverkehre wurde im Zentralen Chiffrierorgan im
   Jahre 1958 aufgenommen. Sie mußte aber im gleichen Jahr wieder
   eingestellt werden, da der damit beschäftigten Mitarbeiter für
   andere, laufende Arbeiten dringend benötigt wurde. Trotz der kurzen
   Zeit und der beschränkten Mittel wurden außerordentliche Erfolge
   erzielt, die zur Verbesserung der angewandten Verfahren und zur
   qualifizierten Anwendung derselben führten.

26 Dekryptierung
261 Zurzeit steht für die Erledigung der Dekryptierarbeit im Zentralen
   Chiffrierorgan nur ein Mitarbeiter zur Verfügung. Die anderen nach
   dem Stellenplan vorgesehen Kräfte konnten bisher nicht einge-
   stellt werden. Für das betreffende Arbeitsgebiet besteht die folg-
   gende Aufgabenstellung:
      a. Erledigung der laufenden Dekryptierarbeiten, die von anderen
         Abteilungen und Dienststellen des MfS eingereicht werden.
      b. Auswertung aller anfallenden Unterlagen über Chiffrierver-
         fahren und Chiffriernetze des Gegners zu folgenden Zwecken:
            1. Schaffung von zuverlässigen Vergleichsunterlagen zur
               Beurteilung von Material, das von verschiedenen Dienst-
               stellen vorgelegt wird.
            2. Feststellung von Chiffriernetzen des Gegners, bei de-
               nen eine Dekryptierung aussichtsreich ist.

                         - 20 -

      c. Bearbeitung von Chiffriernetzen des Gegners zwecks Dekryp-
         tierung.
      d. Erarbeitung von statistischem Hilfsmaterial für die Dekryp-
         tierung.
   Es ist klar, daß eine einzelner Mitarbeiter diese Aufgabe niemals
   bewältigen kann.

262 Durch die erforderliche Bearbeitung der laufenden durch die opera-
   tiven Abteilungen und Dienststellen vorgelegten Geheimtexte
   konnten bereits wesentliche Hinweise für die operative Arbeit
   gegeben werden. Es mußte jedoch auch eine Anzahl von Geheimtexten
   zurückgestellt werden, zu deren Dekryptierung eine nicht zur
   Verfügung stehende Zeit nötig gewesen wäre. Die Bearbeitung die-
   ser Art von Geheimtexten ist deshalb besonders schwierig, weil
   im allgemeinen nur ein einzelner und meist noch sehr kurzer Ge-
   heimtext ohne nähere Hinweise vorliegt.
   Die von der Abteilung F gelieferten Sprüche der gegnerischen
   Agenturnetze konnten bisher wegen Zeitmangel nicht konkret be-
   arbeitet werden. Einzelne Sprüche konnten im Zusammenhang mit
   gelieferten Chiffrierunterlagen ausgewertet werden.
   Große Erfolge wurden bei der Bearbeitung des Chiffriernetzes der
   Bundespolizei erzielt. Die Schlüsselunterlagen werden von einem
   IM beschafft. Der Inhalt der Sprüche umfaßt im wesentlichen fol-
   gende Punkte:
      a. Fahndungen.
      b. Mitteilungen über Untersuchungsvorgänge.
      c. Festnahmen.
   Die in den Sprüchen genannten Personen werden in den meisten Fällen
   aus politischen Gründen bzw. wegen Zusammenarbeit mit den Organen
   der DDR von der Bundespolizei verfolgt. In mehreren Fällen lagen
   die angefallenen Personen für Abteilungen des MfS ein. Die Sprüche
   des Bundespolizeinetzes haben für das MfS deshalb eine große Be-
   deutung, weil sie bestimmte Informationen über die Abwehrarbeit
   des Gegners vermitteln. Leider traten bisher folgende Schwierig-
   keiten auf:
      a. Die Schlüsselunterlagen werden unregelmäßig und mit Ver-
         spätung geliefert und sind durch den unqualifizierten Ge-
         brauch der Geheimtinte oder der Mittel der Sichtbarmachung
         oft unleserlich. Durch Unachtsamkeit der betreffenden Ab-
         teilung in der BZV Karl-Marx-Stadt wurde zum Beispiel

                         - 21 -

         Schlüsselunterlagen für den Monat Mai 1959 erst im August
         geliefert, wodurch wichtige Nachrichten erst verspätet zur
         Auswertung gelangten.
      b. Das Abhören der Sprüche übernahm zunächst die 12. Verwaltung.
         Nachdem diese Dienstelle das Abhören einstellte, wurde
         monatelang überhaupt keine Sprüche aufgenommen, bis endlich
         die Abteilung F des MfS daß Abhören übernahm. Jedoch beschaff-
         te die Abteilung nur etwa 20% des Spruchmaterials, das von
         der 12 Verwaltung geliefert wurde.
      c. Die Qualität der von der Abteilung F gelieferten Sprüche
         war bisher mangelhaft, so daß viele Sprüche, zu denen die
         Schlüsselunterlagen vorhanden waren, nicht dekryptiert wer-
         den konnten. Bei mehrteiligen Sprüchen fehlte oftmals der
         erste Teil, der die wesentlichen Angaben enthält.
   Es müßte alles getan werden, daß die Organisation des Abhörens
   durch die Abteilung F entscheidend verbessert wird, damit eine
   maximale Anzahl von Sprüchen zur Auswertung gelangen kann.
   1959 wurden durch sowjetische Dienststellen Sprüche des Bundes-
   grenzschutzes zur Verfügung gestellt. Da diesen die gleichen
   Schlüsselunterlagen wie den Sprüchen der Bundespolizei zugrunde
   lagen, konnte eine Dekryptierung ohne Schwierigkeiten durchge-
   führt werden. Der Inhalt der bisher angefallenen Sprüche ist von
   geringer Bedeutung, kann aber einer operativen Auswertung zuge-
   führt werden.
   Die von den Funkaufklärungsstellen der NVA gelieferten Sprüche
   konnten bisher wegen Zeitmangels nicht ausgewertet werden. Bei den
   Mit dem Handschlüsselverfahren (Doppelwürfelverfahren) bearbeite-
   ten Sprüchen ist eine Dekryptierung aussichtsreich. Die Lösung
   dieser Geheimtexte würde militärische Informationen von nicht gerin-
   ger Bedeutung erbringen.

263 Die bisherigen Erfahrungen in der Dekryptierung zeigen, daß durch
   eine Verstärkung dieser Arbeit wichtige Informationen vor allem
   über die gegnerische Abwehrtätigkeit und über die Bundeswehr und
   andere militärische Organisationen beschafft werden können. Dazu
   ist es notwendig:
      a. Der Aufbau eines Funkaufklärungsdienstes, der die Betriebs-
         auswertung, Verkehrsauswertung und Peilauswertung in dem er-
         forderlichen Maße durchzuführen und der Dekryptierung das be-
         nötigte Textmaterial in guter Qualität zur Verfügung stellen
         kann.

                         - 22 -
      b. Der Aufbau eines Dekryptierdienstes im Zentralen Chiffrier-
         organ der DDR im MfS.
   Seitens der Abteilung XI sind im Perspektivplan bis 1965 zehn
   Mitarbeiter für die Dekryptierung vorgesehen. Der Funkaufklärungs-
   dienst müßte eins seinem Aufgabenbereich entsprechende Stärke er-
   reichen.
   nach der heutigen Übersicht könnten die folgenden Nachrichtenver-
   kehre mit Aussicht auf Erfolg bearbeitet werden:
      a. Alle zweit und drittrangigen Chiffrierverkehre der Bundes-
         wehr.
      b. Bestimmte Nato-Verbindungen.
      c. Chiffrierverkehre der Bundespolizei.
      d.         "         des Bundesgrenzschutzes.
      e.         "         der Bereitschaftspolizei Westberlins.
      f.         "          "          "            Westdeutschlands.
      g.         "          " Polizei in Westberlin.
      h. Zollfunk Westberlin.
      i. Von den operativen Abteilungen und Dienststellen des MfS
         gelieferten Materials. Dazu ist eine intensivere Auswertung
         des Postverkehrs nach Westdeutschland und Westberlins durch
         die Abteilung M in Verbindung mit der HA K notwendig.
   Voraussetzung für den Erfolg ist eine gute Zusammenarbeit der
   einzelnen Dienststellen, so daß der Weg vom Abhören, über die De-
   kryptierung zur Auswertung möglichst kurz gehalten wird.

27 Absicherung des Chiffrierdienstes und Kaderauswahl
271 Die Absicherung des Chiffrierdienstes beginnt mit der Auswahl
    zuverlässiger Kader. Die Schwierigkeit bei der Kadersuche für
    die Abteilung XI selbst besteht darin, daß die Kader zumeist
    noch ganz bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen müssen.
    Einen besonderen Engpaß bildet die Einstellung von Mathematikern,
    Sprachwissenschaftlern und Hochfrequenzingenieuren. Oftmals ver-
    hinderten bei solchen Kandidaten, die sonst die kadermäßigen
    und fachlichen Voraussetzungen erfüllten, egoistische und klein-
    bürgerliche Ansichten die Einstellung. Es muß allerdings festge-
    stellt werden, daß die Kadersuche erst seit einem Jahr verstärkt
    betrieben wird. In einigen Fällen verhinderte bzw. verzögerte die
    schleppende Arbeitsweise der HA Kader und Schulung die Einstellung
    des Kandidaten.

                         - 23 -

272 In den vom Zentralen Chiffrierorgan betreuten Objekten sind die
   wichtigsten Chiffrierverbindungen durch zuverlässige Kader besetzt.
   Unterbesetzungen treten vor allem in den mittleren und unteren
   Ebenen auf. Zum Beispiel beträgt die Unterbesetzung in der untern
   Ebene der DGP 27%. Der Staatlichen Plankommission ist es innerhalb
   eines halben Jahres nicht gelungen, genügend geeignete Vorschläge
   an das Zentrale Chiffrierorgan zu geben, um den Chiffrierdienst
   dort zu eröffnen. Die Schwierigkeiten in der Stellenbesetzung in
   den vom Zentralen Chiffrierorgan betreuten Objekten lassen sich
   daran erkennen, daß im Jahre 1958 nur 22% der vorgeschlagenen
   Kader bestätigt werden konnten. Die übrigen Vorschläge mußten
   auf Grund der Nichterfüllung der geforderten Bedingungen abgelehnt
   werden.
   In mehreren Fällen, z. B. auf den KS-Booten der DOP, im Min. f.
   Verkehr, bei den Dienststellen des MAI und des MfAA im kapitalisti-
   schen Ausland ist die Chiffrierarbeit funktionsgebunden. Durch
   diese Tatsache kann auf Grund negativer Feststellungen nicht immer
   eine Ablehnung für die nebenamtliche Durchführung der Chiffrierar-
   beit erfolgen, so daß in diesen Fällen eine verstärkte operative
   Überwachung notwendig ist.

273 Neben der sorgfältigen Auswahl der Kader wir der Chiffrierdienst
   durch ein gut organisiertes Netz von inoffiziellen Mitarbeitern
   in den Objekten abgesichert. Auf Grund einer aufmerksamen opera-
   tiven Arbeit konnten mehrere Personen aus dem Chiffrierdienst ent-
   fernt werden, bevor Schaden angerichtet wurde. Die hauptsächlich-
   sten Gründe waren Aufnahme von Westverbindungen, moralische Ver-
   fehlungen und Nichteinhaltung der Richtlinien für die Chiffrier-
   arbeit.

28 Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen
   Zwischen der Abteilung XI und den anderen operativen Abteilungen
   des MfS ist eine enge Zusammenarbeit zur Beschaffung von Informa-
   tionen, Unterlagen und Maschinen notwendig, die über die Organisa-
   tionen der Chiffrier- und Dekryptierdienste kapitalistischer Länder
   und über die von ihnen angewandten Mittel Aufschluß geben. Erfol-
   ge wurden in dieser Hinsicht insbesondere in Zusammenarbeit mit
   der Hauptverwaltung A und der Hauptverwaltung II sowie mit den ent-
   sprechenden Abteilungen in den Bezirksverwaltungen und Verwaltungen
   erzielt. Es konnten Informationen über die personelle Besetzung
   und Organisation gegnerischer Dienststellen erhalten werden.

                                                  - 24 -

   über die Art der verwendeten Chiffriermittel und über deren Anwen-
   dung. In großen Umfange wurden Konstruktionsunterlagen, Beschrei-
   bungen und Muster von Chiffriergeräten und Hilfsmitteln der
   Kryptologie beschafft. Außerdem konnten der Abteilung WTA Unter-
   lagen über Geräte der Nachrichtentechnik zur Auswertung übergeben
   werden.
   Für die Abteilung XI sind die folgenden Angaben von besonderem
   Interesse:
      a. Angaben über die vom Gegner verwandten Chiffrierverfahren
         bis zur Angabe von Schlüsselunterlagen. Bei der Verwendung
         von Chiffriermaschinen ist die Feststellung der Arbeitsweise,
         die Beschaffung von Konstruktionsunterlagen und eventuell
         einer Mustermaschine wichtig. (siehe 115).
      b. Angaben über die Organisation der Chiffrierverkehre des
         Gegners.
      c. Angaben über den Benutzer von Chiffrierverfahren oder über den
         Nachrichteninhalt von Chiffrierverkehren.
      d. Angaben über den gegnerischen Dekryptierungsapparat.
   Häufig unterlassen es die operativen Abteilungen, der Abteilung XI
   Informationen über das Chiffrierwesen des Gegners, die ihnen zu-
   gänglich wurden, rechtzeitig mitzuteilen oder sie wenden sich in
   Chiffrierfragen an die Abteilung F. Aber nur in der Abteilung XI
   kann eine qualifizierte Bearbeitung der das Chiffrierwesen betref-
   fende Fragen erfolgen. In einigen Fällen erhielt die Abteilung XI
   erst durch die Presse und Rundfunk oder durch Ausstellungen des MfS
   Kenntnis von bestimmen Unterlagen oder Informationen, die bei
   den operativen Abteilungen angefallen waren.

3 Schlußfolgerungen
   Es wurde dargelegt, daß das Zentrale Chiffrierorgan der DDR die
   ihm gestellten Aufgaben unter Berücksichtigung der Entwicklung in
   der DDR und im kapitalistischen Ausland, insbesondere im West-
   deutschland im gegenwärtigen Zustand nicht voll erfüllen kann.
   Aus dieser Tatsache ergeben sich unseres Erachtens die folgenden
   Schlußfolgerungen:
      a. Sicherstellung der im Kaderperspektivplan vorgesehenen Be-
         setzungen der Abteilung XI mit ca. 140 Mitarbeitern bis Ende
         1963 in enger Zusammenarbeit mit der HA Kader und Schulung.

                                                  - 25 -

      b. Bereitstellung der für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit
         und für die technische Ausrüstung benötigten Räume bis Ende
         1962.
      c. Komplettierung des Geräte- und Maschinenparks zu Forschungs-
         und Entwicklungszwecken, zur Unterstützung der Dekryptier-
         arbeiten, zur Produktion von Chiffriermitteln und zur Repa-
         ratur von Chiffriermaschinen.
      d. In kleinen Maßstabs Aufbau eines leistungsfähigen Funkaufklä-
         rungsdienstes im MfS und im MfNV.

3. Lageeinschätzung des MfS XI / ZCO 1989BStU*89

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                       E/172/89-18.7.89

Abteilung  XI
Leiter der AKG         Berlin, 15. Juli 1989

                       Vertrauliche Verschlußsache

                       VVS -

                       MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89

                       01. Ausf.     12 Blatt


     Bestätigt    Leiter der Abteilung XI

                       Birke

                       Generalmajor



     Auszug aus

     Lageeinschätzung Chiffrierwesen der DDR






     Stand 30.06. 1989



                                  Büchner

                                  Oberstleutnant




                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 2

     Inhaltsverzeichnis                         Blatt


     1.   Anforderungen an das Chiffrierwesen der  DDR und
          dessen Entwicklung, daraus abgeleitete Ziele und
          Aufgaben der pol.op. und pol.-fachl. Arbeit            3

     1.1. Anforderungen an das Chiffrierwesen der DDR,
          dessen Entwicklung und deren Realisierung              3

     1.2. Feindliche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie
          feindlich negative Handlungen, Vorkommnisse und
          Erscheinungen                                          8

     1.3. Einschätzung  der  Wirksamkeit  der   vorbeugenden
          Spionageabwehr einschließlich der Anforderungen an
          die  Abwehrarbeit  unter den  Geheimnisträgern des
          Chiffrierwesens der DDR                                9



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 3

     1. Anforderungen  an das  Chiffrierwesen  der  DDR  und  dessen
     Entwicklung, daraus abgeleitete Ziele und Aufgaben der pol.-op.
     und pol.fachl. Arbeit                                          

     1.1.    Anforderungen  an  das  Chiffrierwesen der  DDR, dessen
     Entwicklung und deren Realisierung                             

     Die Entwicklung des Chiffrierwesens der DDR ist gekennzeichnet
     durch eine immer enger werdende Verflechtung von Nachrichten-
     wesen Datenübertragung und Chiffrierwesen und der Herausbildung
     von informationstechnischen Systemen.

     Im Ergebnis der weiteren Bearbeitung und Umsetzung der Beschlüsse
     der Partei und Regierung auf dem Gebiet des Nachrichtenwesens
     entstehen im zunehmenden Maße Sicherheitserfordernisse, die nur
     durch eine entsprechende parallele Entwicklung des Chiffrier-
     wesens der DDR realisiert werden können. Die in diesem Zusammen-
     hang 1988 geleistete Zuarbeit zur "Strategie der technischen und
     operativ-technischen Sicherstellung der pol.op. Arbeit des MfS
     bis zum Jahr 2000", Hauptgebiet "Technik des Chiffrierwesens"
     (GVS XI/173/88) und die darin enthaltenen Entwicklungslinien für
     das Chiffrierwesen der DDR sind Ausgangspunkt und Grundlage für
     die Weitere Entwicklung der pol.fachl. Arbeit der Abt. XI
     zu leitenden konkreten Beitrag auf dem Gebiet der vorbeugenden
     Spionageabwehr und der durchgängigen Gewährleistung des Geheim-
     nisschutzes.
     Zur richtigen Einordnung der aus den o.g. Beschlüssen resultie-
     ön Sicherheitserfordernisse und der "Strategie 2000" wird
     1989 die "Konzeption zur längerfristigen Entwicklung des Chif-
     frierwesens der DDR und sich daraus ergebenden Konsequenzen für
     die pol.op. Abwehrarbeit der Linie XI" erarbeitet.

     Zunehmend beschäftigen sich Einrichtungen der Forschung und Ent-
     wicklung sowie Kombinate und Betriebe mit der Entwicklung und dem
     Einsatz kryptologischer Mittel und Methoden, die nicht durch das
     ZCO genehmigt wurden.

     International wurde in immer stärkerem Maße an automatischen
     informationstechnischen Systemen auf digitaler Basis unter direk-
     ter Einbeziehung der Chiffrierung sowie von Maßnahmen des Schut-
     zes gegen elektronische Störungen, des Abhörens und der Dekryptie-
     rung gearbeitet.

     Aus Informationen der HA III über Aktivitäten der ELOKA-Kräfte
     der BRD wurde bekannt, daß vorrangig alle Nachrichtenverbindungen
     des Kdo. der Landstreitkräfte, des MB III und MB V sowie der
     Grenztruppen der DDR als auch die Anlagen der Funkmeßsicherstel-
     lung und Waffenleitung der LSK/LV im nördlichen Teil der DDR
     aufgeklärt und unter Kontrolle gehalten werden. Ausgehend davon
     sind die in diesen Bereichen eingesetzten Chiffrierverfahren und
     Mittel der gedeckten Führung zur analysieren, im op. Zusammen-
     wirken mit dem MfNV entsprechende Gegenmaßnahmen abzustimmen und
     in Zusammenarbeit mit der HA I erforderliche operative Maßnahmen
     einzuleiten. Durch die gebildete NstrAG "FEK" werden für die
     Jahresplanung 1990 konkrete Maßnahmen erarbeitet.

     Die bestehenden Chiffrierorgane /Chiffrierdienste (CO/CD) der DDR
     erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben bei der gedeckten Nach-



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 4

     richtenübertragung. Auf dem Gebiet der Fernschreibübertragung
     wurden zur Deckung bestehender Sicherheitserfordernisse weitere
     Fortschritte erzielt. Probleme bestehen weiterhin in der Bereit-
     stellung sicherer Sprach- und Datenchiffriertechnik. Eine Ausnah-
     me bilden die organisierten Verbindungen für die Partei- und
     Staatsführung.

     Erneut bestätigt hat sich die bereits 1987 herausgearbeitete
     Erkenntnis, daß bei der Deckung künftiger Sicherheitserforder-
     nisse und der Entwicklung von Chiffriertechnik davon ausgegangen
     werden muß, daß in modernen Informationsverarbeitungssystemen die
     Sicherheit für die zu übermittelnden Informationen nur durch das
     Gesamtsystem gewährleistet werden kann. Auf diesem Gebiet ist die
     weitere Vertiefung der Zusammenarbeit der daran arbeitenden
     Diensteinheiten zwingend erforderlich. Die im Rahmen einer AG
     I/89 für die weitere Vertiefung der ZA zwischen HA III, Abt. N
     und Abt. XI gezogenen Schlußfolgerungen sind in der Planung 1990
     zu berücksichtigen.

     Den gewachsenen Sicherheitserfordernissen für die gedeckte Da-
     tenübertragung auf Grund der breiten Anwendung der Datenkommuni-
     kation kann das ZCO wegen fehlender technischer Mittel nicht in
     vollem Umfang gerecht werden. Grundlage der weiteren Befriedigung
     der Bedürfnisse auf diesem Gebiet bildet die Studie Datenchif-
     frierung, die überarbeite wurde und 12/88 der AG zur koor-
     dinierung und Einleitung von Maßnahmen für die Gewährleistung von
     Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz in der Datenverarbeitung
     und -übertragung (AG Zillmann) vorgelegt wurde. Auf Grund eines
     Ministerialbeschlusses wurde diese AG aufgelöst. Die Arbeit soll
     in den einzelnen Bereichen dezentralisiert weitergeführt werden.

     Die in der Lageeinschätzung 1987 dargestellte Vorgehensweise auf
     dem Gebiet der Datenchiffrierung wurde in der Folgezeit konse-
     quent umgesetzt.
     Der Einsatz der Geräte T-325 erfolgte bisher auf drei Linien
     innerhalb des MfS. Auf Grund fehlender materieller Sicherstellung
     mit sowj. Steckverbindern mußte einer terminlichen Vertrags-
     änderung (Lieferung IV/89) zugestimmt werden.
     Die Softwarelösung für die Staatliche Zentralverwaltung für Sta-
     tistik (SZS) zur Übertragung von geheimzuhaltenden Informationen
     (außer Staatsgeheimnisse) zwischen den Kreisstellen der SZS und
     den Bezirksrechenzentren des Kombinates Datenverarbeitung (KDV)
     wird 1989 mit dem Ziel der Einsatzvorbereitung des Verfahrens in
     allen Bezirken und Kreisen in die E-Entwicklung überführt. Erfor-
     derliche Test finden im Bezirk Magdeburg statt.

     Schwierigkeiten bestehen nach wie vor bei der Ausarbeitung exak-
     ter Aufgabenstellung bzgl. gedeckter Datenübertragung für das
     ZCO, da es immer noch keine einheitliche Konzeption sowohl im MfS
     als auch im gesamtstaatlichen Rahmen für die Gewährleistung der
     Datensicherheit" vom 23.02.89 sowie dem 5. Strafrechtsänderungs-
     gesetz vom 14.12.88 wurden wesentliche Rechtsgrundlagen zur
     Gewährleitung von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz
     geschaffen.

     Im Zuge des systematischen Ausbaus und der Rekonstruktion des
     Richtfunknetzes und der Datenübertragung in der DDR sind Übertra-



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 5

     gungsstrecken entstanden, die gegenüber Drahtverbindungen dem
     unmittelbaren Zugriff der gegnerischen Funkaufklärung unterlie-
     gen und damit durch ihre hohe Übertragungskapazität nicht offen-
     kundige Einzelinformationen dem Gegner in sehr großem Umfang
     zugänglich machen. Diesem neuen Sicherheitserfordernis entsprec-
     chend wird das Bündelchiffriergerät T-311 weiter entwickelt und
     1990 in die Produktion überführt.

     Es besteht weiterhin umfangreiche Forderungen nach sicheren
     Sprachchiffriergeräten für einen Einsatz in den Sondernetzen der
     bewaffneten Organe, den verschiedenen UKW-Funknetzen und im Fern-
     sprechnetz der Deutschen Post, die bisher nur durch sowj.
     Chiffriertechnik für einzelne Sondernetze und unzureichend durch
     manuelle Mittel, wie Tarn- und Sprechtafeln, erfüllt werden
     konnten. Durch die Entwicklung des Kurzspruchchiffriergerätes T-
     316 wird das Problem für einige Bereiche gemildert werden.

     In den Chiffrierorganen der staats- und wirtschaftsleitenden
     Organen vollzieht sich der weitere Ausbau der Chiffrierverbindun-
     gen mit Geräten T-310/50 im Interesse der Führung und des Zusam-
     menwirkens sowie die Fortsetzung der Einführung von Chiffrier-
     technik in den ihnen unterstellten Einrichtungen. In einigen
     Einrichtungen des Chiffrierwesens der staats- und wirtschaftslei-
     tenden Organe werden trotz vorhandener techn. Möglichkeiten die
     organisierten Chiffrierverbindungen nur ungenügend ausgelastet.
     Im Rahmen des op. Zusammenwirkens und der Zusammenarbeit mit den
     zuständigen DE des MfS wurde der Einfluß auf diese Einrichtun-
     gen verstärkt und auf eine Änderung Einfluß genommen (Schreiben
     an Stellv. d. Min. Gen. Schwanitz, v. 30. 4. 88). So wurde z.B.
     im Bereich des RdB Suhl ein Projekt für eine neue Fernschreib-
     und -chiffrierzentrale erarbeitet und am 1.3.89 in Betrieb genom-
     men. Obwohl noch personelle Probleme bestehen, konnte damit 3/89
     der Gesamtdeckungsgrad auf ca. 46 % erhöht werden (3/88: 6,6 %).

     Trotz o.g. Maßnahmen der Einflußnahme besteht bei den Leitern
     einige wirtschaftsleitender Organe und Kombinate nach wie vor
     die Auffassung, daß im Zuge der Neueinstufung von Staatsgeheim-
     nissen in andere Kategorien auf die Chiffrierung dieser Infor-
     mationen bei der Übertragung über technische Nachrichtenmittel
     gänzlich verzichtet werden kann. Deshalb ist ausgehend von der
     AO über den Geheimnisschutz vom 22. 12. 87 §5(1), der Einfluß
     auf die staatlichen Leiter dahingehend zu erhöhen, daß die
     vorhandenen Chiffrierverbindungen auch für andere geheimzuhal-
     tende Informationen genutzt werden.
     Die Lage auf diesem Gebiet wurde 12/88 in engem ZW mit den Lei-
     tern der CO analysiert und as Ergebnis dem Stellvertreter des
     Ministers übergeben. In ZA mit der ZAGG sowie den zuständigen HA
     und Abt. wird auf die Auslastung der bestehenden Chiffrierstellen
     und damit auf die Erhöhung des Geheimnisschutzes in den Kombina-
     ten und Betrieben Einfluß genommen mit dem ziel der Erhöhung des
     Deckungsgrades bei der Übermittlung von Informationen über tech-
     nische Nachrichtensysteme. Mit dem Schreiben des Gen. Minister an
     alle Leiter der DE zur Durchsetzung von Maßnahmen der Gewährlei-
     stung der Sicherheit in Nachrichtennetzen der DDR (VVS o008-
     34/89) werden wesentliche Voraussetzungen zur weiteren Erhöhung
     von Sicherheit, Ordnung und Geheimnisschutz auf diesem gebiet
     geschaffen.

     Mit den 1988 in einigen staats- und wirtschaftsleitenden Organen



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 6

     sowie den örtlichen Staatsorganen geschaffenen "Fernschreibstel-
     len-C" konnten organisatorische Voraussetzungen für die Erhöhung
     des Deckungsgrades geschaffen werden. Diese Maßnahmen werden 1989
     weitergeführt.
     In der Arbeit der CO/CD nahm die Umsetzung der Grundsätze zum
     Schutz der Staatsgeheimnisse und die damit notwendig werdende
     Überarbeitung der Dokumente und Vorschriften zur Gestaltung der
     Chiffrierarbeit in ihren Verantwortungsbereichen einen breiten
     Raum ein. Voraussetzung für die einheitliche Durchsetzung der
     neuen Rechtsvorschriften des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen
     der DDR ist die begonnene Überarbeitung der AO über das Chif-
     frierwesen der DDR des Vorsitzenden des Ministerrates. In enger
     ZA mit der ZAGG wurde grundsätzliche Entscheidungen für das
     Chiffrierwesen einer Klärung zugeführt. Die Erarbeitung der AO
     über das Chiffrierwesen der DDR sowie zweier DB wurde 1989 abge-
     schlossen.

     Durch den Bundesvorstand des FDGB wurde der Beschluß gefaßt,
     weder ein CO aufzubauen noch ein Chiffrierstelle direkt im
     Bundesvorstand einzurichten.
     Die mat.-technische Sicherstellung für die Realisierung einer
     Datenstrecke entsprechend dem Antrag des Ministers für Volksbil-
     dung ist gewährleistet.
     Die Maßnahmen zur Einrichtung von Chiffrierstellen im Ministerium
     der Finanzen, in den Wasserwirtschaftsdirektionen des Min. f.
     Umweltschutz u. Wasserwirtschaft sowie in speziellen Bereichen
     der SZS verlaufen planmäßig.
     Der Antrag des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüter-
     wirtschaft über die Einrichtung neuer Datenchiffrierstellen wird
     bearbeitet.
     Der Aufbau der Chiffrierverbindung zwischen dem MEMK und dem
     Bergbau- u. Aufbereitungskombinat (BAK) Kriwoi Rog erfolgt auf
     Grund unzureichender Leitungstätigkeit nur schleppend.
     Vorbereitungsmaßnahmen für den weiteren Ausbau der Chiffrierver-
     bindungen bis zur Ebene Post- und Fernmeldeämter werden 1989
     abgeschlossen.
     Die Einrichtung von Kanalchiffrierstellen in der Zentralstelle
     für Schaltung und Betrieb (ZfSB) und den Schalt- und Betriebs-
     zentralen (SBZ) der Bezirke im Bereich des MfNV kann auf Grund
     personeller Probleme entgegen den konzeptionellen Festlegungen
     erst im Jahre 1990 abgeschlossen werden.
     Durch das MfV wird die Integration in bestehende SFe-Verbindungen
     der NVA, vorrangig im Interesse des ZW zwischen INTERFLUG und
     Kdo. LSK/LV /ZGS, VNZ-14) angestrebt.
     Aktivitäten zur Einrichtung von Chiffrierstellen im Bereich des
     MfV (Kombinat Binnenschiffahrt und Wasserstraßen, Politverwaltung
     der DR, Hauptdispatcherleitung der DR, INTERFLUG) müssen ver-
     stärkt werden, zumal die materielle Sicherstellung gewährleistet
     ist.
     Beim Aufbau des CO FDJ soll 1989 Planungsgleichheit mit der im Zen-
     tralratsbeschluß genannten Zielstellung hergestellt werden.

     Der in allen CO/CD vorhandene Bedarf an Fernschreibchiffrier-
     technik konnte auch 1988 durch den weiteren Einsatz der Geräte
     T-310/50 abgedeckt werden. Auf Grund fehlender sowj. Steckverbin-
     der wurde der Produktionsbeginn 1989 für das II. Quartal verein-
     bart.

     Die volle Ausnutzung der technischen Möglichkeiten des Gerätes



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 7

     T-310/50 (Übertragungsgeschwindigkeit 100 Bd) ist eingeschränkt,
     da dafür noch keine abstrahlsicheren elektronischen Fernschreib-
     geräte zur Verfügung stehen. Durch die differenziertere Gestalt-
     tung der Sicherheitsbestimmungen werden Voraussetzungen geschaf-
     fen, moderne elektronische Fernschreibtechnik bei der Bearbeitung
     nichteingestufter Informationen in das System T-310/50 zu inte-
     grieren, und damit sowohl eine größere Übertragungsgeschwindigkeit
     als auch Bedienerfreundlichkeit zu realisieren.
     Die im ZW mit dem MfNV eingeleitete Entwicklung des elektroni-
     schen Fernschreibers F-3000 und des dazugehörigen Chiffrier-
     gerätes T-314.F soll das o.g. Problem bzgl. der Übertragung von
     Staatsgeheimnissen lösen. Eine erneute Bedarfsermittlung ergab
     jedoch, daß lediglich für die Bereiche MfNV und MdI ein Bedarf
     von 486 Stck. vorhanden ist. Auf Grund dessen macht sich eine
     erneute Standpunktbildung zu dieser Konfiguration erforderlich.
     Die für die Ausstrahlungssicherheit des F-3000 durchgeführten
     Arbeiten lassen den Schluß zu, daß es mit den eingeleiteten
     technische Maßnahmen möglich ist, informationstechnische Ein-
     richtungen im erforderlichen Maße ausstrahlungssicher zu gestal-
     ten. Der ökonomische Aufwand wird bei Einbindung der Proble-
     matik von Anfang an in die Entwicklung in Grenzen gehalten
     (Faktor 1,5  - 2 gegenüber bis 5 bei nachträgliche Änderungen).

     Die Fe/Fs-Chiffrierverbindungen der Führungsstellen der Partei-
     und Staatsführung, der Zentralen Führungsbereiche, bevollmächtig-
     tern Bereiche sowie BEL sind organisiert.
     Alle Voraussetzungen für die Einsatz- und Arbeitsfähigkeit o.g.
     Stellen sind gegeben. Erhöhte Aufmerksamkeit ist dem Erhaltens-
     training zur Beherrschung der eingesetzten Chiffrierverfahren zu
     schenken. Mit der Übergabe der Bezirkslager an die BVfS und der
     eingelagerten Reserven an Chiffriermitteln im Zentrallager des
     ZCO ist die Möglichkeit gegeben, die Chiffrierverbindungen auch
     unter besonderen Lagebedingungen aufrecht zu erhalten. Auf Grund
     der neuen Militärdoktrin der Staaten des Warschauer Vertrages
     ergeben sich für die Organisation der Nachrichten- und Chiffrier-
     verbindungen neue Gesichtspunkte, die im ZW mit den CO/CD heraus-
     gearbeitet werden müssen.

     Bereichsspezifische Sicherheitserfordernissen, die sich aus der
     weiteren Gestaltung der Informationsbeziehungen der staats- und
     wirtschaftsleidenden Organe ergeben, beinhalten Maßnahmen zur
     Realisierung von Projekten zur weiteren Qualifizierung von
     Führungs- und Leitungsprozessen unter Nutzung von Rechentechnik
     sowie der daraus entstehenden Notwendigkeit der Gewährleistung
     der Datensicherheit durch den Einsatz kryptologischer Mittel und
     Verfahren.

     Mit den organisierten Auslandschiffrierverbindungen wird ein
     ununterbrochener und stabiler Chiffrierverkehr gewährleistet.

     Die Versorgung der CO/CD mit den erforderlichen Schlüsselmitteln
     war und ist gewährleistet. Die Sicherheit von Chiffriermittel-
     verpackungen wurde durch Markierungen weiter erhöht.
     Herstellung und Import erfolgte im wesentlichen planmäßig.
     Bei der Herstellung der Gerätesysteme T-310/50 erfolgte I/89 die
     Realisierung von Nachholebedarf des Planes 1988.
     Der Import von Chiffriertechnik erfolgte entsprechend Plan.

     Der Prozeß der etappenweise Übernahme der Instandsetzung von



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 8

     Chiffriertechnik durch die Hauptstützpunkte der BVfS Kms, Gra,
     Hle, und Nbg wird fortgesetzt. Es wurden Voraussetzungen für den
     Einsatz eines Mikrorechnerdiagnosegerätes geschaffen. Die für
     eine rationelle Instandsetzung gebauten Prüf- und Reparaturplätze
     für Baugruppen konnten in Betrieb genommen werden. Maßnahmen ur
     Gewährleistung der Betriebssicherheit der Chiffriertechnik werden
     planmäßig durchgeführt und mit Einführung neuer Technik
     erweitert.
     Durch die Aufteilung vier gelieferter Gruppensätze T-226/DM an
     die Hauptstützpunkte konnte die Ersatzeilversorgung gewähr-
     leistet werden.

     1.2. Feindliche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie feindlich-
     negative Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen               

     Informationen, die Hinweise auf Pläne, Absichten, Maßnahmen,
     Mittel und Methoden des Feindes gegen das Chiffrierwesen der DDR
     beinhalten, wurden nicht bekannt.

     Ein operativ-bedeutsamer Sachverhalt ereignete sich in der Bor-
     schaft der DDR in Kathmandu (Nepal).
     Am 3. 3. 1989 wurde während der Abwesenheit des Botschafters und
     dessen Ehefrau (einzige DDR-Familie an Botschaft) ein Einbruch in
     der Botschaft verübt und sämtliche Stahlschränke entwendet. Die
     Vorgehensweise der Täter läßt einen geheimdienstlichen Hintergrund
     erkennen. Nach vorliegenden Informationen ist die CIA am Ausbau
     Nepals als Basis der USA gegen fortschrittliche Kräfte in dieser
     Region interessiert. Die weitere Aufklärung des Vorkommnisses
     erfolgt unter Federführung der HVA.

     Ebenfalls operativ bedeutsam war die Nichtrückkehr des ▙▙▙▙▙▙▙
     ▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙▙Meßgerätewerkes Zwönitz
     von einer Dienstreise in die BRD. Eine Bestätigung als Geheim-
     nisträger des Chiffrierwesens lag nicht vor, aber im o.g. Be-
     reich wird an der Entwicklung des neuen Militärfernschreibers F -
     3000 gearbeitet, für den gleichzeitig eine entsprechende Chif-
     friertechnik entwickelt wird.

     Ein Reservist des SAS- und Chiffrierdienstes der NVA verließ im
     Juli 1988 während einer Jugendtouristikreise in die SFRJ seine
     Reisegruppe. Der Verdacht des ungesetzlichen Verlassens der DDR
     in die BRD hat sich in der Vorgangsbearbeitung bestätigt. Die im
     Rahmen der Bearbeitung des OV eingeleiteten Maßnahmen zur Rück-
     führung blieb erfolglos. Zur Verletzung des Straftatbestandes
     gem. § 97 StGB konnte keine Beweismittel erarbeitet werden. Der
     OV wurde im Januar 1989 abgeschlossen.

     Gegenwärtig werden mittels 13 OPK operativ bedeutsame Anhalts-
     punkte zur Verletzung des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen
     bearbeitet.

     Nachgewiesene Angriffe der PID bzw. der feindlichen Kontakt-
     politik traten im Zeitraum der Lageeinschätzung nicht in
     Erscheinung.

     Wirkungserscheinungen der PID unter den Geheimnisträgern des
     Chiffrierwesens traten nur als Einzelerscheinungen auf, deren
     operative Bedeutsamkeit insgesamt als relativ geringfügig einzu-
     schätzen ist. Zur Zeit werden im Rahmen von 5 OPK durch Wirkungs-



                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 9

     erscheinungen der PID geprägte Handlungsweise von Geheimnis-
     trägern des Chiffrierwesens geklärt.

     In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich die bereits
     seit 1987 abzeichnende Tendenz der Zunahme der Ablehnung der
     weiteren Verpflichtung durch Reservisten des SCD der NVA fort-
     setzt. Bei den 50 als operativ bedeutsame Sachverhalte erfaßten
     sowie 48 darüber hinaus bekannt gewordenen Ablehnungen aus den
     Jahren 1988/89 zeigt sich ein Konzentration in den Bezirken
     Potsdam, Frankfurt, Schwerin, Leipzig und in Berlin. Überwiegend
     wird als Begründung der Ablehnung angegeben, daß man bestehende
     bzw. zukünftig zu erwartende Verbindungen zu Personen aus dem
     NSA nicht abbrechen, sondern ausbauen will sowie selbst Reisen
     in das NSA unternehmen möchte.

     Zur Zeit werden zu insgesamt 39 Geheimnisträgern des Chiffrier-
     wesens OPK realisiert um den Charakter der von ihnen bzw. von
     ihren Verwandten zur Bürgern des NSA unterhaltenen Verbindungen
     zu klären. Davon sind 5 OPK besonders operativ bedeutsam einzu-
     schätzen, bei denen die kontrollierten Geheimnisträger kons-
     pirierte Verbindungen in das NSA unterhalten.
     (3 x NBG "Spezialist", "Valuta", "Nachtrag"
      1 x CBS "Kolibri"
      1 x LPZ "Gerber")
     Bei der Aufklärung derartiger Verbindungen wurde bisher keine
     strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. Angriffe gegen das
     Chiffrierwesen nachgewiesen.

     In der Bearbeitung der Kontakttätigkeit müssen mit pol. op. Mit-
     teln und Methoden weiterhin Anstrengungen unternommen werden, die
     tatsächlich op. bedeutsame Kontakte und Verbindungen herauszuar-
     beiten, zielstrebig deren Charakter und die vom Gegner ange-
     wandten Mittel und Methoden aufzuklären und daraus entstehende
     bzw. erwartende Gefahren und Schäden zu verhindern.

     Im Jahre 1988 stiegen operativ bedeutsame Handlungen sowie Vor-
     kommnisse im Chiffrierwesen der DDR gegenüber 1987 anzahlmäßig
     an (1987 = 93, 1988 = 153). Seit dem 01.01.1989 wurden der Abt. XI
     übermittelt. Schwerwiegende Schäden/Folgen für das Chiffrierwe-
     sen der DDR traten nicht ein.

     Es besteht die Notwendigkeit, die politisch-operative, straf-
     rechtliche und kryptologische Bewertung derartiger Sachverhalte
     zu qualifizieren und auf dieser Grundlage eine objektive, sach-
     und aufgabenbezogene Aufarbeitung und Speicherung der Infor-
     mationen zu gewährleisten.

     1.3. Einschätzung der Wirksamkeit der vorbeugenden Spionageabwehr
     einschließlich der Anforderungen an die Abwehrarbeit unter den
     Geheimnisträgern des Chiffrierwesens der DDR                     

     Die operative Lage in den laut "Planorientierung zur pol.-op.
     Sicherung des Chiffrierwesens der DDR für das Jahr 1987 und den
     Zeitraum bis 1990" als pol.-op. Schwerpunktbereiche zu sichernden
     Einrichtungen des Chiffrierwesens der DDR ist stabil.
     Es kann eingeschätzt werden, daß im Ergebnis einer insgesamt
     zielstrebigen pol.-op. Arbeit zur Sicherung des Chiffrierwesens




                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 10

     der DDR, insbesondere in den pol.op. Schwerpunktbereichen ein
     hohes Maß an Sicherheit und Ordnung sowie eine hohe Qualität des
     Geheimnisschutzes gewährleistet werden konnte.

     Aus der Analyse der op. Materialien muß die Schlußfolgerung
     gezogen werden, daß es notwendig ist , stärker solche IM einzuset-
     zen, die objektiv geeignet und in der Lage sind, op. bedeutsame
     Informationen entsprechend der Zielstellung insbesondere zu den
     OV und OPK zu erarbeiten, bei denen op. bedeutsame Hinweise auf
     eine mögliche Feintätigkeit bzw. auf Geheimnisverrat vorliegt.

     Die Leiter der Abt. XI der BW wurden orientiert, insbesondere zu
     solchen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens, die
     - Zugang zu bedeutsamen Informationen es Chiffrierwesens bzw.
       Entscheidungs- und/oder Kontrollbefugnisse haben,
     - ungeklärte, nicht gemeldete und konspirative außerdienstliche
       Kontakte zu Personen aus dem NSA und Berlin (West) direkt
       oder über andere Personen unterhalten,
     - bereits wegen Verrats- und Offenbarungshandlungen angefallen
       sind bzw. zu denen solche Hinweise erarbeitet wurden,
     - im Zusammenhang mit Vorkommnissen und Verletzungen bei der
       Anwendung und im Umgang mit Schlüsselmitteln und anderen
       Chiffrierunterlagen angefallen sind,
     - eine eindeutige Klärung der Frage "Wer ist wer?" herbeizuführen.

     Im Rahmen von Wiederholungsüberprüfungen wurde im Zeitraum der
     Lageeinschätzung eine Reihe von feindbegünstigenden Ansatzpunk-
     ten bei diesen Geheimnisträgern des Chiffrierwesens rechtzeitig
     aufgedeckt und in der Mehrheit im Rahmen der Realisierung von OPK
     weiter aufgeklärt. Ein möglicher Mißbrauch der betreffenden Ge-
     heimnisträger durch den Feind wurde vorbeugend verhindert.

     In der Lageeinschätzung von 1987 genannten Anstieg von
     Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die für einen Einsatz im
     Chiffrierwesen der DDR vorgesehen sind, setzte sich 1988 fort. Es
     ist, auch unter Berücksichtigung der vorgezogenen Einberufungen
     von Berufssoldaten und UAZ zur Einberufung II/88 und I/89 er-
     kennbar, daß sich die im 1. Halbjahr 1988 eingeleiteten Maßnahmen
     zur Verringerung der Anzahl der Geheimnisträger im Chiffrierwesen
     gegenwärtig sich nicht auswirken.

     Entsprechen dem Jahresbericht über die Arbeit des SAS- und Chif-
     frierdienstes in der NVA, den Grenztruppen und der ZV vom
     15.02.1989 wurde in diesem Bereich ein Auffüllungsstand im
     SOLL I von 92 % und im SOLL II von 87 % gewährleistet. In allen
     übrigen CO/CD ist der Auffüllungsstand im erforderlichen Maße
     sichergestellt und der sich aus Fluktuation notwendig machende
     Ersatzbedarf an Kadern ist abgesichert.

     Bei den operativ bedeutsamen Verletzung bzw. Verstößen gegen
     bestehende Weisungen und Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
     wesens der DDR ist gegenüber dem Vergleichszeitraum 1988 ein
     leichter Anstieg zu verzeichnen.

     Verletzungen der VS-Bestimmungen und von Regelungen und Bestim-
     mungen zum Umgang mit Chiffriermaterial bleiben gegenüber dem
     Vorjahr hinsichtlich ihrer operativen Bedeutsamkeit relativ
     konstant.




                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 11

     Als wesentliche Verstöße traten in Erscheinung:

     - Verluste von Chiffriermitteln (JACHTA, FIALKA), hervorgerufen
       durch unsachgemäßes Durchführen der Vernichtung der
       Chiffriermittel sowie oberflächliche Nachweisführung.

     - Den Vorschriften nicht entsprechende Verfahrensweisen bei der
       Vernichtung und dem Transport von Chiffriermitteln.

     - Verluste von Verschlußsachen durch oberflächliche Arbeitsweise,
       Vernachlässigung der Nachweisführung sowie irrtümliches
       Vernichten von VS zusammen mit dem bei der Bearbeitung
       anfallenden Zwischenmaterial.

     - Entnahme von Schlüsselmitteln vor dem Termin ihrer
       Gültigkeit.

     - Offene Übermittlung bzw. Übermittlung von Zwischentexten über
       technische Nachrichtenmittel.

     Verstöße gegen Gebrauchsanweisungen zu Chiffrierverfahren und
     Vorkommnisse bei der Anwendung konnten gegenüber dem Ver-
     gleichszeitraum des Vorjahres weiter zurückgedrängt werden. Die
     als Einzelerscheinungen zu verzeichnenden Verstöße wurden im
     Zusammenhang mit den Verfahren FIALKA, ARGON, ELBRUS, GRANAT,
     AGAT und DELPHI-4 verursacht. Dabei trat besonders das Herstel-
     len schlüsselgleicher Geheimtexte bei der Anwendung des Verfah-
     rens FIALKA durch Doppelbenutzung der Chiffriermittel in mehre-
     ren Fällen auf. Eine Gefährdung für die eingesetzten Chiffrier-
     verfahren trat durch diese Vorkommnisse nicht auf.

     Gegen einzelne Geheimnisträger wurde EV wegen Delikten der all-
     gemeinen Kriminalität eingeleitet und durch disziplinare bzw.
     strafrechtliche Maßnahmen abgeschlossen. Auswirkungen für das
     Chiffrierwesen traten nicht auf.

     Die in der Lageeinschätzung für 1988 festgestellte Zunahme der
     Schwere strafrechtlich relevanter Handlungen gegen den Schutz
     der Staatsgrenze durch Geheimnisträger des Chiffrierwesens setzt
     sich 1989 nicht fort. Im Zeitraum der Lageeinschätzung traten
     derartige Sachverhalte nicht auf.

     Schwerpunkte der kontrollierenden und anleitenden Tätigkeit
     gegenüber den CO/CD waren 1988 die Einrichtungen des Chiffrierwe-
     sens in Ministerien, Kombinaten und Betrieben von volkswirt-
     schaftlicher Bedeutsamkeit (Bereich der Schlüsseltechnologien,
     Bereiche mit Direktbeziehungen zur UdSSR).

     Im Ergebnis der bisher durchgeführten Kontrollen wurde festge-
     stellt, daß der Auslastungsgrad der in Betrieben und Einrich-
     tungen befindlichen Chiffrierstellen insbesondere nach Inkraft-
     teten der SGAO auf Grund des fehlenden Einflusses der staatli-
     chen Leiter weiter zurückgegangen ist.

     Eine weiteren Schwerpunkt bildet die Realisierung von Maßnahmen
     zur Einschätzung des Standes der Wirksamkeit des Chiffrierwesens
     im MfV und dem MPF als Zuarbeit für die Aufgabenstellung des
     Gen. Ministers entsprechend Pkt. 3.2. der ZPV. Das Ergebnis dieser
     Maßnahmen wurde 11/88 in einem gesonderten Bericht der HA XIX zur




                                 MfS-Nr. MfS-o020-XI/128/89, Blatt 12

     Auswertung zur Verfügung gestellt.
     Es kann die Einschätzung getroffen werden, daß die in diesen
     Ministerien, Dienststellen und Einrichtungen vorhandenen Chif-
     frierstellen arbeitsfähig sind, die Sicherheit gewährleistet
     ist, jedoch hinsichtlich der Auslastung noch Reserven bestehen.

     Insgesamt kann im Ergebnis der anleitenden und kontrollierenden
     Tätigkeit festgestellt werden, daß 1989 der einheitlichen
     Umsetzung der SGAO und der neuen Anordnung über das Chiffrier-
     wesen der DDR verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt werden muß.

     Die Anleitung und Kontrolle der Chiffrierdienste des MfS erfolg-
     te planmäßig. Die gedeckte Nachrichtenverbindungen sind unter
     allen Lagebedingungen gewährleistet. Die organisierten Chiffrier-
     verbindungen entsprechen den derzeitigen Erfordernissen.

4. Struktur des ZCO 1988 Lit. BStU*Literatur

In der Tabelle ist die Struktur der Abt. XI/ZCO in Berlin dargestellt.
In der Abt. XI/ZCO arbeiteten 337 Mitarbeiter.
Abt. XI/ZCO
Leitung ZCO (6)
Referat 1 (14)Referat 2 (93)Referat 3 (119)Referat 4 (105)
Forschung und Entwicklung von
Chiffrier- und Spezialtechnik
Anleitung, Kontrolle, Kaderarbeit,
Abwehrarbeit des Chiffrierwesens
Rechen- und EDV-Zentrum des ZCO
Schlüsselmittelproduktion
Matr.-technische Sicherstellung, Logistik, Instandhaltung
Schlüsselmittel und Chiffriertechnik
Die Zahlen in den Klammern ist die Anzahl der Mitarbeiter, Stand August 1988

In den Bezirksverwaltungen vorhandenen Abteilungen XI/ZCO hatte vorwiegend die Aufgabe dem Referat 2 Zuarbeit zu leisten.
Die BVfS Abt. XI/ZCO hatte ca. 220 Mitarbeiter.

5. Geplante Struktur des ZCO 1990, eingegliedert im Ministerium des Inneren BStU*163

Struktur ZCO Teil 1
Struktur ZCO Teil 2
Struktur ZCO Teil 3
Struktur ZCO Teil 4

6. Arbeitsgrundlage des MfS XI / ZCO 1984 / 1985BStU*26

Die vorherige Durchführungsbestimmung aus dem Jahr 1978 richtet sich nach der AO des Ministerrates.
Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Arbeitsgruppe des Ministers
Leiter
                                        GVS MfS o008-46/85
                                        Ex.-Nr.: 0051
               1. Durchführungsbestimmung
               zur Dienstanweisung Nr. 3/84

Organisation und Sicherstellung des chiffrierten Nachrich-
tenverkehrs des MfS

Ministerrat                                              Berlin, 1. 7. 1985
der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Arbeitsgruppe des Ministers
Leiter
                                               Geheime Verschlußsache
                                                     GVS- o0008
                                                  MfS-Nr. 46/85     
                                                  0051 Ausf. Bl. 1 bis 13







                     1. Durchführungsbestimmung
                     zur Dienstanweisung Nr. 3/84

                 Organisation und Sicherstellung des
             chiffrierten Nachrichtenverkehrs des MfS

                           3                        GVS MfS o008 - 46/85

Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite
 1. Grundsätze                                                          5
 2. Verantwortlichkeit und Aufgabe des
    Leiters der Abteilung XI des MfS für
    die Organisation der Chiffrierarbeit                                8
 3. Verantwortlichkeit und Aufgaben der
    Leiter der Abteilung XI der Bezirks-
    verwaltungen für die Organisation der
    Chiffrierarbeit                                                     9
 4. Verantwortung und Aufgaben der
    Leiter weiterer Diensteinheiten des
    MfS                                                                10
 5. Aufgaben der Chiffrierdienste                                      11
 6. Auswahl und Einsatz von Angehörigen
    des MfS für die Arbeit in Einrich-
    tungen des Chiffrierwesens                                         12
 7. Auswahl der Einrichtungen für das
    Chiffrierwesen und deren Sicherung                                 14
 8. Betreten von Einrichtungen des
    Chiffrierwesens                                                    17
 9. Notfälle                                                           17
10. Umgang mit Chiffriermaterial                                       18
11. materiell-technische Sicherstellung                                19
12. Kontrollen                                                         20
13. Informationstätigkeit                                              21
14. Schlußbestimmungen                                                 22

Anlagen
Anlage 1 - Zusatzverpflichtung                                         23
Anlage 2 - Belehrung bei der Beendigung der
           Tätigkeit im Chiffrierwesen                                 25

                           4                        GVS MfS o008 - 46/85

                           5                        GVS MfS o008 - 46/85

Zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Staats-
und Dienstgeheimnissen sowie anderen geheimzuhaltenden Infor-
mationen (im weitern geheime Nachrichten genannt) bei der
Übermittlung über technische Nachrichtenmittel und der Durch-
setzung einer rationellen Organisation des Chiffrierten Nach-
richtenverkehrs wird zur umfassenden Durchsetzung der Dienst-
anweisung Nr. 3/84 des Genossen Minister für das MfS und das
Wachregiment Berlin "F. E. Dzierzynski" bestimmt:

1. Grundsätze

1.1. Der chiffrierte Nachrichtenverkehr ist Bestandteil des
Geheimnisschutzes im MfS und beinhaltet die konsequente Siche-
rung und den organisierten Schutz der geheimen Nachrichten bei
der Übermittlung über technische Nachrichtenmittel.

1.2. Die Sicherung und der Schutz geheimer Nachrichten sowie
aller kryptologischer Mittel und Verfahren, die der Umwand-
lung von Informationen zum Zweck der Geheimhaltung dienen
(nachfolgend Chiffrierverfahren genannt), sind tschekistische
Grundpflichten und verlangen von jedem Angehörigen unter allen
Lagebedingungen hohes Verantwortungsbewußtsein, strikte Wahrung
der Geheimhaltung und revolutionäre Wachsamkeit.

1.3. Geheime Nachrichten, deren Übermittlung über technische
Nachrichtenmittel in Form von Schrift-, Sprach-, Daten- oder
anderen Signalen vorgesehen ist, sind zu chiffrieren.

1.4. Zur Chiffrierung geheimer Nachrichten sind nur Schrift-,
Sprach-, Daten- und andere technische sowie manuelle Chiffrier-
verfahren in Anwendung zu bringen, die von der Abteilung XI
des MfS zur Verfügung gestellt oder genehmigt wurden. Die Planung

                           6                        GVS MfS o008 - 46/85

und der Einsatz von technischen Chiffrierverfahren und die
Organisation von Chiffrierverbindungen hat unter Berück-
sichtigung einer hohen Effektivität der eingesetzten Tech-
nik zu erfolgen. Der Neuaufbau bzw. die Umrüstung von Nach-
richten- oder Datennetzen, in denen Chiffriertechnik einge-
setzt werden soll, ist bereits in der Phase der Konzipierung
mit der Abteilung XI des MfS abzustimmen.

1.5. Neuerervorschläge zu Chiffrierverfahren sind in ab-
stimmung mit der Abteilung XI des MfS zu bearbeiten.

1.6. Die Nutzung der technischen und manuellen Chiffrier-
verfahren sowie chiffrierten Nachrichtenverbindungen darf
nur erfolgen, wenn die in den Sicherheitsbestimmungen fest-
gelegten personellen, organisatorischen und technischen
Voraussetzungen ununterbrochen gewährleistet sind.

1.7. Der chiffrierte Nachrichtenverkehr des MfS und des
Wachregiments Berlin "F. E. Dzierzynski" ist zu gewähr-
leisten durch:

- den Zentralen Chiffrierdienst (im weiteren Chiffrier-
  diente) des MfS in der Abteilung Nachrichten des MfS,
  den Abteilungen Nachrichten der Bezirksverwaltungen
  sowie Kreis- und Objektdienststellen,

- die Chiffrierdienste bzw. Chiffrierstellen (im weiteren
  Chiffrierdienst) der Diensteinheiten des MfS, die auf
  ihrer Linie aus operativen Gründen einen geheimen Nach-
  richtenaustausch über technische Nachrichtenmittel
  selbständig abzuwickeln haben,

                           7                        GVS MfS o008 - 46/85

- die Leitstellen für die Organisation der funktions-
  gebunden Nutzung von Chiffriermaterial.

1.8. Diensteinheiten des MfS, in denen keine Chiffrier-
dienst besteht, haben den Zentralen Chiffrierdienst des
MfS zu nutzen.

1.9. Die Einrichtung neuer Chiffrierdienste in der Haupt-
verwaltung Aufklärung, der Verwaltung Rückwärtiger Dienste
und den haupt- und selbständigen Abteilungen des MfS sowie
die Einführung der notwendigen Chiffrierverfahren sind bei
mir zu beantragen.

1.10. Die Behandlung von Fragen des Chiffrierwesens bei
Konsultationen mit zuständigen Organen und Einrichtungen
sozialistischer Staaten ist mit der Abteilung XI des MfS
abzustimmen.

1.11. Die Übergabe von Chiffriermaterial sowie die Aufnahme
von grenzüberschreitendem Chiffrierverkehr durch Chiffrier-
dienst und Leitstellen bedarf meiner Zustimmung.

1.12. Eine Auskunftserteilung über die im MfS eingesetzten
Chiffrierverfahren an andere Schutz- und Sicherheitsorgane,
staatliche Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche
Organisationen hat nur mit Genehmigung des Leiters der
Abteilung XI des MfS zu erfolgen.

                           8                        GVS MfS o008 - 46/85

2. Verantwortlichkeit und Aufgabe des Leiters der
Abteilung XI des MfS für die Organe der Chiffrier-
arbeit                                           

Der Leiter der Abteilung XI des MfS ist verantwortlich für die

- Beratung der Leiter der Diensteinheiten bei der Organi-
  sation der chiffrierten Nachrichtenverkehrs sowie für
  die Anleitung und Unterstützung der Leiter der Chiffrier-
  dienst bei der Einführung und Anwendung von Chiffrier-
  verfahren sowie bei der Spezialausbildung der Angehörigen,

- Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und die Heraus-
  gabe dienstlicher Bestimmungen zur Gewährleistung der
  Sicherheit und Ordnung bei der Nutzung von Chiffrier-
  material durch Chiffrierdienste und Leitstellen im MfS,

- Festlegung der Verfahrensweise für die Überprüfung und
  Abnahme der von Chiffrierdiensten zu nutzenden Stellen
  und Räumlichkeiten ( im weiteren Einrichtungen des Chiffrier-
  wesens genannt),

- Organisation und Sicherstellung der Instandsetzung von
  Chiffriertechnik in dem mit den jeweiligen Dienstein-
  heiten des MfS vereinbarten Umfang,

- ständige aktuelle Einschätzung der Lage bei der Gewähr-
  leistung der Sicherheit der eingesetzten Chiffrierver-
  fahren,

- Bereitstellung von Chiffriertechnik und anderem Chiffrier-
  material,

                           9                        GVS MfS o008 - 46/85

- schwerpunktmäßige Kontrollen des Standes der Einhaltung
  der Sicherheitsbestimmungen und die Unterstützung der
  Chiffrierdienste bei der Untersuchung von Verletzungen
  der Sicherheitsbestimmungen.

3. Verantwortlichkeit und Aufgaben der Leiter der Abtei-
lungen XI der Bezirksverwaltungen für die Organisation der
Chiffrierarbeit                                         

Die Leiter der Abteilung XI der Bezirksverwaltungen sind
verantwortlich für die

- Beratung der Leiter der Diensteinheiten in den Bezirks-
  verwaltungen bei der Organisation des chiffrierten Nach-
  richtenverkehrs sowie die Anleitung und Unterstützung der
  den Chiffrierdiensten und Leitstellen des MfS nachgeordneten
  Einrichtungen in den Bezirksverwaltungen bei der Einführung
  und Anwendung von Chiffrierverfahren sowie bei der Spezial-
  ausbildung der Angehörigen,

- Hilfe und Anleitung bei der Auswahl der Einrichtungen des
  Chiffrierwesens entsprechend den geltenden Sicherheitsbe-
  stimmungen sowie bei deren Ausrüstung und Freigabe zu
  ihrer Nutzung,

- Instandsetzung von Chiffriertechnik im festgelegten Umfang,

- Unterstützung der Diensteinheiten bei der Untersuchung von
  Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen des Chiffrier-
  wesens.

                           10                       GVS MfS o008 - 46/85

4. Verantwortlichkeit und Aufgabe der Leiter weiterer
Diensteinheiten des MfS                             

Die Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung, der Verwaltung
Rückwärtiger Dienste, der Hauptabteilungen, selbständigen
Abteilungen, Bezirksverwaltungen und Schulen sowie der
Kommandeur des Wachregiments Berlin, "F. E. Dzierzynski"
sind verantwortlich für die Durchsetzung dieser Durch-
führungsbestimmun in ihrem Verantwortungsbereich.

Sie haben die

- Herausgabe von dienstlichen Bestimmungen und Weisungen
  für die Organisation des Chiffrierbetriebsdienstes und
  die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit beim Umgang
  mit Chiffriermaterial in Einrichtungen des Chiffrier-
  wesens ihres Verantwortungsbereiches,

- Auswahl von Angehörigen in Abstimmung mit dem zuständigen
  Kaderorgan sowie deren Verpflichtung und Ausbildung zu
  Einsatz in Einrichtungen des Chiffrierwesens,

- ständige Einsatzbereitschaft des Chiffrierdienstes unter
  allen Lagebedingungen,

- Planung und Koordinierung aller Maßnahmen des chiffrierten
  Nachrichtenverkehrs im Verantwortungsbereich,

- Anleitung und systematische Qualifizierung der Angehörigen
  des Chiffrierdienstes, einschließlich nachgeordneter Ein-
  richtungen im Dienst- und Anleitungsbereich,

                           11                       GVS MfS o008 - 46/85

- Planung des Bedarfs von Chiffriertechnik und anderem
  Chiffriermaterial, dessen Verwaltung und Verteilung,

- Wartung und Instandsetzung der Chiffriertechnik in dem
  mit der Abteilung XI des MfS vereinbarten Umfang,

- Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
  des Chiffrierwesens

zu gewährleisten.

5. Aufgabe der Chiffrierdienste

5.1. Aufgaben des Zentralen Chiffrierdienstes des MfS in der
Abteilung Nachrichten des MfS

Der Leiter der Abteilung Nachrichten des MfS hat zu gewähr-
leisten:

- die Organisation und Sicherstellung der geheimen Regierungs-
  nachrichtenverbindungen,

- die Organisation und Sicherstellung der chiffrierten Nach-
  richtenverbindungen des MfS zu den

    Bezirksverwaltungen, Kreisdienststellen, Schulen,
    Objektdienststellen und anderen Diensteinheiten
    des MfS,

    anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen
    Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen
    Organisationen der DDR, soweit das MfS dafür zuständig
    ist,

                           12                       GVS MfS o008 - 46/85
    Sicherheitsorganen der anderen sozialistischen
    Länder.


5.2. Die Chiffrierdienst der Diensteinheiten des MfS und
deren nachgeordnete Stellen haben die Organisation und
Sicherstellung der chiffrierten Nachrichtenverbindungen
entsprechend der Aufgabenstellungen zu gewährleisten:

- in ihrem Verantwortungsbereich,

- im Rahmen der Zusammenarbeit der Diensteinheiten des MfS,

- zu den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen staatlichen
  Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organ-
  nisationen der DDR,

- zu den Sicherheitsorganen der sozialistischen Länder.

6. Auswahl und Einsatz von Angehörigen des MfS für die Arbeit
in Einrichtungen des Chiffrierwesens

6.1. Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens haben nur
Angehörige zu erhalten, die dazu berechtigt sind und diese
Informationen zu Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Dazu gehören:

- Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrierwesens unter-
  stellt sind oder in deren Verantwortungsbereich Chiffrier-
  verfahren zu Anwendung gelangen,

- Angehörige, die in den Einrichtungen des Chiffrierwesens
  tätig sind oder mit der Anwendung von und der Ausbildung

                           13                       GVS MfS o008 - 46/85
  an Chiffrierverfahren bzw. mit der Beschaffung, Instand-
  setzung oder Installation von Chiffriertechnik beauftragt
  werden.

6.2. Für die Tätigkeit in den Einrichtungen des Chiffrier-
wesens des MfS sind durch die Leiter der Diensteinheiten
Angehörige einzusetzen, die über entsprechende fachliche
Voraussetzungen verfügen, ihre Zuverlässigkeit im MfS
unter beweis gestellt haben und unter Beachtung ihrer Per-
spektive die Gewähr bieten, diese Tätigkeit über mehrere
Jahre durchführen zu können.

Die Leiter der Chiffrierdienste und Leitstellen der Dienst-
einheiten des MfS sind dem Leiter der Abteilung XI des MfS
namentlich mitzuteilen.

6.3. Für die Arbeit in Einrichtungen des Chiffrierwesens
ausgewählte Angehörige sind vor ihrem Einsatz durch den
zuständigen Leiter des Chiffrierdienstes über ihre Pflichten
und Aufgaben zur Wahrung und Sicherung der Geheimhaltung
im Chiffrierwesen entsprechend den Festlegungen in der An-
lage 1 aktenkundig zu belehren.

Sie sind mit den für sie geltenden Sicherheitsbestimmungen
und Weisungen im Chiffrierwesen vertraut zu machen.

Die Belehrungen sind halbjährlich aktenkundig zu wieder-
holen.

6.4. Die Ausbildung an Chiffrierverfahren hat durch Lehr-
berechtigte auf der Grundlage der für die Anwendung der
Chiffrierverfahren durch den Leiter der Abteilung XI des
MfS erlassenen Bestimmungen zu erfolgen.

                           14                       GVS MfS o008 - 46/85

Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung ist bei tech-
nischen Chiffrierverfahren die Betriebsberechtigung, bei
manuellen Chiffrierverfahren die Berechtigung zum Chiffrieren
zu erteilen.

Die selbständige Anwendung von manuellen und technischen
Chiffrierverfahren ohne Berechtigung ist nicht gestattet.

6.5. Beim Ausscheiden von Angehörigen aus dem Chiffrierdienst
sind diese durch den zuständigen Leiter der Chiffrierdienst
entsprechen den Festlegungen in der Anlage 2 zu belehren.
Das Ausscheiden aus dem Chiffrierdienst entbindet sie nicht
von der Verpflichtung zur weiteren Wahrung der Geheimhaltung
der ihnen bekanntgewordenen Staats- bzw. Dienstgeheimnisse.

6.6 Die Bestätigung zum Einsatz von Soldaten, Unteroffi-
zieren und Offizieren des Wachregimentes Berlin "F. E.
Dzierzynski" in den Einrichtungen des Chiffrierwesens erfolgt
durch die Abteilung XI des MfS.

7. Auswahl der Einrichtungen für das Chiffrierwesen und
deren Sicherung                                     

Einrichtungen für das Chiffrierwesen sind so auszuwählen
und zu sichern, daß Unbefugten die Einsichtnahme in Chiffrier-
material bzw. die Dokumentation von Chiffriermaterial, die
Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung, die unberechtigte
Kenntnisnahme von Geheimnissen sowie die Aufnahme bzw. Aus-
wertung kompromittierender Abstrahlungen verhindert wird.

                           15                       GVS MfS o008 - 46/85

7.1. Der Sicherung als Einrichtung des Chiffrierwesens unterliegen:

Chiffrierbetriebsstellen

Dazu gehören:

- Chiffrierstellen zur Chiffrierung und Dechiffrierung schrift-
  licher Nachrichten,

- spezielle Nachrichtenzentralen und -stellen sowie Teile
  allgemeiner Nachrichtenzentralen, die chiffrierte Nach-
  richtenverbindungen betreiben (Kanalchiffrierstellen),

- spezielle Einrichtungen der Datenübertragung, soweit da-
  bei Chiffriertechnik zum Einsatz gelangt (Datenchiffrier-
  stellen).

Sicherstellende Einrichtungen

Dazu gehören:

- Werkstätten,

- Lager, spezielle VS-Stellen, Garagen,

- Ausbildungseinrichtungen.

7.2. Die Auswahl und Sicherung von Einrichtungen des Chiffrier-
wesens und deren technische Ausrüstung haben entsprechend der
Aufgabenstellung in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung XI
des MfS bzw. den Abteilungen XI der Bezirksverwaltungen zu er-
folgen.

                           16                       GVS MfS o008 - 46/85

7.3. Bei der Projektierung von Gebäuden, Anlagen und Ein-
richtungen sind die erforderlichen Voraussetzungen zur
Sicherung und zum Schutz von Chiffriermaterial und ge-
heimen Nachrichten zu berücksichtigen.

7.4. Stationäre Einrichtungen

- Die Auswahl und Sicherung stationärer Einrichtungen des
  Chiffrierwesens hat nach den von der Abteilung XI des
  MfS herausgegebenen Ordnung zu erfolgen.

- Die Nutzung stationärer Einrichtungen des Chiffrierwesens
  und das Betreiben des chiffrierten Nachrichtenverkehrs
  über diese hat nur zu erfolgen, wenn die Sicherheitsbe-
  stimmungen eingehalten werden, die Chiffriertechnik ent-
  sprechend den dazu erlassenen Vorschriften installiert
  und überprüft wurde und eine schriftliche Genehmigung der
  Abteilung XI des MfS bzw. der zuständigen Abteilung XI
  der Bezirksverwaltung in Form eines Abnahmeprotokolles
  vorliegt. Geplante technische und andere Veränderungen,
  die der Abnahme unterliegen, sind der Abteilung XI
  des MfS bzw. der zuständigen Abteilung XI der Bezirks-
  verwaltung abzustimmen.

7.5. Mobile Einrichtungen

- Mobile Einrichtungen des Chiffrierwesens sind entsprechend
  Ziffer 7.4. dieser Durchführungsbestimmung in Abhängigkeit
  von den örtlichen Bedingungen durch ständige Bewachung,
  Schaffung von Sperrbereichen, Installation von technischen
  Sicherungsanlagen oder andere wirksame Maßnahmen zu sichern.

                           17                       GVS MfS o008 - 46/85

- Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaß-
  nahmen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
  tragen die zuständigen Leiter die Verantwortung.

7.6. Beim Einsatz von Chiffrierverfahren in besonders
gefährdeten Stellen (Flugzeuge, Schiffe, Auslandsdienst-
stellen, im unmittelbaren Grenzgebiet zu nichtsoziali-
stischen Staaten und Westberlin u. ä.) ist das Chiffrier-
material auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Durch den Leiter der zuständigen Diensteinheit sind Sicher-
heitsvorkehrungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
zu treffen.

8. Betreten von Einrichtungen des Chiffrierwesens

Zum Betreten von Einrichtungen des Chiffrierwesens sind be-
rechtigt:
 a) zuständige Leiter, denen Einrichtungen des Chiffrier-
    wesens unterstellt sind,
 b) mit der Durchführung der Chiffrierarbeit beauftrage
    Angehörige,
 c) kontrollberechtigte Angehörige.

9. Notfälle

- Leiter der Diensteinheiten, denen Einrichtungen des Chiffrier-
  wesens unterstellt sind, haben für Notfälle (Katastrophen,
  Brände, Handlungen feindlicher Kräfte u.a.) schriftliche
  Festlegungen zu treffen, in denen die Verantwortlichkeit,
  die konkrete Handlungen, die einzusetzenden Kräfte, die

                           18                       GVS MfS o008 - 46/85

  Reihenfolge der Evakuierung, Vernichtung und Zerstörung
  sowie die Räume der Evakuierung und deren Sicherung
  festzulegen sind. Die in den Einrichtungen tätigen
  Angehörigen sind mit dieser Weisung vertraut zu machen
  und darüber halbjährlich aktenkundig zu belehren.

- Die in Notfällen erfolgten Kompromittierungen, Vernich-
  tungen und Zerstörungen bzw. eingetretenen Verluste von
  Chiffriermaterial sind protokollarisch zu erfassen und
  dem Leiter der Abteilung XI des MfS zu melden.

10. Umgang mit Chiffriermaterial

- Die Anfertigung, Nachweisführung, Aufbewahrung, Kontrol-
  le und der Transport sowie die Vernichtung von Chiffrier-
  material sind auf der Grundlage der VS-Ordnung des MfS
  und der vom Leiter der Abteilung XI herausge-
  gebenen Ordnung zu organisieren.

  Für den Umgang mit Chiffriermaterial ist ein von den
  VS-Stellen getrennter spezielle Nachweißbereich
  (spezielle VS-Stellen) einzurichten.

- Die Anfertigung, Einstufung, Nachweißführung, Aufbewah-
  rung, Weitergabe, Kontrolle und Vernichtung von chiffriert
  übermittelten Informationen ist auf der Grundlage der
  VS-Ordnung des MfS durch die zuständigen Leiter zu regeln.

                           19                       GVS MfS o008 - 46/85

11. materiell-technische Sicherstellung

11.1. Planung

- Die Chiffrierdienste des MfS haben dem Leiter der Abtei-
  lung XI des MfS zu den von ihm festgelegten Termin den
  Bedarf an erforderlichem Chiffriermaterial sowie den Um-
  fang der planmäßigen Instandsetzung zu melden.

- Der Leiter der Abteilung XI des MfS hat zu gewährleisten,
  daß der bedarf an Chiffriermaterial für die Chiffrier-
  dienst im MfS in die finanziellen und materiellen Pläne
  eingeordnet wird.

- Die Planung des Chiffriermaterials hat der perspektivi-
  schen Entwicklung des Chiffrierdienstes und den Anforde-
  rungen an besondere Lagebedingungen zu entsprechen.

11.2. Sicherstellung

- Die Sicherstellung des Chiffriermaterials erfolgt durch
  die Abteilung XI des MfS,

- Chiffriermaterial, das aus Sicherheitsgründen nicht mehr
  eingesetzt werden kann, ausgesondert werden muß oder aus
  anderen Gründen nicht mehr genutzt wird, ist der Abtei-
  lung XI des MfS zu übergeben.

- Reserven an Chiffriermaterial sind in Abstimmung mit der
  Abteilung XI des MfS anzulegen.

                           20                       GVS MfS o008 - 46/85

11.3 Instandsetzungen

- Die Instandsetzungen von Chiffriertechnik erfolgt durch
  die Abteilung XI des MfS bzw. die zuständige Abteilung
  XI der Bezirksverwaltung und Instandsetzungskräfte der
  jeweiligen Diensteinheit des MfS nach entsprechender
  Vereinbarung auf der Grundlage von Normativen der Ab-
  teilung XI des MfS.

- Instandsetzungen aller Art sind nur von den Angehörigen
  der Chiffrierdienste durchzuführen, die eine entsprec-
  chende Ausbildung erhalten haben und im Besitz einer
  Instandsetzungsberechtigung sind.

12. Kontrollen

12.1. Leiter der Diensteinheiten, denen Chiffrierdienste
unterstehen bzw. die für deren Arbeit verantwortlich
zeichnen, sind verpflichtet:

- die Einhaltung der für die Chiffrierdienste des MfS er-
  lassenen Sicherheitsbestimmungen kontrollieren zu lassen,
  um Lücken, Gefährdungen und Verletzungen von Sicherheit
  und Ordnung im Chiffrierwesen und dafür begünstigende
  Umstände und Bedingungen rechtzeitig zu erkennen und
  zu beseitigen,

- die Durchführung von Kontrollen in den speziellen VS-
  Stellen ihres Verantwortungsbereiches zu gewährleisten.

Mit den Kontrollen sind fachlich geeignete Angehörige des
Chiffrierdienstes zu beauftragen, die im Besitz eines von
dem für sie zuständigen Leiter unterschriebenen Kontroll-
ausweis bzw. -auftrages sind.

                           21                       GVS MfS o008 - 46/85

12.2 Der Leiter der Abteilung XI des MfS ist berechtigt,
alle Einrichtungen des Chiffrierwesens im MfS auf Ein-
haltung der Sicherheitsbestimmungen kontrollieren zu
lassen und auf deren Durchsetzung Einfluß zu nehmen. Die
beauftragung Angehöriger müssen im Besitz eines Kontroll-
ausweise bzw. -auftrages sein, der vom Leiter der Abtei-
lung XI des MfS unterschrieben ist.

13. Informationstätigkeit

Durch die Leiter der Diensteinheiten, in deren Verant-
wortungsbereich Chiffrierdienste arbeiten, ist schriftlich
einzuschätzen:

- die Zweckmäßigkeit der eingesetzten Chiffrierverfahren
  und bestehende chiffrierte Nachrichtenverbindungen,

- die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, die ge-
  meldeten bzw. bekannt gewordenen Verletzungen der Sicher-
  heitsbestimmungen und die entsprechenden Untersuchungs-
  ergebnisse,

- die Ergebnisse der Schulung und Qualifizierung der An-
  gehörigen des Chiffrierdienstes,

- die Auswahl und Fluktuation der leitenden Angehörigen
  des Chiffrierdienstes,

- der Stand der materiell-technischen Sicherstellung des
  Chiffrierdienstes, die Einsatzbereitschaft der Chiffrier-
  technik und im Berichtszeitraum verbrauchtes Chiffrier-
  material,

                           22                       GVS MfS o008 - 46/85

- die Organisation der Zusammenarbeit mit der Abteilung XI
  des MfS, den anderen Chiffrierdiensten des MfS und das
  Zusammenwirken mit den Chiffrierorganen der DDR,

- perspektivische Probleme der Entwicklung des Chiffrier-
  dienstes.

Die Einschätzung ist jährlich zu erarbeiten und entspre-
chend dem in der Planorientierung der ZAIG vorgegebenen
Termin an den Leiter der Abteilung XI des MfS zu übergeben.

Verletzung der Sicherheitsbestimmungen des Chiffrierwesens
sind dem Leiter der Abteilung XI des MfS unverzüglich schrift-
lich über den zuständigen Vorgesetzten zu melden.

14. Schlußbestimmungen

14.1. Die Organisation des chiffrierten Nachrichtenverkehrs
im MfS nach Auslösung einer höheren Stufe der Einsatzbereit-
schaft wird gesondert geregelt.

14.2. Der Leiter der Abteilung XI des MfS hat zur Konkreti-
sierung der sich aus den grundsätzlichen Festlegungen dieser
Durchführungsbestimmungen ergebenden Aufgaben für die Chiffrier-
dienste des MfS und Leitstellen in den Diensteinheiten des
MfS Ordnungen zu erlassen.

14.3. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1985 in Kraft.
                                     Geisler
                                     Generalleutnant

                           23                       GVS MfS o008 - 46/85
                                                    Anlage 1

(4.4)Z u s a t z v e r p f l i c h t u n g

Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffrierma-
terial im/in .............................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Staatsgeheim-
nissen des Chiffrierwesens dieses Bereiches erteilt.

Zusätzlich zu meiner eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung
und Sicherung von Staatsgeheimnissen, entsprechend Abschnitt
5.2. der "Ordnung über die Organisation der VS-Arbeit im
Ministerium für Staatssicherheit (VS-Ordnung vom 1. Januar
1975, VVS MfS 008-1/75)", gehe ich nachstehende Verpflich-
tung ein:

Ich, ...........................   ........................
     (Name, Vorname)               (Personenkennzahl)

verpflichte mich:

1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen
   unbefugten strengstes Stillschweigen zu wahren und ihnen
   keinerlei Informationen über das Chiffrierwesen zu geben.

   Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur
   Kenntnisnahme von Informationen über das Chiffrierwesen
   besitzen. Personen, die die Berechtigung zum Zugang zu
   Informationen des Chiffrierwesen besitzen, dürfen
   solche Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Im Zweifels-
   fall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verantwortungs-
   bereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung gelangt,
   die Genehmigung zur Auskunftserteilung einzuholen.

                           24                       GVS MfS o008 - 46/85

2. keinerlei Gegenstände und Dokumente, die vergegenständ-
   lichte Geheimnisse des Chiffrierwesens enthalten oder
   darstellen, aus der Dienststelle zu entfernen, soweit
   nicht die Genehmigung des zuständigen Leiters vorliegt.

3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis
   zu setzen, wenn Personen an mich herantreten und den
   Verdacht erregen, daß sie sich für das Chiffrierwesen
   interessieren.

4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder
   sonstige Geräte, die zur Speicherung oder Vervielfälti-
   gung von Informationen dienen können, zu privaten
   Zwecken in die Einrichtungen des Chiffrierwesens mitzu-
   bringen oder private Radio- und Fernsehapparate in Ein-
   richtungen des Chiffrierwesens zu betreiben.

5. alle mir zur Kenntnis gelangenden Verletzungen der Ge-
  heimhaltungspflicht und jeden diesbezüglichen Verdacht
  meinem Vorgesetzten im Chiffrierwesen zur Kenntnis zu
  geben.

Ich bin mir bewußt, daß ich bei der Verletzung dieser Zusatz-
verpflichtung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(wie in der Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung von
Staatsgeheimnissen) zur Verantwortung gezogen werden.

.............................   .............................
(Ort, Datum)                    (Unterschrift)

Verpflichtung durchgeführt:     .............................
                                (Unterschrift/Funktion)

Halbjährliche Belehrungen
_____________________________________________________________
Datum    Unterschrift             Datum    Unterschrift

                           25                       GVS MfS o008 - 46/85
                                                    Anlage 2

(4.6)B e l e h r u n g
bei der Beendigung der Tätigkeit im Chiffrierwesen

1. Über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen habe ich gegen-
   über allen Personen (einschließlich Familienangehörigen)
   auch nach der Beendigung dieser Tätigkeit strengstes Still-
   schweigen zu wahren. Ich habe keinerlei Informationen über
   das Chiffrierwesen, weder in schriftlicher, mündlicher oder
   anderer Form an andere Personen zu geben.

2. Meinen unmittelbaren Vorgesetzten bzw. den Leiter der
   nächsten Dienststelle des MfS habe ich zu informieren,
   wenn Personen an mich herantreten und den Verdacht
   erregen, daß sie sich für meine ehemalige Tätigkeit im
   Chiffrierwesen interessieren.

..............................    ............................
(Ort, Datum)                      (Unterschrift)

Belehrung durchgeführt:           ............................
                                  (Unterschrift/Funktion)

(4.1) Chiffriererlaubnis für Außenhandelsvertretungen BStU*114

Im Jahr 1959 gab der Handelsminister ein Dokument heraus in der mit den angeführten Staaten
Chiffriererlaubnisse erteilt wurden, oder auch verwehrt.
(Die Ländernamen entsprechen der in der Zeit gültigen Bezeichnungen)

In folgenden Länder wurde Chiffrierrecht vereinbart:
 - Indien, Irak, Guinea, VAR ( Vereinigte Arabische Republiken, Ägypten, Syrien).

In Ghana wurden konsularische Vereinbarung zum Chiffrierrecht getroffen.

In diesen Ländern gab es Zusagen bzw. Tolerierung von chiffrierten Handelstelegrammen:
 - Indonesien, Burma, Jemen, Türkei, Italien, Österreich, Libanon, Island, Schweden, Norwegen, Griechenland.

In diesen Ländern wurde kein Chiffrierrecht gegeben und es müssen Klartexte gesendet werden:
 - Frankreich, Belgien, Columbien, Sudan, Niederlande, Dänemark.

In England gibt es kein Chiffrierrecht und es liegen keine Erfahrungen vor.

In diesen Ländern nur die Nutzung des Mosse bzw. ACME Codes:
 - Uruguay, Brasilien, Argentienien .


(4.2) Chiffrierorgan des Außenhandel COA BStU*169
Das Chiffrierorgan des Außenhandel ist verknüpft mit dem Auslandschiffrierorgan ACO.
Es wurden im COA folgende Chiffriergeräte verwendet (1988):
- T-304 LEGUAN
- T-353 DUDEK (ACO Ausland)
- T-310 ARGON
- T-301 GRANAT - CM2 (ACO Ausland)
- T-307/2 DIAMANT DUDEK
Die Geräte mit dem Anhang ACO Ausland sind die Geräte die im Ausland genutzt wurden.
Interessant ist das die T-301 noch 1988 eingesetzt war.


(4.3) Auslandschiffrierorgan ACO BStU*107
Die Chiffrierstellen der ACO erhielten die Bezeichnung "Kabinen AURORA". BStU*113
Bei diesen Kabinen handelt es sich um abstrahlungssichere faradayische Käfige.
1988 waren in den 97 Auslandsvertretungen nur 38 Vertretungen mit Chiffriermaschinen
ausgestattet. BStU*113

In den Auslands- Direkt- und Vorchiffrierverfahren waren:
- T-353 DUDEK
- T-314 MAJA
- T-301 GRANAT CM-2
- T-205 WECHA
- M-105 AGAT
- SWESDA
- ARCUS
verwendet worden.
Die Inlandsverbindungen des ACO wurden mit den Verfahren T-310/50 ARGON, T-353 DUDEK-M
und PYTHON-manuell abgedeckt. BStU*120 *121


Ausbildungsschwerpunkte zum Chiffreur im ACO: BStU*121
  1. Überblick und Aufgaben des ACO
  2. Dienstvorschriften, Richtlinien und Arbeitsanweisung des
    Chiffrierbetriebsdienstes (CBD) der Schreibstellen für die
    geheime Regierungsfernschreibverbindungen.
  3. Ablauf und Besonderheiten des Betriebsdienst der ACV
  4. Instruktion der Durchführung des Telexverkehrs zwischen dem
    MfS und den Ministerien des Inneren der VR Polen, CSSR,
    Ungarn und Bulgarien.
    Sendezeiten der Funkstelle N 2/3 mit den bewaffneten Organen der
    sozialistischen Bruderstaaten.
    Besonderheiten der Direkt-Chiffrierverbindung Berlin-Prag und
    Berlin-Warschau.
    Sowie die Besonderheiten im Informationsaustausch Berlin-Havanna.
  5. Einweisung in die Gebrauchsanweisung der im ACV angewandten Verfahren
  6. Verfahren AGAT, SWESDA und DUDEK-M
  7. Ausbildung zur Tätigkeit als Chiffreur
  8. Einweisung in die Chiffrierverfahren DUDEK-M. ARCUS, SEWSDA.
    Das Erlernen des 10 Fingerblindschreibens
  9. Ausbildung an den Chiffrierverfahren Sachgebiet Inland
  10. Verfahren ARGON, DUDEK und PYTHON-manuell.

               Geheime Verschlußsache!        BStU*123
               GVS-Nr. 68/70
                     Ausfertigung   Blatt
               Ex.  Nr. 000



                     Weisung
                     für die
Mitarbeiter des Chiffrierdienstes in den Auslandsvertretungen
       der Deutschen Demokratischen Republik

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             Geheime Verschlußsache!
               GVS-Nr. 68/70

                    Weisung
                    für die
Mitarbeiter des Chiffrierdienstes in den Auslandsvertretungen
        der Deutschen Demokratischen Republik

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Auf Grund der "Anordnung über den Chiffrierdienst des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratische Repu-
blik", GVS Nr. 41/70, vom 30.1.70 wird angewiesen:

I. Grundsätze

1. Der Mitarbeiter des Chiffrierdienstes (MCD) in den Auslandsver-
   tretungen der Deutschen Demokratischen Republik hat die Über-
   mittlung geheimer Nachrichten zwischen den Auslandsvertretungen
   und dem MfAA, MAW und Ministerrat der DDR zu gewährleisten.

2. Geheime Nachrichten, die zur Übermittlung über technische Nach-
   richtenmittel vorgesehen sind oder deren sichere Überbringung
   durch Kurier nicht gewährleistet ist sind zu chiffrieren.

3. Es ist verboten, auf chiffrierte übermittelte Nachrichten offen in
   Schreiben oder über technische Nachrichtenmittel in der Weise Be-
   zug zu nehmen, daß durch mithörende; oder mitlesende dritte Per-
   sonen auf den konkreten Inhalt der chiffrierten Nachricht oder die
   Bedeutung verwendeter Geheimeinheiten geschlossen werden
   kann.

4. Das Recht zur Einsichtnahme in Chiffriermittel und zum Betreten
   bestätigter Räume der MCD haben in der Regel nur folgende
   Personen:

   a) bestätigte MCD des Ministeriums für Auswärtigen Angelegen-
      heiten,

   b) Kontrollberechtigte des Chiffrierdienstes des MfAA,

   c) Leiter der Auslandsvertretungen der DDR. Bei Abwesenheit des
      Leiters der Auslandsvertretung ist dieses Recht nicht auf den
      amtierenden Leiter übertragbar. Ausnahmen bedürfen der Ge-
      nehmigung durch den Leiter des Chiffrierdienstes des MfAA.

5. Die Geschäftsführung des Chiffrierdienstes ist von der allgemeinen
   Geschäftsführung einschließlich der VS-Nachweisführung getrennt
   zu halten. Sendungen des Chiffrierdienstes sind nur vom MCD zu
   öffnen.

6. Der MCD hat zu gewährleisten, daß diese Weisung durchgesetzt
   und eingehalten wird.

                                                                         3
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II Auswahl und Sicherung von Räumen und Einrichtungen

1.   Auswahl der Räume
1.1  Räume und Einrichtungen des Chiffrierdienstes sind so abzusi-
     chern, daß ein Eindringen, die Entwendung von Chiffrierunterla-
     gen, die Einsichtnahme in diese oder das Mithören von Gesprä-
     chen, Vorträgen usw. über Fragen des Chiffrierwesens durch un-
     befugte Personen soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

1.2. Die für die Durchführung der Chiffrierarbeit erforderlichen Räume
     sind durch die Leiter der Auslandsvertretungen und die MCD in
     eigener Zuständigkeit auszuwählen. Die Räume sind möglichst in
     massiven Gebäuden, in denen wenig Personenverkehr herrscht,
     unterzubringen. Sie sollen möglichst in mittleren Stockwerken lie-
     gen.

1.3. Zur Gewährleistung einer schnellen Übermittlung der chiffrierten
     Telegramme ist es zweckmäßig, die Chiffrierräume in unmittelbarer
     Nähe der Funkstelle auszuwählen.

1.4. Um das Betreten der Räume und Einrichtungen durch technisches
     Personal (Handwerker usw.) einzuschränken, sind solche Räume
     zu bevorzugen, in denen technische Einrichtungen wie Hauptsi-
     cherungskästen, Fernsprechverteiler u. a. nicht eingebaut sind.

1.5. Macht sich auf Grund besonderer Situationen (Alarmfall) eine Ver-
     legung der Räume und Einrichtungen des Chiffrierdienstes erfor-
     derlich, ist bei der Auswahl der zeitweilig zu benutzenden Räume
     entsprechend Punkt 1.1 zu verfahren.


2. Sicherung der Räume und Einrichtungen

   Die für die Durchführung der Chiffrierarbeit erforderlichen Räume
   müssen folgenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen:

   - Die Fenster sind durch Stahlgitter, welche im Mauerwerk befe-
     stigt sind zu sichern.

   - Das Befestigen der Fenstergitter an Holzhäusern oder -barak-
     ken hat so zu erfolgen, daß ein Entfernen der Gitter von außen
     nicht möglich ist.

   - Die Eingangstür ist von innen mit Blech zu beschlagen oder mit
     einer Gitter- oder Eisentür abzusichern.

4
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   - In die Türen sind Sicherheitsschlösser (DDR-Erzeugnisse) einzu-
     bauen,
     Gittertüren und bewegliche Fenstergitter sind mit Kastensicher-
     heitsschlössern (DDR-Erzeugnisse) zu sichern.

   - Für alle Türschlösser müssen zwei Schlüssel vorhan-
     den sein. Ein Schlüssel der Außentür ist im versiegelten Behält-
     nis beim Bereitschaftsdienst aufzubewahren, damit bei Abwe-
     senheit des MCD ein Schlüssel jederzeit bei Katastrophen (Feu-
     er, Wassereinbruch usw.) vorhanden ist. Bei Verlust eines Schlüs-
     sels ist das Türschloß durch ein neues zu ersetzten bzw. zu ver-
     ändern.

   - Sind Fender sowie die Eingangstür und evtl. die Wände durch
     eine Raumschutzanlage gesichert, so ist eine zusätzliche Absi-
     cherung nicht notwendig.

   - Raumschutzanlagen für die Chiffrierräume sind nur von den
     MCD aus- bzw. einzuschalten. Die Anlage muß so beschaffen
     sein, daß ein unkontrolliertes Ausschalten nicht möglich ist.

   - Für die Entgegennahme und Aushändigung von Telegrammen
     sowie für den dienstlichen Verkehr mit außenstehenden Perso-
     nen ist ein Schalterfenster oder nach Möglichkeit ein Vorraum
     zu schaffen. Das Schalterfenster muß von innen verschließbar
     sein. Seine Größe darf ein Einsteigen nicht ermöglichen.

   - Durch Anbringen von Vorhängen, Blenden, Scheibengardinen,
     Mattierungen der Fensterscheiben oder andere geeignete Maß-
     nahmen ist zu gewährleisten, daß Unbefugte die Einsicht in
     die Chiffrierunterlagen nicht möglich ist.

   - Die Zugangstür zu den Arbeitsräumen ist ständig unter Ver-
     schluß zu halten.

3. Inneneinrichtung der Räume und Einrichtungen

   - Die Räume sind mit der erforderlichen Anzahl an Panzer- bzw.
     Stahlblechschränken oder Stahlkassetten auszustatten. Diese
     müssen mit Sicherheitsschlössern (DDR-Erzeugnisse) versehen
     sein.

   - Stahlkassetten bzw. leicht transportierbare Panzer- oder Stahl-
     blechschränke sind am Fußboden oder an der Wand mit Stein-
     schrauben zu befestigen.

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   - Für die Panzer- oder Stahlblechschränke müssen zwei Schlüssel
     vorhanden sein. Einen Schlüssel trägt der MCD ständig bei sich.
     Der zweite Schlüssel ist dem Leiter der Auslandsvertretung im
     versiegelten Behältnis zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei Ver-
     lust eines Schlüssels muß das Schloß verändert bzw. erneuert
     werden.
     Besondere Regelungen bedürfen der Genehmigung der Sek-
     tion A.

   - Für die Versiegelung der Arbeitsräume sowie der Panzer- oder
     Stahlblechschränke oder auch Stahlkassetten müssen zwei Pet-
     schafte vorhanden sein.

   - Petschafte, die zur Versiegelung der Panzer- bzw. Stahlbelech-
     schänke oder Kassetten benutzt werden, dürfen nicht zur Ver-
     siegelung der Türen (Räume) und der VS-Post verwandt werden.


4. Bestätigung der Räume und Einrichtungen

   Zwecks Bestätigung der Räume und Einrichtungen ist eine Skizze
   in zweifacher Ausfertigung mit entsprechenden Erläuterungen der
   Sektion A zu übersenden. Die Räume und Einrichtungen des MCD
   dürfen erst benutzt werden, wenn von der Sektion A die Geneh-
   migung dazu erteilt wurde. Diese Genehmigung erstreckt sich auch
   auf die Benutzung der Panzer- bzw. Stahlblechschränke oder Kas-
   ssetten.

5. Betreten der Räume und Einrichtungen

   Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen haben die Leiter der
   Auslandsvertretungen und die Kontrollbeauftragten des Chiffrier-
   dientes des MfAA. Macht sich ein Betreten der bestätigten Ar-
   beitsräume durch andere Personen erforderlich, so sind folgende
   Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

   - Die Chiffrierunterlagen sind unter Verschluß zu bringen.

   - Die Siegelung an Panzer- bzw. Stahlblechschränken oder Stahl-
     kassetten ist unkenntlich zu machen.

   - Der Aufenthalt dieser Personen in den Arbeitsräumen ist durch
     den MCD ständig zu beaufsichtigen.

   - Personen, die Räume und Einrichtungen des MCD betreten,
     sind in einem Besucherbuch mit Angabe des Namens, der Zeit
     und des Grundes durch den MCS einzutragen.

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III. Aufbewahrung, Nachweisführung, Vernichtung und Beförderung
     von Chiffrierunterlagen

1.   Aufbewahrung

1.1. Chiffrierunterlagen sind in den bestätigten Räumen in Panzer-
     und Stahlblechschränken oder Stahlkassetten aufzubewahren.

1.2. Sind für die Durchführung der Chiffrierarbeit keine bestätigten
     Räume vorhanden, so sind sämtliche Chiffrierunterlagen in einer
     Stahlkassette oder VS-Tasche im Panzerschrank bzw. Stahlblechschrank
     des Leiters der Auslandsvertretung aufzubewahren. Die Stahlkas-
     sette oder VS-Tasche ist nur mit dem persönlichen Petschaft des
     MCD zu siegeln.

1.3. Chiffrierunterlagen sind getrennt von dem allgemeinen Schriftver-
     kehr aufzubewahren.

1.4. Ein kollektives Verwalten von Chiffrierunterlagen ist nicht statthaft.
     Es muß gewährleistet sein, daß die in den Auslandsvertretungen
     tätigen Reserve-MCD nur zu den Unterlagen Zugang erhalten, die
     sie unmittelbar zur Arbeit benötigen.

1.5. Beim Verlassen der Räume sind die Panzer- bzw. Stahlblechschrän-
     ke oder Kassetten zu verschließen und bei längerer Abwesenheit
     und nach Dienstschluß zu versiegeln.


2.   Nachweisführung

2.1. Chiffrierunterlagen sind getrennt von allgemeinen Verschluß-
     sachen auf Karteikarten, die ausschließlich für solche Zwecke be-
     stimmt sind, nachzuweisen.

2.2. Die zur Nachweisführung benutzten Karteikarten sind als Ver-
     schlußsache zu vereinnahmen.

3.   Vernichtung

3.1. Die Vernichtung ist zu folgenden Terminen durchzuführen:

     - Ungültige Chiffriermittel sowie Zwischenmaterial und Geheim-
       texte (Arbeitsmaterial) innerhalb von 6 Tagen.

     - Karteikarten für den Chiffriermittelnachweis sowie Quittungs-
       bücher für die Übergabe von Chiffrierunterlagen frühestens
       3 Jahre nach der letzten Eintragung oder auf Anweisung des Lei-

                                                               7
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       ters des Chiffrierdienstes des MfAA bzw. der Kontrollbeauftrag-
       ten.

3.2. Die Vernichtung aller anderen Chiffrierunterlagen bzw. Rücksen-
     dung erfolg auf Weisung des Chiffrierdienstes des MfAA.

3.3. Ungültige Chiffrierunterlagen sind vor der Vernichtung entspre-
     chend den Eintragungen in den Karteikarten auf ihre Vollzählig-
     keit zu überprüfen.

3.4. Chiffrierunterlagen sind so zu vernichten, daß Unbefugte keinen
     Einblick in diese erhalten und keine auswertbaren Überreste ver-
     bleiben.

3.5. Die Vernichtung ist in der Regel von zwei MCD durchzuführen und
     von diesen Unter Angabe des Datums unterschriftlich zu bestäti-
     gen.

3.6. Bei besonderen Situationen ist entsprechend dem Alarmplan zu
     verfahren.

4.   Beförderung

4.1. Chiffrierunterlagen sind nur durch den Kurierdienst des MfAA zu
     befördern.

4.2. Chiffrierunterlagen sind zum Versand doppelt zu verpacken und
     nur mit dem zur Versiegelung des Arbeitsraumes zu benutzenden
     Petschaft zu versiegeln.

4.3. Die äußere Verpackung hat den geltenden Bestimmungen des
     Kurierdienstes des MfAA zu entsprechen.

Beispiel:

_______________________________________________________________
|        Geheime Dienstpost                                    |
|                                   Handpost                   |
|        Ministerium für Auswärtige                            |
|        Angelegenheiten                                       |
|        Sektion A                                             |
|                                                              |
|        Berlin                                                |
|  MCD                                                         |
|                                                              |


8

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4.4 Die innere Verpackung ist wie folgt zu beschriften:

_______________________________________________________________
|        Geheime Dienstpost                                    |
|                                   Handpost                   |
|        Ministerium für Auswärtige                            |
|        Angelegenheiten                                       |
|        Leiter der Sektion A                                  |
|                                                              |
|        Berlin                                                |
|  Kairo                                                       |
|                                                              |


4.5. Chiffriermittel sowie die dazugehörigen Begleithefte sind getrennt
     zu verpacken und zu versenden.

4.6. Die zum Versand kommenden Chiffriermittel dürfen mit keinerlei
     Verbindungshinweisen oder Gültigkeitsterminen beschriftet wer-
     den.

4.7. Der Empfang und die Registratur von Chiffriermitteln ist durch Un-
     terschrift auf dem Chiffrebegleitheft zu bestätigen und mit näch-
     ster Kurierpost an den Absender zurückzuschicken.


5.   Geschäftsführung

5.1. Die MCD haben eine eigene VS-Geschäftsführung für Chiffrier-
     unterlagen einzurichten.

5.2. Die Anfertigung und der Umgang mit Verschlußsachen hat auf der
     Grundlage der im MfAA gültigen allgemeinen VS-Ordnung (An-
     ordnung über die Anfertigung, Behandlung, Aufbewahrung und
     Sicherung von Verschlußsachen) zu erfolgen.

5.3. Die Vernichtung und Löschung von Verschlußsachen des Chiffrier-
     dienstes erfolgt auf Weisung des Chiffrierdienstes des MfAA.

5.4. Chiffrierunterlagen sind nach der VS-Rahmennomenklatur auszu-
     zeichnen.

5.5. Als GVS sind auszuzeichnen:

     - Jahresanalysen und Jahrespläne,

     - Unterlagen zu Schlüsselverfahren,

     - Schreiben über geplante Schlüsselverbindungen,

                                                               9

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     - andere Schriftstücke, deren Inhalte nur einem eng begrenzten
       Personenkreis zur Kenntnis gelangen darf.

     Manuskripte und Notizen zu den angeführten Unterlagen sind wie GVS
     zu behandeln.


5.6. Als VVS sind auszuzeichnen:

     - Teilberichte über die Chiffrierarbeit,

     - Arbeits- und Schulungspläne,

     - Berichte und Meldungen über Kontrollergebnisse, soweit sie be-
       sondere Vorkommnisse enthalten oder auf Chiffriermittel, Chiff-
       rierverbindungen und Arbeitsmethoden des Chiffrierdienstes
       eingehen,

     - Übergabeprotokolle,

     - Nachweisbücher und Nachweiskarten des Chiffrierdienstes,

     - Schriftstücke, deren Inhalt nur einem eng begrenzten Personen-
       kreis zur Kenntnis gelangen darf.

     Manuskripte und Notizen zu den aufgeführten Unterlagen sind
     wie VVS zu behandeln.


IV.  Durchführung und Behandlung der Chiffrierkorrespondenz

1.   Ausarbeitung und Behandlung der Klartexttelegramme

1.1. Klartexttelegramme sind im Telegrammstil abzufassen und müssen
     folgende Angaben enthalten:

     - Empfänger, Absender,

     - Dringlichkeit, Geheimhaltungsgrad, Reg.-Nr., Anzahl der Aus-
       fertigungen,

     - Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigen,

     - Unterschrift der Schreibkraft.

     Der MCD hat die Bearbeitung von Klartexttelegrammen abzuleh-
     nen, wenn die genannten Angaben nicht vollständig vorhanden
     sind.

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1.2 Nachträgliche Veränderungen auf ausgehenden Klartexttelegram-
    men müssen vom Absender abgezeichnet werden.

1.3. Dem MCD sind Klartexte wie folgt zu übergeben:

    - persönlich durch den Unterzeichnungsberechtigten dazu beauftrag-
      ten Mitarbeiter der Vertretung (DDR-Bürger) oder

    - im versiegelten Umschlag durch Boten der Vertretung
      (DDR-Bürger)

    Es ist untersagt, Klartexte über Fernschreiber oder Telefon dem
    MCD zuzuleiten.

1.4. Die vom MCD bearbeiteten Telegramme sind an den Empfänger
     wie folgt zu übergeben:

     - Überbringung durch den MCD oder

     - persönliche Abholung durch den Empfänger bzw. durch einen
       vom Empfänger dazu beauftragten Mitarbeiter der Vertretung
       (DDR-Bürger) oder

     - durch Boten der Vertretung (DDR-Bürger) im versiegelten Um-
       schlag.

     Es ist untersagt, zur Zustellung von Klartexttelegrammen öffent-
     liche Verkehrsmittel zu benutzen.

1.5. Nach Dienstschluß sowie an Sonn- und Feiertagen werden nur
     Blitz-Telegramme zugestellt. Die Zustellung erfolgt entsprechend
     Punkt 1.3. und 1.4.

1.6. Dem MCD ist es untersagt, den Text der bearbeiteten Telegram-
     me über Fernschreiber oder über Telefon an die Empfänger zu
     übermitteln.

1.7. Die Übergabe von chiffrierten Telegrammen an das Nachrichten-
     personal hat gegen Quittungsleistung unter Angabe des Datums
     und der Uhrzeit zu erfolgen.

1.8. Die Übernahme von Klartexttelegrammen bzw. die Einsichtnahme
     durch den Empfänger ist durch diesen unterschriftlich mit Datum
     und Uhrzeit zu bestätigen.

1.9. Auf den Klartexttelegrammen, die dem Empfänger übergeben bzw.
     zur Einsichtnahme vorgelegt worden, dürfen keine Angaben enthalten
     sein, die auf das Chiffrierverfahren schließen lassen.

                                                                 11
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2.   Aufbewahrung und Nachweisführung von Klartexttelegrammen

2.1. Klartexttelegramme sind wie Verschlußsachen zu behandeln. Die
     Aufbewahrung der Klartexttelegramme erfolgt

     - beim VS-Sachbearbeiter oder

     - beim Versender bzw. Empfänger

2.2. Die Unterzeichnungsberechtigten sind für die Einrichtung einer
     Telegrammregistratur sowie die Nachweisführung und Kontrol-
     le der Klartexttelegramme in ihrem Bereich verantwortlich.

2.3. Die Klartexttelegramme sind in VS-Quittungsbüchern zu registrie-
     ren. Die Aufbewahrung der Klartexttelegramme hat gesondert vom
     allgemeinen Schriftverkehr zu erfolgen.

2.4. Die Vernichtung von Klartexttelegrammen erfolgt auf Anweisung
     der Unterzeichnungsberechtigten. Die Vernichtung ist vom Unter-
     schriftsberechtigten und vom VS-Sachbearbeiter durchzuführen
     und von diesen unter Angaben des Datums unterschriftlich im VS-
     Quittungsbuch zu bestätigen.

2.5. Die Unterzeichnungsberechtigten sind für eine jährliche durchzu-
     führende Inventur der Klartexttelegramme verantwortlich. Das Er-
     gebnis der Inventur ist dem MCD schriftlich mitzuteilen. Die Inven-
     tur erfolgt in der Regel mit Stichtag 30. 11. bzw. bei der Ablösung
     des Unterschriftsberechtigten. Der MCD ist berechtigt, Kontrollen
     durchzuführen.


V.   Informationstätigkeit

1.    Vorausmeldungen an den Chiffrierdienst des MfAA sind erforderlich
      über:

     a) Geplante Veränderungen des Arbeitsraumes des MCD, die Ein-
        fluß auf die Sicherheit haben können.

     b) Vorgesehene Teilnahme von Mitarbeitern des Chiffrierdienstes
        als Zeugen oder Sachverständige an Gerichtsverhandlungen.
        Die Meldung muß enthalten:

        - Art und Inhalt des Prozesses,

        - Angabe der Personen, gegen die der Prozeß geführt wird.

12

---


2. Sofortmeldungen an den Leiter des Chiffrierdienstes des MfAA
   sind erforderlich über:

   a) Grobe Verstöße gegen die Grundsatzdokumente des Chiffrier-
      wesens und die Sicherheitsbestimmungen zu den einzelnen
      Verfahren.

   b) Kompromittierung der Chiffrierunterlagen.

   c) Vorkommnisse, die auf eine Gefährdung der Sicherheit des Ar-
      beitsraumes und der Einrichtung der MCD schließen lassen.

   Meldungen von a) - c) müssen enthalten:

   - Art der Vorkommnisse,

   - Sachverhalt,

   - eingeleitete Maßnahmen.

   d) Persönliche Veränderungen bei den MCD und ihren Familien-
      angehörigen wie:

      - beabsichtigte Verlobung, Eheschließung, Ehescheidung

      - Wohnungswechsel

      - eingeleitete Disziplinar-, Partei- und gerichtliche Strafen

      - Republikflucht

      - Verbindungen nach Westberlin, Westdeutschland und ande-
        ren kapitalistische Ländern.

   e) Persönliche Veränderungen bei sonstigen nahen Verwandten
      und Bekannten der MCD wie:

      - Republikflucht

      - gerichtliche Strafen

      - Verbindungen nach Westberlin, Westdeutschland und ande-
        ren kapitalistischen Ländern.

   f) Ausscheiden von Reserve-MCD.

3. Private Reisen von MCD im Gastland außerhalb des Dienstortes
   bedürfen der Zustimmung des Leiters der Auslandsvertretung und
   des Leiters des Chiffrierdienstes des MfAA. Die Meldungen über die
   geplante Reise hat mindestens 8 Tag vor Antritt zu erfolgen.

                                                             13

---


4.   Jährlich sind dem Chiffrierdienst des MfAA zu übersenden:

4.1. Jahresbericht

     Der Jahresbericht muß folgende Punkte enthalten:

     a) Die Sicherheit des Chiffrierraumes und des Stahlschrankes.

     b) Erfüllungsstand über Vollzugsmeldung auf Grund durchgeführ-
        ter Kontrollen.

     c) Vollzähligkeit, Zustand der Lagerung der Chiffrierunterlagen,
        Stand der Nachweisführung.

     d) Behandlung und Nachweisführung der Klartexttelegramme
        durch die Unterzeichnungsberechtigten.

     e) Ergebnis der Stichprobenkontrolle offener Telegramme.

     f) Einschätzung des Standes der festgelegten Qualifizierungs-
        maßnahmen.

     g) Einschätzung der eigenen fachlichen Arbeit.

     h) Vorschläge und Hinweise zur Verbesserung der Arbeit des
        Chiffrierdienstes und der MCD in den Auslandsvertretungen.

     i) Einschätzung der Arbeit der Reserve-MCD.

     j) Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Chiffrierdien-
        stes

        - mit der Leitung und den Unterzeichnungsberechtigten der
          AV,

        - mit anderen Chiffrierdiensten.

     k) Statistik über Querverbindungen (Anzahl der Telegramme und
        Gruppen getrennt nach Ein- und Ausgang).

4.2. Der Jahresbericht ist so abzuschließen, daß er bis zum 30. 11. des
     jeweiligen Jahres dem Leiter des Chiffrierdienstes im MfAA vor-
     liegt.

4.3. Der Jahresbericht ist dem Leiter der Auslandsvertretung zur Kennt-
     nisnahme vorzulegen und abzeichnen zu lassen.

4.4. Der Jahresbericht ist in zweifacher Ausfertigung anzufertigen.
     Das 1. Exemplar erhält der Leiter des Chiffrierdienstes.
     Das 2. Exemplar verbleibt beim MCD.

14

---

5. Jahresinventur des Schriftverkehrs

5.1. Vom MCD ist jährlich eine Inventur aller GVS, VVS und VD-Unter-
     lagen durchzuführen.

5.2. Alle Schriftstücke sind vom MCD getrennt nach Ein- und Ausgang
     auf einer Inventurliste (Vordruck) zu erfassen. Die Inventurlisten
     sind bis zum 30. 11. des jeweiligen Jahres dem Leiter des Chiffrier-
     dienstes zu übersenden.

6. Petschaftsinventur

6.1. Vom MCD ist jährlich eine Inventur der Petschafte durchzuführen.

6.2. Die Petschaftsinventur ist vom MCD auf einem Abdruckblatt (zwei
     mal für jedes Petschaft) bis zum 30. 11. des jeweiligen Jahres dem
     Leiter des Chiffrierdienstes zu übersenden.

6.3. Die Petschafte des MCD dürfen nicht in der Inventurliste für die
     VS-Hauptstelle erschienen.


Schlußbestimmungen

Diese Weisung tritt am 1. 3. 70 in Kraft.
Gleichzeitig wir die "Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter des Chiff-
rierdientes in den Unterabteilungen der Abteilung A des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Repu-
blik im Ausland", GVS Nr. 233/58, vom 1. 6. 1958 außer Kraft gesetzt.



Berlin, den 1. 3. 1970


Bestätigt:



         gez. Reißig                         gez. Kath
Leiter der Abt. Verbindungen             Leiter der Sektion A


                                                                 15


                                       Vertrauliche Verschlußsache
                                       ACO 00/ 49/84
                                       1. Ausfertigung 4 Blatt


              Arbeitsanweisung
für Mitarbeiter des ACO in den Botschaften und anderen Einrich-
tungen der DDR im Ausland zur Organisation und Gewährleistung
der Aufgaben in besonderen Situationen                        

I.     Die Maßnahmen dieser Arbeitsanweisung treten auf Weisung
       des Leiters der Botschaft oder des Leiters des Zentrums
       für Auslandsverbindungen (ZAV) bei besonderen Situationen
       in Kraft.

II.    Die Arbeitsanweisung stellt eine Ergänzung zum Alarmplan
       der Botschaft dar und dient
       - der Sicherung der Chiffrierverbindungen mit dem ACO
       - dem Schutz der Unterlagen und der Arbeit des Mitarbeiters
         des ACO.

III.   Die Alarmierung erfolgt entsprechend den Stufen der Ein-
       satzbereitschaft.

1.     Erhöhte Einsatzbereitschaft (EE):
       Gewährleistung der Möglichkeit einer sofortigen Verbin-
       dungsaufnahme (Botschaft - ACO und ACO - Botschaft);
       ständige Anwesenheit in der Dienststelle oder Wohnung;
       kurzzeitige Abmeldungen im Interesse der Erfüllung der
       Gesamtaufgaben sind je nach Situation unter Angabe der
       voraussichtlichen Zeit der Abwesenheit möglich. Das
       Stadtgebiet darf nicht verlassen werden.

2.     Volle Einsatzbereitschaft (VE):
       Sicherung einer ständigen Verbindung zum ACO;
       ständige Anwesenheit in der Dienststelle.

                                        VVS ACO 001 - 49/84
                                        Blatt 02

IV.   Die Herstellung der Einsatzbereitschaft ist telegrafisch
      an den Leiter des ACO zu melden bzw. zu bestätigen:
      - EE bei nächster regulären Verbindung
      - VE als Sofortmeldung.

V. 
1.    Bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit des Raumes
      und der Unterlagen sind in Absprache mit dem Leiter der
      Botschaft oder wenn dies nicht möglich ist, eigenverant-
      worlich, alle nicht zur Arbeit benötigten Unterlagen
      in folgender Reihenfolge zu vernichten:
      - Zirkularhefte
      - alle Telegramklartexte
      - bereits verwendete Schlüsselunterlagen und Zwischen-
        material
      - in Benutzung befindliche Chiffrehefte
      - alle anderen Unterlagen mit Vertraulichkeitsgrad
      Ist Chiffriertechnik vorhanden, sind zu vernichten:
      - VS-Baugruppen
      - Bedienungsanweisungen
      - allgemeine Baugruppen, einschließlich Stromversorgung

2.    Die Vernichtung ist mit nächster Möglichkeit an den
      Leiter des ACO mitzuteilen.
      Das Protokoll muß enthalten:
      - Auf wesen Weisung wurde was vernichtet
      - Wann erfolgte Vernichtung
      - Wer führte die Vernichtung durch
      - Unter welchen Bedingungen erfolgte Vernichtung
        (Ort, Art und Weise).

VI.
1.    Das individuelle Chiffriermaterial dient der Sicherung
      der Verbindung zum ACO. Es ist mit allen Mitteln vor
      Verlust zu schützen.

                                        VVS ACO 001 - 49/84
                                        Blatt 3

      Der Schutz kann in einer rechtzeitigen Auslagerung oder
      auch im Tragen von Chiffrierheften am Körper bestehen.
      Dazu können diplomatische Mitarbeiter einbezogen werden.
      An den Auslagerungsort sind Mindestanforderungen in Fragen
      Sicherheit zu stellen (Absicherung, keine unkotrollier-
      bare Zutrittsmöglichkeit, Sicherheitsbehältnis für Material,
      keine Einsicht Außenstehender in Chiffrierarbeit).
      Der Leiter des ACO ist über die Durchführung von Maßnahmen
      im Sinne dieses Punktes zu informieren.
      Die Information muß enthalten:
      - Zeitpunkt und Art der Maßnahme
      - Angaben zum Auslagerungsort bzw. den eingesetzten diplo-
        matischen Mitarbeitern
      - Seriennummern des betreffenden Chiffriermaterials
      - Sicherungsmaßnahmen für Chiffriermaterial

      Das Reservematerial des AC0 (verpackt, Aufschrift "Nur
      auf Weisung öffnen") ist nur auf Weisung des Leiters
      des ACo zu nutzen bzw. auszulagern. Die Mittelung über
      seine Anwendung erfolgt analog VI.4.

2.    Eine Vernichtung von individuellen Chiffriermaterial,
      außer den in Arbeit befindlichen Heften entsprechend
      Punkt V.1., erfolgt nur auf Weisung des Leiters des ACO.

3.    Der teilweise oder vollständige Verlust bzw. die Vernich-
      tung von Chiffriermaterial ist dem Leiter des ACO unver-
      züglich mitzuteilen.
      a) teilweiser Verlust/Vernichtung:
         Chiffriert mit genauen Angaben zum Material und zu
         den Ursachen und Bedingungen.

      b) vollständiger Verlust:
         - chiffriert über befreundete Botschaft
         - offen per OT oder Telefon (Berlin 233 1305) durch
           folgenden Text: "Lieferung stornieren. Name"

                                        VVS ACO 001 - 49/84
                                        Blatt 4
      c) vollständige Vernichtung:
         - chiffriert über befreundete Botschaft
         - offen per OT oder Telefon (Berlin 233 1305) durch
           folgenden Text: "Erbitte Neulieferung. Name"

4.    Muß die Arbeit mit einem Heft außerhalb der laufenden
      Reihenfolge aufgenommen werden, ist im Kopf des Telegramms,
      nach Datum und Uhrzeit, die Seriennummer des entsprechenden
      Heftes zu setzen.
      Beispiel
      +Kairo+
      Blitz-N     13/142     22110800     13007

VII.
1.    Nach Aufhebung der Stufe der Einsatzbereitschaft ist
      eine schriftlicher Bericht anzufertigen. In ihm sind alle
      Probleme, die die Sicherheit im Verbindungswesen, Fragen
      der Einsatzbereitschaft sowie erforderliche Maßnahmen
      zur Wiederherstellung der Sicherheit und Einsatzbereit-
      schaft betreffen, zu erfassen. Der Bericht ist an den
      Leiter des ACO zu senden.

2.    Die Arbeitsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. 8. 1984
      in Kraft.
      Gleichzeitig sind außer Kraft gesetzt und falls vorhanden
      zu vernichten:
      - Alarmstufenplan - GVS 364/68
      - Instruktionen zur Einleitung vom Maßnahmen in besonderen
        Situationen - VVS 363/68
      - individuell vorliegende Alarmpläne
      - weiter, vor dem 1. 8. 1984 übermittelten Festlegungen
        zur Arbeit unter besonderen Bedingungen.

Berlin, den 16. 7. 1984

                           K l u g
                           Leiter ACO

(4.5) CDP Chiffrierorgan der Deutschen Post (CDP)
Das Chiffrierorgan der Deutschen Post (DP) regelte alles im Chiffrierverkehr der DP. Beispiel einer Verbindungsnummer 67110-60204 Ist die Chiffrierverbindung zwischen der Bezirksamt der DP (BDP) und dem Post und Fernmeldeamt (PFA). in der Verbindungsnummer ist verzeichnet das Chiffrierverfahren: TAPIR/PYTHON. Als Codiermittel wurden im CDP eingesetzt: Typ 355a, 355b, 357, 360 sowie SAPAD-71. Als Chiffriergeräte sind verzeichnet die T-310/50 ARGON.

        (4.6)Verpflichtung BStU*34

Ich, Unterzeichner, verpflichte mich, über alle mir im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verschlußsachen und
Chiffrierarbeiten zur Kenntnis gelangenden Tatsachen und
Angaben zu schwiegen, unbefugten Personen weder mündlich
noch schriftlich, noch in einer anderen Form oder Art
Kenntnis zu geben oder Kenntnis zu bringen.

Mein persönliches Verhalten so einzurichten, daß ich nicht
in die lage versetzt werden kann, die Geheimhaltungspflichten
zu verletzen.

Diese Verpflichtung ist ohne zeitliche Begrenzung und
bindet mich auch für die Zeit nach meinem Ausscheiden
aus dem Ministerium für Staatssicherheit.

Über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Ver-
pflichtung und über die Paragraphen 97 - 100; 103: 219;
245/246; 263; 272 -274 des Strafgesetzbuches (StGB) der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 bin
ich ausdrücklich belehrt worden.

Ich bestätige gleichzeitig mit meiner Unterschrift, von der
Ordnung bzw. von den Erläuterungen zur Arbeit mit Chiffrier-
mitteln Kenntnis genommen zu haben.

Besteht der Verdacht, daß Personen das Ansinnen stellen, die
Geheimhaltungspflicht zu verletzen, so habe ich meinem vor-
gesetzten sofort Meldung zu erstatten.

Berlin, den ......... 19....

                                 ..................
                                 ( Vor- und Zuname )

Dienstbereich:

Vermerk:


Abteilung III/N                    Berlin, den ...............
(4.7)Verpflichtung beim Ausscheiden aus den Chiffrierdienst

Ich verpflichte mich, nach meinem Ausscheiden aus dem Chiffrier-
dienst:

1. Über die Zugehörigkeit zum Chiffrierdienst gegenüber allen
   Personen einschließlich Familienangehörigen strengstes
   Stillschweigen zu wahren und ihnen keine Mitteilungen über
   die Chiffrierarbeit, Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden, Korrespon-
   denzen usw. in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form zu
   geben;

2. Die nächste Dienststelle des MfS zu Informieren, wenn Personen
   an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für
   meine ehemalige Tätigkeit im Chiffrierdienst interessieren.


Ort             Datum                      Unterschrift
...................................................................

               (4.7)Zusatzverpflichtung

Mir wurde die Berechtigung für den Umgang mit Chiffriermaterial im/in


.......................................................................
und die Berechtigung zur Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen des Chiffrier-
wesens dieses Bereiches erteilt.

Zusätzlich zu meiner eingegangen Verpflichtung zur Wahrung und Sicherung
von Staatsgeheimnissen, entsprechend Abschnitt 5.2. der "Ordnung über die
Organisation der VS-Arbeit im Ministerium für Staatssicherheit (VS-Ordnung
vom  1. Januar 1975, VVS MfS 008-1/75", gehe ich nachstehende Verpflichtung
ein:

Ich,  ...................... ......................
      (Name , Vorname)       (Personenkennzahl)

      verpflichte mich:

      1. über meine Tätigkeit im Chiffrierwesen gegenüber allen Unbefugten streng-
         stes Stillschweigen zu wahren und ihnen keinerlei Informationen über das
         Chiffrierwesen zu geben.
         Unbefugte sind Personen, die keine Berechtigung zur Kenntnisnahme von
         Informationen über das Chiffrierwesen besitzen. Personen, die die Berechti-
         gung zum Zugang zu Informationen des Chiffrierwesens besitzen, dürfen sol-
         che Informationen nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlichen
         Umfang erhalten. Im Zweifelsfall ist vorher bei dem Leiter, in dessen Verant-
         wortungsbereich das Chiffrierverfahren zur Anwendung gelangt, die Geneh-
         migung zur Auskunftserteilung einzuholen.

      2. keinerlei Gegenstände und Dokument, die vergegenständlichte Geheim-
         nisse des Chiffrierwesens enthalten oder darstellen, aus der Dienststelle zu
         entfernen, soweit nicht die Genehmigung des zuständigen Leiters vorliegt.


      3. meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen sofort in Kenntnis zu setzen, wenn
         Personen an mich herantreten und den Verdacht erregen, daß sie sich für
         des Chiffrierwesen interessieren.

      4. keine Fotoapparate, Tonbandgeräte, Diktiergeräte oder sonstige Geräte
         die zur Speicherung oder Vervielfältigung von Informationen dienen können
         zu privaten Zwecken in die Einrichtungen des Chiffrierwesens mitzubringen
         oder private Radio- und Fernsehapparate in Einrichtungen des Chiffrier-
         wesens zu betreiben.

      5. alle mir zur Kenntnis gelangten Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
         und jeden diesbezüglichen Verdacht meinen Vorgesetzten im Chiffrierwesen
         zur Kenntnis zu geben.

Ich bin mir bewußt, daß ich bei Verletzung dieser Zusatzverpflichtung nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen (wie in der Verpflichtung zur Wahrung
und Sicherung von Staatsgeheimnissen) zur Verantwortung gezogen werden.

........................................            ............................
(Ort, Datum)                                        (Unterschrift)

Verpflichtung durchgeführt:                        .............................
                                                   (Unterschrift Funktion)

Halbjährliche Belehrung
___________________________________________________________________________________
Datum        Unterschrift                      Datum           Unterschrift        











    FA 5141

(4.8)Hauptabteilung IBStU*47

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            004 * Ex.

Dienstanweisung Nr. I/1/86
zur politisch-operativen Sicherung des SAS-und Chiffrierdienstes
in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR

Hauptabteilung I                      Berlin, 10. November 1986
                                      Geheime Verschlußsache
                                            GVS-o130
                                      MfS-Nr. E 47/86
                                      004 * Ausf. Bl.1 bis 17

Dienstanweisung Nr. I/1/86
zur politisch-operativen Sicherung des SAS und Chiffrier-
dienstes in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen
der DDR
__________________________________________________________

Die politisch-operative Sicherung des SAS- und Chiffrier-
dienstes in der Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen
der DDR (im folgenden SCD bezeichnet) erfolgt auf der Grund-
lage der Dienstanweisung Nr. 3/84 des Ministers in Zusammen-
arbeit der Abteilung XI und den Diensteinheiten der Haupt-
abteilung I.

Zur einheitlichen Gestaltung der politisch-operativen Arbeit
sowie zur Festlegung der Verantwortlichkeit beider Dienst-
einheiten haben die Leiter der Abteilung XI des MfS und der
Hauptabteilung I am 29. 4. 1986 eine Koordinierungsverein-
barung abgeschlossen.

Zur politisch-operativen Sicherung des SCD
   w e i s e  i c h  a n:
1. Die politisch-operative Sicherung der im SCD der NVA und
der Grenztruppen der DDR eingesetzten Kräfte sowie der Ob-
jekte und Einrichtungen des Chiffrierwesens, einschließlich
der angewandten Chiffriertechnik und -mittel, ist mit dem
Ziel durchzuführen, alle Angriffe des Feindes gegen das
Chiffrierwesen abzuwehren sowie im Zusammenwirken mit den

2

Kommandeuren Einfluß auf die Sicherheit, Ordnung und stän-
dige Erhöhung der Geheimhaltung bei der Nutzung technischer
Nachrichtenmittel einschließlich der Einhaltung der Bestim-
mungen der gedeckten Truppenführung zu nehmen.

1.1. Die politisch-operative Sicherung des SCD hat in ka-
meradschaftlicher und wirkungsvoller Zusammenarbeit mit der
Abteilung XI des Ministeriums für Staatssicherheit und den
Abteilungen XI der Bezirksverwaltungen zu erfolgen.

Die gegenseitige Unterstützung ist durch zielgerichteten
Einsatz der IM/GMS, abgestimmte Nutzung der operativen Mit-
tel und Methoden sowie planmäßiges politisch-operatives Zu-
sammenwirken mit den Streitkräften zur Sicherung der
- Kräfte des SCD;
- Objekte und Einrichtungen, in denen SAS- und Chiffrier-
  mittel sowie  -technik untergebracht sind;
- Wohn-, Freizeit- und Interessenbereiche
zu gewährleisten.

Im Prozeß der Zusammenarbeit sind insbesondere erforderlich
die

- Bestimmung und politisch-operative Durchdringung der
Schwerpunktebereiche;

- zweckmäßige Dislozierung und der schwerpunktorientierte
Einsatz der operativen Kräfte;

- ständige Klärung der Frage "Wer ist wer"; die Durchführung
Operativer Personenkontrollen und die qualifizierte Bear-
beitung Operativer Vorgänge;

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            3

- Einflußnahme auf die Durchsetzung der staatlichen Anord-
nungen und der militärischen Bestimmungen über Sicherheit,
Ordnung und Geheimnisschutz im Chiffrierwesen sowie

- Gewährleistung des politisch-operativen Zusammenwirkens
mit den Chefs, Kommandeuren und Leitern der NVA und der
Grenztruppen der DDR.

2. Politisch-operative Verantwortungsbereiche der Abtei-
lungen XI und der Hauptabteilung I
________________________________________________________

2.1. Die politisch-operative Verantwortungsbereiche der
Abteilung XI und der Hauptabteilung I für die politisch-
operative Sicherstellung der Kräfte und Mittel des SCD im
Ministerium für Nationale Verteidigung sowie in den Trup-
penteilen, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen
Volksarmee und der Grenztruppen der DDR sind in der Anla-
ge 1 zu dieser Dienstanweisung festgelegt.

2.2 Die Leiter der Abteilungen und selbständigen Unterab-
teilungen der Hauptabteilung I haben jährlich die Aktuali-
tät der in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen zu über-
prüfen. Vorschläge zu notwendigen Veränderungen der poli-
tisch-operativen Verantwortungsbereiche sind mir jährlich
bis zum 31. 10. zu unterbreiten.

3. Verantwortung für die Bestätigung von Kräften des SCD

3.1. Die Kräfte des SCD werden grundsätzlich im Ergebnis
von Sicherheitsüberprüfungen von den Leitern der Abtei-
lungen XI bestätigt, unabhängig davon, in welchem Verant-
wortungsbereich der Einsatz erfolgt.
Für die Einleitung und Durchführung der Sicherheitsüber-
prüfungen sind die Leiter der Abteilungen XI verantwort-
lich.

4

Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zu aktiv er-
faßten Personen hat, soweit keine andere Vereinbarung
zwischen den Diensteinheiten getroffen wurde, gemäß Richt-
linie Nr. 1/82 des Ministers von der erfassenden Dienst-
einheit zu erfolgen.
Zur Entscheidungsfindung sind dem Leiter der Abteilung XI
die operativen Unterlagen, operativen Handakten, der IM-
Vorgang Teil I bzw. die GMS-Akte zeitweilig zu übergeben.

3.2. Die Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I haben die Abteilungen XI bei der Durch-
führung der Sicherheitsüberprüfung zu unterstützen
durch

- Einflußnahme auf die Chefs, Kommandeure und Leiter zur
rechtzeitigen und qualifizierten Auswahl von Kadern;

- zielgerichteten Einsatz der IM/GMS zur Personenauf-
klärung;

- Beschaffung offizieller Materialien und Kaderunter-
lagen.

4. Verantwortung für die politisch-operative Sicherung
der Kräfte des SCD
______________________________________________________

Die Kräfte des SCD gemäß Anlage 1/Teil II sind durch die
dafür zuständigen Diensteinheiten der Hauptabteilungen I
politisch-operative zu sichern.

4.1. Kräfte des SCD entsprechend Anlage 1/Teil II in den
Dienstverhältnissen
                    Berufsunteroffizier
                    Fähnrich
                    Offizier

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            5

sind in den Sicherungsvorgängen der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I zu erfassen. Die bei den Abteilungen XI
geführten operativen Handakten (Sicherungsakten) zu die-
sen Kräften haben die zuständigen Mitarbeiter der Dienst-
einheiten der Hauptabteilung I zu übernehmen.

Periodisch ist im Abstand von 3 Jahren über die Einleitung
von Wiederholungsüberprüfungen und die dazu durchzuführen-
den Maßnahmen zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu do-
kumentieren.

4.2. Zur Senkung des Arbeitsaufwandes bei der Erfassung
von Kräften des SCD in den Dienstverhältnissen
               Grundwehrdienst
               Soldat und Unteroffizier auf Zeit

aus den Bereichen gemäß Anlage 1/teil II sind die Leiter
der Unterabteilungen der Hauptabteilung I berechtigt, mit
den Leitern der Abteilung XI schriftlich zu vereinbaren,
daß diese Kräfte während des Wehrdienstes für die Abtei-
lung XI erfaßt bleiben. In diesen Fällen wird von der Ab-
teilung XI der Bestätigungsvorschlag bzw. der Übersichts-
bogen mit der schriftlichen Zustimmung zur Durchführung
der politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen an die zustän-
dige Diensteinheit der Hauptabteilung I übergeben. Ver-
bleibt die Erfassung sowie die Sicherungsakte bei der Ab-
teilung XI, hat diese bei persönlichen Veränderungen
(z.B. Eheschließungen) Wiederholungsüberprüfungen durch-
zuführen.

Bei politisch-operativer Notwendigkeit (z.B. geplante
Werbung, operative Bearbeitung) ist zu vereinbaren, die
Erfassung durch die Abteilung XI zugunsten der Hauptabtei-
lung I zu löschen. In diesem Falle ist die operative Hand-
akte/Sicherungsakte der Abteilung XI an die Diensteinheit
der Hauptabteilung I zu übergeben.

6

5. Maßnahmen der politisch-operativen Sicherung der
Kräfte des SCD
____________________________________________________

5.1. Die Kräfte des SCD sind entsprechend den politisch-
operativen Erfordernissen planmäßig in den Prozeß der
Klärung der Frage "Wer ist wer" einzubinden.
Die dazu erforderlichen Informationen sind durch den Ein-
satz der operativen Kräfte und Mittel, vorrangig durch
zielgerichteten personengebundenen Einsatz der IM und
GMS in den Dienst-, Wohn- und Freizeitbereichen, zu er-
arbeiten.
Darüber hinaus sind die IM/GMS entsprechend ihren Voraus-
setzungen und Möglichkeiten spezifisch zu Problemen des
Chiffrierwesens auf der Grundlage der Anlage 2 zu beauf-
tragen.

5.2. Beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen
bei Kräften des SCD gemäß Anlage 1/Teil II sind in Verant-
wortung der Leiter der Diensteinheiten der Hauptabtei-
lung I

- Wiederholungsüberprüfungen gemäß meiner Dienstanwei-
sung Nr. I/5/83 durchzuführen;

- Operative Personenkontrollen gemäß Richtlinie Nr. 1/81
einzuleiten oder

- Operative Vorgänge gemäß Richtlinie Nr. 1/76 zu er-
öffnen.

Dazu haben mit dem zuständigen Leiter der Abteilung XI
Abstimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit und Koordi-
nierung des Informationsaustausches sowie des politisch-
operativen Zusammenwirkens mit den Kommandeuren und Lei-
tern zu erfolgen.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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5.3. Enthält das operative Ausgangsmaterial Informationen
über das Chiffrierwesen (entsprechend den Festlegungen der
Anlage 3), ist dieses unabhängig von der Abteilung XI zur wei-
teren Bearbeitung zu übergeben.
Die zuständige Abteilung XI ist ebenfalls über besondere
Vorkommnisse im Chiffrierwesen entsprechend Anlage 3 zu
informieren.
Bei der Klärung und Bearbeitung dieser Vorkommnisse und
Sachverhalte sind die Abteilung XI zu unterstützen.

5.4. Vorkommnisse mit Kräften des SCD entsprechend Anla-
ge 1/teil II sind sie nicht den Festlegungen
unter Ziffer 5.3. entsprechen, eigenverantwortlich durch
die Diensteinheiten der Hauptabteilung I zu klären.

6. Bestätigung für den SCD zum Studium in der DDR und im
sozialistischen Ausland
________________________________________________________

Die für ein Studium an den in der Anlage 4 aufgeführten
Lehreinrichtungen vorgesehenen Offizieren und Offiziers-
schüler werden von den Leitern der Abteilung XI für
den SCD bestätigt.
Die Abteilung XI sind bei der Aufklärung von Kandidaten
durch ziel- und personengebundenen Einsatz der IM/GMS,
Übergabe von Auskunftsmaterial sowie zeitweise Übergabe
der operativen Handakten, des IM-Vorganges, Teil I bzw.
der GMS-Akte zu unterstützen.

6.1. Die Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der
Hauptabteilung I habe politisch-operativen Einfluß auf
die Kommandeure und Kaderorgane zur qualifizierten Aus-
wahl kaderpolitisch geeigneter Offiziere für das Studium
sowie zur vollständigen und termingerechten Übergabe

8

der Unterlagen der Streitkräfte, gemäß DV 040/0/010, 20
Monate vor Studiumbeginn, an das Zentrale Chiffrierorgan
(Abteilung XI) zu nehmen.

6.6. Bis zum 30. 11. des Jahres vor Studiumbeginn sind
zwischen den Diensteinheiten der Hauptabteilung I und
den Abteilungen XI die für das Studium vorausgewählten
Offizier namentlich abzustimmen und die Verantwortlich-
keit für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherheits-
überprüfung zu vereinbaren.
Eine weitere Abstimmung zum Stand der Realisierung der
durch beide Seiten durchzuführenden Maßnahmen zur Sicher-
heitsüberprüfung hat bis zum 1. 3. des Jahres des Studien-
beginns zu erfolgen.
Die Abteilung XI übergeben bis zum 1. 6. des Jahres des
Studienbeginns die Überprüfungsergebnisse mit der Bestäti-
gung für die Ausbildung im SCD den dafür zuständigen
Diensteinheiten der Hauptabteilung I.
Die Leiter der Diensteinheiten der Hauptabteilung I habe
die ihnen übertragenen Aufgaben gemäß meiner Dienstanwei-
sung Nr. I/5/83, Ziffer 12, 14 und 15 durchzuführen.

6.3. Für Offiziersschüler, die für ein Studium Nachrich-
tenwesen/SCD an Offiziershochschulen der Streitkräfte der
Warschauer Vertragsstaaten im sozialistischen Ausland aus-
gewählt wurden, gelten die Festlegungen meiner Dienstan-
weisung Nr. I/5/83, Ziffer 11, 14 und 15.

6.4. Die Unterlagen der Offiziersschüler der OHS "Ernst
Thälmann" - Sektion Nachrichten - sind bis zum 30.11. des
Jahres des Studienbeginns der Abteilung XI der BV Dresden
zur Bestätigung für den SCD zu übersenden. Die Bestätigung
dieser Kräfte erfolgt durch den Leiter der Abteilung XI
der BV Dresden bis zum 31.5. des 1. Lehrjahres.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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6.6. Wird ein Kandidat im Ergebnis der Überprüfung der
Abteilung XI nicht für den SCD bestätigt, erfolgt die
Übergabe des erarbeiteten Materials an die zuständige
Diensteinheit der Hauptabteilung I.

6.6 Gemäß meiner Dienstanweisung Nr. I/5/83, Ziffer 15
sind die operativen Handakten/Sicherungsakten der Kräfte
des SCD von
- Auslandsstudenten an die HA I/Abteilung Äußere Abwehr,
- Studenten der Sektion MTN der Hochschule für Verkehrs-
   wesen "Friedrich List" an die HA I/MfNV, UA MAK über
   BV Dresden
zu übersenden.
Die Kader sind für die Zeit des Studiums im Sicherungs-
vorgang dieser Diensteinheiten zu erfassen. Nach dem
Studium sind die Erfassungen zugunsten der zuständigen
Diensteinheit zu löschen und die operative Hand- und
Sicherungsakten diesen zu übersenden.

7. Herauslösung aus dem SCD

Vorgesehene Herauslösungen aus dem SCD aus politisch.-
operativen und anderen Gründen sind, unabhängig von der
Verantwortlichkeit gemäß Anlage 1, zwischen den Leitern/
Mitarbeitern der Diensteinheit der Hauptabteilung I
und den Abteilungen XI abzustimmen.

7.1. Beim Verbleiben des ehemaligen Angehörigen des SCD
in der NVA oder den Grenztruppen der DDR ist zwischen den
Leitern der Abteilung XI und der Diensteinheit der Haupt-
abteilung I der Inhalt und der Zeitraum der Durchführung
operativer Kontrollmaßnahmen zu vereinbaren.
Bei Kräften des SCD aus dem Bereich gemäß Anlage 1/teil I
ist darüber hinaus der Termin der Übergabe der operativen
Handakte (Sicherungsakte) bzw. eines Auskunftsberichtes

10

der Abteilung XI an die Diensteinheit der Hauptabtei-
lung I festzulegen sowie über die Übernahme von IM bzw.
GMS durch die Diensteinheit der Hauptabteilung I nach
Einsichtnahme in den Vorgang bzw. die Akte zu entscheiden.

8. Versetzung in die Reserve, Entlassung aus dem
Wehrdienst
___________________________________________________________

bei Versetzung von Kräften des SCD in die Reserve ist
zwischen den Leitern/Mitarbeitern der Diensteinheiten
der Hauptabteilung I und den Abteilungen XI über die Auf-
nahme des Kaders in die Reserve des SCD zu beraten.

8.1. Bei Versetzung von Kräften des SCD gemäß Anlage 1/
Teil II in die Reserve ist ein Abschlußbericht (Schwer-
punkte nach Anlage 5) zu erarbeiten. In diesem sind die
Ergebnisse der Beratung mit der Abteilung XI über die
Aufnahme in die Reserve des SCD zu dokumentieren.
Die operative Handakte mit dem Abschlußbericht ist der
zuständigen Abteilung XI zu übersenden.

8.2. Nach Entlassung/Versetzung in die Reserve ist die
zuständige Abteilung XI für die Durchführung der erfor-
derlichen politisch-operativen Kontroll- und Sicherungs-
maßnahmen verantwortlich.

9. Verantwortung für die politisch-operative Sicherung
der Chiffriereinrichtungen
__________________________________________________________

9.1. Die Abteilung XI sind für
- die Abnahme und Bestätigung der stationären und mobilen
   Einrichtungen sowie der Räume des SCD,
- die Kontrolle der Chiffriermittel und -dokumente,
- die politisch-operative Sicherstellung der stationären Ein-
  richtungen des Chiffrierwesens sowie der SAS- und
  Chiffriergerätesatzes der Verbände und Truppenteile
verantwortlich.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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9.2 Die Diensteinheiten der Hauptabteilung I sind für
die politisch-operative Sicherung
- der Chiffrierstellen
  im Grenzgebiet,
in Führungsfahrzeugen,
schiffen und Booten,
Flugzeugen und anderer
Kampftechnik sowie
- der dort eingesetzten Kräfte
verantwortlich.

10. Zutrittsberechtigungen für die Einrichtungen des SCD

Das Betreten der Einrichtungen des SCD ist nur mit der
Berechtigungskarte der Linie XI in Verbindung mit dem
Dienstausweis des MfS gestattet. Die Beschaffung, Aus-
gabe, Nachweisführung und Verlängerung der Berechtigungs-
karten hat der Leiter der Arbeitsgruppe des Leiters der
Hauptabteilung I zu gewährleisten.

10.1. Die zuständigen Leiter /Mitarbeiter der Hauptabtei-
lung I können Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil II
jederzeit mit den obengenannten Dokumenten betreten.

10.2. Die Leiter/Mitarbeiter der Hauptabteilung I dürfen
die Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil I mit den
obengenannten Dokumenten nur bei
- Gefahr in Verzuge,
- Verdunklungsgefahr,
- Verdacht auf Straftaten sowie
- unter Übungs- und Manöverbedingungen und
nach Abstimmungen mit dem Leiter der zuständigen
Abteilung XI betreten.
Über das Betreten ist die zuständige Abteilung XI in
jedem Falle zu informieren.

12

11. Kontrolltätigkeit in den Einrichtungen des SCD

11.1. Die Kontrollbefugnisse der Abteilungen XI erstrek-
ken sich auf alle Einrichtungen des SCD und umfassen die
Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, Ordnung und
des Geheimnisschutzes im Chiffrierwesen sowie die Organi-
sation und Durchführung der Chiffrierarbeit.
Die Abteilung XI gewährleisten, daß vor durchzuführen-
den Kontrollen in Chiffriereinrichtungen gemäß Anlage 1/
Teil II eine Abstimmung mit den Leitern/Mitarbeitern der
Hauptabteilung I erfolgt und diese über die Kontroller-
gebnisse informiert werden.

11.2. Die Leiter/Mitarbeiter der Hauptabteilung I habe
periodisch die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
in den Einrichtungen des SCD gemäß Anlage 1/Teil II,
insbesondere die
- Sicherheit er Räume,
- Sicherung mobiler Einrichtungen
zu kontrollieren. Dabei sind die hinweise der Abteilun-
gen XI über spezifische Schwerpunkte der Kontrolltätig-
keit zu beachten.
Es ist untersagt, daß sich Leiter/Mitarbeiter der Haupt-
abteilung I in Chiffrierverfahren einweisen lassen.
Die bei Kontrollen gewonnen spezifischen Informatio-
nen, Erkenntnisse und Probleme des SCD sind der zustän-
digen Abteilung XI zur Klärung und Bearbeitung zu über-
geben.

12. Politisch-operative Sicherung von Überprüfungen der
Gefechtsbereitschaft und militärischen Übungen
_______________________________________________________

An Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft, Manövern und
Übungen mit Beteiligung von Einrichtungen des SCD gemäß
Anlage 1/Teil I nehmen nach Abstimmung zwischen mir und

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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dem Leiter der Abteilung XI des MfS operative Mitarbei-
ter der Abteilung XI zur Gewährleistung der Linien-
spezifischen politisch-operativen Sicherung teil.

12.1. Zur Informierung des Leiters der Abteilung XI des
MfS sind geplante Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft,
Manöver und Übungen mit Beteiligung von Kräften des SCD
gemäß Anlage 1/Teil I an den Leiter der AKG zu melden.

Dafür sind Verantwortlich:

Leiter Arbeitsgruppe  - für zentrale Maßnahmen unter
                        Führung des MfNV im Gesamtrah-
                        men der Streitkräfte

Stellv. Kdo. LaSK und - für Maßnahmen unter Führung
KGT sowie Leiter der    der Kommandos der Teilstreit-
Abteilungen LSK-LV u.VM kräfte bzw. KGT

Leiter der Abteilung  - für Maßnahmen der dem MfNV di-
MfNV                    rekt unterstellten Truppentei-
                        le, Einheiten und Einrichtungen

Leiter der Abteilungen - für Maßnahmen der Militärbezir-
MB III und MB V          ke und Verbände

Der Leiter der AKG hat die Informationen an den Leiter
der Abteilung XI des MfS vorzubereiten und mir vorzu-
legen.
Unabhängig von dieser Festlegung haben meine Stellvertre-
ter, die Leiter der Abteilungen und selbständigen Unter-
abteilungen die Leiter der zuständigen Abteilungen XI
über geplante Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft, Ma-
növer und Übungen zu informieren.

14

12.2. Nach Entscheidung über die Teilnahme von Mitarbeit-
tern der Abteilung XI an den militärischen Maßnahmen sind
durch die Leiter der Abteilungen im politisch-operativen
Zusammenwirken mit den Kommandeuren die Aufgabenerfüllung
der Mitarbeiter der Linie XI sowie Maßnahmen der
Sicherstellung zu gewährleisten.

12.3. Mit den operativen Mitarbeitern der Abteilungen XI
sind die kameradschaftliche Zusammenarbeit und der Infor-
mationsaustausch während der Maßnahme zu sichern. Geplan-
te Absprachen der Mitarbeiter er Abteilungen XI mit den
Chefs, Kommandeuren und Leitern zu Fragen der Nachrichten-
sicherheit sind vorher abzustimmen.

12.4. Bei Nichtteilnahme operativer Mitarbeiter der Ab-
teilung XI haben die Leiter/Mitarbeiter der Dienstein-
heiten der Hauptabteilung I bei operativer Notwendigkeit
offiziellen Kontakt zu den Leitern der Kräfte des SCD
aus dem Verantwortungsbereich der Abteilung XI zu hal-
ten und allgemeine Sicherheitsfragen zu klären.

13. Informationsbeziehungen

Die Informationsbeziehungen sind auf der Grundlage der
Dienstanweisung Nr. 1/80 des Ministers und der in der
Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zu gestalten.
Der Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern der
Diensteinheiten der Hauptabteilung I und Der Abteilun-
gen XI ist direkt, Lagebedingt und aktuell zu gewähr-
leisten.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            15

13.1. Informationen
- zu kryptologischen Problemen
- zum Chiffrierwesen des Gegners
- zur Funk- und Fernmeldeaufklärung des Gegners
sind mir persönlich zur Übergabe an den Leiter der Ab-
teilung XI des MfS zu übersenden.

14. Schlußbestimmungen

14.1. Die vorhandenen Maßnahmen bzw. Sicherungskon-
zeptionen der Diensteinheiten der Hauptabteilung I mit
den Abteilungen XI sind auf der Grundlage der Koordinie-
rungsvereinbarung und dieser Dienstanweisung jährlich
zu überarbeiten und zu präzisieren sowie durch die Lei-
ter der Abteilungen XI und der Hauptabteilung I zu be-
stätigen. Jeweils ein Exemplar ist den Leitern der Abtei-
lungen zu übersenden.

14.2. Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Die Anweisung Nr.2/74 des Leiters der Hauptabteilung I
vom 2. 8. 1974 - GVS MfS 130, Nr. 324/74 wird hiermit
außer Kraft gesetzt und ist bis zum 15. Januar 1987
der Hauptabteilung I/Dokumentenstelle zu übersenden und
bis auf das Original zu vernichten.

                            Dietze
                            Generalmajor

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                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            17
A n l a g e  1

Verantwortungsbereiche der Abteilungen XI und der
Hauptabteilung I
_______________________________________________________

Teil I Verantwortungsbereiche der Abteilung XI

1. Aus der Verwaltung Nachrichten des MfNV
- 8. Abteilung,
- 4. Unterabteilung der 1. Abteilung (UA SAS),
- SCZ der HptNZ.

2. Aus dem Bereich Aufklärung des MfNV
- Arbeitsgruppe SAS- und Chiffrierverbindungen,
- Arbeitsgruppe Agentur - Chiffrierverbindungen,
- SAS- und Chiffrierzentrale des FuAR-2.

3. Aus der Verwaltung Internationale Verbindungen
des MfNV
- SAS- und Chiffrierstelle.

4. Aus dem Bereich Militärbauwesen/Unterkunft
des MfNV
- SAS- und Chiffrierstelle.

5. Aus der Militärstaatsanwaltschaft
- Chiffrierstelle.

6. Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und
Chiffrierdienstes in den Führungsstellen des MfNV
- HNZ-2,
- HNZ-4,
- HNZ-7,
- HNZ-8.

18

7. Aus den direkt dem MfNV unterstellten Truppenteilen,
Einheiten und Einrichtungen

- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und Chiff-
rierdienstes der Nachrichtentruppenteile, -einheiten,
-lager, -werkstätten und -lehreinrichtungen.

- strukturmäßige Kräfte, Mittel und Einrichtungen des
SAS- und Chiffrierdienstes der Truppenteile, Einheiten,
Lager, Werkstätten und Lehreinrichtungen.

8. Aus den Kommandos der Teilstreitkräfte, dem Kommando
der Grenztruppen, Militärbezirke und verbände

- Unterabteilung/Arbeitsgruppe Sicherheit und geheim-
haltung,

- Arbeitsgruppe SAS-Verbindungen,

- Oberoffizier, Offizier Chiffriertechnik, SAS-Technik/
truppen und -werkstätten,

- SAS- und Chiffriereinrichtungen in den Truppenteilen,
Einheiten und Einrichtungen der Verbände,

- SAS- und Chiffriereinrichtungen der den Kommandos der
Teilstreitkräfte und Militärbezirke direkt unterstellten
Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen,

- Lehrstühle/Fachgruppen des SAS- und Chiffrierdienstes
der den Kommandos der Teilstreitkräfte direkt unterstell-
ten Lehreinrichtungen.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            19

Teil II Verantwortungsbereiche der Hauptabteilung I

1. Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SAS- und Chiff-
rierdienstes in den Bereichen und Verwaltungen des MfNV

- Bereich Beschaffung und Instandsetzung,

- Abteilung Mechanisierung und Automatisierung der
Truppenführung,

- Bereich Rückwärtige Dienste,

- Meteorologischer Dienst,

- operative Außenstellen des Bereiches Aufklärung des
MfNV,

- SAS- und Chiffriertrupps der Nachrichtenbetriebstel-
len in den Funkaufklärungszentralen, die sich nicht am
Standort Dessau befinden.

2. Aus den direkt dem MfNV, den Kommandos der Teilstreit-
kräfte sowie den Militärbezirken unterstellten Truppen-
teilen, Einheiten und Einrichtungen

- nichtstrukturmäßige Kräfte, Mittel und Einrichtungen
der SCD in den Truppenteilen, Einheiten, Lagern, Werk-
stätten und Einrichtungen,

- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD im Dienstbe-
reich des meteorologischen Dienstes der LSK/LV und
Volksmarine,

- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD in den
Rechenzentralen und -stellen der Abteilung/Unterab-
teilung MAT.

20

3. Aus den Einheiten und Einrichtungen der Verbände
der NVA und der Grenztruppen der DDR

- Kräfte, Mittel und Eichrichtungen des SCD in den
Grenzbataillonen und Grenzkompanien der Grenzbrigade
Küste,

- Kräfte, Mittel und Einrichtungen des SCD in den
Grenzbataillonen der Grenzkommandos Nord und Süd.

4. Kräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR, die
aufgrund ihrer Funktion für die SCD bestätigt bzw.
verpflichtet wurden.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            21

A n l a g e 2

Spezifischer Auftrag für IM/GMS zur Sicherung der SCD

1. Werden nichtgenehmigte Änderungen an Installationen
von SAS- und Chiffrierstellen vorgenommen und erfolgte
keine Abnahme durch die Abteilung XI?
Verlegung von Räumen
Verlegung bzw. Neueinrichtung von SAS -Teilnehmern
Änderung Erdungsanlagen

2. Werden Änderungen an SAS- und Chiffriertechnik vor-
genommen, bei denen Unklarheit über die Rechtmäßigkeit
besteht?
direkt an SAS- und Chiffriergeräten
periphere Einrichtungen, welche die Sicherheit der
Spezialnachrichtentechnik herabsetzt oder im
direkten Einfluß mit dieser stehen

3. Werden Eingriffe und Beschädigungen in Technik vor-
genommen, in deren Resultat Nachrichtenverbindungen
gestört werden?

4. Werden meldepflichtige Vorkommnisse, welche im Zu-
sammenhang mit SAS- und Chiffriergeräten bzw. Geräte-
sätzen stehen, durch Vorgesetzte nicht weitergemeldet?

5. Werden geheimzuhaltende Dokumente des Chiffrier-
wesens außerhalb von Chiffriereinrichtungen aufbewahrt?

6. Werden Verstöße gegen die räumliche und technische
Sicherheit im Chiffrierwesen begangen, wie

- Nutzung nichtbestätigter Räume,

22

-unberechtigtes betreten bzw. Aufenthalt in Sperrbe-
reichen,

- nicht ordnungsgemäße Sicherung der Einrichtungen des
Chiffrierwesens (einschließlich mobiler Einrichtungen),

- Veränderungen in abgenommenen Räumen bzw. Einrichtun-
gen (Entfernen von Fenstergittern, Anbringen von Schlös-
sern mit geringerem Sicherheitsgrad, Austausch von Tü-
ren usw.)?

7. Werden Verluste von nicht als Staatsgeheimnis einge-
stuften Dokumenten und Unterlagen oder von Chiffrier-
mitteln nicht gemeldet?

8. Werden private Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Ton-
und Bildaufzeichnungsgeräte in Einrichtungen des SAS-
und Chiffrierdienstes verwendet?

9. Wird die Petschierung der Außentür mit einem geson-
derten Petschaft gewährleistet?

10. Funktioniert die TSAA und werden alle Möglichkeiten
bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit, diese wieder
herzustellen, genutzt?

11. Werden illegale Chiffriermittel hergestellt bzw.
Versuche unternommen, in Chiffrierverfahren einzu-
dringen?

12. Werden bei Unfällen mit Kfz., die Chiffriertechnik,
Chiffriermittel bzw. Dokumente des Chiffrierwesens
transportierten, die unbedingte Zerstörung bzw. Entwendung
gewährleistet?

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            23

13. Werden Informationen, welche politisch, ökonomisch
oder militärisch bedeutsam sind, verzögert bearbeitet
oder gar nicht bzw. unvollständig übermittelt, und wie
erfolgt die Untersuchung/Auswertung?

14. Treten Unkorrektheiten auf bei Angehörigen der NVA
oder der Grenztruppen, die aufgrund ihrer Funktion lt.
DV 040/0/10 bzw. 040/0/015 verpflichtet wurden (z.B.
unerlaubter Einblick in Chiffrierverfahren), insbesonde-
re durch das Überschreiten ihrer Befugnisse oder nicht-
wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber dem SCD?

15. Erfolgt kollektive Verwaltung von VS und Chiffrier-
material (gemeinsamer Zugriff zu den Unterlagen)?

16. Werden unter Beachtung der Dienststellung alle Mög-
lichkeiten bei einer Beeinträchtigung von Sicherheit
und Ordnung genutzt, um diese wieder herzustellen?

24

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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A n l a g e 3

Erläuterung des spezifischen Informationsbedarfs der Linie XI zur
Anlage 1 zur DA Nr. 1/80 - Rahmenkatalog -
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SVK SVA     Bezeichnung SVA/         Hierzu zählen aus der Sicht der Linie XI
            Deskriptoren             im Zusammenhang mit dem Verantwortungsbe-
                                     bereich Chiffrierwesen
1  2        3                        4
2. 2.3.     Verletzung des Ge-
            heimnisschutzes
            Verlust von geheim-      - Klartexte und Zwischenmaterial aus
            zuhaltenden Informa-       der Bearbeitung geheimzuhaltender
            tionen, Dokumenten         Informationen;
            und Gegenständen
            (GVS ...  )              - Chiffriermaterial und mittel, An-
                                       wendervorschriften und Nutzungsregeln;
                                     - technische Beschreibungen von Chiffrier-
                                       geräten und deren Baugruppen einschließ-
                                       lich Zeichnungen) sowie von spezieller
                                       Meßtechnik;
                                     - Chiffriergeräte und geheimzuhaltende
                                       Teile und Baugruppen einschließlich
                                       spezieller Meßtechnik;
                                     - Betriebsdienstvorschriften u. a. Doku-
                                       mente mit festgeschriebenen Sicherheits-
                                       bestimmungen einschließlich Technischer
                                       Dokumentationen zu Chiffrierstellen;

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            Verluste von Gegen-      - Stempel;
            stände des Geheim-       - Behältnisse mit Sicherungseinrichtungen;
            nisschutzes
            (Petschafte ... )        - Nachweisinstrumente und -unterlagen für
                                       Geheimnisse;
                                     - Nomenklaturen und Belehrungsunterlagen;
                                     - Berichte und Analysen zur Wirksamkeit des
                                       Geheimnisschutzes;
                                     - Legitimationen zur Kenntnisnahme, Erarbei-
                                       tung, Transport und Empfang von Geheimnissen;
            Verstöße im Umgang       - Verletzungen und Verstöße gegen Bestimmun-
            mit geheimzuhaltenden      gen zur Abfertigung und chiffriermäßigen
            Informationen, Doku-       Bearbeitung von geheimzuhaltenden Informa-
            menten und Gegenstän-      tionen;
            den (u. a. bei der
            Anfertigung, ...)        - unbefugte Einsicht- und Kenntnisnahme in
                                       Geheimnisse des Chiffrierwesens bzw. in
                                       solche Geheimnisse, die dem Chiffrier-
                                       wesen zeitweilig zur Verfügung stehen;
            Pflichtverletzung in     - Erteilung von Weisungen, die im Widerspruch
            der Leitungstätigkeit      mit Grundsatzbestimmungen u. a. dienstlichen
            zum Geheimnisschutz        Bestimmungen des Chiffrierwesens stehen
            (u. a. unzureichende       . Einsatz von nicht bestätigten Personen
            Bestimmungen ...)            im Chiffrierwesen;
                                       . Arbeit ohne entsprechende Befähigungsnach-
                                         weise;

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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                                     - Unterlassungen bzw. Routine und Oberflächlich-
                                       keit bei Belehrungen und Verpflichtungen;
                                     - Umgehung bzw. Verstöße gegen bestehende Nomen-
                                       klaturen;
                                     - Versäumnisse in der Anleitungs- und Kontroll-
                                       tätigkeit;
                                     - Mängel in der Dienst- und Arbeitsorganisation,
                                       z. B.
                                       . kollektive Verwaltung von Chiffriermitteln,
                                       . unzweckmäßige Handhabung des Prinzips der
                                         gegenseitigen Ersetzbarkeit und der damit ver-
                                         bunden Übergabe von Dienstgeschäften;
                                       . nicht den Dienstpflichten entsprechender Um-
                                         fang von Dokumenten und Unterlagen;
                                       . Verstöße gegen die Melde- und Informations-
                                         ordnung sowie Unterlassung von Untersuchungs-
                                         handlungen bei Vorkommnissen;
                                       . Nichteinhaltung der Festlegungen für beson-
                                         dere Situationen;

                                     - Verstöße gegen die räumliche und technische
                                       Sicherheit im Chiffrierwesen
                                       . Nutzung nichtbestätigter Räume (bzw. unge-
                                         sicherter Räume);
                                       . Beeinträchtigung der statischen Sicherheit
                                         von Chiffrierräumen;
                                       . Veränderungen an abgenommenen Räumen, die die
                                         Sicherheit herabsetzen;
                                       . unberechtigtes Betreten;
                                       . unberechtigter und unkontrollierter Aufenthalt
                                         in Sperrbereichen;

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                                      . nicht ordnungsgemäße Sicherung (einschließ-
                                        lich mobiler Einrichtungen);
                                      . Aufbewahrung bzw. Nutzung privater Rundfunk-
                                        und Fernsehgeräte sowie Ton- und Bildauf-
                                        zeichnungs- und Wiedergabegeräten;

                                     - illegales Herstellen von Chiffriermitteln ein-
                                       schließlich Anfertigen von Abschriften und Kopien
                                       (nicht im Rahmen feindlicher Tätigkeit);

                                     Darunter zählen auch

                                     - Verstöße gegen organisatorischen Sicherheitsmaß-
                                       nahmen, wie Schlüssel- und Siegelordnung, Zu-
                                       tritts- und Besucherregelung, Kontrolltätigkeit,
                                       Nachweißtätigkeit und Bewachung;

             Eindringen in           - Beschädigung von Petschierungen und Plomben an
             VS-Behältnisse            Einrichtungen und Gegenständen des Chiffrier-
             und -Räume, Über-         wesens;
             winden von Siche-
             rungstechnik            - Beeinträchtigung der Funktionssicherheit tech-
                                       nischer u. a. Sicherungsanlagen sowie Schließ-
                                       systeme;
                                     - unbefugtes bzw. unberechtigtes Öffnen von
                                       Kuriersendungen des Chiffrierwesens
4.     4.1 Gewalteinwirkung
           gegen Objekte
           (Gewaltakte/Schädi-
           gung)

           Beschädigung, Zer-        - Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der
           störung, Vernich-           Chiffriertechnik
           tung                        . Verletzung der Wartungs- und Instandsetzungs-
                                         vorschriften (Anwendung unvorschriftsmäßiger
                                         Verfahren/Methoden und Mittel/Materialien);

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
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                                     - Zerstören, Unbrauchmachen
                                       . Verstöße gegen Betriebsvorschriften
                                         (Nichteinhaltung sicherheitstechnischer Nor-
                                         men und Parameter, Manipulierung zur Herab-
                                         setzung der Wirksamkeit von Kontroll- und
                                         Sicherungssystemen);
                                       . schuldhaft oder fahrlässig verursachte Hava-
                                         rien, Brände, Störungen in Einrichtungen und
                                         an Systemen des Chiffrierwesens;

                                     - Unfälle mit Fahrzeugen/Angriff auf Fahrzeuge
                                       der verschiedenen Zweckbestimmung, auf denen sich
                                       Chiffriermaterials befindet bzw. auf denen solches
                                       transportiert oder auch zeitweilig mitgeführt
                                       wird.
                                       . Mängel bei der Durchsetzung und Einhaltung der
                                         Weisung für besondere Situationen durch Be-
                                         satzungen, Angehörige des Chiffrierwesens
                                         und Sicherungskräfte;

5.     5.1.  Desorganisation         - Verzögern bzw. Nichtbearbeiten von aus poli-
                                       tischen, ökonomischen, militärischen
                                       Interessen bedeutsamen Informationen
                                       . Unterbrechung des Abfertigungs- und Nach-
                                        weisprozesses;
                                       . Störung im Bearbeitungsprozeß innerhalb
                                         des Chiffrierwesens;
                                       . Verstöße gegen die Regelung hinsichtlich
                                         Unterschrifts- und Dringlichkeitsbestimmungen;
                                       . Nutzung falscher Unterlagen;
                                       . Unzulänglichkeiten in der Verbindungsorgani-
                                         sation;

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                                       . Hinweis auf Wirkung der gegnerischen
                                         elektronischen Kampfmittel;
                                       . anonyme Übertragung von Informationen;

5.     5.2.  Desorientierung         - Entstellen oder unvollständige Übermittlung
                                       von Informationen
                                       . Störungen, Unregelmäßigkeiten im Chiffrier-
                                         system;
                                       . Hinweise auf Aktivitäten der gegnerischen
                                         elektronischen Kampfführung;
                                       . von eigenen Vorschriften und Bestimmungen
                                         abweichende Betriebs- und Arbeitsgrundsätze,
                                         -prinzipien und -verfahren;

             Unterlassen, Verzögern  - Weiterarbeiten mit kompromittierten oder
             einer Entscheidung,       falschen Chiffrierunterlagen;
             Weisung, Handlung oder
             Kontrolle               - Unterlassung, Verzögerung von Informationen,
                                       Meldungen, Sofortmaßnahmen und Untersuchungen;
                                     - Negierung, Nichtbeachtung von Vorgaben der
                                       Übergeordneten Stellen bzw. von Hinweisen der
                                       nachgeordneten Einrichtungen;
                                     - Arbeit mit defekten Chiffriertechnik (keine
                                       Durchführung der Eigen- und Blockierungsüber-
                                       prüfung);
            Fehlerhafte Entschei-    - Überschreiten der Befugnisse;
            dung oder Handlung       - falsches oder fehlerhaftes Umsetzen von Kon-
                                       zeptionen, Plänen und Weisungen;
                                     - Arbeit mit defekter Chiffriertechnik trotz
                                       negativem Ergebnis der Eigen- und Blockie-
                                       rungsüberprüfung.

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            31

A n l a g e 4

Verantwortlichkeit der Abteilung XI für die Zustim-
mung zum Studium an den Lehreinrichtungen
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Nachrichtenoffiziere - Militärakademie der Nachrichten-
                       truppen der Streitkräfte der
                       UdSSR
                     - Sektion Militärisches Transport-
                       und Nachrichtenwesen (MTN) der
                       Hochschule für Verkehrswesen
                       "Friedrich List"

Berufsoffiziersbe-  - Offiziershochschulen der Fach-
werber und Offi-      richtungen Nachrichten in der
ziersschüler          UdSSR und in anderen soziali-
                      stischen Staaten

Offiziersschüler    - OHS der LaSK "Ernst Thälmann"
                      Sektion Nachrichten in den Aus-
                      bildungsprofilen

                      . SAS- und Chiffrierdienst
                      . bewegliche Führungsstellen/
                        Funkstellen
                      . Führungs- und Waffenleit-
                        komplexe
                      . spezielle Kampftechnik mit
                        SAS- und Chiffriertechnik

                                            GVS-o130 MfS E 47/86
                                            33

A n l a g e 5

Abschlußbericht bei Versetzung in die Reserve/Ent-
lassung aus dem Wehrdienst
___________________________________________________

1. Einschätzung der Entwicklung des Kaders des SCD
während der aktiven Dienstzeit, seiner Ehrlichkeit
und Zuverlässigkeit.

2. Konkrete Darstellung politisch-operativer relevanter
Faktoren, die für die politisch-operative Sicherung
Bedeutung haben und sich daraus ergebende Vorschläge
für die weitere operative Sicherung.

3. Angaben des Kaders zu seinem Wohnsitz nach der Ver-
setzung in die Reserve/Entlassung aus dem Wehrdienst
sowie zur künftigen Tätigkeit und Arbeitsstelle.

4. Vorschlag zur Aufnahme als Reservist des SAS- und
Chiffrierdienstes.

Hauptabteilung I                           Berlin, 16. 04. 87
AG des Leiters                             799/87

Hauptabteilung I
Dokumentenstelle

BESTIMMUNGEN

über Nachweisführung und Umgang mit den
Berechtigungskarten der Linie XI
_________________________________________

Die Leiter und operativen Mitarbeiter der HA I erhalten
Berechtigungskarten der Linie XI zum Betreten von Chiffrier-
einrichtungen der NVA/GT der DDR in ihrem Verantwortungs-
bereich zur Lösung der Aufgaben gemäß Dienstanweisung I/1/86
des Leiters der HA I. Die Offiziere für Nachrichten können
für die Zusammenarbeit mit den SAS- und Chiffrierstellen der
NVA/GT der DDR Berechtigungskarten nutzten.

Für den Umgang mit diesen Berechtigungskarten wird festgelegt:

1. Beschaffung

Die Planung und Beschaffung erfolgt zentral durch die Unter-
abteilung Nachrichten der HA I und ist auf der Grundlage des
Bedarfs und vorliegender Anforderungen der Diensteinheiten
rechtzeitig vorzunehmen. Der Versandt hat über Kurierver-
bindungen durch den Leiter der AGL bzw. die Leiter der Ab-
teilungen mit - persönlichem - Anschreiben zu erfolgen.

2. Nachweisführung

Der zentrale Nachweis über alle Berechtigungskarten ist bei
der Unterabteilung Nachrichten zu führen.
Bei den Stellvertreterbereichen, Abteilungen und Unterabtei-
lungen sind die Offiziere für Nachrichten mit der Registratur,
Ausgabe und Vollzähligkeitskontrolle zu beauftragen. In den
Diensteinheiten, wo keine Offiziere für Nachrichten tätig
sind, ist nach Entscheidung des Leiters die Sekretärin oder
ein Mitarbeiter dafür festzulegen. In jedem Fall ist ein
gewissenhafter, lückenloser Nachweis über jede einzelne
Berechtigungskarte mit folgenden Angaben zu führen:
Karten-Nr., Eingangsdatum, Ausgabedatum, Unterschrift,
Rückgabedatum, Unterschrift, Rücksendung Datum und Tgb.-Nr.

                                                             2

Eine Änderung bereits vorhandener Nachweise nach diesen
Vorgaben ist nicht erforderlich, wenn sie den Anforderungen
einer exakten Übersicht entsprechen.
Der Verlust einer Berechtigungskarte, auch wenn er zeit-
weilig auftritt, ist sofort fernschriftlich dem Leiter der
AGL zu melden.

3. Aufbewahrung

Die Lagerung der nicht ausgegebenen Berechtigungskarten
hat bei der jeweiligen Nachweisstelle im Stahlblechschrank
zu erfolgen. Die ausgegeben Berechtigungskarten sind -
wenn sie nicht zur operativen Aufgabenerfüllung genutzt
werden - ebenfalls beim Nutzer im Stahlblechschrank aufzu-
bewahren.

4. Umgang

Die Berechtigungskarten - blau - sind nicht personengebunden
und für die Chiffriereinrichtungen der NVA/GT der DDR im
operativen Verantwortungsbereich zu nutzen.
Die Berechtigungskarten - rot- sind personengebunden, werden
zentral in der UA Nachrichten gelagert und können bei opera-
tiver Notwendigkeit beim Leiter der AGL beantragt werden.
Bei der Nutzung der Berechtigungskarten ist auf die ordnungs-
gemäße und aktuelle Eintragung aller geforderten Daten, die
Gültigkeitsvermerke und gesicherte Tragweise zu achten. Die
Vollständigkeit aller angeben ist periodisch zu kontrollieren.
Radierungen oder Streichungen sind nicht zulässig.
Die jährliche bis 31. 12. vorzunehmende Verlängerung hat auf
den blauen Berechtigungskarten durch Unterschrift des jewei-
ligen Abteilungsleiter zu erfolgen.
die roten Berechtigungskarten werden durch den Leiter der
AGL verlängert.
Die Vollzähligkeit ist jährlich zu überprüfen und bis 15. 1.
des Folgejahres fernschriftlich an den Leiter der AGL zu melden.

Alle bisherigen Festlegungen für die Nutzung der Berechtigungs-
karten verlieren mit diesen Bestimmungen ihre Gültigkeit und
sind zu vernichten.

                            Leiter der Arbeitsgruppe

                            Schönert
                            Oberst

  Personenkategorie
Verwandtschaftsgrad/Bekannte ABCD
     
1. Kandidataaaa
2. Ehepartner/Lebensgefährteaaaa
3. Haushaltsangehörige des Kandidatenaaab
4. Personen mit zu beachtenden operativen Merk-
   malen mit denen der Kandidat oder zum Haushalt
   gehörenden Personen persönlichen freundschaft-
   lichen Umgang im Wohn- und Freizeitbereich oder
   im Dienstbereich/Arbeitsbereich haben
aaab
5. Eltern des Kandidatenabbb
6. Schwiegereltern/Eltern des Lebensgefährtenabb-
7. Kinder über 16 Jahren und deren Partnerbbb-
8. Geschwister des Kandidaten über 16 Jahre und
   deren Partner
bb--
9. Geschwister des Ehepartners über 16 Jahren und
   und deren Partner
b---
     
a = Speicherabfrage MfS (XII, VI, M, KD) und Klärung der Erfassungen, PDB-Überprüfung sowie
      Durchführung von Ermittlungen bzw. IM-Aufträgen im eigenen Verantwortungsbereich
b = Speicherabfragen MfS wie a und PDB-Überprüfung

4.9 Chiffrierstellen auf Hochsee- und Passagierschiffen der DDR

Im Jahr 1985 mußten wegen der möglichen Einsichtnahme in Chiffrierunterlagen auf der    BStU *132
MS "Fliegerkosmonaut Siegmund Jähn" diese vernichtet werden, durch verbrennen.
Die Festsetzung des Schiffes und Kontrollen aller Bereiche auf dem Schiff durch Marinekräfte
des NSW erforderte diese Maßnahme.

Im Protokoll der Vernichtung sind folgende Chiffrierunterlagen verzeichnet worden:
- Code Schiffahrt II
- Schlüsselunterlagen Heft 12706, 12705, 022546
- Schlüsselunterlagen Z-12882, Z-020207
- Tagestabelle 41510
- Sprechtafel 41510.

Die MS Arkona wurde nach der Übernahme, ehemals MS Astor, mit Chiffrierunterlagen     BStU *133
ausgerüstet. Vorwiegend wurden Vorkommnisse auf dem Schiff sowie militärische
Bedrohungen der MS Arkona verschlüsselt gemeldet.
Das Schiff hatte umfangreiche Funk- und Fernmeldetechnik übernommen.
Wie z. B. Fernschreiber T-1000, Fax Marine RECORDER III, Sender und Empfänger der Fa. Uher.
Es lief auch ein EKD aus DDR Produktion auf dem Schiff.
Das Rufzeichen des Schiffes war 5YCC.
Ausgerüstet mit Chiffrierunterlagen war das Schiff mit:

- Python manuell, das in den Folgejahren durch maschinelle Chiffrierung ersetzen sollte, T-307/I.
- Code Schiffahrt
- Substitutionstabelle TAPIR
- individuelle und zirkulare Schlüsselunterlagen Typ 505, Heft Blau = Ausgang, Heft Gelb = Eingang
- Sprechtafel der Volksmarine der DDR

4.10 Ausgabe und Nutzung von VS-Transportausweisen für Chiffriersachen BStU*163

1. VS-Transportausweise für Chiffriersachen erhalten bestätigte Ge-
heimnisträger des Chiffrierdienstes der Staats- und wirtschaftsleiten-
den Organe, Betriebe und Institutionen zum Transport von Chiffrier-
sachen (Chiffriermittel, -dokumente und -technik).

2. Die Beantragung zur Ausstellung von VS-Transportausweisen hat
entsprechend der "Anordnung zum Schutz von Staatsgeheimnissen" vom
20. August 1974, Anlage 3 § 5 (4) zu erfolgen. Die Anträge sind dem
ZCO bzw. der zuständigen Stelle der BVfS zu übergeben.

3. Die Ausgabe der Transportausweise für Chiffriersachen erfolgt
durch den Leiter Nachrichten des MdI bzw. der BdVP/PdVP über das
ZCO bzw. den zuständigen Beauftragten der BVfS.

4. Die VS-Transportausweise sind der ausstellenden Dienststelle bis
zm 15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr
zur Verlängerung der Gültigkeit vorzulegen.

5. Vor Ausgabe der VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind
die Transportbeauftragten durch die zuständige Stelle der BVfS ent-
sprechend diesen Regelungen und Bestimmungen über den Transport von
Chiffriersachen zu belehren.

6. Die VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind ausschließlich
zum Transport dieser Materialien zu verwenden. Nicht mehr benötigte
VS-Transportausweise sind über die Beauftragten der BVfS der aus-
stellenden Dienststelle der DVP zurückzugeben.

7. Die VS-Transportausweise für Chiffriersachen sind personengebun-
den und vor dem Zugriff Unbefugter aufzubewahren.

8. Bei Verlust eine VS-Transportausweises ist sofort über den zu-
ständigen Beauftragten der BVfS die ausstellende Dienststelle der
DVP zu informieren.
 
Transportauftrag

7.1 Chiffriergerät der Äthiopischen Botschaft, Belegjahr 1978

Zitat aus der Originalakte:BStU*24
HA II/16                                       Bln., 29. 5. 1978
Gen. Oberst Dietel
Anbei übersenden wir Ihnen eine Einschätzung
der Abt. XI zu de am 15. 5. 78 durch unsere
DE unter Hinzuziehung der Abt. XI im Zollamt
Bln. I vorgenommenen Untersuchung einer diplom.
Postsendung an die Botschaft Äthiopiens in der
DDR.
Nach Kenntnisnahme wird um Rückgabe gebeten.
Höferer Oberstleutnant
Handschriftlich: Ltr. II/ 3, nach Kenntnisnahme umgehende Rückgabe an mich. 31.5.
-----------------------------------------------------------------------------------
Abteilung XI                          Berlin, 19. Mai 1978
Leiter
                                    Geheime Verschlußsache
                                    MfS 020 Nr.: XI/311/78
                                    01. Ausf. 2 Blatt
Hauptabteilung II/3
Leiter           

Einschätzung einer Postsendung

Am 16. 5. 1978 wurde ein Mitarbeiter der Abteilung XI durch Ihre
Diensteinheit zur Einschätzung einer Paketsendung der Krypto-AG
Schweiz an die Äthiopische Botschaft in der DDR hinzugezogen.

Aus den Begleitschreiben ging hervor, daß es sich dabei um eine
"schreibende Chiffriermaschine" handelt, die dem Empfänger bereits
durch eine Note schriftlich angekündigt war.

Die Sendung wurde nicht geöffnet. Aufgrund der röntgenologischen
Untersuchung konnte der Inhalt des Pakets als klassisches Chif-
friergerät vom Typ Hagelin identifiziert werden. Wahrscheinlich
handelt es sich um die Gerätevariante CX-52.

Folgende Details waren erkennbar:

- äußere Konturen des verschlossenen Gerätes,
- Aufnahmeraum für die Papierrolle im unteren Teil der Maschine,
- Schlüsselbund mit 4 Sicherheitsschlüsseln
- Karabinerhaken des Trageriemens,
- beigelegte Stiftpresse,
- Bedienungsknöpfe an der linken Geräteseite,
- Heftklammern einer beiliegenden Broschüre (wahrscheinlich Geräte-
  beschreibung),

Bei dem Gerät handelt es sich um ein in nichtsozialistischen Ländern
in mehreren Varianten weitverbreitetes mechanisches Chiffriergerät.
_______________________________________________________________________________
                                                   GVS-MfS-020-XI/311/78
                                                   Blatt 2

Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Chiffriertechnik ist mit
dem Einsatz besonders in jungen Nationalstaaten oder untergeord-
neten Bereichen moderner Industriestaaten zu rechnen.

Bei ordnungsgemäßer Anwendung wird für die chiffrierten Infor-
mationen mittlere bis hohe Sicherheit erreicht.

Zum Betreiben des Gerätes sind schriftliche Schlüsselunterlagen
erforderlich, die durch die Zentrale der Nutzer selbst herge-
stellt und verteilt werden.

Als Anlage übersenden wir Ihnen Abbildungen der Gerätevariante
C-52.

Für die Abteilung XI stellt die Tatsache, daß o. g. Geräteart
im diplomatischen Bereich Äthiopiens eingesetzt wird, eine
wertvolle Information dar.

                        I. V.
                        Stephan
Anlage
3 Blatt
Die Anlage ist schlecht Kopierbar! Hier eine andere Darstellung des o.g. Gerätes.
CX-52
Die Originalanlage hat das Firmenlogo: Hagelin Logo
Hinweis des Autors: Oben wird Krypto AG geschrieben.
Das ist im Dokument so geschrieben worden!
Der richtige Name lautet selbstverständlich "Crypt AG"

7.2 Analysen und Probleme des Siemens Chiffrierfernschreibers T-1000 CA BStU*28

Aus den Protokollen der HA III/6 (1986 - 88) zum Bearbeitungsstand des
Chiffrierfernschreibers Siemens T-1000 CA:
- sowjetische Genossen: Die HA III hat ihren Beitrag in Richtung
Parasitär zu bringen,
- Strahlen auf operative Nutzung prüfen, auf operativen Wert und
  Reproduzierbarkeit,
- am T-1000 CA arbeiten wir parallel zu den sowjetischen
  Freunden,
Die sowjetischen Genossen sind noch nicht bereit, auf dieser
Strecke intensiv und im Detail mit uns zusammenzuarbeiten, da wir
für sie noch nicht das nötige Niveau haben und Fragen der
Geheimhaltung berücksichtigt werden müssen.
Die Arbeit am T-1000 CA ist operatives Erfordernis, der T-1000 CA
ist gleichzeitig Übungsobjekt für uns.

Protokoll: "Sachgebiet: "Diplomatische Vertretungen" "
 durch die HA III/6.

- Bearbeitung parasitärer Aussendungen von gegnerischen Vertretungen.
- wissenschaftlich-technische Forschungsarbeit am Siemens Chiffrierfernschreiber
  T-1000 CA.
- Demonstration der Reproduktion des Informationsgehaltes parasitärer Signale
  eines elektronischen Druckers.
- Ergebnis muß sein die Nutzung der Reproduzierbarkeit der parasitären Strahlung
  und Gewinnung der gesendeten Informationen.
- Die rechnergestützten Bearbeitung der parasitären Signale mittels des
  Einchiprechners M 8820, der über einen 8-kanaligen Meßwandler die Schwellspannungen
  auswertet und reproduziert.
- Die rechnergestützte statistische Auswertung der Parasitärstrahlungsfrequenz.
- Nutzung des Fourieranalysator OMC 105 A
- Re-Ingeniering des Schrittmotors mit einem Schrittwinkel von 30 Grad,
  mit drei Ansteuerungen. Hintergründe für die Ansteuerfrequenz von 21,855 kHz.
  Lösung durch das Werk Sömmerda und robotron Werk Erfurt.
- Beachtung der bei der Aufzeichnung von parasitären Strahlungen entstandenen
  Effekte wie die des Doppler und Hall Effektes.
- Aufzeichnung der parasitären Strahlung aus dem Wechselstromnetz des Zielobjektes.
  Mittels kapazitiver und induktiver Einkopplung. Versuche der Einsendung von HF
  zum Zeck der Aussendung dieser von dem zu beobachteten Objekt.
  Manipulation, Bearbeitung eines "Variant" Telefonapparates zur Raumüberwachung.
  Abhören im Bereich des Infraschall, Sprachbereich und Ultraschallbereiches.
  über Hydroakustik, Heizungs-, Kalt oder Warmwasser sowie Abflußleitungen.
  Aufzeichnen elektromagnetische Abstrahlung am Heizungsnetz.
  Messung der Aussendungen bis zu 1 GHz.
  Meßgerätebau für das Auffangen der Displaystrahlungen von Monitoren.
  Nutzung der Radarwellen um durch verschiedener Baumaterialien hindurch
  Informationen zu erhalten.
  Bau von Ortungsgeräten für Radarstrahlungen ( > 1GHz )
  Infrarotstrahlungen für Abhören und sicherheitstechnischen Überwachungsanlagen.
  Lasertechnik nutzen zur Informationsgewinnung, Abhören.
  Nutzen der MKF-6 Weltraumfotografietechnik für die Objekterkundung.

7.3 CIA Agenten in der DDR, Dokumente der Geheimschreibverfahren und DechiffrierunterlagenBStU*25

Bezirksverwaltung                      Frankfurt (O), 06. 08. 81
für Staatssicherheit                   zei-hau Tel. 2236/2524/81
Abteilung II

IMB "Welle"

Anbei übersenden wir Ihnen 80 Fotokopien von
Dechiffriertabellen zur Entschlüsselung von
Funkmeldungen sowie den Eröffnungsbericht
zum OV "Hans"

Deckblatt der Dechiffrierunterlagen:
Deckblatt OTP
Este Seite der Dechiffrierunterlagen:
erste Seite OTP
Alle 80 Seiten können als Textdatei zur Analyse, geladen werden.      *Kommentar

Es folgt die Beschreibung des TBK und deren Inhalt.

Inhalt: - 1000 DDR Mark
        - Anweisung Empfang und entschlüsseln von Radio Sendungen
        - Plastekarte für die Substitution Zahlen - Buchstaben
        - Dechiffriertabelle 33/0254
        - Anweisung Geheimschriftverfahren (Durchschriftverfahren)
        - Liste des Inhaltes des TBK sowie Arbeitsanweisung

Hier folgt eine Anweisung der Anwendung des Geheimschrift Verfahren.
Es wird ein Durchschriftverfahren, gleich dem Kopierpapier/Durchschlag-
papier Verfahren, nur das chemische Substanzen auf das zu versendende
Papier aufgetragen wir. Es wird der Text in Klartext übertragen!       *Kommentar
Das ist aber nicht das Thema dieser Seiten.

ANWEISUNG ZUM EMPFANG UND ZUR
ENTSCHLÜSSELUNG VON RADIO SENDUNGEN (RS)

1. VORWORT:

Der Zweck dieser Einweisung ist es, ein Funksystem zu erklären, mit
welchem Meldungen auf eine Schnelle, zuverlässige und mündliche Art auf
Kurzwelle an vorbestimmten Zeiten und auf vorbestimmten Frequenzen ausgestrahlt
werden.

2. ZEITPLAN.

Es werden am _______________;______________, und ______________ um ________ und
_______gefunkt. Sie haben die folgenden zugewiesenen Frequenzen ____________,
________ und _______. Falls Sie auf der ersten ausgewählten Frequenz das
Signal unklar empfangen, probieren Sie eine der anderen angegebenen Frequenzen.
Es ist nicht nötig, alle planmäßigen Sendungen zu empfangen. Es folgen
genaue Einzelheiten.

3. RADIO:

Ein guter Empfänger mit einem Kurzwellenempfang von 3,0 bis 18 MHz
(100 bis 16 Meter) ist für den Empfang der Sendungen nötig. Aus Gründen
der persönlichen Sicherheit wird empfohlen einen Kopfhörer zu benutzen.

4. EMPFANG DER FUNKMELDUNG.

a. Kurz vor der planmäßigen Empfangszeit, stellen Sie das Radio in etwa auf
die vorbestimmte Frequenz ein. Manchmal kann es schwierig sein, die Meldung
zu hören, weil eine naheliegende oder sogar andere Frequenz, auf der Ihre Meldung
kommen soll, von anderen Sendern besetzt ist. Doch genaues und ständiges
Einregulieren des Radios ermöglicht den Empfang trotz der stärksten Störungen.
Radioskalen sind nicht immer genau - deswegen ist es manchmal nötig, den Knopf
sorgfältig nach links oder rechts zu drehen, um die Meldung ohne weiteres zu
empfangen. Weil nicht alle Uhren genau gehen, machen Sie sich keine Sorgen,
wenn die Sendung einmal nicht pünktlich gefunkt wird.

b. Hören Sie dem Radio so lange zu, bis Sie eine dreistellige Zahl
(Meldungszeichen), dreimal gesendet wird, eine fünfstellige Zahl
(Zeilenbezeichnung); und schließlich noch eine zwei oder dreistellige Zahl
(Gruppenzahl) empfangen haben, z. B.: 124 124 124 36158 13. Schreiben Sie
die Zahlen sofort auf. Diese neun oder zehn Ziffern wird Meldungskopf genannt.
Der Meldungskopf wird fünf Minuten lang ausgestrahlt. Danach hören Sie fünf
Einsekundentöne (Meldungsalarmtöne); unmittelbar darauf folgt die Meldung
(jede Nummergruppe wird nur einmal gesendet); danach das Wort "Wiederhole",
und die Wiederholung der Meldung; am Ende das Wort "Ende"/

c. Die folgende verschlüsselte Übungs-Meldung kann durch die Dechiffriertabelle
(normalerweise ein Teil des Dechiffrierblockes) und durch die Matrizze
entschlüsselt werden (Siehe Para 5 c)

ÜBUNGSMELDUNG

124 124 124 (Meldungskennzeichen), 36168 (Zeilenbezeichnung), 13 Gruppenzahl),
wird fünf Minutenlang gefunkt, danach fünf Einsekundentöne; dann folgt die
eigentliche Meldung:
07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 09584 29381 47091
69072 WIEDERHOLE

07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 09584 29381 47091
69072 ENDE.

Merken Sie sich, daß jede Nummerngruppe (fünfstellige Zahl) nur einmal
gesprochen wird, daß aber die gesamte Meldung in jeder Sendung ein zweites
Mal wiederholt wird.

d. Die erste dreistellige Zahl im Meldungskopf, das Meldungskennzeichen
(hier 124), zeigt Ihnen ob die Meldung neu oder nur eine Wiederholung ist,
und ob die Meldung überhaupt für Sie ist. Wenn einige Tage später dasselbe
Meldungskennzeichen noch einmal gefunkt wird, bedeutet es einfach, daß eine
Wiederholung der alten Meldung folgt. Neue Meldungen werden immer neue
Meldungskennzeichen haben.

e. Die fünfstellige Nummerngruppe im Meldungskopf (hier 36158) teilt die
genaue Zeile des Dechiffrierblockes mit, wo der Entschlüsselungsprozess
anfängt. Deswegen heißt sie auch Zeilenbezeichnung. Sie ist immer in der
linken Spalte der gegenwärtigen betroffenen Seite zu finden. In diesem Bei-
spiel gilt 36158 als die erste Nummergruppe ( in der linken Spalte der
Tabelle in Para 5 c, dieser Hinweisungen).

f. Die letzte zwei oder dreistellige Zahl (hier 13), die Gruppenzahl,
zeigt Ihnen, wie viele Nummmerngruppen in der Meldung enthalten sind.

g. Sobald Sie die fünf Einsekundentöne hören, sollten Sie bereit sein, die
Meldung aufzuschreiben. Schreiben Sie die Meldung auf, sodaß Sie zwischen
den Zeilen genug Platz haben, unbehindert zu entschlüsseln.

BEISPIEL:

MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
TABELLE: _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____
SUMME:   _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____

5. DECHIFFRIEREN:

a. Nachdem Sie die Meldung aufgeschrieben haben, finden Sie die Zeilenbezeichnung
in der linken Spalte des Dechiffrierblockes, Die Zeilenbezeichnung ist immer die
erste Nummerngruppe in der linken Spalte der ersten Zeile nach der letzten völlig
oder teilweise gebrauchten Zeile. In unserem Beispiel ist 62530 (Zeile 2 der
Tabelle) die letzte gebrauchte Nummerngruppe der Dechiffriertabelle; also sollte
66253 (Zeile 3 der Tabelle) die Zeilenbezeichnung für die nächste Funkmeldung
sein. Die erste Zahlengruppe nach der Zeilenbezeichnung ist die Gruppe, mit der
der Dechiffrierprozess beginnt. Die Gruppenzahl der Übungsmeldung ist 13. Also
brauchen wir 13 Nummerngruppen zur Entschlüsselung der Übungsmeldung. Die erste
der dreizehn Zahlengruppen ist die Zahlengruppe nach der Zeilenbezeichnung. Die
Zeilenbezeichnung selbst wird niemals beim Dechiffrieren benutzt.

BEISPIEL

MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
BLOCK:   39920 84927 75423 43123 65448 95367 47077 68398 62530 usw
SUMME:   _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____ _____

b. Es folgt ein Beispiel es Dechiffrierprozesses für die Übungsmeldung in
Absatz 4, wobei die Zahlengruppen der Meldung und die des Dechiffrierblockes
durch eine eigenartige Addiermethode (FALSCHE ADDITION) zusammengezählt werden.
Das Ergebnis sind neue Nummerngruppen, also fünfstellige Zahlen. Falls die
Summe zwei Ziffern ( 10 oder höher als 10) ist wird die 1 fallengelassen,
z.B. die erste Gruppe der Meldung und der des Blockes ist 36990. Wenn man
7 und 9 zusammenzählt, erhalten sie 6 statt 16.

MELDUNG: 07070 25659 66445 34930 79507 82080 27771 19786 15656 usw
BLOCK:   39920 84927 75423 43123 65448 95367 47077 68398 62530 usw
SUMME:   36990 09576 31868 77054 34945 77347 64748 77074 77186

c. Danach wandeln Sie die zahlen in Buchstaben um, um die eigentliche Meldung
zu erhalten. Dafür benutzen Sie die Ziffer-Buchstabenkarte (MATRIZZE) auf
dieser Seite. Die Summen werden von links nach rechts entschlüsselt. Dabei
ist darauf zu achten, daß einige, oft vorkommende Buchstaben mit einstelligen
Zahlen übereinstimmen, während alle anderen Buchstaben zweistellige Zahlen-
kombinationen haben. Zahlen ergeben sich aus zweistelligen Zahlen die mit
einer 0 anfangen. z.B. 84 ergibt P. 6 ergibt S und 09 ergibt die Zahl 9.
Entschlüsseln Sie die anderen Zahlengruppen bitte entsprechend.

BEISPIEL:

SUMME:   36990 09576 31868 77054 34945 77347 64748 77074 77186
TEXT:    RS-0___
..........................................................................

        MATRIZZE                                   DECHIFFRIERTABELLE
1-A   70-L   80-N   90-/   00-0            36158  39920  84927  75423  43124
2-N   71-Ä   81-M   91-X   01-1            65448  95367  47077  68398  62530
3-R   72-B   82-O   92-Y   02-2            66253  58366  61286  69623  89479
4-E   73-C   83-Ö   93-Z   03-3            22781  35802  26913  52697  54330
5-I   74-D   84-P   94-,   04-4            44896  80954  53014  46519  18061
6-S   75-F   85-Q   95-.   05-5            33050  53202  88903  09695  44661
      76-G   86-T   96-?   06-6            35924  68811  41070  14781  12935
      77-H   87-U   97-!   07-7            74853  17191  39250  99372  13425
      78-J   88-Ü   98-()  08-8            63338  80660  61262  02957  30867
      79-K   89-V   99--   09-9            21344  86559  84002  00850  49681
                                           18677  90931  40678  53304  07913
                                           38391  63768  36076  73238  32353

6.   KONTROLLISTE:

a.   Vorverschlüsselte Meldung genau abhören und aufschreiben.

b.   Zeilenbezeichnung auf dem Dechiffrierblock finden.

c.   Die erforderlichen Zahlengruppen vom Block abschreiben. Vergessen Sie nicht,
daß die Zeilenbezeichnung selbst nicht zu diesen Nummerngruppen gehört.

d.   Die Gruppen der Meldung mit den herausgeholten Gruppen des Dechiffrierblockes
zusammenzählen (durch Falsche Addition).

e.   Die Summen der falschen Addition in Buchstaben (unter Verwendung der Matrizze)
umwandeln.

f.   Alle Schreibpapiere verbrennen und das Dechiffriermaterial wieder verstecken. *Kommentar

g.   VORGANG ZUM WECHSELN DER FREQUENZ UND/ODER SENDEZEITEN: Ab und zu kann es
nötig werden, die Frequenzen und/oder die Zeiten der Sendungen zu ändern. In
diesem Falle werden Sie die Einzelheiten in einer von uns gefunkten Meldung hören.

h.   SICHERHEIT: Jede Empfangene Meldung wird eine Meldungssequenznummer haben.
Machen Sie uns durch Geheimschriftverbindung die Nummer der letzten aufgenommenen
Meldung und die Qualität des Empfangs bekannt. Mit dieser Auskunft können wir ein
fehlerfreies System bewahren. Nach dem eine Seite des Dechiffrierblocks ver-
braucht worden ist, reissen Sie die Seite ab und verbrennen Si sie. Sobald
wie möglich müssen Sie alle Papiere, die Sie während des Entschlüsselungsprozesses
gebraucht habe , verbrennen. Behalten Sie den Dechiffrierblock, Ziffern-Buchstaben
Matrizze und diese Anweisung in einem sicheren Versteck.

Sendezeiten:

während der Sommer Monate:
   Mittwoch   -  1800 GMT   (2000 Ortszeit)
   Sonnabend  -  1800 GMT   (2000 Ortszeit)
   Sonntag    -  0500 GMT   (0700 Ortszeit)
während der Winter Monate:
   Mittwoch   -  1800 GMT   (1900 Ortszeit)
   Sonnabend  -  1800 GMT   (1900 Ortszeit)
   Sonntag    -  0500 GMT   (0600 Ortszeit)

Plastekarte: Matrizze
Matrizze der CIA


Anmerkung des Autors:
Nicht besonders vertrauensbilden ist das Übertragen der Information
mittels Geheimschreibverfahren ohne Chiffrierung!
Als extrem unsicher finde ich das die Dechiffriertabellen
erst nach dem vollständigen Verbrauch vernichtet werden!
Eine kontinuierliche Vernichtung schützt bereits empfangene
Informationen und Aufträge sowie erledigte Aufträge!

Analyse des OTP aus dem Vorgang

Den Unterlagen sind z.Zt. keine Analysen über die kyptologische
Sicherheit zuzuordnen.
Meine Analysen ergaben:
- das OTP besteht aus 80 Blättern mit je 25 Zeilen und 5 Spalten
  gefüllt mit Fünfergruppen. Das ergibt 10.000 Fünfergruppen.
  80b * 25z * 5s * 5gr = 10.000
  Aus dem Wertebereich von 00000 ... 99999.
- Bei der Überprüfung aus kryptologischer Sicht muß
  kritisch eingeschätzt werden: Ich möchte damit nicht
  Arbeiten!
  Begründung: Aus dem o.g. Wertebereich wurde mittels
  Permutation der Anordnung des Wertebereiches die Fünfergruppen
  gebildet. Es kommen nur 1% Fünfergruppen doppelt bis vierfach vor!
  921 doppelte-, 18 tripple und 1 quad Fünfergruppe.
  Jede Kenngruppe die aus der Permutationsreihe entfällt
  verkürzt den Schlüsselbereich und ermöglicht schon nach
  einigem Nachrichtenaufkommen den Einbruch in den Klartext.
  Zwar hat der Schlüssel nur 10% des Gesamtumfanges des
  Wertebereiches. Bekommt eine Dekryptierstelle die verbliebenen
  OTP in die Hand kann ermittelt werden welche OTP bereits verwendet
  wurden. Der Rest ist nur Fleißarbeit eines Computers.
  Hier ein Programm zum erstellen von CIA OTP Keys.
Hier dar komplette Satz der 80 OTP.

7.4 Bildung von Rufzeichen, durch Schweigefunker des CIA in der DDR. Literatur*Zwischen den Fronten*

Im Buch "Zwischen den Fronten" von Heinz Günther, wird auf Seite 67f an dem konkreten Beispiel eines
CIA Schweigefunker beschrieben wie der Funker seine Rufzeichentabelle bildet.
Zitat:
Es wird ein Merkspruch vereinbart, in diesem Beispiel:
(Theodor Fontane, "Der Stechlin", Spruch des alten Dubslav)
"DAS IST EINE DAME UND EIN FRAUENZIMMER ZUGLEICH"

Dieser wir in eine Tabelle geschrieben, im Kopf stehen die Tage des Monats
beginnen mit dem Ersten und endet mit dem Einunddreißigsten.
1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.28.29.30.31..........
DASISTEINEDAMEUNDEINFRAUENZIMMERZUGLEICH
51331834358192796224103628711202915313371230392125261332403816231422417
45417358747548596749464264507668475160695571437752707961656653728078566354624457
Die Buchstaben werden "durchgezählt". D. h. "A" = 1, 2, 3; "C" = 4; "D" = 5, 6, usw. usv.
Als nächstes wird "geschüttelt", in dem beginnend mit dem ersten Buchstaben folgend die Spalten
nebeneinander geschrieben werden. Sowie neu beginnen um die untere Zeile ab dem 21. aufzufüllen.
D545A141S3373I1858S3474T3575E848I1959N2767E949D646A242M2464E1050U3676N28
68D747E1151I2060N2060F1555R3171A343U3777E1252N3070Z3979I2161M2565M2666E1353R
3272Z7080U3878G1656L2363E1454I2262C444H1757D545A141S3373I1858S3474T3575E848
Das Rufzeichen für den Ersten des Monats lautet jetzt: D-68-32, und für den Fünfzehnten: E-71-22.

7.5 Beurteilung der manuellen Chiffrierverfahren der Bundeswehr durch die NVA BStU*71

   Im Jahr 1971 hat der Chef Nachrichten eine Bewertung der manuellen Chiffrier-
   und Codierverfahren abgegeben.
   In dieser Bewertung wurde neben den manuellen Verfahren der NVA und des Warschauer
   Vertrages auch eine Betrachtung der von der Bundeswehr und der NATO in dem Manöver
   "Panthersprung" 1967 aufgeklärten Chiffrier- und Tarnverfahren abgeben.
   So wurde auf den hohen Ausstattungsstand mit dem Mischer Mi544B und der Ausstattung mit
   dem Spruchschlüsselgerät H-54 hingewiesen. Dadurch resultierend den geringen
   Gebrauch von manuellen Verfahren.
   Das Tarnen wurde 1967 gänzlich in der Bundeswehr abgeschafft.
   Es wurden zur Nachrichtenbearbeitung in der Bundeswehr nur noch "Schlüsseln"
   und "Verschleiern" verwendet. Beim Verschleiern wurde ab 1970 eine Vereinheitlichung
   der Sprechtafeln und der Schlüsselbereiche durchgeführt.
   In der NATO wurden, bei den Funk- und Fernsprechverbindungen während der Gefechte,
   Verschleierungsmittel verwendet.
   Manuelle Chiffrierverfahren wurde in der NATO bei folgenden Einrichtungen verwendet und
   auf maschinelle Chiffrierung verzichtet:
   - als Ersatzverfahren bei Ausfall der maschinellen Chiffrierverfahren;
   - in Fernmeldebetriebsstellen mit geringem Informationsaufkommen;
   - zur Führung der Marine und Transportfliegerkräfte, es wurde auch Codes verwendet.
   - bei internationalen zusammenwirkenden Truppen, insbesondere dem asiatischen Raum.

8. Sprechtafeln des MfS zur Verschleierung des Funkmeldungen BStU*29

Weitere Tarntafeln finden Sie hier
aus Personen- Objektüberwachungen.
Tafel
72                                                                                                         103
 Üb1Greifswalder
Straße
LichtenbergPrenzlauer AlleeAIPX
AlexÜb2MarzahnPrenzlauer BergB3Q8
BernauGrünauÜb3SchöneweideCJRY
BuchBuchMitteÜb41K6Z
ErknerK-Marx-AlleeÜb5Schönhauser
Allee
DLSÄ
Frankfurter
Allee
KarlshorstOstbahnhofStralauer
Allee
E4T9
Üb7Üb6OstkreuzTreptowFMUÖ
FriedrichshainKöpenickPankowWeisensee2N7Ü
Friedrich-
straße
Üb8Üb9U.d.L.GOV-
Palast der
Republik
LeninalleeParkplatzÜb10H5W0
MitropaKaufhausBahnhofRichtungRückfrage
bei Üb
Haus des
Lesens
Centrum
Warenhaus
Hotel Verzögerung
um ... Min.
WeltzeituhrHotel Newa  
Tafel 72 für Personenschutz und Personenüberwachung / Kontrollen.

 H / S / FD / O / IA/JN/BC/MC/RL/KP/E
F/KpassiertKindAFK68Ä
P/ELeitzWartburg1GLQVÖ
A/MSchloßTrabant
Schloß
B3MRWO
R/GZahnTrabant
Zahn
CH5SXÜ
B/NKreuzLada KDIN/Y-
O/Jmännl. PSchnalle2JOT9?
D/Sweibl. PSymbol TreffE4PUZverlassen
Tafel 63 für Personenschutz und Personenüberwachung / Kontrollen.

Tafel
72
O/MQ/WB/ST/XVIUL
Aläufer 1 blockierungPP8867AHPW
Kläufer 2abgeparktFestnahmeD67061I6X
GPersonzu Fuß RichtungBJQY
Bpersonen   C4R9
Kmännl.zurückLada weiß
CU 91 - 09
Lada weß
CU 65 -
DKSZ
Zweibl.passiertDaccia beige
BY 69 - 57
Moskwitsch gelb
CU 55 - 56
2L7Ä
EKindWotanstr. 19aMoskwitsch rot
CN 60 - 21
Wartburg blau
CU 65 - 67
EMTÖ
FDKunzstraße 22Wartburg braun
CLA 5 - 14
Wartburg beige
CU 63 - 99
F5U0
DYBrixener Str. 21Lada blau
CV 71 - 36
Wartburg/ Tau weiß
CN 53 - 53
YNVÜ
CQKoppenstr. 48  308-
Rgrünes Kennz. FahrerKofferraumsteigt ein
H5000 Pkw verlassenFondversteckt
P5000
vermutlich
  zugestiegen 
Tafel 72 genutzt, für einen Einsatz.


Vorschrift für die Nutzung der o. dargestellten Sprechtafel 72
Mischalphabete für die Sprechtafel 72 
                                                   Dieses Blatt verbleibt auf
                                                   der Dienststelle!

Blatt    02      Exemplar  ......

Der Wechsel der Mischalphabete erfolgt wöchentlich, montags ab 08,00 Uhr
bzw. mit Dienstbeginn.

Die ersten 13 Buchstaben des Mischalphabets werden links senkrecht ein-
getragen. In jede Zeile ein Buchstabe.

Die restlichen 12 Buchstaben werden oben waagerecht von links nach rechts
eingetragen. In die ersten 4 Spalten jeweils 2 Buchstaben und in die ande-
ren 4 Spalten jeweils 1 Buchstabe.


Woche:


31.     N D T O A J Z B R K V W X     U I G N H L E Y P C Q S

32.     T N W L C F D E P R X M Y     C A U J S B O Q I Z X V

33. ....  usw. usv.

Dieses Blatt verbleibt auf der Dienststelle, es wird nur zur Einweisung verwendet.
Bedeutung der Phrasen und Symbole bei der Sprechtabelle 53
2261= TJ 1662Signal 
7386= LT 6837ausgel. = Signal ausgelöst
5921= LW 1295Position2= Botschaft der USA
5958= NM 8595Variant.= variabler Stützpunkt
wird benötigt
100= männliche Personben.
verl.
m. 10
= verlassen mit weibliche P.Symbol Keibelstr. PP=Parkhaus Keibelstraße
verl.
o. 10
= verlassen ohne weibliche P.Symbol Hotel Stadt Berlin PP= Parkhaus Hotel ""Stadt
Berlin"
10= weibliche PersonSymbol Hotel Metropol PP= Parkhaus Hotel"Metropol"
W-stand= leistet WiderstandSymbol Treff= Treff
SO wird verlangt= ein sowjetischer Offizier wird
verlangt
Symbol blockiert= blockieren
Tafel 53
Beispiel einer angewendeten Sprechtafel No. 53

9. Formularcode zur Verringerung des Nachrichtenumfanges BStU*29


Chi 4401             Vertrauliche Verschlußsache!
1. 11. 1968          MfS - 020 Nr. 3758/68

                    14 Blatt Ex. Nr.  0021

                    Blatt 1


        Instruktion über Formularcodes
  1. Zweck
  2. Begriff
  3. Vorteile
  4. Nachteile
  5. Formulartypen
  6. Einsatzmöglichkeiten
  7. Chiffrierung


Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 2-

1. Zweck

   Diese Instruktion enthält die allgemeinen Prinzipien, die bei der
   Einführung und Anwendung von Formularcodes im geheimen
   Nachrichtenverkehr zu beachten sind. Sie soll zugleich dazu an-
   regen, stärker als bisher von Formularcodes Gebrauch zu machen,
   da diese sowohl in ökonomischer Hinsicht als auch hin-
   sichtlich präziser und schneller Nachrichtenübermittlung erheb-
   liche Vorzüge aufweisen.
   Diese Instruktion ist keine Arbeitsrichtlinie für die Entwicklung
   von Formularcodes.

2.   Begriff

     Der Formularcode stellte eine bestimmte Kategorie der Phrasen-
     codes (Gegensatz: Blankcode) dar, die sich vom einfachen Phra-
     sendcode wie folgt unterscheidet: Der einfache Phrasencode ent-
     hält als Phrasen einzelne Elemente, Polygramme, Wörter, Wort-
     folgen, Sätze und der gleichen, die in beliebiger Reihenfolge zu
     Nachrichtentexten zusammengefügt werden können. Dagegen
     enthält der Formularcode als Phrasen vollständige oder durch
     Einfügung bestimmter variabler Angaben zu vollständigen er-
     gänzbare Nachrichtentexte. Reihenfolge der Angaben, Wortlaut
     der Nachricht evtl. auch die äußere Form (Schriftbild, Format
     usw.) sind dabei von vornherein festgelegt. Diese Texte können
     zu einem Code zusammengefaßt werden; sie können aber auch
     zusätzlich als einzelne Formulare ausgedruckt und dem Emp-
     fänger in dieser einheitlichen Originalform ausgehändigt werden.
     Bei Benutzung technischer Nachrichtenmittel wird nicht der vor-
     gedruckte Text, sonder nur die Bezeichnung des entsprechen-
     den Formulars übermittelt.

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 3-

3.   Vorteile

     Formularcodes bieten gegenüber einfachen Phrasencodes fol-
     gende Vorteile:
3.1. Sie ermöglichen besonders starke Textkürzungen mit allen da-
     mit verbundenen weiteren Vorteilen wie:
     a) Verkürzung und damit Beschleunigung der Schreibarbeit
        beim Aufsetzen der Nachricht durch den Absender und bei
        der Niederschrift des Klartextes durch den Empfänger;
     b) Erhöhung der Chiffrier- und Dechiffriergeschwindigkeit;
     c) Verkürzung der Übermittlungszeit (bei Benutzung von Fern-
        meldemitteln);
     d) Einsparung von Schlüsselunterlagen;
     e) Einschränkung der Fehlermöglichkeiten (der beim Empfänger
        wie beim Absender vorgedruckt vorliegende Text bleibt in
        jedem Fall fehlerfrei), durch weniger Rückfragen und Ver-
        zögerungen.
     Insgesamt ergibt sich daraus eine Beschleunigung des Spruch-
     durchlaufes vom Absender bis zum Empfänger. Die aufgezähl-
     ten Vorteile, insbesondere die Einsparung von Schlüsselunter-
     lagen, können die Anwendung von Formularcodes auch in Ver-
     bindung mit maschinellen Chiffrierverfahren und bei der Daten-
     übertragung lohnend machen.
     Anmerkung: Es ist notwendig diesen Gesichtspunkt zu beto-
                nen, da bei der Einschätzung der Zweckmäßigkeit
                der Anwendung eines Codes oft einseitig aus der
                Sicht des Chiffreurs geurteilt wird, für den die
                Anwendung eines Codes in der Regel eine zu-
                sätzliche Mühe bedeutet, und dabei die Einsparun-
                gen an Arbeitszeit, material und Kosten bei der
                Produktion von Schlüsselunterlagen und der
                Nachrichtenübermittlung unberücksichtigt blei-
                ben.

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 4-

3.2. Die Anwendung von Formularcodes erhöht im allgemeinen die
     Sicherheit bei Anwendung nicht absoluter sicherer Verfahren,
     wenn das verwendete Formular nicht bekannt ist, da erstens ein
     zusammenhängender Text leichter zu dekryptieren ist als ein-
     zelne isolierte Angaben und zweitens diese selbst nach Dekryp-
     ierung für sich noch keinen sinnvollen Text ergeben.

3.3. Durch die Standardisierung der Texte und ihre gleichbleibende
     Anordnung wird die Auswertung der Nachrichten durch den
     Empfänger erleichtert und beschleunigt. Es ist dadurch auch
     möglich, bestimmte Angaben, da sie immer an gleicher Stelle
     stehen, schnell herauszugreifen, ohne erst den gesamten voran-
     gehenden text dechiffrieren zu müssen.

3.4. Ein gut aufgebautes Formular zwingt den Absender zu klarer
     und logischer Abfassung der Nachricht und hilft ihm, keine
     wichtigen Angaben zu vergessen und überflüssige Angaben
     wegzulassen.

3.5. Liegen die Formulare als zusätzliche Einzeldrucke vor, so kön-
     nen die Nachrichten dem Empfänger in einer Form ausgehän-
     digt werden, die weitgehend der Originalform beim Absender
     entspricht.

3.6. Im mehrsprachigen Nachrichtenverkehr mit Hilfe von Codes
     weisen Formularcodes gegenüber einfachen Phrasencodes ganz
     entscheidende Vorteile auf.
     Es gibt zwei Hauptschwierigkeiten bei der wortweisen Über-
     setzung mittels einfacher Phrasencodes: Die Inkongruenz der
     verschiedenen Bedeutungen mehrdeutiger Wörter und die
     grammatikalischen Besonderheiten in beiden Sprachen. Diese
     Schwierigkeiten spielen bei der satzweisen Übersetzung, wie sie
     für Formularcodes charakteristisch ist, kaum noch eine Rolle.

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 5-

     Das gilt auch für ein- oder anzufügende variable Angaben, da
     es sich dabei in der Regel um Begriffe handelt, deren Inhalt in
     beiden Sprachen voll übereinstimmt, z.B. Zeitangaben, Karten-
     punkte, Eigennamen.
     Die Anwendung von Formularcodes in mehrsprachigen Nach-
     richtenverkehren hat demnach eine besonders günstige Perspek-
     tive.

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 6-

4.   Nachteile

4.1. Geringe Anpassungsfähigkeit an variable Texte.
     Nachrichtentexte, für die kein passendes Formular vorliegt, oder
     die auch nur einzelne Angaben enthalten, die in den Formularen
     nicht vorgesehen sind, können mit diesen allein nicht bearbeitet
     werden. Doch läßt sich dieser Nachteil durch zusätzliche Hilfs-
     mittel wie Substitutionstafeln oder Hilfscode ausgleichen.

4.2. Die Hauptschwierigkeit liegt bei der Entwicklung. Für die Er-
     arbeitung eines Formularcodes genügt es nicht, die im jeweiligen
     Nachrichtenverkehr häufiger vorkommenden Einzelphrasen zu
     erfassen und zu einem Code zu verarbeiten, sondern es ist eine
     durchgreifende Regulierung des Sprachgebrauchs im Nach-
     richtenverkehr des jeweiligen Anwendungsbereiches erforder-
     lich. Diese Aufgabe kann nicht von dem zuständigen Chiffrier-
     organ allein gelöst werden. In der Regel ist die Mitarbeit anderer
     Spezialisten und der Leitung des jeweiligen Bereiches erforder-
     lich.

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 7-

5.   Formulartypen

     Bei den Nachrichtentextformularen können u.a. folgende Typen
     unterschieden werden:

5.1. Typ V (abgeleitet von "vollständig")

     Vollständige Nachrichtentexte, die lediglich mit Spruchkopf
     (Empfänger) und Spruchende (Absender) zu verstehen sind.
     Beispiel zu Typ V: Glückwunschtelegramme der Deutschen Post

5.2. Typ U (abgeleitet von "unterbrochen")

     Unterbrochene Nachrichtentexte, wobei an den (durch Auslas-
     sungspunkte gekennzeichneten) Unterbrechungsstellen variable
     Angaben eingesetzt werden können. Die variablen Angaben bzw.
     die ihnen zugeordneten Codegruppen werden vor Chiffrierung
     und Übermittlung in festgelegter Reihenfolge an die Formular-
     bezeichnung angefügt; der Empfänger fügt die Angaben nach
     Dechiffrierung und Decodierung an den entsprechenden Stellen
     des Formulars ein.

     Beispiel zu Typ U: Gegnerischer Kernwaffenschlag...(1)
                        im Raum...(2)
                        Detonationsstärke...(3) Kilotonnen.
                        Radioaktive Wolke breitet sich aus in
                        Richtung...(4)
     Dieses Beispiel enthält vier Unterbrechungsstellen für folgende
     variable Angaben:
     (1)Uhrzeit, (2)Kartenkoordinaten, (3)Zahl, (4)Himmelsrichtung.

5.3. Typ W (abgeleitet von Anfangsbuchstaben der Fragewörter)

    Fragebogenform. Zu einem bestimmten Fragenkomplex wird, in
    der Regel zeilenweise untereinander, der Reihe von Einzel-
    fragen vorgedruckt, die zu beantworten sind. Die Fragen sind
    numeriert, so daß ein den Fällen, wo aus einem umfangreichen

Chi 4401             MfS - 020 Nr. 3758/68  -Blatt 8-

    Fragenkomplex nur wenige Fragen beantwortet werden, neben
    der Formularbezeichnung nur die Nummern bzw. Zeilen der
    Fragen angegeben werden müssen, zu denen Antworten gegeben
    werden. Im umgekehrten Fall, wenn aus einem umfangreichen
    Fragenkomplex nur wenige Fragen unbeantwortet bleiben, kann
    auch so verfahren werden, daß auf die Angabe der Frage- bzw.
    Zeilennummern verzichtet wird und an den Stellen, wo keine
    Beantwortung erfolgt, Blendgruppen oder die Phrase "Keine
    Angabe" eingesetzt werden.
    Da bei dieser Variante die Antworten in der Regel verschieden
    lang sind, ist es zur Vermeidung von Mißverständnissen ratsam,
    den Beginn einer neuen Antwort zu markieren, sei es durch An-
    gabe der Fragenummer oder durch Trennzeichen bzw. doppeltes
    Trennzeichen (wenn das einfache Trennzeichen auch anderweitig
    benutzt wird) oder ein anderes für diesen Zweck festgelegtes
    Symbol.

    Beispiel zu Typ W: Transportbefehl (vereinfacht)

        01  Einheit                                  ...
        02  Verladebahnhof                           ...
        03  Zugnummer                                ...
        04  Wagenbestand der Kategorie I, II, III    ...
        05  Verladezeit                              ...
        06  Abfahrtszeit                             ...
        07  Entladebahnhof                           ...
        08  Ankunftszeit                             ...
        09  Entladezeit                              ...
        10  Marschroute nach Entladung               ...


     In der linken Spalte stehen die Frage- bzw. Zeilennummern, in
     der zweiten Spalte die Fragen, und in die dritte Spalte können
     die Antworten eingetragen werden. Frage- und Antwortteil
     können auch getrennt ausgedruckt werden, wobei die Frage-
     nummern auch im Antwortteil vorgedruckt werden müssen.

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5.4. Typ T (abgeleitet von "Tabelle")

     Tabellenform. Sie beruht auf dem gleichen Prinzip wie die Fra-
     gebogenform, doch sind die Fragen nicht zeilenweise, sondern
     spaltenweise angeordnet. Die Antworten werden ebenfalls spal-
     tenweise unter der jeweiligen Frage eingetragen.

     Vorzüge der Variante:

     a) Bei Chiffrierung mit einer Additionstabelle kann diese un-
        mittelbar an den Grundtext angelegt und ohne weiter
        Zwischenschreibarbeit in Geheimtext umgewandelt werden,
        wenn die Abstände der Grundeinheiten den Abständen der
        Additionseinheiten angepaßt sind.

     b) mehrere zeitliche aufeinanderfolgende Nachrichten des glei-
        chen Absenders zum gleichen Fragenkomplex können auf
        einem Formular zeilenweise untereinander geschrieben wer-
        den, so daß ein rascher Überblick über Veränderungen, Ent-
        wicklungstendenzen, Schwankungen u.dgl. möglich ist.

     c) Mehrere gleichzeitige Nachrichten verschiedener Absender
        zum gleichen Fragenkomplex können beim Empfänger eben-
        falls auf einem Formular zeilenweise untereinander geschrie-
        ben werden, so daß ein sofortiger Vergleich, Summierung
        usw. möglich sind.

        Beispiel zu Typ T: Stärkemeldung

         Datum    Offiziere      Uffz.     Soldaten     Summe
        0 1 1 1   0 0 4 3       0 1 3 4    1 0 5 0      1 2 2 7
        0 2 1 1   0 0 4 1       0 1 2 9    1 0 6 7      1 2 3 7

        In diesem Beispiel besteht der Grundtext aus vierstelligen
        Zifferngruppen, die durch geringfügige Herrichtung des Klar-
        textes entstehen, indem das Datum als vierstellige Zahl ge-
        schrieben wird und die übrigen Zahlen bei Notwendigkeit
        durch vorangesetzte Nullen zu vierstelligen Zifferngruppen
        ergänzt werden. Eine aus vier- oder fünfstelligen Gruppen

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        bestehende Ziffernadditionsreihe läßt sich bei Anpassung der
        Ziffern- und Spaltenabstände des Formulars an die Ziffern-
        und Gruppenabstände der Additionsreihe ohne weiteres an-
        legen.
        Wird eine fünfstellige Additionsreihe benutzt, so sind folgen-
        de Regelungen möglich:
        1) die erste oder letzte Ziffer jeder Fünfergruppe der Addi-
           tionsreihe wird weggelassen,
        2) die vierstellige Zifferngruppe des Grundtextes werden
           durch vorangestellte Nullen zu Fünfergruppen ergänzt.

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6. Einsatzmöglichkeiten

6.1. Allgemeine Voraussetzungen

     Die Vorteile der Formularcodes können nur dann voll wirksam
     werden, wenn für den jeweiligen Anwendungsbereich folgende
     Voraussetzungen gegeben sind:
     1. Anfall von stereotypen oder synonymen Nachrichtentexten
        in größerer Zahl,
     2. Standardisierung dieser Nachrichtentexte nach Inhalt u. Form,
     3. Durchsetzung der Anwendung dieser Standards.
     Die erste Voraussetzung ist in vielen Fällen gegeben. Die zweite
     und dritte Voraussetzung können nur mit Unterstützung des
     Leiters der jeweiligen Bereiches erfüllt werden.

6.2. Typ V wird weniger zur Anwendung kommen als die anderen
     Typen, da in den meisten Fällen eine Variationsmöglichkeit ge-
     geben sein muß, um einen unökonomischen Aufwand bei der
     Vorbereitung kompletter Nachrichtentexte zu vermeiden. Es gibt
     aber typische, immer wiederkehrende Situationen, bei denen
     mit einer geringen Anzahl von Textvarianten auskommt,
     wofür sich dieser Typ anbietet. Ein alltägliches Beispiel sind
     Glückwunsch- und Beileidsadressen zu bestimmten Anlässen.
     Ein weiteres Beispiel ist die Auslösung einer bestimmten Alarm-
     stufe mit allen damit verbundenen Maßnahmen in einem be-
     stimmten Bereich; diese Maßnahmen sind gewöhnlich in einem
     besonderen Dokument zusammengefaßt, das in diesem Fall die
     Rolle des Formulars spielt, während die Formularbezeichnung
     durhc das entsprechende Alarmsignal übermittelt wird.
     Die gleiche Regelung ist auch für typische Lagemeldungen und
     anderes denkbar.

6.3. Die Typen U und W sind breit einsetzbar und für alle Situa-
     tionen geeignet, wo ein öfter wiederkehrender konstanter Nach-
     richtenteil durch variable Angaben ergänzt werden muß. Typ U

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     wird dann benutzt, wenn es sich um eine geringe Anzahl variab-
     ler Angaben handelt. Typ W ist aus Gründen der Eindeutigkeit
     und Übersichtlichkeit vorzuziehen, wenn eine größere Anzahl
     variabler Angaben übermittelt werden muß.
     Als variable Angaben kommen vorwiegend in Betracht: Zeit-
     angaben (Uhrzeiten, Daten, Jahreszahlen u.a.), Maß- und Ge-
     wichtsangaben, reine Zahlen, Ortsangaben (Kartenkoordinaten,
     Ortsnamen, Richtungen u.a.), sonstige Eigennamen (Personen-
     namen, Warenbezeichnungen, Bezeichnungen von Dienststellen,
     Bereichen, Einheiten u.a.)

6.4. Typ T eignet sich besonders für statistische Aufstellungen und
     sonstige Meldungen, bei denen eine begrenzte Anzahl von An-
     gaben in feststehender Reihenfolge unmittelbar oder mittels
     eines Hilfscodes als Zifferngruppen dargestellt werden kann,
     z.B. Stärke-, Bestands-, Bedarfs-, Transportmeldungen.

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7.   Chiffrierung

7.1. Grundsätze

     An- oder einzufüg