Informationen zum Infektionsschutzgesetz betreffend die Durchführung von Ferienlagern
(zusammengestellt von Enno Pölking, Ibbenbüren, Stand: Juni 2001, überarbeitet im Oktober 2003)

Am 1. Januar 2001 ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Ein Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch Ferienfreizeiten wie Kinder- und Jugendlager. Das Infektionsschutzgesetz trägt mit diesem Abschnitt dem Umstand Rechnung, dass dort, wo Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit den betreuenden Erwachsenen in engen Kontakt kommen, begünstigende Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern bestehen können.

(den Gesetzestext gibt es hier)

Im Kreise der Ferienlagerbetreuer unserer Kirchengemeinde ergab sich somit die Frage, inwieweit das  Infektionsschutzgesetz Auswirkungen für den Bereich der Ferienfreizeiten haben könnte.

Es handelt sich um Ferienfreizeiten eines kirchlichen Trägers. Die Maßnahmen werden nicht zu gewerblichen Zwecken durchgeführt. Die Betreuer und das Kochteam arbeiten ehrenamtlich also ohne Entlohnung oder  Aufwandsentschädigung.

Nach umfangreichen Recherchen, lässt sich zusammenfassend sagen:

I. Betreuer und Kochteammitglieder müssen vom Träger der Maßnahme nach § 35 IfSG belehrt werden.

(einen Belehrungsbogen vom Robert-Koch-Institut gibt's hier)

II. Eltern von Teilnehmern müssen von der Freizeitleitung nach § 34 Abs.5 S.2 IfSG belehrt werden.

(einen Belehrungsbogen vom Robert-Koch-Institut gibt's hier)

(einen an die Gegebenheiten von Ferienfreizeiten angepassten Belehrungstext gibt es hier)

III. Für jede Maßnahme muss ein Hygieneplan gem. § 36 IfSG erstellt werden.

(Hilfsmittel für die Erstellung eines Hygieneplanes gibt's hier)

IV. Ob eine Belehrung der Betreuer und Köche durch das Gesundheitsamt gem. § 43 IfSG erforderlich ist, ist umstritten. Die Erforderlichkeit hängt entscheidend von der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der ausgeübten Tätigkeit ab. (vgl. dazu Punkt 4. unten)

In einer Veröffentlichung der Bundesregierung vom November 2001 heißt es: " Diejenigen, die bei [...] Ferienlagern Mahlzeiten zubereiten, brauchen keine Belehrung und auch keine Bescheinigung darüber, wenn sie nicht gewerbsmäßig mit der Essensvorbereitung beschäftigt sind." Quelle: Informationsbroschüre „Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbar" des Presse-und Informationsamtes der Bundesregierung. (Entscheident ist somit der Begriff der Gewerbsmäßigkeit, vgl. dazu Punkt 4 unten)

Im Einzelnen wurde zu diesem Thema von Herrn Kreismedizinaldirektor Dr. Schmeer vom Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt  (Text in weißer Schrift) , von Herrn Amtsarzt Dr. Christof Rübsamen vom Gesundheitsamt der Stadt Wilhelmshaven (Text in gelber Schrift),sowie von Herrn Dr. Haase vom Gesundheitsamt des Kreises Olpe (Text in oranger Schrift) folgendes mitgeteilt:

1.    Belehrungen gem. § 35 IfSG müssen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit  und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren für die Betreuer und das Kochteam durchgeführt werden. Belehrt werden muß über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34. Verständliche Vorlagen gibt es beim Gesundheitsamt. 

Ja, alle Personen, die in irgendeiner Form im Rahmen des Ferienlagers mit  der Betreuung der Kinder zu tun haben [... müssen gem. § 35 IfSG belehrt werden]. Es sollen alle in der Kinderbetreuung  eingesetzten Personen wissen, dass sie bei den in § 34 IfSG aufgeführten  Krankheiten oder Krankheitskontakten ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen.

(einen Belehrungsbogen vom Robert-Koch-Institut gibt's hier)

2.     Belehrt werden müssen die Betreuer, die zum ersten mal tätig sind. Die anderen nur alle zwei Jahre.

3.    Die Protokolle müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt werden. Arbeitgeber nach § 35 ist nach meiner Meinung derjenige, der das Ferienlager veranstaltet.

Die Protokolle über die erfolgte Belehrung sind nach § 35 IfSG beim Arbeitgeber  aufzubewahren, das wäre in Ihrem Fall wohl die das Ferienlager  veranstaltende Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Gemeindeverband. Zusätzlich halte ich es für sinnvoll (um langwierige Nachforschungen zu  ersparen), wenn der Leiter eines Ferienlagers vor Ort eine Kopie der  letztmaligen Belehrung der jeweiligen Betreuer bei seinen Unterlagen  mitführt.

An die Stelle des Arbeitgebers setzen Sie bitte den juristisch Verantwortlichen.

4.      Weder Betreuer noch Kochteammitglieder brauchen Bescheinigungen nach § 43 IfSG.

Diese Aussage ist derzeit jedoch nicht unumstritten:

Da weder das IfSG noch  das Lebensmittel und Bedarfsgegenstände Gesetz den Begriff "gewerblich" bzw. "gewerbsmäßig" eindeutig definiert, lässt sich diese Frage [nach der Notwendigkeit von Bescheinigungen gem. § 43 IfSG] nicht eindeutig beantworten. Das zuständige Ministerium des Landes  Niedersachsen vertritt hier die Auffassung, das kurzzeitige und einmalige Tätigkeiten zum Beispiel im Rahmen eines Straßenfestes oder einer Freizeit nicht unter den Begriff gewerblich fallen. Gleichzeitig jedoch - auch wenn keine Entlohnung erfolgt und keine Gewinne erzielt werden - bereits eine Bescheinigung über die Belehrung zu verlangen ist, wenn solch eine Tätigkeit z.B. im Rahmen von Straßenfesten öfter (mehrmals im Jahr) erfolgt. Im Zusammenhang mit Schulen führt das zuständige Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales in einem  Erlaß vom 23.03.2001 unter anderem folgendes aus:

"... Vorsorglich mache ich darauf  aufmerksam, dass
a) derjenige, der ohne Belehrung - also entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG -  eine Person beschäftigt eine Ordnungswidrigkeit begeht (§ 73 Abs. 1 Nr. 20 I fSG)  und
b) derjenige, der entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auch in Verbindung mit  Satz 2, eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 IfSG).

... Falls in den Schulen Unsicherheit besteht, ob das Herstellen oder  Inverkehrbringen zum Bereich des "gewerbsmäßigen" oder eher"privaten Bereichs" gehört - und hier sind die Grenzen im Einzelfall fließend - empfehle ich zur Sicherheit den Belehrungsweg zu gehen, damit Ihnen als dem verantwortlichen Schulleiter nicht möglicherweise ein (grob) fahrlässiges Handeln zur Last zu legen ist. ..."

Ich bin der Meinung, dass die für den niedersächsischen Schulalltag gegeben Erläuterungen des Nds. MFAS voll auf Ferienlager übertragen werden sollten, zumal im Regierungsbezirk Weser-Ems in den vergangenen Jahren immer wieder Gruppenerkrankungen in Ferienlagern aufgetreten sind, bei denen  Verpflegungsfehler als Ursache in Frage kommen (z.B. Abgabe von Rohmilch).

Ob das gesetzlich zwingend erforderlich ist, kann ich als Arzt nicht beantworten, dass besprechen Sie am besten mit einem Juristen oder Verwaltungsbeamten der für sie zuständigen Kreisverwaltung, die "Einstufung" des "gewerbsmäßigen" Tuns ist das einschlägige Kriterium.

Im juristischen Kommentar zum IfSG, der freundlicherweise vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wurde, heißt es dazu:

"Für die Praxis bedeutet dies, dass man bei Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen, wie z.B. - auch öffentlichen - Straßenfesten, Sommerfesten, Trödelmärkten, Vereinsveranstaltungen, Wochenend– oder Ferienlager, bei denen Speisen angeboten werden, auch dann nicht von gewerbsmäßigen Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift ausgehen kann, wenn mit der Veranstaltung Gewinn erwirtschaftet werden soll. Auch wird man Tätigkeiten nicht einbeziehen können, die - außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs - nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen von Vereinen oder anderen Personengruppen ausgeübt werden. Gegen eine »gewerbsmäßige« Ausübung spricht auch, wenn - außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs - Tätigkeiten in Organisationsformen ausgeübt werden, bei denen keine Funktionen im Sinne eines »Arbeitgebers« oder »Dienstherrn« vorhanden sind. Handelt es sich um Tätigkeiten von Personen, die regelmäßig und häufig bei Veranstaltungen - auch z.B. in Vereinen - derartige Tätigkeiten ausüben, so muss dies nach dem Schutzzweck der Vorschrift hingegen als »gewerbsmäßig« betrachtet werden." (Bales/Baumann, Kommentar zum IfSG, 2001, § 43, Rdnr. 5)

Man wird somit davon ausgehen können, dass Betreuer- und Kochteammitglieder von jährlich einmal stattfindenden Maßnahmen, wie Kinder- und Jugendlagern oder Gruppenfahrten, eine Bescheinigung gem. § 43 I  IfSG nicht benötigen und eine Belehrung gem. § 43 I durch das Gesundheitsamt gesetzlich nicht erforderlich ist.

Eine andere Frage ist allerdings, ob eine Belehrung zumindest des Küchenpersonales sinnvoll ist.

Wenn etwas passiert (ich erinnere mich an Ausbrüche von Infektionskrankheiten anläßlich von Ferienlagern mit teilweise bedohlichen Erkrankungen), dann steht man als Organisator etc. ganz schön "im Regen", sodass ich meinen Leuten von meiner Caritas schon aus Fürsorgegründen für die Betreuer etc. rate, auf der "sicheren" Seite zu bleiben. Wenn ich auf der anderen Seite dann noch daran denke, was die Leute für Fehler machen (Tiramisu in der Ferienfreizeit ohne Kühlmöglichkeit selbst herstellen, Abgabe roher Milch etc.), dann werde ich unruhig. Insofern würde ich mein Personal "erstbelehren". (meint Belehrung durch das Gesundheitsamt)

Ich halte deshalb über die Belehrung nach § 43 IfSG hinaus eine Schulung Ihres Küchenpersonals auch auf einschlägige Vorschriften des Lebensmittelrechts bis hin zur Milchverordnung für sinnvoll.

5.     Es müssen Belehrungen der Sorgeberechtigten nach § 34 (5) gemacht werden. Die Pflicht trifft die Leitung des Ferienlagers.

(einen Belehrungsbogen vom Robert-Koch-Institut gibt's hier)

(einen an die Gegebenheiten von Ferienfreizeiten angepassten Belehrungstext gibt es hier)

6.    Ein Hygieneplan nach § 36 IfSG ist nötig. Dieser sollte enthalten:
- Analyse der Infektionsgefahren
- Bewertung der Risiken
- Möglichkeiten der Risikominimierung
- Festlegung von Überwachungsverfahren und
- Dokumentation, Schulung

Ja, [Ferienlager brauchen einen Hygieneplan gem. § 36 IfSG,] eine konkrete Form ist nicht vorgegeben. Ein Hygieneplan ist nur dann sinnvoll, wenn er schriflich vorliegt und das Handeln der Personen verbindlich festlegt.
Da diese Gesetzesauflage noch sehr neu ist, und für viele Bereiche - gerade für Schulen und Kindergärten - noch keine allgemein akzeptierten Hygienepläne existieren, werde ich in meinem Verantwortungsbereich (Stadt Wilhelmshaven) dieses Jahr bei eventuellen Kontrollen noch keinen fertigen Hygieneplan verlangen. In der Anlage ist ein Kochrezept wiedergegeben, nach dem sinnvollerweise ein Hygieneplan entwickelt und laufend verbessert werden kann.

(Hilfsmittel für die Erstellung eines Hygieneplanes gibt's hier)

7.    Weitere Vorkehrungen sind:
- Belehrungen nach § 43(4) IfSG durch den Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit  und im Weiteren jährlich.
- Meldungen nach § 34(6) IfSG  an das Gesundheitsamt. Um der Mitteilungspflicht nach § 34 Abs. 6 nachkommen zu können, sollte der Leiter des Ferienlagers eventuell die Adresse und Telefonnummer des für den Ort des Ferienlagers zuständigen Gesundheitsamtes mitführen. In Niedersachsen stimmen bisher die Zuständigkeitsbereiche der Gesundheitsämter mit den Kreisgrenzen überein.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne noch einmal an das Gesundheitsamt wenden.

Für diese Auskünfte ein herzliches Dankeschön an die Herren Dr. Haase, Dr. Rübsamen und Dr. Schmeer. Ein Dankeschön auch an Frau Firtzlaff vom Bundesgesundheitsministerium. Die Links für die Belehrungsbögen sind nachträglich eingefügt. Insoweit Dank an das Robert-Koch-Institut.

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