Informationen zum Personenbeförderungsgesetz ( PBefG )

bzgl. der Durchführung von Freizeitmaßnahmen

in der Jugendarbeit

von Enno Pölking, Ibbenbüren

Stand: Juli 2003

Unter den Betreuern der Kinder- und Jugendarbeit einiger Kirchengemeinden bestand Unsicherheit bzgl. der Frage, ob für Personenbeförderungen im Rahmen von Freizeitmaßnahmen, wie Ferienlager, Fahrten, Ausflüge etc., Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ( PBefG ) eingeholt werden müssen.


Die Beantwortung dieser Frage fällt sowohl bei den zuständigen Genehmigungsbehörden, wie auch bei den zuständigen Überwachungs- bzw. Kontrollbehörden nicht einheitlich aus. (siehe dazu die Einzelheiten unten)

[Zur Begriffsklarstellung: die Genehmigung nach PBefG ist nicht identisch mit dem sogen. Personenbeförderungsschein, der für den Fahrer z.B. eines Kraftomnibusses zusätzlich erforderlich sein kann; ähnlich dem Führerschein.]

Nach den Ergebnissen der bisherigen Recherchen lässt sich folgendes festhalten.

1. Bei einer Beförderung mit Kraftomnibussen (mehr als 9 Sitzplätze) muss eine Genehmigung nach PBefG vorliegen. Entweder muss der Busunternehmer eine Genehmigung haben oder der Reiseveranstalter. Es reicht, wenn einer (Busunternehmer oder Reiseveranstalter) die Genehmigung hat.

D.h. z.B. für Kinderlager einer Kirchengemeinde, dass der jeweilige Busunternehmer eine Genehmigung nach PBefG haben muss, da die Gemeinde als Veranstalter in der Regel keine hat. Man muss darauf hinweisen, dass das beauftragte Unternehmen die Genehmigung hat.
Da bietet sich ein Infozettel an, der vor der Maßnahme an die Eltern herausgegeben wird.
"Das Erfordernis, gegenüber den Teilnehmern an den Fahrten einen bestimmten, die Beförderung durchführenden Unternehmer zu benennen, dient dem Verbraucherschutz und verpflichtet den "Veranstalter" zu einer sorgfältigen Auswahl des Unternehmers . Dieser ist für die Beachtung der sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und anderen Gesetzen und Verordnungen ergebenden Verpflichtungen (z. B. Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) ausschließlich verantwortlich." (Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/14/064/1406434.pdf )

Nach mehrheitlich vertretenen Auffassung gilt dies für alle Fahrten mit Kraftomnibussen, also auch für verbandsintern angebotene Reisen mit Kraftomnibussen.


2. Verbandsintern (also nicht öffentlich) angebotene Fahrten (z.B. Messdiener-Ausflug) mit PKW bis einschließlich 9 Sitzplätzen sind nicht genehmigungsbedürftig.

Achtung: Es handelt sich hier um die ganz überwiegend vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber hat diese Fälle nicht gesetzlich normiert. Es erscheint aber als einzig vernünftige Lösung, die verbandsinternen Fahrten von der Genehmigungspflicht freizustellen, ansonsten könnte man jeden entgeltlichen Personentransport innerhalb des Verbandes wohl vollständig einstellen, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung derartig hoch sind, dass eine normaler Jugendverband diese nur schwer erfüllen können wird. Jedenfalls wird es überwiegend unwirtschaftlich sein. (
Für kirchliche und kommunale Verbände ist es eine Genehmigung einfacher zu erlangen, als für private Träger, vgl. zu den Voraussetzungen unten Einzelheiten B. VIII. und IX.) Zur zuständigen Behörde siehe unten Einzelheiten C. .

3. Öffentlich ausgeschriebene Fahrten mit PKW bis max. 9 Sitzplätzen bedürfen einer Genehmigung nach PBefG, wenn die Beförderungskosten die reinen Betriebskosten des Fahrzeuges (Kraftstoff, Öl, Reifen) übersteigen. Miete, Steuern, Versicherungen sind keine Betriebskosten !!!
Als Beförderungskosten im Sinne des PBefG ist nur der Teil des Teilnehmerbeitrages anzusehen, der kalkulatorisch auf die Beförderung des Teilnehmers entfällt. (Beispiel: vom Teilnehmerbeitrag 200 Euro entfallen kalkulatorisch 20 Euro auf die Beförderung des Teilnehmers zum Ferienort und zurück. Hier sind nur die 20 Euro als Entgelt im Sinne des PBefG zu bewerten. Werden diese 20 Euro nur für reine Betriebskosten ausgegeben, ist die Beförderung genehmigungsfrei.) Wenn man also öffentlich angebotenen Fahrten (ich denke an Ferienfreizeiten als Bulli-Tour) noch rechtmäßig durchführen will, wird man den Teilnehmerbeitrag für die Transportkosten von den übrigen Kosten (Verpflegung, Unterkunft etc.) gesondert ausweisen müssen und wohl auch gesondert verbuchen müssen. (Diese Vorgehensweise bietet sich auch für die verbandsinternen Fahrten an, damit ist man dann auf jedenfalls auf der sicheren Seite.)
Der Teilnehmerbeitrag für die Beförderung darf dann die Betriebskosten (also wohl nur die Treibstoffkosten) der eingesetzten Fahrzeuge nicht überschreiten. Alle Beträge außerhalb der reinen Betriebskosten, die irgendwie von den Teilnehmern finanziert werden, führen direkt zur Genehmigungspflicht. Es stellt sich somit das Problem, wie man evtl. tatsächlich entstehenden (anderen) Kosten, wie Versicherungsprämien und Miete finanziert und verbucht. Die Kosten dürfen jedenfalls nicht anderweitig versteckt werden, denn § 6 PBefG enthält ein sogen. Umgehungsverbot, das in einem solchen Fall durchgreifen wird und die Genehmigungspflicht dann trotzdem herbeiführt.
Eine Lösung dieses Problems könnte in der Finanzierung durch Dritte (z.B. Sponsoren, evtl. auch Zuschüsse) liegen. Die Übernahme stellt zwar einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, der wird vom Gesetz aber nur als Entgelt betrachtet, wenn damit die Förderung einer Erwerbstätigkeit erstrebt wird. Als Erwerbstätigkeit wird die Jugendverbandsarbeit im Regelfall aber wohl nicht betrachtet werden können.

Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten:

Man wird als Jugendverband rechtmäßig nur Reisen anbieten können, für die man entweder keine Genehmigung nach PBefG braucht oder bei denen man auf die Genehmigung eines anderen zurückgreifen kann. Eine eigene Genehmigung zu erlangen ist aufwendig und meist unwirtschaftlich.
(Kirchliche und kommunale Verbände, als juristische Person des öffentlichen Rechts, brauchen, gem. § 13 VI PBefG, den Nachweis fachlicher und finanzieller Leitungsfähigkeit nicht zu erbringen. Das vergünstigt die Prozedur für diese Gruppen ganz erheblich. Siehe dazu die Einzelheiten B. VIII..) Solange man bei Reisen einen Unternehmer für die Personenbeförderung einsetzt, der eine Genehmigung nach PBefG hat, braucht man selbst keine Genehmigung. Verbandsintern sind Personentransporte mit PKW und Bullis (nach überwiegender Meinung) genehmigungsfrei.
Öffentlich ausgeschriebenen Fahrten mit Bullis und PKW für die, über die reinen Betriebskosten der Fahrzeuge hinaus, noch anderweitige Kosten, wie Miete, Versicherungsprämien o.ä. anfallen, sind ohne eine Finanzierung durch Dritte nicht genehmigungsfrei durchzuführen, wenn sie kostendeckend sein sollen.

Nach alledem stellt sich heraus, dass für einen Großteil der von Jugendverbänden angebotenen Reisen eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus scheint die praktische Bedeutung der Genehmigung für Vereine und Verbände (noch) relativ gering zu sein, weil tatsächlich kaum jemand insofern kontrolliert wird.
Dennoch droht bei einem Verstoß gegen eine Genehmigungspflicht u. a. eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro, gem. § 61 PBefG.

Zur versicherungsrechtlichen Seite:

Im Rahmen der Diskussion stellte sich aber nun vielmehr die Frage, inwieweit sich das  Nichtvorliegen einer Genehmigung nach PBefG auf den Versicherungsschutz auswirkt. Dementsprechend könnte hier der wesentlich interessantere praktische Ansatz der Problematik liegen, weil Versicherer nach einem Schadensfall ggf. den Veranstalter einer Maßnahme in Regress nehmen könnten, wenn eine erforderliche Genehmigung zum Schadenszeitpunkt nicht vorlag. Da geht es dann schnell um mehr Geld.

Diesbezüglich teilte Herr Dr. Ralf Schurer vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. auf diesseitige Anfrage mit, dass jedenfalls bzgl. des Haftpflichtschutzes für Personenschäden Versicherungsschutz unabhängig von der Erfüllung einer etwaigen Genehmigungspflicht nach dem PBefG bestehe. Allerdings
sei ggf. zu empfehlen, mit dem Versicherer über die Nutzungsart der Fahrzeuge zu sprechen,  um der Obliegenheit nach § 2b der unverbindlich empfohlenen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) in jedem Fall zu genügen.

Herr Karsten Müller von der "Bruderhilfe-Pax-Familienfürsorge - Versicherer im Raum der Kirchen" gab am 17. Juni 2003 auf Anfrage telefonisch an, dass bei der Bruderhilfe für versicherte Fahrzeuge für alle Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen uneingeschränkter Versicherungsschutz gewährt werde. Vom "Jugendhaus Düsseldorf e.V." erteilte Herr Stephan Hiller am 18. Juni 2003 die telefonische Auskunft, dass Seitens des Versicherers eine Genehmigung nach PBefG nicht abgefragt werde. In den Versicherungsbedingungen befände sich keine Ausschlussklausel, die die Genehmigungspflicht nach PBefG beträfe. Darüber hinaus werde auch im Schadensfall das Vorlegen einer Genehmigung nach PBefG nicht verlangt. Herr Hiller gab allerdings zu bedenken, dass das Nichtvorliegen einer ggf. erforderlichen Genehmigung im Schadensfall den zivilrechtlichen Haftungsumfang (i.S.v. Haftungsquote) des Veranstalters erweitern könnte, wenn das Nichtvorliegen der Genehmigung prozessual von der Gegenseite geltend gemacht werde.

Uwe Fleischer von der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH teite auf Anfrage am 31. Juli 2003 mit, dass den Versicherungsverträgen, die die Ecclesia ihren Kunden vermittele, stets individuelle Rahmenvereinbarungen zugrunde lägen, die aus Gründen, die der Autor sicher verstehen würde, nicht im einzelnen erläutert werden können. Eine allgemeine Stellungnahme auf der Grundlage allgemeiner AKB würde dem nicht gerecht werden. Im Hinblick auf die Gesamtproblematik des Personenbeförderungsrechtes sei im übrigen bei der Ecclesia eine Broschüre in Vorbereitung, die man nach Erscheinen gerne über das Internet bestellen könne. Dem Autor dieser Seite bleibt leider unverständlich, wie die Ecclesia die Gesamtproblematik in einer Broschüre abhandeln möchte, wenn sie sich gleichzeitig nicht in der Lage sieht nur zur versicherungsrechtliche Seite der Problematik Stellung zu nehmen. Auch erscheint das Vorliegen von jeweils individuellen Vereinbarungen für jeden einzelnen Versicherungsvertrag zumindest als ungewöhnlich.

Alle Informationen beziehen sich auf den Stand des angegebenen Datums. Sicherheitshalber wird darauf hingewiesen, dass Versicherungsgesellschaften ihre Vorgehensweisen und Versicherungsbedingungen ändern können.

Falls jemand eine sinnvolle Information zu dieser Problematik hat, kann er gerne eine Mail schicken an ennop@web.de .

Alle Ausführungen sind selbstverständlich urheberrechtlich geschützt und ohne Zustimmung des Autors nicht weiterzugeben. Nachdruck, Abschrift, Kopieren und elektronische Speicherung auch nur auszugsweise ohne Zustimmung des Autors sind verboten.

Einzelheiten:

A. Gesetzestext des Personenbeförderungsgesetzes

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit (...) Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
(...)

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (...) oder der Ferienziel-Reise (...) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(...)

§ 2 Genehmigungspflicht.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs.1 (...) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. (...)

(...)

B. Meinungen zur Genehmigungspflicht:

I.
"Nach Auffassung des Fachdienstes Recht des Kreises Pinneberg fallen Fahrten im Rahmen von Freizeitmaßnahmen zwar unter die entgeltliche Beförderung, sind jedoch nicht genehmigungspflichtig, da das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen wird (Vereine und Verbände arbeiten nicht gewinnorientiert!)."
(Quelle: http://www.pi-jugend-familie.de/343/page24.html )
So sieht es auch der Kreis Steinfurt, der die Genehmigungsfreiheit allerdings aus der Freistellungsverordnung ableitet:
"Da in den von Ihnen angesprochenen Fällen die Fahrzeuge in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden und eine Gewinnerzielung damit nicht verbunden ist, fallen diese Beförderungen m E. unter die Freistellungs-Verordnung und unterliegen somit nicht den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes." (Quelle: Mitteilung vom 30.6.2003 auf diesseitige Anfrage von Herrn Lagemann vom Ordnungsamt des Kreises Steinfurt.)

Demnach bräuchte man für Jugendfreizeitmaßnahmen keine Genehmigung.
Ähnlich wird die Gesetzeslage in Oberfranken gedeutet:

II.
"Die Regierung von Oberfranken hat sich hierzu wie folgt geäußert: Soweit die Fahrten sich auf Einzelfälle beschränken, ist die Durchführung der Fahrt in aller Regel genehmigungsfrei. Regelmäßigkeit liegt erst vor, wenn ein und dieselbe Fahrt über 12 mal im Jahr durchgeführt wird. Ein weiteres Kriterium, welches den Entgeltcharakter verdeutlicht, ist die Werbung. Entscheidend ist hier, dass nicht in den allgemein zugänglichen Quellen (Tageszeitungen o.ä.), ohne Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises, für entsprechende Fahrten geworben wird. In diesen Fällen könnte unter Umständen, eine gewerbsmäßige Tätigkeit unterstellt werden. Im übrigen hat die Regierung weiter mitgeteilt, dass nach Ihrem Kenntnisstand, sowohl in Oberfranken als auch in ganz Bayern, diesen rechtstheoretischen Auslegungen wenig praktische Bedeutung beigemessen wird." (Quelle: http://www.bezirksjugendring-oberfranken.de/news/id28.pdf ) Auch nach dieser Meinung wird eine Genehmigungpflicht nur vereinzelt bestehen.  Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Auffassung nicht von allen zuständigen Behörden in der Bundesrepublik geteilt wird, denn:

III.
"Grundsätzlich besteht nach Absprache mit dem Ministerium für Verkehr. Energie und Landesplanung des Landes NW auch für Wohlfahrtsverbände und caritative Einrichtungen eine Genehmigungspflicht, sofern die gesetzlichen Optionen der §§ 1 und 2 PBefG erfüllt werden. (...)
Bei den zu befördernden Personen der Messdienergemeinschaft handelt es sich um einen geschlossenen und privaten Personenkreis (ähnlich wie z.B. auch eine Familie, die einen Ausflug unternimmt). Für diese Art von Fahrten ist keine Genehmigung nach dem PBefG erforderlich.
Gem. § 1 Abs. 1 PBefG unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen. In der Anwendung bedeutet dieses, dass bereits nur eine der vorgenannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsoption vorliegen muss. (...) Gleichwohl unterliegen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit PKW (max. 9-Sitze einschl. Fahrer) nicht dem PBefG, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. (...) Das Gesamtentgelt ist die Summe der von den Fahrgästen oder von Dritten für die Beförderung aufzuwendenden Kosten und des Wertes der mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile. (...)
Da im Regelfall vor Beginn einer Ferienmaßnahme die anfallenden Kosten von den Teilnehmern zu bezahlen sind, scheint eine gesonderte Ausweisung der kalkulatorischen
[Beförderungs-]Kosten machbar.
Die Betriebskosten umfassen (...) die unmittelbar verbrauchsbedingten Kosten. Sie sind nicht zu verwechseln mit den Selbstkosten, die außer den Betriebskosten weitergehend auch noch die Kosten für die Vorhaltung des Fahrzeuges (Betriebsbereitschaft) umfassen. Dazu zählen insbesondere auch die festen Kosten, wie z.B. Steuern, Versicherung. Demnach sind m.E. ebenso die Kosten für die Anmietung der Fahrzeuge den Selbstkosten und nicht den Betriebskosten zuzurechnen."
(Quelle: Rechtsauffassung von Herrn Frank Engberding von der Bezirksregierung Münster, mitgeteilt auf diesseitige Anfrage. Die Ausführungen des Herrn Engberding wurden von dort dem Ministerium für Verkehr vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 teilte Herr Engberding mit, dass die übermittelte Rechtsauffassung vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt werde.)
An dieser Stelle möchte ich Herrn Engberding ein herzliches Dankeschön zukommen lassen. Er zeigte in dieser Angelegenheit viel Verständnis für die entstandene Unsicherheit unter den Betreuern und war durch die Vorlage zum Ministerium bei der Klärung der Situation überaus behilflich. Ebenso gab Herr Engberding auch den Anstoß zur Erweiterung der Problematik auf den versicherungsrechtlichen Bereich.
Herzlichen Dank !

"Die Bundesregierung [Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4462, 14. Wahlperiode, 27.10.2000] vertritt (...) die Auffassung, dass Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen wie Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen als genehmigungspflichtige Personenbeförderung unter das PBefG fallen. Als Personenverkehrsunternehmer wird tätig, wer solche Fahrten plant und deren Ablauf bestimmt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit solcher Beförderungen nicht erforderlich.
Es werden alle Verbände, Vereine und Organisationen, unabhängig vom Grund der Reisen und Ausflüge und unabhängig von der Frage, ob sie gemeinnützigen Zwecken dienen oder nicht, von den Verpflichtungen des Personenbeförderungsgesetzes erfasst.

Die Genehmigungspflicht nach dem PBefG dient dazu, den zu befördernden Fahrgast zu schützen. Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Bundesregierung, kein Handlungsbedarf, gemeinnützigen Verbänden eine Sonderstellung bei der Durchführung von Omnibusreisen einzuräumen."
(Quelle: http://www.jip.thueringen.de/ja_lrandh/web_ja/iboerse.htm )

IV.
"Es ist unerheblich, ob z.B. Busfahrten kulturellem, kirchlichem, berufsbildendem, sozial engagiertem oder sportlichem Charakter oder nur zur Erholung oder der Jugendbegegnung dienen. Jeder, der eine Beförderung anbietet und durchführt unterliegt der Genehmigungspflicht; d.h. jeder Verein, Verband, Träger, kirchliche Einrichtung, Volkshochschule usw. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit solcher Beförderungen nicht erforderlich.
Bei der Beurteilung, ob ein Veranstalter der Genehmigungspflicht nach dem PBefG unterliegt, ist es auch unerheblich, ob dieser über eigene Fahrzeuge verfügt und diese zur Beförderung einsetzt oder ob er sich der Fahrzeuge eines anderen Unternehmers im Sinne des PBefG bedient.
Vom Grundsatz gilt: Wer im Außenverhältnis eine Reise als eigene Leistung, inkl. der Beförderung mit Kraftfahrzeugen anbietet, ist Personenverkehrsunternehmer und bedarf der Genehmigung.
Erholungs- oder Begegnungsmaßnahmen werden nur dann nicht als genehmigungspflichtiger Personenverkehr angesehen, wenn
- Beförderungen für einen beschränkten Personenkreis (also ohne öffentliche Werbung dafür) durchgeführt werden oder
- ein Reiseveranstalter nach außen nicht als Beförderer auftritt, sondern deutlich macht, dass ein Dritter hierfür als Unternehmer tätig wird."

(Quelle: JISSA, http://www.jugend-lsa.de/redaktion/kjpol/aktuell.php3?ID=6&IDe=36 )
Beachte hier besonders im letzten Abschnitt das Wort "oder", weil es auch Meinungen gibt, die hier ein "und" setzen und damit evtl. beide Voraussetzungen (kumulativ) für eine Genehmigungsfreiheit verlangen:

V.
"Auf eine Anfrage von verschiedenen Bundestagsabgeordneten hin hat die Bundesregierung
[
Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4462, 14. Wahlperiode, 27.10.2000] zum Thema "Jugendverbandsarbeit im Konflikt mit Wettbewerbs- und Personenbeförderungsrecht" geantwortet: Grundsätzlich gilt, dass entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen (vgl. §1 Abs. 1 PBefG). Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen, die in der Form von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen für Jugendliche zugänglich sind, fallen daher als genehmigungspflichtige Personenbeförderung unter dieses Gesetz. Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen werden von den zuständigen Bundesländern nicht als genehmigungspflichtiger Personenverkehr angesehen, wenn Beförderung für einen beschränkten Personenkreis, z.B. als Jugendaustausch, durchgeführt werden und ein Feriendienst-Veranstalter nach Außen nicht als Beförderer auftritt, sondern deutlich macht, dass ein Dritter als Unternehmer beauftragt ist." (Quelle: http://www.dlrg.de/Gliederung/Bayern/Jugend/Newsletter/news2001/news2001_002.txt ) Hier werden, zumindest dem Wortlaut nach, die Voraussetzungen der verbandsinternen Durchführung und der Personenbeförderung durch einen Unternehmer kumulativ verlangt.

VI.
"Von den Vorschriften des PBefG wird die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen ausgenommen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
Sollte das Gesamtentgelt die Betriebskosten übersteigen, wäre für die Personenbeförderung eine Genehmigung des befördernden Unternehmens erforderlich.
Auf die Art und Häufigkeit der Personenbeförderung kommt es mithin nicht an."
(Quelle: http://www.juleiqua.de/hinweis01_pbefg.htm ) Dies ist unumstritten und steht auch so im Gesetz (§1 Abs.2 Nr.1 PBefG). Wer diese Ausnahme nutzen kann ist auf der sicheren Seite.

VII.
"(...)Autovermietungen verfügen in aller Regel nicht über eine Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Mit Fahrzeugen solcher Autovermietungen können nicht öffentliche Fahrten ohne besondere Genehmigung durchgeführt werden, wenn Fahrzeuge bis max. 9 Sitzplätzen (Personenkraftwagen) zum Einsatz gelangen. Der Einsatz von Kraftomnibussen (Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen) ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Für öffentlich angebotene Maßnahmen brauchen Sie auch dann eine Genehmigung, wenn Personenkraftwagen zum Einsatz gelangen. (...) Zum Beförderungsentgelt ist auszuführen, dass hierzu nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. zählen. Beim Beförderungsentgelt handelt es sich um die Kosten, die für die Erbringung der reinen Beförderungsleistung aufgebracht werden müssen." (Quelle: Mitteilung auf diesseitige Anfrage von Friedhelm Herwig, Geschäftsführer des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.)

VIII.
"(...) Alle die entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr befördern, müssen gem. §§ 1,2 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Dies gilt für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, d.h. Reisen zu Erholungsaufenthalten (§ 48 PBefG), die für einen offenen Kreis von TeilnehmerInnen ausgeschrieben werden. Reiseveranstaltungen fallen also nur dann nicht unter das Gesetz, wenn sie für einen geschlossenen Teilnehmerkreis, etwa nur für Mitglieder, organisiert werden.

(...)Das Anbieten und Durchführen von Fahrten ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wobei die Verwaltungsbehörde im Einzelfall ein Bußgeld bis zu 5.000,- € [Wert an Gesetzestext angepasst] verhängen kann. (§ 61 Abs. 2 PBefG). Darüber hinaus kommt auch ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht.

(...)Die Alternative, die Reise nur für einen geschlossenen Benutzerkreis (Vereinsmitglieder) auszuschreiben, ist für viele oft schon deshalb nicht attraktiv, weil Kommunen bei der Übertragung der Aufgaben auf freie Träger ihre Förderung zumeist davon abhängig machen, dass die Maßnahme offen ausgeschrieben wird und für alle Interessierten zugänglich ist.

(...)Nach überschlägiger Berechnung des Regierungspräsidiums Kassel fallen [für eine Genehmigung] folgende Kosten an: (...) für die Beförderungsgenehmigung mit einem Mietomnibus und Ausflugsfahrten mit Bussen sind mindestens 390,00 Euro fällig und wenn noch die Genehmigungsart "Ferienzielfahrt" hinzukommt, so sind hier mindestens noch einmal 260,00 Euro getrennt zu berechnen. Diese Kosten werden alle vier Jahre fällig. Hinzu kommen Prüfungs- und Lehrgangskosten, die zusammen etwa Euro 2.500,00 betragen." (Quelle: Hartmut Gerstein, in FORUM Jugendhilfe Heft 4/1999 S. 40-42,  http://www.jugendserver.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=4215 ) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt es in § 13 VI PBefG eine Ausnahmeregelung, die besagt, das diese die fachliche Eignung und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen müssen. Das bedeutet für Gruppen z.B. der evangelischen und katholischen Kirche und kommunaler Einrichtungen, dass diese die Lehrgangs- und Prüfungskosten nicht aufbringen müssen, weil sie keine Prüfung machen müssen und deshalb auch keinen Lehrgang brauchen. Hier kommt die Genehmigung also in den erschwinglichen Bereich:

"Eine Genehmigung bezieht sich immer auf spezielle Fahrzeuge, da diese der Aufsicht der Genehmigungsbehörde bzgl. Ausstattung der Fahrzeuge, TüV-Ablauf etc. unterliegen. Sie kostet pro Fahrzeug [gemeint sind hier PKW bis einschließlich 9 Sitzplätze] 60 Euro; bei Austausch Der Fahrzeuge belaufen sich die Kosten auf 30 Euro pro Kfz." (Quelle: Mitteilung vom 30.6.2003 auf diesseitige Anfrage von Herrn Lagemann vom Ordnungsamt des Kreises Steinfurt.)

IX.
"Können neben Vereinsmitgliedern auch Dritte an der Reise teilnehmen, ist es erforderlich, eine Genehmigung nach PBefG einzuholen. Die Gebühr hierfür ist zwar nicht allzu hoch, es muß jedoch damit gerechnet werden, daß diese Genehmigung nicht ohne weiteres zu erhalten ist. Die Behörde verlangt den Nachweis der ausreichenden "Sach- und Fachkunde" desjenigen, der vom Veranstalter als Verantwortlicher benannt wird. Um diesen Nachweis zu erbringen, wird in der Regel das erfolgreiche Absolvieren eines von der IHK angebotenen Lehrgangs gefordert, der nicht nur kosten- sondern auch zeitintensiv ist. Vereine und/oder Sportkreise sollten sich deshalb genau überlegen, ob sich ihre Ausschreibungen an Dritte richten." (Quelle: http://www.hessischerruderverband.de/hrv-post/hrv-post9.htm )

X.
"V
or allem bei Fahrten mit Kleinbussen verwandeln sich die Verbände (...) in gewisser Weise immer noch in Unternehmer im Sinne des PBefG und haben die entsprechenden Auflagen zu erfüllen. Diese zielen insbesondere auf die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Obwohl diese Kriterien auf Gewerbebetriebe ausgerichtet sind, tangieren sie auch alle Jugend- und Sportverbände dort, wo es um finanzielle Leistungsfähigkeit (z. B. Eigenkapitalnachweis) bei der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit insbesondere bei kleinen Trägern geht.

Die Erwartung, dieses Problem durch eine Sonderregelung für die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG zu lösen, ist bereits im Vorfeld der Beseitigung der "Doppellizenz" an offensichtlich berechtigten verfassungsrechtlichen Bedenken gescheitert. Und, da auch das immer wieder von den Jugendverbänden vorgetragene Argument der Erfüllung eines gesetzlichen Erziehungsauftrages nach dem KJHG juristisch nicht als stichhaltig bewertet wurde, kann allen von der PKW- und Kleinbus-Frage betroffenen Organisationen m.E. nur durch eine gesetzliche Generallösung geholfen werden." (Quelle: Rudolf Schmidt, für die Deutsche Sportjugend im DSB, http://www.dsj.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=69 ) Um eine derartige Lösung bemüht sich derzeit die Referentin für Jugendpolitik im CVJM-Gesamtverband, die, gemäß einer Information (CVJM-Jugendpolitik Extra) vom 30. April 2003, mit Unterstützung einer großen Koalition aus Bundesjugendring, Deutscher Sportjugend und Arbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe, eine Veränderung zugunsten von Jugendverbänden und der Verkehrssicherheit anstrebe. Ob diese Gesetzesänderung erforderlich oder sinnvoll ist, war bis dato nicht Inhalt der Nachforschungen des Autors dieser Internetpräsenz.

XI. Die dargestellten Meinungen verdeutlichen, dass die Rechtslage durchaus  unterschiedlich beurteilt wird. Nun ist es aber nicht so, dass ein Veranstalter für die selbe Reise mal eine Genehmigung braucht und mal nicht, denn gem. § 10 PBefG ist im Zweifelsfall die Auffassung der örtlich zuständigen Behörde entscheidend. Bestehende Unsicherheiten können also dadurch ausgeräumt werden, dass man die örtlich zuständige Behörde (dazu unten Punkt C.) zur Genehmigungspflicht der Maßnahme befragt.

C. zuständige Behörden

Für Genehmigungen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 1, 2 PBefG sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Bei Ausflugsfahrten mit PKW sind die Kreise bzw. die kreisfreie Städte Genehmigungsbehörde.
Aufsichtsbehörden nach § 54 PBefG für den Gelegenheitsverkehr sind in Nordrhein-Westfalen gem. Zuständigkeits-Verordnung sowohl für die Busse als als auch für die PKW die Straßenverkehrsbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte.
(Mitgeteilt vom Ordnungsamt des Kreises Steinfurt. Dank insofern an Herrn Lagemann vom Kreis Steinfurt)

D. Weitere Bearbeitung

Zur versicherungsrechtlichen Seite werden derzeit noch Ansichten weiterer Versicherer eingeholt.

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