Stand: Juli 2003
Die Beantwortung dieser Frage fällt sowohl bei den zuständigen Genehmigungsbehörden,
wie auch bei den zuständigen Überwachungs- bzw. Kontrollbehörden nicht einheitlich aus.
(siehe dazu die Einzelheiten unten)
[Zur Begriffsklarstellung: die Genehmigung nach PBefG ist nicht identisch
mit dem sogen. Personenbeförderungsschein, der für den Fahrer z.B. eines
Kraftomnibusses zusätzlich erforderlich sein kann; ähnlich dem Führerschein.]
Nach den Ergebnissen der bisherigen Recherchen
lässt sich folgendes festhalten.
1. Bei einer Beförderung mit Kraftomnibussen
(mehr als 9 Sitzplätze) muss eine Genehmigung nach PBefG vorliegen. Entweder muss der
Busunternehmer eine Genehmigung haben oder der Reiseveranstalter. Es reicht, wenn einer
(Busunternehmer oder Reiseveranstalter) die Genehmigung hat.
D.h. z.B. für Kinderlager einer Kirchengemeinde, dass der jeweilige Busunternehmer eine
Genehmigung nach PBefG haben muss, da die Gemeinde als Veranstalter in der Regel keine
hat. Man muss darauf hinweisen, dass das beauftragte Unternehmen die Genehmigung hat.
Da bietet sich ein Infozettel an, der vor der Maßnahme an die Eltern herausgegeben wird.
"Das Erfordernis, gegenüber den Teilnehmern an den Fahrten einen bestimmten, die
Beförderung durchführenden Unternehmer zu benennen, dient dem Verbraucherschutz und
verpflichtet den "Veranstalter" zu einer sorgfältigen Auswahl des Unternehmers
. Dieser ist für die Beachtung der sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und anderen
Gesetzen und Verordnungen ergebenden Verpflichtungen (z. B. Einhaltung der Lenk- und
Ruhezeiten) ausschließlich verantwortlich." (Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/14/064/1406434.pdf
)
Nach mehrheitlich vertretenen Auffassung gilt dies für alle Fahrten mit
Kraftomnibussen, also auch für verbandsintern angebotene Reisen mit Kraftomnibussen.
2. Verbandsintern (also nicht öffentlich)
angebotene Fahrten (z.B. Messdiener-Ausflug) mit PKW bis einschließlich
9 Sitzplätzen sind nicht genehmigungsbedürftig.
Achtung: Es handelt sich hier um die ganz überwiegend vertretene
Auffassung. Der Gesetzgeber hat diese Fälle nicht gesetzlich normiert. Es erscheint aber
als einzig vernünftige Lösung, die verbandsinternen Fahrten von der Genehmigungspflicht
freizustellen, ansonsten könnte man jeden entgeltlichen Personentransport innerhalb des
Verbandes wohl vollständig einstellen, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung
derartig hoch sind, dass eine normaler Jugendverband diese nur schwer erfüllen
können wird. Jedenfalls wird es überwiegend unwirtschaftlich sein. (Für
kirchliche und kommunale Verbände ist es eine Genehmigung einfacher zu erlangen, als für
private Träger, vgl. zu den Voraussetzungen unten Einzelheiten B.
VIII. und IX.) Zur zuständigen Behörde siehe unten Einzelheiten C. .
3. Öffentlich
ausgeschriebene Fahrten mit PKW bis max. 9 Sitzplätzen bedürfen einer
Genehmigung nach PBefG, wenn die Beförderungskosten die reinen Betriebskosten des
Fahrzeuges (Kraftstoff, Öl, Reifen) übersteigen. Miete, Steuern, Versicherungen sind
keine Betriebskosten !!!
Als Beförderungskosten im Sinne des PBefG ist nur der Teil des Teilnehmerbeitrages
anzusehen, der kalkulatorisch auf die Beförderung des Teilnehmers entfällt. (Beispiel:
vom Teilnehmerbeitrag 200 Euro entfallen kalkulatorisch 20 Euro auf die Beförderung des
Teilnehmers zum Ferienort und zurück. Hier sind nur die 20 Euro als Entgelt im Sinne des
PBefG zu bewerten. Werden diese 20 Euro nur für reine Betriebskosten ausgegeben, ist die
Beförderung genehmigungsfrei.) Wenn man also öffentlich angebotenen
Fahrten (ich denke an Ferienfreizeiten als Bulli-Tour) noch rechtmäßig durchführen
will, wird man den Teilnehmerbeitrag für die Transportkosten von den übrigen Kosten
(Verpflegung, Unterkunft etc.) gesondert ausweisen müssen und wohl auch gesondert
verbuchen müssen. (Diese Vorgehensweise bietet sich auch für die
verbandsinternen Fahrten an, damit ist man dann auf jedenfalls auf der sicheren Seite.)
Der Teilnehmerbeitrag für die Beförderung darf dann die Betriebskosten (also wohl nur
die Treibstoffkosten) der eingesetzten Fahrzeuge nicht überschreiten. Alle Beträge
außerhalb der reinen Betriebskosten, die irgendwie von den Teilnehmern finanziert werden,
führen direkt zur Genehmigungspflicht. Es stellt sich somit das Problem, wie man evtl.
tatsächlich entstehenden (anderen) Kosten, wie Versicherungsprämien und
Miete finanziert und verbucht. Die Kosten dürfen jedenfalls nicht anderweitig
versteckt werden, denn § 6 PBefG enthält ein sogen. Umgehungsverbot, das in einem
solchen Fall durchgreifen wird und die Genehmigungspflicht dann trotzdem herbeiführt.
Eine Lösung dieses Problems könnte in der Finanzierung durch Dritte (z.B. Sponsoren,
evtl. auch Zuschüsse) liegen. Die Übernahme stellt zwar einen mittelbaren
wirtschaftlichen Vorteil dar, der wird vom Gesetz aber nur als Entgelt betrachtet, wenn
damit die Förderung einer Erwerbstätigkeit erstrebt wird. Als Erwerbstätigkeit wird die
Jugendverbandsarbeit im Regelfall aber wohl nicht betrachtet werden können.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten:
Man wird als Jugendverband rechtmäßig nur Reisen anbieten können, für die man entweder
keine Genehmigung nach PBefG braucht oder bei denen man auf die Genehmigung eines anderen
zurückgreifen kann. Eine eigene Genehmigung zu erlangen ist aufwendig und meist
unwirtschaftlich. (Kirchliche und kommunale Verbände, als
juristische Person des öffentlichen Rechts, brauchen, gem. § 13 VI PBefG, den Nachweis
fachlicher und finanzieller Leitungsfähigkeit nicht zu erbringen. Das vergünstigt die
Prozedur für diese Gruppen ganz erheblich. Siehe dazu die Einzelheiten B. VIII..)
Solange man bei Reisen einen Unternehmer für die Personenbeförderung einsetzt,
der eine Genehmigung nach PBefG hat, braucht man selbst keine Genehmigung. Verbandsintern
sind Personentransporte mit PKW und Bullis (nach überwiegender Meinung) genehmigungsfrei.
Öffentlich ausgeschriebenen Fahrten mit Bullis und PKW für die, über die reinen
Betriebskosten der Fahrzeuge hinaus, noch anderweitige Kosten, wie Miete,
Versicherungsprämien o.ä. anfallen, sind ohne eine Finanzierung durch Dritte nicht
genehmigungsfrei durchzuführen, wenn sie kostendeckend sein sollen.
Nach alledem stellt sich heraus, dass für
einen Großteil der von Jugendverbänden angebotenen Reisen eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Darüber hinaus scheint die praktische Bedeutung der Genehmigung für
Vereine und Verbände (noch) relativ gering zu sein, weil tatsächlich kaum jemand
insofern kontrolliert wird.
Dennoch droht bei einem Verstoß gegen eine Genehmigungspflicht u. a. eine Geldbuße bis
zu 5.000 Euro, gem. § 61 PBefG.
Zur versicherungsrechtlichen Seite:
Im Rahmen der Diskussion stellte sich aber nun vielmehr die Frage, inwieweit sich das Nichtvorliegen einer Genehmigung nach PBefG auf den Versicherungsschutz auswirkt. Dementsprechend könnte hier der wesentlich interessantere praktische Ansatz der Problematik liegen, weil Versicherer nach einem Schadensfall ggf. den Veranstalter einer Maßnahme in Regress nehmen könnten, wenn eine erforderliche Genehmigung zum Schadenszeitpunkt nicht vorlag. Da geht es dann schnell um mehr Geld.
Diesbezüglich teilte Herr Dr. Ralf Schurer vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. auf diesseitige Anfrage mit, dass
jedenfalls bzgl. des Haftpflichtschutzes für Personenschäden Versicherungsschutz
unabhängig von der Erfüllung einer etwaigen Genehmigungspflicht nach dem PBefG bestehe.
Allerdings
sei ggf. zu empfehlen, mit dem Versicherer über die Nutzungsart der Fahrzeuge zu
sprechen, um der Obliegenheit nach § 2b der unverbindlich empfohlenen Allgemeinen
Kraftfahrtbedingungen (AKB) in jedem Fall zu genügen.
Herr Karsten Müller von der "Bruderhilfe-Pax-Familienfürsorge - Versicherer im
Raum der Kirchen" gab am 17. Juni 2003 auf Anfrage telefonisch an, dass bei der
Bruderhilfe für versicherte Fahrzeuge für alle Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
uneingeschränkter Versicherungsschutz gewährt werde. Vom "Jugendhaus Düsseldorf
e.V." erteilte Herr Stephan Hiller am 18. Juni 2003 die telefonische Auskunft, dass
Seitens des Versicherers eine Genehmigung nach PBefG nicht abgefragt werde. In den
Versicherungsbedingungen befände sich keine Ausschlussklausel, die die
Genehmigungspflicht nach PBefG beträfe. Darüber hinaus werde auch im Schadensfall das
Vorlegen einer Genehmigung nach PBefG nicht verlangt. Herr Hiller gab allerdings zu
bedenken, dass das Nichtvorliegen einer ggf. erforderlichen Genehmigung im Schadensfall
den zivilrechtlichen Haftungsumfang (i.S.v. Haftungsquote) des Veranstalters erweitern
könnte, wenn das Nichtvorliegen der Genehmigung prozessual von der Gegenseite geltend
gemacht werde.
Uwe Fleischer von der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH teite auf Anfrage am 31. Juli 2003 mit, dass den Versicherungsverträgen, die die Ecclesia ihren Kunden vermittele, stets individuelle Rahmenvereinbarungen zugrunde lägen, die aus Gründen, die der Autor sicher verstehen würde, nicht im einzelnen erläutert werden können. Eine allgemeine Stellungnahme auf der Grundlage allgemeiner AKB würde dem nicht gerecht werden. Im Hinblick auf die Gesamtproblematik des Personenbeförderungsrechtes sei im übrigen bei der Ecclesia eine Broschüre in Vorbereitung, die man nach Erscheinen gerne über das Internet bestellen könne. Dem Autor dieser Seite bleibt leider unverständlich, wie die Ecclesia die Gesamtproblematik in einer Broschüre abhandeln möchte, wenn sie sich gleichzeitig nicht in der Lage sieht nur zur versicherungsrechtliche Seite der Problematik Stellung zu nehmen. Auch erscheint das Vorliegen von jeweils individuellen Vereinbarungen für jeden einzelnen Versicherungsvertrag zumindest als ungewöhnlich.
Alle Informationen beziehen sich auf den Stand
des angegebenen Datums. Sicherheitshalber wird darauf hingewiesen, dass
Versicherungsgesellschaften ihre Vorgehensweisen und Versicherungsbedingungen ändern
können.
Falls jemand eine sinnvolle Information zu dieser Problematik hat, kann er gerne eine Mail
schicken an ennop@web.de .
Alle Ausführungen sind selbstverständlich urheberrechtlich geschützt und ohne Zustimmung des Autors nicht weiterzugeben. Nachdruck, Abschrift, Kopieren und elektronische Speicherung auch nur auszugsweise ohne Zustimmung des Autors sind verboten.
Einzelheiten:
A. Gesetzestext des Personenbeförderungsgesetzes
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich.
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit (...) Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn
das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
(...)
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (...) oder der Ferienziel-Reise (...) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(...)
§ 2 Genehmigungspflicht.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs.1 (...) mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. (...)
(...)
B. Meinungen zur Genehmigungspflicht: I. II. III. "Die Bundesregierung [Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4462, 14.
Wahlperiode, 27.10.2000] vertritt (...) die
Auffassung, dass Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen wie Ausflugsfahrten und
Ferienzielreisen als genehmigungspflichtige Personenbeförderung unter das PBefG fallen.
Als Personenverkehrsunternehmer wird tätig, wer solche Fahrten plant und deren Ablauf
bestimmt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit
solcher Beförderungen nicht erforderlich. IV. V. VI. VII. VIII. (...)Das Anbieten und Durchführen von Fahrten ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wobei die Verwaltungsbehörde im Einzelfall ein Bußgeld bis zu 5.000,- [Wert an Gesetzestext angepasst] verhängen kann. (§ 61 Abs. 2 PBefG). Darüber hinaus kommt auch ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht. (...)Die Alternative, die Reise nur für einen geschlossenen Benutzerkreis (Vereinsmitglieder) auszuschreiben, ist für viele oft schon deshalb nicht attraktiv, weil Kommunen bei der Übertragung der Aufgaben auf freie Träger ihre Förderung zumeist davon abhängig machen, dass die Maßnahme offen ausgeschrieben wird und für alle Interessierten zugänglich ist. (...)Nach überschlägiger Berechnung des Regierungspräsidiums Kassel fallen [für eine Genehmigung] folgende Kosten an: (...) für die Beförderungsgenehmigung mit einem Mietomnibus und Ausflugsfahrten mit Bussen sind mindestens 390,00 Euro fällig und wenn noch die Genehmigungsart "Ferienzielfahrt" hinzukommt, so sind hier mindestens noch einmal 260,00 Euro getrennt zu berechnen. Diese Kosten werden alle vier Jahre fällig. Hinzu kommen Prüfungs- und Lehrgangskosten, die zusammen etwa Euro 2.500,00 betragen." (Quelle: Hartmut Gerstein, in FORUM Jugendhilfe Heft 4/1999 S. 40-42, http://www.jugendserver.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=4215 ) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt es in § 13 VI PBefG eine Ausnahmeregelung, die besagt, das diese die fachliche Eignung und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen müssen. Das bedeutet für Gruppen z.B. der evangelischen und katholischen Kirche und kommunaler Einrichtungen, dass diese die Lehrgangs- und Prüfungskosten nicht aufbringen müssen, weil sie keine Prüfung machen müssen und deshalb auch keinen Lehrgang brauchen. Hier kommt die Genehmigung also in den erschwinglichen Bereich: "Eine Genehmigung bezieht sich immer auf
spezielle Fahrzeuge, da diese der Aufsicht der Genehmigungsbehörde bzgl. Ausstattung der
Fahrzeuge, TüV-Ablauf etc. unterliegen. Sie kostet pro Fahrzeug [gemeint sind hier PKW bis einschließlich 9 Sitzplätze] 60 Euro; bei Austausch Der Fahrzeuge belaufen sich die
Kosten auf 30 Euro pro Kfz." (Quelle:
Mitteilung vom 30.6.2003 auf diesseitige Anfrage von Herrn Lagemann vom Ordnungsamt des
Kreises Steinfurt.) IX. X. Die Erwartung, dieses Problem durch eine Sonderregelung für die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG zu lösen, ist bereits im Vorfeld der Beseitigung der "Doppellizenz" an offensichtlich berechtigten verfassungsrechtlichen Bedenken gescheitert. Und, da auch das immer wieder von den Jugendverbänden vorgetragene Argument der Erfüllung eines gesetzlichen Erziehungsauftrages nach dem KJHG juristisch nicht als stichhaltig bewertet wurde, kann allen von der PKW- und Kleinbus-Frage betroffenen Organisationen m.E. nur durch eine gesetzliche Generallösung geholfen werden." (Quelle: Rudolf Schmidt, für die Deutsche Sportjugend im DSB, http://www.dsj.de/cgi-bin/showcontent.asp?ThemaID=69 ) Um eine derartige Lösung bemüht sich derzeit die Referentin für Jugendpolitik im CVJM-Gesamtverband, die, gemäß einer Information (CVJM-Jugendpolitik Extra) vom 30. April 2003, mit Unterstützung einer großen Koalition aus Bundesjugendring, Deutscher Sportjugend und Arbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe, eine Veränderung zugunsten von Jugendverbänden und der Verkehrssicherheit anstrebe. Ob diese Gesetzesänderung erforderlich oder sinnvoll ist, war bis dato nicht Inhalt der Nachforschungen des Autors dieser Internetpräsenz. XI. Die dargestellten Meinungen verdeutlichen, dass die Rechtslage durchaus unterschiedlich beurteilt wird. Nun ist es aber nicht so, dass ein Veranstalter für die selbe Reise mal eine Genehmigung braucht und mal nicht, denn gem. § 10 PBefG ist im Zweifelsfall die Auffassung der örtlich zuständigen Behörde entscheidend. Bestehende Unsicherheiten können also dadurch ausgeräumt werden, dass man die örtlich zuständige Behörde (dazu unten Punkt C.) zur Genehmigungspflicht der Maßnahme befragt. |
C. zuständige Behörden
Für Genehmigungen von
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 1, 2 PBefG sind
in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Bei Ausflugsfahrten mit PKW sind
die Kreise bzw. die kreisfreie Städte Genehmigungsbehörde.
Aufsichtsbehörden nach § 54 PBefG für den Gelegenheitsverkehr sind in
Nordrhein-Westfalen gem. Zuständigkeits-Verordnung sowohl für die Busse als als auch
für die PKW die Straßenverkehrsbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte. (Mitgeteilt vom Ordnungsamt des Kreises Steinfurt. Dank
insofern an Herrn Lagemann vom Kreis Steinfurt)
D. Weitere Bearbeitung
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